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   OLG Hamm, 25.05.2004 - 9 U 208/03   

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https://dejure.org/2004,2752
OLG Hamm, 25.05.2004 - 9 U 208/03 (https://dejure.org/2004,2752)
OLG Hamm, Entscheidung vom 25.05.2004 - 9 U 208/03 (https://dejure.org/2004,2752)
OLG Hamm, Entscheidung vom 25. Mai 2004 - 9 U 208/03 (https://dejure.org/2004,2752)
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Volltextveröffentlichungen (10)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Allgemeine Verkehrssicherungspflicht der Gemeinden in Bezug auf Oberflächen von Fahrbahnen; Anforderungen an ein Mitverschulden

  • Judicialis

    BGB a.F. § 839; ; BGB a.F. § 847 Abs. 1; ; StrWGNW § 9; ; StrWGNW § 9a; ; GG Art. 34

  • rewis.io
  • VersR (via Owlit)(Abodienst, Leitsatz frei)

    BGB § 823; BGB § 839; StrWG NW § 9; StrWG NW § 9 a
    Sturz eines eine Straße überquerenden Fußgängers infolge eines Schlaglochs

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Umfang der allgemeinen Verkehrssicherungspflicht einer Gemeinde in Bezug auf die Oberfläche von Fahrbahnen

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Pflicht der Gemeinde zur Instandhaltung der Fahrbahn

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (3)

  • nrw.de (Pressemitteilung)

    Kommunen haften gegenüber Fußgängern nicht für Schlaglöcher in der Straße

  • anwaltonline.com(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Kurzinformation)

    Schmerzensgeld bei Unfall im Schlagloch?

  • vnr.de (Pressebericht)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NZV 2005, 258
  • VersR 2006, 425
 
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Wird zitiert von ... (5)

  • OLG Düsseldorf, 24.09.2008 - 18 U 213/07

    Keine Verletzung der Verkehrssicherungspflicht durch schiefen Randstein

    Dies bedeutet, dass sich die Reichweite der den Bereich der Randsteine betreffenden Verkehrssicherungspflicht wie auch bezüglich der übrigen Fahrbahn grundsätzlich nach den Anforderungen des Fahrzeugverkehrs richtet und nicht etwa nach den für einen dem Fußgängerverkehr dienenden Bürgersteig (vgl. OLG Hamm NZV 2005, 258).

    Allein wegen des möglichen Betretens einer Straße durch Fußgänger, die mit ihrem Fahrzeug am Straßenrand parken, zu fordern, dass die Straßenfläche einschließlich der Randstreifen des Straßenbelages in einem bürgersteigähnlichen Pflegezustand gehalten werden müsse, würde unter dem Gesichtspunkt der Zumutbarkeit die Anforderungen an die Verkehrssicherungspflicht überspannen (OLG Hamm NZV 2005, 258, 259).

  • OLG Frankfurt, 18.10.2007 - 1 U 100/07

    Verkehrssicherungspflicht: Sturz wegen eines unter dem Fahrbahnniveau

    Dass die Fahrbahn einer Straße neben ihrem eigentlichen Zweck, dem Fahrzeugverkehr zu dienen, selbstverständlich auch von Fußgängern überquert werden darf, zwingt den Verkehrssicherungspflichtigen nicht dazu, das gesamte Straßennetz in einem Zustand zu erhalten, der auch für einen Fußgänger, der die Straße überquert und dabei durch die Rücksicht auf den Autoverkehr abgelenkt ist, völlig gefahrlos ist (OLG Celle, NJW-RR 1989, 159 [juris Rn. 3]; OLG Karlsruhe, VersR 1993, 332; OLG Hamm, VersR 2006, 425 [juris Rn. 6]).
  • VG Aachen, 17.02.2021 - 10 K 5218/17

    Straße; Gehweg; Baum; Wurzeln; Schäden; Unebenheiten; Sondernutzung;

    vgl. OLG Hamm, Urteil vom 25. Mai 2004 - 9 U 208/03 -, juris, Rn. 6 ff.; OLG Düsseldorf, Urteil vom 24. September 2008 - I-18 U 213/07 -, juris, Rn. 17; vgl. auch OLG Köln, Beschlüsse vom 29. Dezember 2020 - 7 U 101/20 -, juris, Rn. 5, und vom 7. Februar 2018 - 16 U 157/17 -, juris, Rn. 4.
  • OLG Koblenz, 08.02.2012 - 5 U 109/12

    Verkehrssicherungspflicht ggü. unbefugtem Wegenutzer?

    Nach alledem fehlte es an einer rechtserheblichen Gefahrenlage, der die Beklagte durch Sicherungsmaßnahmen hätte begegnen müssen (vgl. OLG Hamm VersR 2006, 425; OLG Stuttgart VersR 2003, 272).
  • OLG München, 12.04.2012 - 1 U 102/12

    Überqueren der Fahrbahn außerhalb von Fußgängerüberwegen

    Eine Verpflichtung auch Straßen in einem bürgersteigähnlichen Zustand zu erhalten, würde die Anforderung an die Verkehrsicherungspflicht überspannen (vgl. nur OLG Hamm NZV 2005, 258; OLG Frankfurt NVwZ 2008, 441; OLG Karlsruhe VersR 1993, 332).
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