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   OVG Nordrhein-Westfalen, 17.06.2002 - 5 A 1533/01   

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https://dejure.org/2002,2400
OVG Nordrhein-Westfalen, 17.06.2002 - 5 A 1533/01 (https://dejure.org/2002,2400)
OVG Nordrhein-Westfalen, Entscheidung vom 17.06.2002 - 5 A 1533/01 (https://dejure.org/2002,2400)
OVG Nordrhein-Westfalen, Entscheidung vom 17. Juni 2002 - 5 A 1533/01 (https://dejure.org/2002,2400)
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Volltextveröffentlichungen (6)

Kurzfassungen/Presse (7)

  • nrw.de (Pressemitteilung)

    Das Verkehrszeichen "Landwirtschaftlicher Verkehr frei" gilt nicht für Hobbygärtner

  • anwaltonline.com (Kurzinformation)

    Keine Ausnahmen für motorisierte Hobbygärtner

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz)

    Abschleppmaßnahme zur Abwehr einer Gefahr für die öffentliche Sicherheit; Zusatzzeichen 1026-36 "Landwirtschaftlicher Verkehr frei"; Konkrete Zweckbestimmung des Verkehrsvorgangs; Fahrt mit einem PKW als landwirtschaftlicher ; Zweck landwirtschaftlicher Bodennutzung; ...

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NZV 2003, 592
 
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Wird zitiert von ... (8)Neu Zitiert selbst (3)

  • BayObLG, 25.02.1982 - 1 ObOWi 40/82

    Zeichen 250; Landwirtschaftlicher Verkehr; Verkehr; Fachberater; Beratung; Hof;

    Auszug aus OVG Nordrhein-Westfalen, 17.06.2002 - 5 A 1533/01
    BayObLG, Beschluss vom 25.2.1982 - 1 Ob OWi 40/82 -, VRS 62, 381; OLG Köln, Beschluss vom 18.4.1986 - Ss 89/86 -, DAR 1986, 298, 299.
  • OLG Köln, 18.04.1986 - Ss 89/86
    Auszug aus OVG Nordrhein-Westfalen, 17.06.2002 - 5 A 1533/01
    BayObLG, Beschluss vom 25.2.1982 - 1 Ob OWi 40/82 -, VRS 62, 381; OLG Köln, Beschluss vom 18.4.1986 - Ss 89/86 -, DAR 1986, 298, 299.
  • OLG Koblenz, 14.12.1984 - 1 Ss 485/84

    Landwirtschaftlicher; Verkehr; Nutzung; Weg; Sperrung; Elektrizitätswerk

    Auszug aus OVG Nordrhein-Westfalen, 17.06.2002 - 5 A 1533/01
    Als Landwirtschaft wird gemeinhin die Bewirtschaftung des Bodens zum Zwecke der Erzeugung pflanzlicher oder tierischer Rohstoffe verstanden, vgl. OLG Koblenz, Beschluss vom 14.12.1984 - 1 Ss 485/84 -, VRS 68, 234, 235; OLG Köln, a.a.O., S. 298 und 299, wobei der allgemeine Sprachgebrauch die bloß hobbygärtnerische Landbestellung ausnimmt.
  • OLG Saarbrücken, 23.03.2017 - 4 U 2/16

    Haftungsverteilung bei Verkehrsunfall mit Verletzung eines Fußgängers:

    Von der Rechtsprechung ist der Begriff der Landwirtschaft im Zusammenhang mit § 41 StVO beschrieben worden als eine Bewirtschaftung des Bodens zum Zwecke der Erzeugung pflanzlicher oder tierischer Rohstoffe (OVG Nordrhein-Westfalen NZV 2003, 592; OLG Koblenz VRS 68, 234; OLG Köln Dar 1986, 298), oder als eine auf Erwerb gerichtete Urproduktion, welche die regelmäßige und darum pflegliche Nutzung des Bodens zum Zwecke der Gewinnung von Nahrungsstoffen und technischen Rohstoffen pflanzlicher und tierischer Natur zum Gegenstand hat (OLG Celle DAR 2015, 587).

