Weitere Entscheidung unten: OLG Köln, 17.08.2004

Rechtsprechung
   BGH, 11.02.2003 - 4 StR 398/03   

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https://dejure.org/2003,23681
BGH, 11.02.2003 - 4 StR 398/03 (https://dejure.org/2003,23681)
BGH, Entscheidung vom 11.02.2003 - 4 StR 398/03 (https://dejure.org/2003,23681)
BGH, Entscheidung vom 11. Februar 2003 - 4 StR 398/03 (https://dejure.org/2003,23681)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NStZ-RR 2004, 247
  • NZV 2004, 536
 
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Wird zitiert von ... (10)

  • OLG Naumburg, 22.06.2015 - 2 Rv 60/15

    Betäubungsmitteldelikt: Annahme eines minder schweren Falles bei Besitzes einer

    Die Sperre für die Fahrerlaubnis ist abgelaufen, die Fahrerlaubnisentziehung und die Einziehung des Führerscheins sind vollstreckt und erledigt und müssen daher nicht aufrecht erhalten werden (BGH NStZ-RR 2004, 247, 248).
  • BGH, 23.09.2020 - 2 StR 606/19

    Gegenstand des Urteils (Tat im verfahrensrechtlichen Sinne: Bewertung bei

    Denn die Regelung des § 55 Abs. 2 StGB trägt dem Umstand Rechnung, dass mit der nachträglichen Gesamtstrafenentscheidung diese die alleinige Vollstreckungsgrundlage bildet (vgl. BGH, Urteil vom 11. Februar 2003 ? 4 StR 398/03, NStZ-RR 2004, 247, 248).
  • BGH, 28.10.2009 - 2 StR 351/09

    Fahrerlaubnissperre (Aufrechterhaltung der Sperre; Ende der Sperrfrist;

    Insoweit bedurfte es deshalb keiner weiteren Vollstreckung mehr; diese Maßnahmen waren "erledigt" (vgl. BGH NStZ-RR 2004, 247; Rissing-van Saan in LK StGB 12. Aufl. § 55 Rdn. 60).
  • BGH, 19.04.2023 - 3 StR 68/23

    Aufrechterhaltung der angeordneten Maßregel der Unterbringung in einer

    Ist aber eine im früheren Urteil angeordnete Maßnahme - aus welchen Gründen auch immer - erledigt, so fehlt es an der Notwendigkeit, gleichwohl über ihre Aufrechterhaltung zu befinden (vgl. BGH, Urteil vom 11. Februar 2003 - 4 StR 398/03, NStZ-RR 2004, 247, 248; Beschlüsse vom 24. Oktober 2017 - 4 StR 184/17, juris; vom 18. November 2015 - 4 StR 442/15, juris Rn. 3).
  • BGH, 06.08.2009 - 3 StR 296/09

    Nachträgliche Bildung der Gesamtstrafe (Aufrechterhaltung der Entziehung der

    Eines Ausspruchs über die Aufrechterhaltung der Entziehung der Fahrerlaubnis und der Einziehung des Führerscheins bedurfte es nicht, weil diese Rechtsfolgen unmittelbar mit der Rechtskraft des Urteils des Amtsgerichts Duisburg vom 11. Januar 2007 wirksam wurden und sich deshalb erledigt haben (vgl. BGH NStZ-RR 2004, 247).
  • BGH, 05.10.2022 - 6 StR 310/22

    Aufhebung des Urteils des Landgerichts im Ausspruch über die Aufrechterhaltung

    Eines Ausspruchs über die Aufrechterhaltung der Entziehung der Fahrerlaubnis und der Einziehung des Führerscheins bedarf es nicht, weil diese Rechtsfolgen unmittelbar mit dem Eintritt der Rechtskraft des Strafbefehls am 4. Januar 2022 wirksam wurden und sich deshalb erledigt haben (vgl. BGH, Urteil vom 11. Dezember 2003 - 4 StR 398/03, NStZ-RR 2004, 247, 248; Sander, NStZ 2016, 656, 661 mwN).
  • BGH, 11.10.2005 - 4 StR 362/05

