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   OLG Düsseldorf, 16.12.2003 - I-21 U 97/03   

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OLG Düsseldorf, 16.12.2003 - I-21 U 97/03 (https://dejure.org/2003,2151)
OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 16.12.2003 - I-21 U 97/03 (https://dejure.org/2003,2151)
OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 16. Dezember 2003 - I-21 U 97/03 (https://dejure.org/2003,2151)
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Volltextveröffentlichungen (9)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Fahrzeugbeschädigung in einer Waschstrasse; Kausalzusammenhang zwischen Pflichtverletzung und Schaden; Verletzung einer Verkehrssicherungspflicht; Ersatz von Gutachterkosten; Tatsächliche Dauer einer Nutzungseinbuße

  • iurado.de (Kurzinformation und Volltext)

    Waschanlagen-Betreiber ist zur regelmäßigen Kontrolle seiner Anlage verpflichtet, § 280 I, III BGB

  • Judicialis

    BGB § 241 Abs. 2 n.F.; ; BGB § 280 Abs. 1 n.F.; ; BGB § 280 Abs. 3 n.F.; ; BGB § 291; ; BGB § 631 Abs. 2 n.F.; ; ZPO § 529; ; ZPO § 531

  • rewis.io
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Verkehrssicherungspflicht bei Betrieb einer Autowaschanlage

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • onlineurteile.de (Kurzmitteilung)

    Waschbürsten dellen Karosserie ein - Inhaber muss für ständige Wartung der Waschanlage sorgen

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 2004, 2457 (Ls.)
  • NJW-RR 2004, 962
  • MDR 2004, 941
  • NZV 2004, 405
 
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Wird zitiert von ... (27)Neu Zitiert selbst (7)

  • OLG Karlsruhe, 04.10.1985 - 15 U 201/84
    Auszug aus OLG Düsseldorf, 16.12.2003 - 21 U 97/03
    Es wird jedoch unter Heranziehung einer - älteren - Entscheidung des BGH (NJW 1975, 685) vertreten, dass im Falle der Beschädigung eines Fahrzeugs während des Waschvorgangs in einer vollautomatischen Waschanlage die Ursächlichkeit für den eingetretenen Schaden vom Anspruchsteller darzulegen und zu beweisen ist, sofern vorstehende Fahrzeugaußenteile betroffen sind (OLG Karlsruhe, NJW-RR 1986, 153 f.; LG Köln, NJW-RR 1988, 801 (802)).

    Folglich muss der Betreiber die maschinell, automatisch und deswegen nicht jederzeit kontrollierbare Anlage so organisieren, betreiben, warten, kontrollieren und beaufsichtigen, wie dies nach dem Stand der Technik möglich und zumutbar ist, um Beschädigungen der Fahrzeuge zu vermeiden (OLG Karlsruhe, NJW-RR 1986, 153 ff. - betreffend eine Haftungsbeschränkung in allgemeinen Waschbedingungen für Pkw -).

  • OLG Hamm, 12.04.2002 - 12 U 170/01

    Beweislast; Beschädigung eines Kraftfahrzeugs in einer Autowaschanlage

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 16.12.2003 - 21 U 97/03
    Nach anderer Ansicht wird in Abweichung von der grundsätzlichen Beweislast des Geschädigten ausnahmsweise auf eine Pflichtverletzung des Handelnden (hier des Beklagten als Waschstraßenbetreiber) geschlossen, wenn der Gläubiger dartut, dass die Schadensursache allein aus dem Verantwortungsbereich des Schuldners herrühren kann (BGH, NJW-RR 1993, 795; OLG Koblenz, NJW-RR 1995, 1135; OLG Hamburg, DAR1984, 260; OLG Hamm, NJW-RR 2002, 1459 f.) Dies hat der Kläger dargelegt und bewiesen.

    So wird angenommen, dass der Betreiber einer Waschanlage seiner Verkehrssicherungspflicht dann genüge, wenn die von ihm betriebene Anlage den allgemein anerkannten Regeln der Technik entspricht (OLG Hamm NJW-RR 2002, 1459 f.; OLG München OLGZ 192, 382).

  • OLG Koblenz, 16.06.1994 - 5 U 1939/93

    Haftung für Fahrzeugschäden beim Betrieb einer Autowaschanlage

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 16.12.2003 - 21 U 97/03
    Hier ergibt sich die Pflichtverletzung des Beklagten als Schuldner schon daraus, dass der Kläger als Gläubiger bei der Durchführung des Vertrages einen Schaden erlitten hat, da der Pkw beim Durchlaufen der Waschanlage beschädigt wurde (vgl. insoweit auch OLG Koblenz, NJW-RR 1995, 1135; Palandt-Heinrichs, aaO, Rn. 37 mit zahlreichen Nachweisen).