    Aus diesem Grund ist auf ein umgangssprachliches Begriffsverständnis abzustellen (OVG Nordrhein-Westfalen NZV 2003, 592).Landwirtschaftlicher Verkehr erfolgt mithin zum Zwecke des Betriebs der Landwirtschaft im obigen Sinne, wobei es keine Rolle spielt, ob der Wegbenutzer selbst Eigentümer oder nur Nutzungsberechtigter des anliegenden Grundstücks ist.

    Nicht mehr privilegiert sind hingegen Fahrten zu einer bloß hobbygärtnerischen Landbestellung, weil diese von der Typik landwirtschaftlicher Produktionsweise abweicht und die Gewinnung von Gartenbauerzeugnissen für den Eigenbedarf lediglich Mittel zur Freizeitgestaltung ist (OVG Nordrhein-Westfalen NZV 2003, 592; Hentschel/König, a.a.O., § 39 Rdn. 31; Kettler in Münchener Kommentar Straßenverkehrsrecht, § 41 StVO Rdn. 50; vgl. zu alldem Lafontaine in Freymann/Wellner, jurisPK-StrVerkR, 1. Aufl. 2016, § 41 StVO Rdn. 176 m.w.N.).

  • BVerwG, 24.10.2002 - 3 B 91.02

    Voraussetzungen für das Vorliegen einer landwirtschaftlichen Nutzfläche;

    Der Senat verweist insoweit auf den Beschluss des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 17. Juni 2002 (5 A 1533/01), in dem es u.a. heißt:.
  • VG Gera, 05.12.2016 - 3 K 631/16

    Beseitigung einer Schranke; Umfang des Gemeingebrauchs eines alten öffentlichen

    Diese Art der Bodennutzung ist gekennzeichnet durch die kleinparzellige Gewinnung von Gartenbauerzeugnissen für den Eigenbedarf als Mittel zur Freizeitgestaltung; sie weicht damit von der Typik landwirtschaftlicher Produktionsweise deutlich ab und gehört schon umgangssprachlich nicht zur Landwirtschaft (OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 17. Juni 2002 - 5 A 1533/01 - zitiert nach juris, Rdnr. 5 ff. mit weiteren Nachweisen).
  • VG Köln, 03.04.2007 - 14 K 7444/05

    Kölner Zoo muss für Grundwasser zahlen

    So ausdrücklich auch BVerwG, Urteil vom 24.10.2002 - 3 B 91/02 - sowie OVG NRW, Beschluss vom 17.06.2002 - 5 A 1533/01 -, wo ausgeführt wird, dass der "allgemeine Sprachgebrauch die bloß hobbygärtnerische Landbestellung" vom Begriff der Landwirtschaft ausnimmt.
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 24.11.2009 - 9 A 1517/07

    Höhe und Grund der Entrichtung eines Wasserentnahmeentgelts für das

    vgl. OVG NRW, Beschluss vom 17. Juni 2002 - 5 A 1533/01 -, NWVBl. 2002, 444; BVerwG, Beschluss vom 24. Oktober 2002 - 3 B 91.02 -, RdL 2003, 106.
  • BVerwG, 12.12.2002 - 3 B 92.02

    Ein als Nutzgarten genutztes Grundstück als kommunales Finanzvermögen - Ein als

    Der Senat verweist insoweit auf den Beschluss des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 17. Juni 2002 (5 A 1533/01), in dem es u.a. heißt:.
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 01.03.2011 - 9 A 1121/10

    Bereitstellung von Trinkwasser durch eine ohne Gewinnerzielungsabsicht handelnde

    So ausdrücklich auch BVerwG, Urteil vom 24.10.2002 - 3 B 91/02 - sowie OVG NRW, Beschluss vom 17.06.2002 - 5 A 1533/01 -, wo ausgeführt wird, dass der "allgemeine Sprachgebrauch die bloß hobbygärtnerische Landbestellung" vom Begriff der Landwirtschaft ausnimmt.
  • VG Berlin, 14.11.2003 - 23 A 93.03
    Diesbezüglich hat das OVG NRW in einem Beschluss vom 17. Juni 2002 (-5 A 1533/01 - NWVBI. 2002, Seite 441 ff.) entschieden, dass offenbleiben könne, ob diese Vorschrift überhaupt Zivilrechtsstreitigkeiten erfasse, weil möglicherweise nur aufgrund eines redaktionellen Versehens der Schutz anhängiger Gerichtsverfahren aus dem Wortlaut gefallen sei.
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