Weitere Entscheidung unten: OLG Hamm, 08.09.2004

Rechtsprechung
   KG, 28.06.2004 - 12 U 94/03   

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https://dejure.org/2004,8281
KG, 28.06.2004 - 12 U 94/03 (https://dejure.org/2004,8281)
KG, Entscheidung vom 28.06.2004 - 12 U 94/03 (https://dejure.org/2004,8281)
KG, Entscheidung vom 28. Juni 2004 - 12 U 94/03 (https://dejure.org/2004,8281)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • openjur.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    StVG § 7 § 17 § 18; StVO § 8 § 9 Abs. 5
    Haftungsverteilung bei einem Unfall beim Einbiegen auf die Gegenfahrbahn

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • verkehrslexikon.de (Leitsatz und Auszüge)

    Wenden - Kollision mit entgegenkommendem Geradeausfahrer oder Rechtsüberholer

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NZV 2005, 95
 
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Wird zitiert von ... (5)Neu Zitiert selbst (3)

  • BGH, 11.05.1971 - VI ZR 11/70

    Haftungsverteilung bei Kollision eines bei Grünlicht in eine Kreuzung

    Auszug aus KG, 28.06.2004 - 12 U 94/03
    Diese Auslegung entspricht auch dem Erfordernis, im Interesse der Verkehrssicherheit eine klare und eindeutige Regelung der Frage zu erzielen, wer den Vorrang genießt, wenn ein Fahrzeug im Kreuzungsbereich hängengeblieben ist (vgl. dazu BGHZ 56, 146, 152).
  • KG, 19.06.1975 - 12 U 324/75
    Auszug aus KG, 28.06.2004 - 12 U 94/03
    Dem steht die Entscheidung des Senats vom 19. Juni 1975 (12 U 324/75, abgedruckt in VM 1975, 78 f.) nicht entgegen.
  • KG, 01.11.1984 - 12 U 1080/84

    Haftungsverteilung bei Kollision eines bei Grün in eine ampelgeregelte Kreuzung

    Auszug aus KG, 28.06.2004 - 12 U 94/03
    Etwas anderes folgt auch nicht aus der von den Beklagten zitierten Entscheidung des Senats vom 1. November 1984 (12 U 1080/84, VM 1985 Seite 44).
  • KG, 13.06.2019 - 22 U 176/17

    Kreuzungsunfall, Nachzügler, Kreuzungsräumer

    28. Juni 2004 - 12 U 94/03 -, juris Rdn. 3) ist aber ein Unfall beim Kreuzungsräumen durch einen "echten Nachzügler", also einem Fahrzeug, welches zunächst bei Grünlicht in den - und soweit im Unterschied zu einem "unechten Nachzügler" - inneren Bereich der Kreuzung eingefahren ist, dort aufgehalten wurde und den Verkehrsfluss deshalb erheblich stören würde, wenn es ihm nicht gestattet würde, den Kreuzungsbereich vorrangig zu verlassen (vgl. OLG Koblenz, Urteil vom.
  • LG Karlsruhe, 01.08.2008 - 3 O 381/07

    Schadensersatz auf Grund eines Verkehrsunfalls: Haftung eines in einem

    Ähnelt er dagegen baulich einer Kreuzung oder Einmündung in dem Sinne, dass bis zur Gegenfahrbahn nach dem Einbiegen in den Mittelstreifen erst eine Geradeausfahrt erforderlich ist, so gewinnt der Kraftfahrer die Gegenfahrbahn nicht durch Wenden im Rechtssinn, sondern durch zweimaliges Linksabbiegen, so dass § 9 Abs. 1-4 gelten (Jagusch/Hentschel, a. a. O. m. w. N.; OLG Hamm, NZV 1997, 438; OLG Saarbrücken, Urteil vom 15.04.2008, Az. 4 U 193/07, zit. n. juris; BGH, VersR 1977, 154; KG Berlin, NZV 2005, 95; KG Berlin, Urteil vom 13.08.1998, Az. 12 U 67/97, zit. n. juris, KG Berlin, DAR 1975, 297; OLG Hamburg, DAR 1981, 327, 328).
  • KG, 18.02.2010 - 12 U 107/09

