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   BGH, 27.01.2005 - III ZR 176/04   

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https://dejure.org/2005,2262
BGH, 27.01.2005 - III ZR 176/04 (https://dejure.org/2005,2262)
BGH, Entscheidung vom 27.01.2005 - III ZR 176/04 (https://dejure.org/2005,2262)
BGH, Entscheidung vom 27. Januar 2005 - III ZR 176/04 (https://dejure.org/2005,2262)
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Volltextveröffentlichungen (14)

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • MDR 2005, 809
  • NVwZ-RR 2005, 362
  • NZV 2005, 255
  • VersR 2005, 660
  • BauR 2005, 1303
 
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Wird zitiert von ... (25)Neu Zitiert selbst (7)

  • BGH, 06.07.1959 - III ZR 67/58

    Rechtsmittel

    Auszug aus BGH, 27.01.2005 - III ZR 176/04
    Er hat deswegen keinen Anspruch darauf, daß Seitenstreifen so befestigt werden, daß sie ein Befahren im Rahmen von Überhol- und Ausweichmanövern mit unverminderter Geschwindigkeit erlauben würden (vgl. Senatsurteil vom 6. Juli 1959 - III ZR 67/58 - VersR 1959, 830, 831 f).

    Insoweit hat der Senat ausgesprochen, der Übergang von der Fahrbahn zum Bankett dürfe keine gefährlichen Höhenunterschiede aufweisen, an denen ein Fahrzeug hängenbleiben oder durch die es aus der Fahrbahn gerissen werden könne (Senatsurteile vom 16. Februar 1959 - III ZR 216/57 - VersR 1959, 435, 436; vom 6. Juli 1959 - III ZR 67/58 - VersR 1959, 830, 832).

    Demgegenüber verlange die Verkehrssicherungspflicht nicht, auf einen Höhenunterschied von 6, 8 cm hinzuweisen (Urteil vom 6. Juli 1959 aaO).

  • BGH, 16.02.1959 - III ZR 216/57

    Rechtsmittel

    Auszug aus BGH, 27.01.2005 - III ZR 176/04
    Insoweit hat der Senat ausgesprochen, der Übergang von der Fahrbahn zum Bankett dürfe keine gefährlichen Höhenunterschiede aufweisen, an denen ein Fahrzeug hängenbleiben oder durch die es aus der Fahrbahn gerissen werden könne (Senatsurteile vom 16. Februar 1959 - III ZR 216/57 - VersR 1959, 435, 436; vom 6. Juli 1959 - III ZR 67/58 - VersR 1959, 830, 832).
  • BGH, 15.12.1988 - III ZR 112/87

    Umfang der Verkehrssicherungspflicht für eine Landstraße

    Auszug aus BGH, 27.01.2005 - III ZR 176/04
    Der Senat hat in diesem Zusammenhang zum einen den Grundsatz betont, eine Warnung vor einem erkennbar unbefestigten Bankett sei nicht erforderlich (Urteil vom 15. Dezember 1988 - III ZR 112/87 - VersR 1989, 847, 848), andererseits ausgesprochen, da Höhenunterschiede zwischen Fahrbahn und Seitenstreifen bis zu 15 cm auch dem vorsichtigen Kraftfahrer, der bei einwandfreier Fahrweise den Seitenstreifen - sei es zum Überholen oder zum Ausweichen oder aus sonstigen diese Fahrweise rechtfertigenden Gründen - benutze, durch Hängenbleiben der Räder gefährlich werden könnten, dürfe eine Bundesstraße bei ordnungsmäßigem Zustand derartige Höhenunterschiede zwischen Fahrbahn und Bankett nicht aufweisen, ohne daß der Verkehrsteilnehmer hiervor ausreichend gewarnt werde.
  • OLG Schleswig, 21.12.1994 - 9 U 37/94

