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   OLG Hamm, 14.05.2003 - 2 Ss OWi 221/03   

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https://dejure.org/2003,4640
OLG Hamm, 14.05.2003 - 2 Ss OWi 221/03 (https://dejure.org/2003,4640)
OLG Hamm, Entscheidung vom 14.05.2003 - 2 Ss OWi 221/03 (https://dejure.org/2003,4640)
OLG Hamm, Entscheidung vom 14. Mai 2003 - 2 Ss OWi 221/03 (https://dejure.org/2003,4640)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Verfahrenshindernis aufgrund einer falschen Geschwindigkeitsbezeichnung in einem Bußgeldbescheid

  • Judicialis

    OWiG § 66

  • rewis.io
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    OWiG § 66
    Bußgeldbescheid; Abgrenzungsfunktion; Informationsfunktuion; Unterscheidbarkeit der Tat

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Verfahrensgang

  • AG Recklinghausen - 25 OWi 429/02
  • OLG Hamm, 14.05.2003 - 2 Ss OWi 221/03

Papierfundstellen

  • NZV 2004, 317
 
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (2)

  • BGH, 08.10.1970 - 4 StR 190/70

    Bußgeldbescheid

    Auszug aus OLG Hamm, 14.05.2003 - 2 Ss OWi 221/03
    Der von der Verwaltungsbehörde als Tatbestand einer Ordnungswidrigkeit gewertete Sachverhalt muss unter Anführung der die einzelnen Tatbestandsmerkmale ausfüllenden Tatsachen als geschichtlicher Vorgang so konkret geschildert werden, dass dem Betroffenen offenbar wird, welches Geschehen Gegenstand der Ahndung sein soll und gegen welchen Vorwurf er sich verteidigen muss (BGH VRS 39, 442; OLG Hamm VRS 49, 128, 129; OLG Karlsruhe VRS 78, 296, 297).

    Diese liegen vor, wenn der Bußgeldbescheid seiner Abgrenzungs- und Informationsfunktion nicht mehr gerecht werden kann, weil die Tatidentität nicht mehr feststeht und deshalb eine Verwechselungsgefahr mit anderen zur angegebenen Zeit am bezeichneten Ort verübten Ordnungswidrigkeiten besteht (BGHSt 23, 336; OLG Karlsruhe a.a.O.).

  • OLG Hamm, 15.07.1998 - 2 Ss OWi 812/98

    Bußgeldbescheid, Wirksamkeit des Bußgeldbescheids, fehlerhafte Tatzeitangabe,

    Auszug aus OLG Hamm, 14.05.2003 - 2 Ss OWi 221/03
    Fehler und Ungenauigkeiten bei der Bezeichnung der Tat stellen die Identität der Tat und damit die sachliche Abgrenzungsfunktion nicht in Frage, sofern die Tat durch andere Umstände so genügend konkretisiert bleibt, dass ihre Individualität und Unterscheidbarkeit von anderen Taten gewahrt ist (vgl. Senatsbeschluss vom 15. Juli 1998 in 2 Ss OWi 812/98).
  • OLG Hamm, 23.05.2005 - 2 Ss OWi 295/05

    Rotlichtverstoß; Fahrverbot; Augenblicksversagen; Verjährung

    Nach § 66 Abs. 1 Nr. 3 OWiG muss er die Bezeichnung der Tat, die dem Betroffenen zur Last gelegt wird, Zeit und Ort ihrer Begehung, die gesetzlichen Merkmale der Ordnungswidrigkeit und die angewendeten Bußgeldvorschriften Tatbestandsmerkmale ausfüllenden Tatsachen als geschichtlicher Vorgang so konkret geschildert werden, dass dem Betroffenen offenbar wird, welches Geschehen Gegenstand der Ahndung sein soll und gegen welchen Vorwurf er sich verteidigen muss (BGH VRS 39, 442; OLG Hamm VRS 49, 128, 129; zuletzt Senat in NZV 2004, 317; OLG Karlsruhe VRS 78, 296, 297).
  • OLG Hamm, 26.11.2012 - 4 RBs 291/12

    Beschwerde gegen eine Verurteilung wegen fahrlässiger Überschreitung der

    Diese liegen vor, wenn der Bußgeldbescheid seiner Abgrenzungs- und Informationsfunktion nicht mehr gerecht werden kann, weil die Tatidentität nicht mehr feststeht und deshalb Verwechslungsgefahr mit anderen zur angegebenen Zeit am bezeichneten Ort verübten Ordnungswidrigkeiten besteht (zu vgl. BGH, Beschluss vom 08.10.1970 - 4 StR 190/70 - OLG Hamm, Beschluss vom 14.05.2003 - 2 Ss OWi 221/03 -).

    Solche Mängel berühren die Wirksamkeit des Bußgeldbescheids jedoch nicht (zu vgl. OLG Hamm, Beschluss vom 14.05.2003 - 2 Ss OWi 221/03 -).

  • OLG Brandenburg, 30.05.2022 - 1 OLG 53 Ss OWi 144/22

    Rüge fehlerhafter Ablehnung eines Befangenheitsantrags; Inhaltliche Anforderungen

    Ein offensichtlicher Irrtum in der Bezeichnung des Zeitpunktes oder des Ortes der Tat ist unschädlich (OLG Stuttgart Die Justiz 1978, 477; OLG Hamm GA 1972, 60; NZV 2004, 317; Göhler a. a. O., Rz. 39).
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