    Folgen einer rechtsfehlerhaften Ersetzung der Entziehung der Fahrerlaubnis durch

    Wie der Generalbundesanwalt in seiner Zuschrift an den Senat zutreffend ausgeführt hat, ist der Angeklagte dadurch, dass das Landgericht im Rahmen der nachträglichen Gesamtstrafenbildung die im Urteil des Landgerichts Trier vom 15. August 2002 verhängte Entziehung der Fahrerlaubnis in rechtsfehlerhafter Anwendung des § 55 Abs. 2 Satz 1 StGB (vgl. dazu BGH NZV 2004, 536) durch ein "durch Anrechnung abgegoltenes" Fahrverbot ersetzt hat, nicht beschwert.
  • BGH, 25.10.2016 - 5 StR 458/16

    Notwendigkeit des Ausspruchs der Aufrechterhaltung einer zwischenzeitlich

    Die in dem Strafbefehl des Amtsgerichts Neumünster vom 13. Januar 2016 neben der einbezogenen Geldstrafe ausgesprochene Entziehung der Fahrerlaubnis ist mit der Rechtskraft der amtsgerichtlichen Entscheidung wirksam geworden, so dass sie insoweit nicht (weiter) vollstreckt werden muss (BGH, Urteil vom 11. Dezember 2003 - 4 StR 398/03, NZV 2004, 536).
  • BGH, 12.10.2010 - 3 StR 349/10

    Verwerfung einer Revision bei gleichzeitigem Entfallen der Aufrechterhaltung

    Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Stade vom 30. April 2010 wird mit der Maßgabe verworfen, dass die Aufrechterhaltung der Entziehung der Fahrerlaubnis und der Einziehung des Führerscheins aus dem Strafbefehl des Amtsgerichts Stade vom 28. Mai 2009 entfällt (vgl. BGH, Urteil vom 11. Februar 2004 - 4 StR 398/03, NStZ-RR 2004, 247).
  • BGH, 24.10.2017 - 4 StR 184/17

    Verwerfung der Revision als unbegründet

    Denn die Einziehung war erledigt, da mit Rechtskraft jenes Urteils das Eigentum an den sichergestellten Betäubungsmitteln gemäß § 33 Abs. 2 Satz 1 BtMG in Verbindung mit § 74e Abs. 1 StGB aF auf den Staat übergegangen war (vgl. BGH, Urteile vom 22. Mai 2003 - 4 StR 130/03, BGHR StGB § 55 Abs. 2 Aufrechterhalten 8; vom 11. Dezember 2003 - 4 StR 398/03, NZV 2004, 536; Beschluss vom 5. September 2017 - 5 StR 353/17).
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Rechtsprechung
   OLG Köln, 17.08.2004 - Ss 259/04 (B) - 182 B   

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https://dejure.org/2004,13092
OLG Köln, 17.08.2004 - Ss 259/04 (B) - 182 B (https://dejure.org/2004,13092)
OLG Köln, Entscheidung vom 17.08.2004 - Ss 259/04 (B) - 182 B (https://dejure.org/2004,13092)
OLG Köln, Entscheidung vom 17. August 2004 - Ss 259/04 (B) - 182 B (https://dejure.org/2004,13092)
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Volltextveröffentlichungen (4)

Kurzfassungen/Presse

Papierfundstellen

  • NZV 2004, 536
 
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Wird zitiert von ... (5)Neu Zitiert selbst (5)