    Haftungsverteilung bei Beschädigung eines PKW durch eine Abbruchkante am rechten

    Auszug aus BGH, 27.01.2005 - III ZR 176/04
    Soweit in jüngeren Entscheidungen geäußert worden ist, im Hinblick auf den verkehrstechnischen Zweck, abirrende Fahrzeuge zu sichern, gehöre es auch zur Funktion des Banketts, mit verhältnismäßig hoher Geschwindigkeit von der Fahrbahn abgekommenen Fahrzeugen ein möglichst sicheres Wiederauffahren auf die Fahrbahn zu ermöglichen, dies jedenfalls nicht unnötigerweise zu erschweren (in diesem Sinn etwa OLG Schleswig NZV 1995, 153; OLG Jena DAR 1999, 71, 72; vgl. auch Staudinger/Hager, BGB, 13. Bearbeitung 1999, § 823 Rn. E 165), vermag der Senat dem - was den Aspekt der Geschwindigkeit angeht - für ein erkennbar unbefestigtes Bankett nicht zu folgen.
  • OLG Jena, 18.08.1998 - 3 U 139/98

    Haftungsverteilung bei Schäden infolge eines hochragenden Kanaldeckels auf dem

    Auszug aus BGH, 27.01.2005 - III ZR 176/04
    Soweit in jüngeren Entscheidungen geäußert worden ist, im Hinblick auf den verkehrstechnischen Zweck, abirrende Fahrzeuge zu sichern, gehöre es auch zur Funktion des Banketts, mit verhältnismäßig hoher Geschwindigkeit von der Fahrbahn abgekommenen Fahrzeugen ein möglichst sicheres Wiederauffahren auf die Fahrbahn zu ermöglichen, dies jedenfalls nicht unnötigerweise zu erschweren (in diesem Sinn etwa OLG Schleswig NZV 1995, 153; OLG Jena DAR 1999, 71, 72; vgl. auch Staudinger/Hager, BGB, 13. Bearbeitung 1999, § 823 Rn. E 165), vermag der Senat dem - was den Aspekt der Geschwindigkeit angeht - für ein erkennbar unbefestigtes Bankett nicht zu folgen.
  • BGH, 20.02.1964 - III ZR 181/62
    Auszug aus BGH, 27.01.2005 - III ZR 176/04
    Der Senat hat verschiedentlich ausgesprochen, daß auf Banketten nur mit einer der Verkehrssituation angepaßten Geschwindigkeit gefahren werden darf, was die Annahme ausschließt, ein Bankett müsse so eingerichtet sein, daß es mit der allgemein zulässigen Geschwindigkeit gefahrlos befahren werden könne (vgl. Senatsurteile vom 2. April 1962 - III ZR 14/61 - VersR 1962, 574, 576; vom 20. Februar 1964 - III ZR 181/62 - VersR 1964, 617, 618).
  • BGH, 02.04.1962 - III ZR 14/61
    Auszug aus BGH, 27.01.2005 - III ZR 176/04
    Der Senat hat verschiedentlich ausgesprochen, daß auf Banketten nur mit einer der Verkehrssituation angepaßten Geschwindigkeit gefahren werden darf, was die Annahme ausschließt, ein Bankett müsse so eingerichtet sein, daß es mit der allgemein zulässigen Geschwindigkeit gefahrlos befahren werden könne (vgl. Senatsurteile vom 2. April 1962 - III ZR 14/61 - VersR 1962, 574, 576; vom 20. Februar 1964 - III ZR 181/62 - VersR 1964, 617, 618).
  • OLG Saarbrücken, 17.07.2007 - 4 U 64/07

    Zur Verkehrssicherungspflicht bei der Anlage und Unterhaltung von Radwegen

    Denn der Bundesgerichtshof hat in der von der Berufungserwiderung zitierten Entscheidung (Beschl. vom 27.1.2005 - III ZR 167/04, MDR 2005, 809) hinsichtlich eines unbefestigten Banketts entlang einer Bundesstraße herausgestellt, es liege auf der Hand, dass ein unbefestigtes Bankett in unterschiedlicher Höhe Abbruchkanten zur Fahrbahn aufweist, die es schon für sich betrachtet erschwerten, ein von der Fahrbahn mit den Außenrädern abgekommenes Fahrzeugs wieder ohne weiteres auf die Fahrbahn zurückzulenken.