    Schadenersatz nach Verkehrsunfall: Haftungsverteilung bei der Kollision zwischen

    In dieser Verkehrssituation ist die Beklagte zu 1. gegenüber dem Kläger bevorrechtigt und haftet, soweit sich nicht Anhaltspunkte dafür ergeben, dass im Einzelfall hiervon abzuweichen wäre, als Nachzügler, der die Kreuzung nicht mit der gebotenen Sorgfalt räumt, bei einer Kollision zu 1/3 (vgl. hierzu Senat, Urteil vom 28. Juni 2004 - 12 U 94/03 - NZV 2005, 95; Senat, Urteil vom 6. Oktober 1977 - 12 U 767/77 - DAR 1978, 48; Senat, Urteil vom 26. März 1981 - 12 U 4387/80 - VM 1981, 75 Nr. 89; Senat, Urteil vom 26. Oktober 1992 - 12 U 5056/91 -).
  • AG Berlin-Mitte, 30.04.2013 - 107 C 3470/10

    Verkehrsunfall: Kollision mit einem Kreuzungsräumer

    Dies gilt auch im Hinblick auf seine Position im Mittelstreifendurchbruch (KG, 28.6.2004, 12 U 94/03, 18.2.2010, 12 U 107/09).

    Dies gilt auch für weiträumige Kreuzungen mit Mittelstreifendurchbruch (KG, 28.6.2004, 12 U 94/03).

  • AG Essen, 30.03.2022 - 135 C 24/21
    Dies gilt auch für weiträumige Kreuzungen mit Mittelstreifendurchbruch (KG Berlin 12 U 94/03, Urteil vom 28.6.2004).
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Rechtsprechung
   OLG Hamm, 08.09.2004 - 20 U 44/04   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2004,17691
OLG Hamm, 08.09.2004 - 20 U 44/04 (https://dejure.org/2004,17691)
OLG Hamm, Entscheidung vom 08.09.2004 - 20 U 44/04 (https://dejure.org/2004,17691)
OLG Hamm, Entscheidung vom 08. September 2004 - 20 U 44/04 (https://dejure.org/2004,17691)
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Volltextveröffentlichungen (2)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • verkehrslexikon.de (Leitsatz und Auszüge)

    Bei einem Rotlichtverstoß kann der Vorwurf des subjektiv grob fahrlässigen Verhaltens entfallen, wenn der vor der Ampel wartende VN geltend macht, wegen seiner im Sterben liegenden Mutter in Gedanken versunken und durch ein Hupen aufgeschreckt und zum Losfahren veranlaßt ...

  • onlineurteile.de (Kurzmitteilung)

    Bei Rot über die Ampel - Grobe Fahrlässigkeit oder zu entschuldigendes "Augenblicksversagen"?

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NZV 2005, 95
 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (5)

  • BGH, 29.01.2003 - IV ZR 173/01

    Zu den Folgen eines Rotlichtverstoßes für die Vollkaskoversicherung

    Auszug aus OLG Hamm, 08.09.2004 - 20 U 44/04
    Grob fahrlässig handelt, wer die im Verkehr erforderliche Sorgfalt nach den gesamten Umständen in ungewöhnlich hohem Maße verletzt und unbeachtet lässt, was im gegebenen Fall jedem hätte einleuchten müssen (BGH, Urt. v. 29.1.2003 in NZV 2003, 275 = VersR 2003, 364, m. w. Nachw.).

    Es sind auch Umstände zu berücksichtigen, die die subjektive Seite der Verantwortlichkeit betreffen (BGH in NJW 1992, 2418 = VersR 1992, 1085): In Abgrenzung zur einfachen Fahrlässigkeit muss ein unentschuldbares Fehlverhalten festgestellt werden können (BGH in NZV 2003, 275 = VersR 2003, 364; BGH in VersR 1997, 351; Senat in NJW-RR 2001, 395).

    Es obliegt sodann allerdings der Versicherung, die behaupteten Umstände zu widerlegen, da sie für die subjektive Seite des Schuldvorwurfes - ebenso wie für die objektive - gemäß § 61 VVG darlegungs- und beweisbelastet ist (BGH in VersR 2003, 364).

    a) Regelmäßig ist dann, wenn ein Verkehrsteilnehmer ungeachtet einer für ihn Rotlicht zeigenden Ampel in eine Kreuzung einfährt, in objektiver Hinsicht ein grob fahrlässiges Fehlverhalten zu bejahen (BGH in NZV 2003, 275 = VersR 2003, 364; Senat in NVersZ 1999, 271).