    Nach anderer Ansicht wird in Abweichung von der grundsätzlichen Beweislast des Geschädigten ausnahmsweise auf eine Pflichtverletzung des Handelnden (hier des Beklagten als Waschstraßenbetreiber) geschlossen, wenn der Gläubiger dartut, dass die Schadensursache allein aus dem Verantwortungsbereich des Schuldners herrühren kann (BGH, NJW-RR 1993, 795; OLG Koblenz, NJW-RR 1995, 1135; OLG Hamburg, DAR1984, 260; OLG Hamm, NJW-RR 2002, 1459 f.) Dies hat der Kläger dargelegt und bewiesen.

  • LG Köln, 10.11.1987 - 11 S 155/87
    Auszug aus OLG Düsseldorf, 16.12.2003 - 21 U 97/03
    Es wird jedoch unter Heranziehung einer - älteren - Entscheidung des BGH (NJW 1975, 685) vertreten, dass im Falle der Beschädigung eines Fahrzeugs während des Waschvorgangs in einer vollautomatischen Waschanlage die Ursächlichkeit für den eingetretenen Schaden vom Anspruchsteller darzulegen und zu beweisen ist, sofern vorstehende Fahrzeugaußenteile betroffen sind (OLG Karlsruhe, NJW-RR 1986, 153 f.; LG Köln, NJW-RR 1988, 801 (802)).
  • BGH, 23.01.1975 - VII ZR 137/73

    Haftung des Inhabers einer vollautomatischen Waschanlage

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 16.12.2003 - 21 U 97/03
    Es wird jedoch unter Heranziehung einer - älteren - Entscheidung des BGH (NJW 1975, 685) vertreten, dass im Falle der Beschädigung eines Fahrzeugs während des Waschvorgangs in einer vollautomatischen Waschanlage die Ursächlichkeit für den eingetretenen Schaden vom Anspruchsteller darzulegen und zu beweisen ist, sofern vorstehende Fahrzeugaußenteile betroffen sind (OLG Karlsruhe, NJW-RR 1986, 153 f.; LG Köln, NJW-RR 1988, 801 (802)).
  • BGH, 18.02.1993 - III ZR 23/92

    Grenzen des Gefälligkeitsverhältnisses

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 16.12.2003 - 21 U 97/03
    Nach anderer Ansicht wird in Abweichung von der grundsätzlichen Beweislast des Geschädigten ausnahmsweise auf eine Pflichtverletzung des Handelnden (hier des Beklagten als Waschstraßenbetreiber) geschlossen, wenn der Gläubiger dartut, dass die Schadensursache allein aus dem Verantwortungsbereich des Schuldners herrühren kann (BGH, NJW-RR 1993, 795; OLG Koblenz, NJW-RR 1995, 1135; OLG Hamburg, DAR1984, 260; OLG Hamm, NJW-RR 2002, 1459 f.) Dies hat der Kläger dargelegt und bewiesen.
  • OLG Hamm, 05.05.1995 - 9 U 14/95
    Auszug aus OLG Düsseldorf, 16.12.2003 - 21 U 97/03
    Diese Ansicht basiert darauf, dass für Gewerbebetriebe der Inhalt der Verkehrssicherungspflicht grundsätzlich durch technische Regelwerke wie DIN-Vorschriften (OLG Hamm NZV 1995, 484) und Unfallverhütungsvorschriften (BGH MDR 1979, 45; Palandt-Thomas, aaO, § 823 Rn. 58) konkretisiert wird.
  • LG Paderborn, 26.11.2014 - 5 S 65/14

    Waschstraßen-Urteil: Betreiber haften bei Schäden am Auto

    Dies erfordert den Nachweis, dass er die Anlage so organisiert, betreibt, wartet, kontrolliert und beaufsichtigt hat, wie dies nach dem Stand der Technik möglich und zumutbar ist, um Beschädigungen der Fahrzeuge zu vermeiden (OLG Düsseldorf, NJW-RR 2004, 962).

    Sollte ein automatisches Abschalten nach dem Stand der Technik nicht möglich sein, wäre der Betreiber einer automatischen Waschstraße nämlich gehalten den ordnungsgemäßen Betrieb der Anlage fortlaufend per Videoüberwachung oder mittels eines eigens hierfür abgestellten Hilfsmitarbeiters zu überwachen (so: OLG Düsseldorf, NJW-RR 2004, 962).