    Wenn eine generelle Warnung vor einem unbefestigten Bankett nicht erforderlich ist, weil der Verkehr die fehlende Befestigung unschwer erkennen kann (so BGH, Urt. v. 15.12.1988 - III ZR 112/87, VersR 1989, 847), so leuchtet es nicht unmittelbar ein, weshalb der Verkehrsteilnehmer bei Höhenunterschieden ab einer gewissen Höhe eine zusätzliche Warnung vor den gesteigerten Gefahren erwarten kann (BGH, MDR 2005, 809; Urt. v. 6.7.1959 - III ZR 67/58, VersR 1959, 830, 832): Die Warnung dient nicht der Beseitigung der Gefahrenquelle.

  • OLG Naumburg, 11.05.2012 - 10 U 44/11

    Verkehrssicherungspflicht: Anscheinsbeweis bei Sturzunfall auf einem

    Der Verkehrssicherungspflichtige hat nicht den optimalen Zustand eines Weges herzustellen, vielmehr muss der Benutzer grundsätzlich die Verkehrsfläche so hinnehmen, wie sie sich ihm erkennbar darbietet und sein Verhalten den gegebenen Verhältnissen anpassen (ständige Rechtsprechung, vgl. nur BGH Beschluss vom 27. Januar 2005, VersR 2005, 660 f.; OLG München Beschluss vom 09. Februar 2009, VersR 2011, 684).
  • OLG Schleswig, 26.11.2020 - 7 U 61/20

    Verkehrssicherungspflicht hinsichtlich Kontrolle ordnungsgemäßer

    Zwar ist in der Rechtsprechung anerkannt, dass auch in Randbereichen der Fahrbahn, etwa im Bereich der Bankette, Verkehrssicherungspflichten bestehen können (vgl. etwa BGH, Beschluss vom 27.01.2005 - III ZR 176/04, NZV 2005, 255).
  • BAG, 13.10.2020 - 10 AZR 103/19

    Beitragspflichten zu den Sozialkassen der Bauwirtschaft - Bankettfräsen als

    Das gilt unabhängig davon, dass das Bankett nicht zur eigentlichen Fahrbahn gehört und nicht zwingend dazu geeignet sein muss, von Fahrzeugen befahren zu werden (vgl. BGH 27. Januar 2005 - III ZR 176/04 - zu II 1 der Gründe) .
  • OLG Hamm, 30.11.2010 - 9 U 19/10

    Voraussetzungen des gesetzlichen Forderungsübergangs hinsichtlich einer nach

    Dabei kommt es vorliegend wegen des sofortigen, bereits im Zeitpunkt der Entstehung erfolgenden gesetzlichen Forderungsübergangs allein auf die Kenntnis der Klägerin an (Palandt-Thomas, BGB, 60. Aufl., § 852 Rn. 6; BGH NZV 2005, 255).
  • LG Bonn, 10.05.2017 - 1 O 302/16

    Amtshaftung, Fahrbahn, Bankett, Seitenstreifen

    Eine solche Forderung wäre jedoch nicht nur aus finanziellen, sondern in vielen Fällen auch aus topographischen Gründen nicht erfüllbar (BGH, III ZR176/04, VersR 2005, 660).

    Er hat deswegen keinen Anspruch darauf, dass die Seitenstreifen so befestigt werden, dass sie ein Befahren im Rahmen von Ausweichmanövern bei unverminderter Geschwindigkeit erlauben würden (BGH, III ZR 176/04, VersR 2005, 660).