  • OLG Koblenz, 21.02.1980 - 1 Ss 83/80
    Auszug aus OLG Köln, 17.08.2004 - Ss 259/04
    Eine Ausnahme kommt nur in Betracht, wenn die Verstöße in einem so engen örtlichen oder zeitlichen Zusammenhang stehen, dass sie bei natürlicher Betrachtungsweise objektiv auch für einen Dritten als ein einheitliches Tun erscheinen, so dass eine natürliche Handlungseinheit anzunehmen ist (OLG Düsseldorf a.a.O.; OLG Jena NZV 1999, 304; OLG Koblenz VRS 59, 281; OLG Hamm VRS 46, 370; Tröndle/Fischer, StGB, 52. Aufl., vor § 52 Rn 2a; vgl. hierzu Göhler, OWiG, 13. Aufl. vor § 19 Rn 3 ).
  • OLG Hamm, 29.08.1973 - 4 Ss OWi 995/73
    Auszug aus OLG Köln, 17.08.2004 - Ss 259/04
    Eine Ausnahme kommt nur in Betracht, wenn die Verstöße in einem so engen örtlichen oder zeitlichen Zusammenhang stehen, dass sie bei natürlicher Betrachtungsweise objektiv auch für einen Dritten als ein einheitliches Tun erscheinen, so dass eine natürliche Handlungseinheit anzunehmen ist (OLG Düsseldorf a.a.O.; OLG Jena NZV 1999, 304; OLG Koblenz VRS 59, 281; OLG Hamm VRS 46, 370; Tröndle/Fischer, StGB, 52. Aufl., vor § 52 Rn 2a; vgl. hierzu Göhler, OWiG, 13. Aufl. vor § 19 Rn 3 ).
  • OLG Jena, 10.12.1998 - 1 Ss 219/98

    Rotlichtverstoß - Schätzung der Rotlichtdauer durch Polizeibeamten

    Auszug aus OLG Köln, 17.08.2004 - Ss 259/04
    Eine Ausnahme kommt nur in Betracht, wenn die Verstöße in einem so engen örtlichen oder zeitlichen Zusammenhang stehen, dass sie bei natürlicher Betrachtungsweise objektiv auch für einen Dritten als ein einheitliches Tun erscheinen, so dass eine natürliche Handlungseinheit anzunehmen ist (OLG Düsseldorf a.a.O.; OLG Jena NZV 1999, 304; OLG Koblenz VRS 59, 281; OLG Hamm VRS 46, 370; Tröndle/Fischer, StGB, 52. Aufl., vor § 52 Rn 2a; vgl. hierzu Göhler, OWiG, 13. Aufl. vor § 19 Rn 3 ).
  • OLG Düsseldorf, 07.02.2001 - 2a Ss OWi 284/00

    Zulässigkeit der Rechtsbeschwerde bei mehreren Geschwindigkeitsüberschreitungen

    Auszug aus OLG Köln, 17.08.2004 - Ss 259/04
    In der obergerichtlichen Rechtsprechung ist anerkannt, dass mehrere fahrlässig begangene Geschwindigkeitsverstöße, die in einer veränderten Verkehrssituation begangen wurden und unschwer voneinander abzugrenzen sind, die Annahme einer tatmehrheitlichen Begehungsweise rechtfertigen, selbst wenn man zugunsten des Betroffenen davon ausgeht, dass er die einzelnen Geschwindigkeitsüberschreitungen auf einer nicht durch Pausen unterbrochenen Fahrt und aus einem einheitlichen Motiv heraus beging (OLG Düsseldorf VRS 100, 311 [313] = DAR 2001, 319 [320]).
  • BGH, 07.07.1997 - 5 StR 307/97

    Revisionsrechtliche Erheblichkeit der Abwesenheit des Verteidigers bei

    Auszug aus OLG Köln, 17.08.2004 - Ss 259/04
    Für den Nachweis des Verteidigerverhältnisses genügt die Anzeige des Beschuldigten oder Verteidigers, insbesondere auch das gemeinsame Auftreten in der Hauptverhandlung, wie es hier in Bezug auf Rechtsanwalt Q. der Fall war (BGH NStZ-RR 1998, 18; Meyer-Goßner, StPO, 47 Aufl., vor § 137 Rn 9).
  • OLG Hamm, 30.08.2007 - 3 Ss OWi 458/07

    Mehrere Geschwindigkeitsüberschreitungen während einer Fahrt sind regelmäßig auch