  • AG Düsseldorf, 10.10.2006 - 40 C 12043/05

    Anspruch auf Schadensersatz wegen Beschädigung eines Fahrzeuges in einer

    Bei einem Reinigungsvertrag besteht die erfolgsbezogene Pflicht, einen Schaden an dem Fahrzeug des Kunden zu verhindern; der Betreiber einer Waschanlage muss dafür Sorge tragen, dass ein Kfz durch den Reinigungsvorgang nicht beschädigt wird (vgl. OLG Düsseldorf, NZV 2004, 405; Heinrichs, in: Palandt, BGB, 65. Auflage 2006, § 280 Rn. 85).

    Hinsichtlich der Pflichtverletzung kann es zu einer Beweiserleichterung für den Kunden kommen: Der Schluss von einer Schädigung auf eine objektive Pflichtverletzung ist dann gerechtfertigt, wenn der Kunde darlegt, dass die Schadensursache allein aus dem Verantwortungsbereich des Waschanlagenbetreibers herrührt (BGH, NJW-RR 1993, 795; OLG Koblenz, NJW-RR 1995, 1135; OLG Düsseldorf, NJW-RR 2004, 962).

    Anhaltspunkte, dass die Anlage nicht nach dem Stand der Technik organisiert, betrieben, gewartet und beaufsichtigt wurde, sind nicht ersichtlich (vgl. OLG Düsseldorf, NJW-RR 2004, 962).

  • LG Duisburg, 18.11.2009 - 11 S 98/09

    Pflichtenumfang und zur Beweislast des Betreibers einer Autowaschanlage - dem

    Der Betreiber einer automatischen Waschanlage muss die maschinell, automatisch und deswegen nicht jederzeit kontrollierbare Anlage so organisieren, betreiben, warten, kontrollieren und beaufsichtigen, wie dies nach dem Stand der Technik möglich und zumutbar ist, um Beschädigungen der Fahrzeuge zu vermeiden (zu vgl. OLG Düsseldorf , NJW-RR 2004, 962; OLG Karlsruhe , NJW-RR 1986, 153).
  • AG Bremen, 30.10.2014 - 9 C 62/14

    Autowaschanlage - Betreiberhaftung bei Abriss eines Scheibenwischers während des

    Da also feststeht, dass der Wischer durch die rotierende Bürste beschädigt wurde, ist nach Ansicht des erkennenden Gerichts die Pflichtverletzung, nämlich die Beschädigung fremden Eigentums im Zuge des Waschvorgangs (OLG Düsseldorf, NZV 2004, 405; vgl. Palandt, 73. A., § 280, Rn. 28) gegeben; hinsichtlich der Pflichtverletzung ist nicht auf die Fehlfunktion der Anlage abzustellen (so aber OLG Hamm NJW-RR 2002, 1459 m.w.N.).

    Auch angesichts des Missbrauchsrisikos ist entscheidend, dass vorliegend feststeht, dass der Schaden erst während des Anlagenbetriebs entstanden ist (vgl. OLG Düsseldorf, NZV 2004, 405).

    Er hätte vortragen müssen, ob und in welchen Intervallen die Anlage vor dem Vorfall vom 17.08.2013 gemäß den Herstellerangaben gewartet wurde und dass die technischen Überprüfungen die uneingeschränkte Funktionsfähigkeit der Anlage bestätigten (vgl. OLG Düsseldorf, NZV 2004, 405).

  • AG München, 06.09.2018 - 213 C 9522/16

    Waschstraßenautomatik

    cc) Dem Kläger als Geschädigten ist es mithin gelungen nachzuweisen, dass die Schadensursache hier allein und ausschließlich aus dem Verantwortungsbereich des Waschstraßenbetreibers herrühren kann, da der Schaden in der Waschstraße und im Ergebnis auch dureh dieselbe verursacht worden ist, vgl. dazu auch u.a.: BGH NJW-RR 1993, 795; OLG Düsseldorf NJW-RR 2004, 962; OLG Koblenz NJW-RR 1985, 1135; OLG Hamburg DAR 1984, 260; OLG:Hamm NJW-RR 2002, 1459).
  • AG Bremen, 23.01.2014 - 9 C 439/13