  • AG Bad Segeberg, 26.01.2012 - 17 C 159/11

    Verkehrssicherungspflicht: Unebenheit in Form einer Vertiefung zwischen einer

    Der Verkehrssicherungspflichtige hat nicht den optimalen Zustand eines Weges herzustellen, vielmehr muss der Benutzer grundsätzlich die Verkehrsfläche so hinnehmen, wie sie sich ihm erkennbar darbietet und sein Verhalten den gegebenen Verhältnissen anpassen (BGH, Beschl. v. 27.01.2005 - III ZR 176/04, VersR 2005, 660 f.; OLG München, Beschl. v. 09.02.2009 - 1 U 5782/08, VersR 2011, 684; OLG Brandenburg, Urt. v. 21.12.2007 - 2 U 9/07, juris Rn. 15).
  • OLG München, 09.02.2009 - 1 U 5782/08

    Verkehrssicherungspflicht: Sturz wegen des Scharniers an einem Gitterrost im

    Grundsätzlich muss der Benutzer die Verkehrsfläche so hinnehmen, wie sie sich ihm erkennbar darbietet und sein Verhalten den gegebenen Verhältnissen anpassen (vgl. BGH vom 27.10.2005, Az. III ZR 176/04 = VersR 2005, 660).
  • OLG Naumburg, 21.06.2012 - 1 U 18/12

    Amtshaftung: Anforderungen an die Verkehrssicherungspflicht eines

    Das Bankett dient nur dem Ausnutzen der vollen Fahrbahnbreite, dem langsamen und vorsichtigen Ausweichen und der Aufnahme des von der Fahrbahn abkommenden Verkehrs (BGH NVwZ-RR 2005, 362, 363; OLG Braunschweig NZV 2002, 563, 564; OLG Nürnberg NZV 2004, 363).
  • LG Dessau-Roßlau, 13.04.2012 - 4 O 592/11

    Verkehrssicherungspflicht: Fußgängerunfall infolge eines 6 bis 7 cm tiefen

    Grundsätzlich muss der Benutzer die Straße vielmehr so hinnehmen, wie sie sich ihm erkennbar darbietet und sein Verhalten den gegebenen Verhältnissen anpassen (z.B. BGH, VersR 2005, 660).
  • OVG Niedersachsen, 22.09.2016 - 7 LA 74/16

    Achslast; Bekanntmachung; Seitenstreifen; Widmung; Widmungsbeschränkung

  • OLG München, 16.09.2010 - 1 U 3515/10

    Verkehrssicherungspflicht des Straßenbaulastträgers: Warnung vor offensichtlich

  • LG Hagen, 03.07.2015 - 9 O 379/14

    Zahlung von Schadensersatz und Schmerzensgeld aufgrund eines Sturzes wegen

  • LG Bonn, 24.06.2020 - 1 O 410/19

    Radweg, Wölbung, Verkehrssicherung, Amtshaftung

  • OLG München, 22.04.2009 - 1 W 1130/09

    Verkehrssicherungspflicht bei einem Weg untergeordneter Verkehrsbedeutung

  • LG Dortmund, 29.05.2015 - 21 O 97/14

    Verletzung der Verkehrssicherungspflicht bei Mäharbeiten auf einem zum

  • OLG Naumburg, 12.04.2013 - 10 U 45/12

    Verkehrssicherungspflicht des Straßenbaulastträgers: Anforderungen an die

  • LG Köln, 29.03.2012 - 13 S 4/12

    Verkehrssicherungspflicht, Dachlawine

  • OLG München, 06.10.2008 - 1 U 4065/08

    Verkehrssicherungspflichtverletzung: Haftung wegen eines - zugeschneiten -

  • LG Dessau-Roßlau, 04.05.2012 - 2 O 669/11

    Verkehrssicherungspflicht: Sicherungspflicht auf einem Grünstreifen zwischen

  • OLG München, 19.05.2010 - 1 U 2278/10

    Verkehrssicherungspflicht und Warnpflicht bei einem unbefestigten Bankett

  • LG Bonn, 02.12.2020 - 1 O 161/20

    Verkehrssicherung, Randsteine, Sichtprüfung, Zumutbarkeit

  • LG Hagen, 29.04.2014 - 2 O 462/13

    Sturz eines Fußgängers bei Dunkelheit auf bekannt schlechter Straße

  • AG Saarbrücken, 12.07.2012 - 42 C 338/11

    Verkehrssicherungspflicht: Pflicht des Eigentümers eines Hausanwesens in

  • LG Bremen, 22.06.2005 - 1 O 1650/04

    Im Bereich der Verkehrssicherungspflichtverletzung kommt der Anscheinsbeweis dann

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