    Das Rügevorbringen des Betroffenen unter Hinweis auf die Entscheidung des OLG Köln vom 15.08.2004 (Ss 259/04 (B), NZV 2004, 536) und die dortige Beurteilung als natürliche Handlungseinheit bei mehreren fahrlässig im Messabstand von ebenfalls nur 1 Minute auf dem selben Autobahnabschnitt begangener Geschwindigkeitsüberschreitungen rechtfertigt eine andere Beurteilung nicht.
  • OLG Saarbrücken, 06.05.2014 - Ss (B) 82/12

    Bußgeldverfahren: Statthaftigkeit der Rechtsbeschwerde bei Anordnung eines

    Ein solcher Ausnahmefall wird allerdings noch nicht angenommen, wenn die Geschwindigkeitsverstöße zwar in einem engen zeitlichen Rahmen erfolgten, jedoch jeweils in unterschiedlichen Verkehrssituationen begangen wurden und unschwer voneinander abzugrenzen sind (vgl. zum Ganzen OLG Brandenburg DAR 2005, 521; OLG Hamm, VRS 111, 366 und Beschluss vom 12.09.2011 - 3 RBs 248/11 -, juris; OLG Köln NZV 2004, 536, jew. m.w.N.; OLG Düsseldorf NZV 2001, 273; Göhler-Gürtler, a.a.O., Vor § 19, Rn. 10; Gieg in: Burhoff, Handbuch für das straßenverkehrsrechtliche OWi-Verfahren, 3. Aufl., Rn. 2428 ff.).
  • OLG Zweibrücken, 02.11.2017 - 1 OLG 2 SsBs 31/17

    Wirksamkeit der Beschränkung eines Einspruchs auf einen Tatvorwurf

    Eine einzige Tat im Sinne einer sog. natürlichen Handlungseinheit kann aber dann vorliegen, wenn die einzelnen Verkehrsverstöße einen derart engen zeitlich-räumlichen und inneren Zusammenhang aufweisen, dass sich der gesamte Lebenssachverhalt bei natürlicher Betrachtung auch für einen unbeteiligten Dritten als ein zusammengehöriges Geschehen darstellt, dessen getrennte Betrachtung eine unnatürliche Aufspaltung eines einheitlichen Verkehrsvorgangs darstellen würde (st. Rspr., vgl. Senat, Beschluss vom 20.02.2003 - 1 Ss 23/03, juris Rn. 6 = DAR 2003, 281; OLG Köln, Beschluss vom 17.08.2004 - Ss 259/04, NZV 2004, 536, 537; OLG Brandenburg, Beschluss vom 01.06.2016 - 53 Ss-OWi 99/16, juris Rn. 14 mwN.
  • OLG Jena, 14.01.2005 - 1 Ss 251/04

    Verkehr

    Nach den Urteilsfeststellungen stehen die dem Betroffenen zur Last gelegten Geschwindigkeitsüberschreitungen sowie der - mit der letzten Geschwindigkeitsüberschreitung ersichtlich durch dieselbe Handlung im natürlichen Sinne verwirklichte - qualifizierte Rotlichtverstoß in einer so engen räumlichen und zeitlichen Beziehung und sind durch einen einheitlichen Zweck derart miteinander verbunden, dass sie nur als natürliche Handlungseinheit gewertet werden können und deshalb Tateinheit i.S.d. § 19 OWiG vorliegt (vgl. OLG Köln NZV 2004, 536, 537; Göhler, OWiG , 13. Aufl., § 19 Rn. 1 f.).
  • OLG Köln, 22.09.2006 - 82 Ss OWi 65/06
    Mit dem Ende eines bestimmten Verkehrsvorgangs, der durch einen anderen abgelöst wird, ist in der Regel das die Tat bildende "geschichtliche Ereignis" abgeschlossen (OLG Düsseldorf VRS 75, 360; OLG München DAR 2005, 647 [648] = NZV 2005, 544 = VRS 109, 188 [190]; Senat VM 1990, 5; SenE v. 17.08.2004 - Ss 259/04 - = NZV 2004, 536 = DAR 2004, 720).
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