    Verkehrssicherungspflichten des Betreibers einer vollautomatischen Waschstraße

    Dies erfordert den Nachweis, dass er die Anlage so organisiert, betreibt, wartet, kontrolliert und beaufsichtigt hat, wie dies nach dem Stand der Technik möglich und zumutbar ist, um Beschädigungen der Fahrzeuge zu vermeiden (OLG Düsseldorf, NJW-RR 2004, 962).
  • LG Duisburg, 29.02.2016 - 5 S 105/15

    Schadensersatzanspruch wegen Beschädigung des Kfz aufgrund Nebenpflichtverletzung

    In Abweichung von dieser grundsätzlichen Beweislast des Geschädigten hat die Rechtsprechung jedoch in Beschädigungsfällen durch Waschstraßen anerkannt, dass ausnahmsweise von einer Schädigung auf eine Pflichtverletzung des Handelnden, also des Waschstraßenbetreibers, geschlossen werden kann, wenn der Geschädigte dartut und beweist, dass die Schadensursache allein und ausschließlich aus dem Verantwortungsbereich des Waschstraßenbetreibers herrühren kann (vgl. Palandt/Grüneberg, BGB, 73. Auflage [2014], § 280 Rn. 37; OLG Düsseldorf NJW-RR 2004, 962; OLG Koblenz NJW-RR 1995, 1135; OLG Hamburg DAR 1984, 260; OLG Hamm NJW-RR 2002 ,1459).

    Dementsprechend kommt es auch nicht darauf an, ob die Beklagte die Anlage so organisiert, betrieben, gewartet und beaufsichtigt hat, wie dies nach dem Stand der Technik möglich und zumutbar war (vgl. zu den Anforderungen an den Entlastungsbeweis: OLG Düsseldorf NJW-RR 2004, 962).

  • AG Berlin-Charlottenburg, 03.03.2014 - 237 C 288/13

    Geländewagen in der Portalwaschanlage

  • AG Pfaffenhofen/Ilm, 27.11.2020 - 1 C 20/20

    Verkehrssicherungspflicht, Reparaturkosten, Fahrzeug, Schadensereignis, Software,

  • LG Krefeld, 30.07.2010 - 1 S 23/10

    Anspruch auf Schadensersatz für die Beschädigung eines Pkw in einer

  • OLG Koblenz, 04.10.2010 - 2 U 950/09

    Verkehrssicherungspflichten des Betreibers eines Tiefkühllagers hinsichtlich

  • AG Marl, 02.07.2018 - 24 C 63/17

    Schadenersatzbegehren wegen Pflichtverletzung des Waschanlagenbetreibers aus

  • AG Hamburg-Blankenese, 22.04.2020 - 531 C 243/19

    Autowaschanlagenvertrag: Haftungsfreizeichnung des Waschanlagenbetreibers bei

  • LG Essen, 27.06.2017 - 7 S 188/16

    Haftung des Autowaschanlagenbetreibers bei Fehlen einer Sicherheitseinrichtung

  • LG Essen, 04.05.2017 - 7 S 188/16

    Haftung des Autowaschanlagenbetreibers bei Fehlen einer Sicherheitseinrichtung

  • AG Dresden, 09.01.2015 - 116 C 4515/14

    Autowaschanlage: Fahrzeugbeschädigung aufgrund der Fehlbenutzung

  • AG Pfaffenhofen/Ilm, 08.06.2018 - 1 C 605/16

    Autowaschanlage - Schadensersatz bei Fahrzeugbeschädigung

  • LG Zwickau, 26.11.2004 - 6 S 148/04

    Betrieb einer Selbstbedienungswaschanlage

  • AG Nienburg, 29.05.2013 - 6 C 149/12

    Eintritt eines Fahrzeugschadens bei Benutzung einer Autowaschanlage:

  • LG Nürnberg-Fürth, 14.10.2022 - 15 S 885/22

    Reparaturkosten, Berufung, Schadensersatzanspruch, Fahrzeug,

  • AG Pfaffenhofen/Ilm, 08.02.2019 - 1 C 605/16

    Rechtsanwaltsgebühren, Schadenminderungspflicht, Mietwagenkosten, konkludente

  • AG Düsseldorf, 26.05.2020 - 35 C 87/18
  • AG Wetzlar, 24.11.2005 - 39 C 2208/03

    Keine Beweislastumkehr zugunsten des Kunden einer Kfz-Waschanlage bei möglicher

  • LG Osnabrück, 22.12.2016 - 4 S 405/16

    Autowaschanlage - Fahrzeugbeschädigung - Entkräftung Verschuldensvermutung

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