    Nur in Ausnahmefällen und bei Vorliegen besonderer Umstände sind deshalb die objektiven Voraussetzungen der groben Fahrlässigkeit im Falle eines Rotlichtverstoßes zu verneinen (s. BGH in NZV 2003, 275 = VersR 2003, 364); Anhaltspunkte dafür, dass eine solche Ausnahmesituation hier vorlag, sind nicht ersichtlich.

  • BGH, 08.07.1992 - IV ZR 223/91

    Augenblicksversagen und grobe Fahrlässigkeit

    Auszug aus OLG Hamm, 08.09.2004 - 20 U 44/04
    Es sind auch Umstände zu berücksichtigen, die die subjektive Seite der Verantwortlichkeit betreffen (BGH in NJW 1992, 2418 = VersR 1992, 1085): In Abgrenzung zur einfachen Fahrlässigkeit muss ein unentschuldbares Fehlverhalten festgestellt werden können (BGH in NZV 2003, 275 = VersR 2003, 364; BGH in VersR 1997, 351; Senat in NJW-RR 2001, 395).

    Er darf sich nicht durch weniger wichtige Vorgänge oder Eindrücke ablenken lassen (so schon BGH in NJW 1992, 2418 = VersR 1992, 1085).

  • OLG Hamm, 25.10.2000 - 20 U 66/00

    Grobe Fahrlässigkeit bei Rotlichtverstoß - Ablenkung durch gefahrträchtigen

    Auszug aus OLG Hamm, 08.09.2004 - 20 U 44/04
    Es sind auch Umstände zu berücksichtigen, die die subjektive Seite der Verantwortlichkeit betreffen (BGH in NJW 1992, 2418 = VersR 1992, 1085): In Abgrenzung zur einfachen Fahrlässigkeit muss ein unentschuldbares Fehlverhalten festgestellt werden können (BGH in NZV 2003, 275 = VersR 2003, 364; BGH in VersR 1997, 351; Senat in NJW-RR 2001, 395).
  • BGH, 18.12.1996 - IV ZR 321/95

    Eintrittspflicht des Fahrzeugsversicherers bei Ausweichen vor einem Tier

    Auszug aus OLG Hamm, 08.09.2004 - 20 U 44/04
    Es sind auch Umstände zu berücksichtigen, die die subjektive Seite der Verantwortlichkeit betreffen (BGH in NJW 1992, 2418 = VersR 1992, 1085): In Abgrenzung zur einfachen Fahrlässigkeit muss ein unentschuldbares Fehlverhalten festgestellt werden können (BGH in NZV 2003, 275 = VersR 2003, 364; BGH in VersR 1997, 351; Senat in NJW-RR 2001, 395).
  • OLG Hamm, 28.10.1998 - 20 U 118/98
    Auszug aus OLG Hamm, 08.09.2004 - 20 U 44/04
    a) Regelmäßig ist dann, wenn ein Verkehrsteilnehmer ungeachtet einer für ihn Rotlicht zeigenden Ampel in eine Kreuzung einfährt, in objektiver Hinsicht ein grob fahrlässiges Fehlverhalten zu bejahen (BGH in NZV 2003, 275 = VersR 2003, 364; Senat in NVersZ 1999, 271).
  • LG Münster, 20.08.2009 - 15 O 141/09

    Bei einem Rotlichtverstoß ist die Versicherung mindestens zur Hälfte

    Von einem durchschnittlich sorgfältigen Kraftfahrer kann und muss erwartet werden, dass er an einer Kreuzung konzentriert die Ampelschaltung an einer Verkehrssignalanlage wahrnimmt und beachtet (vergl. OLG Hamm, NZV 2005, 95, zitiert bei Juris; BGHZ 119, 147).
  • LG Essen, 05.02.2010 - 10 S 32/10

    Missachtung des roten Ampellichts als grob fahrlässige Herbeiführung des

    Angesichts dessen war von ihm zu erwarten, dass er vor dem Einfahren in die Kreuzung einen Blick auf die Ampel wirft und sich nicht allein durch neben ihm anfahrende PKW zur Fortsetzung seiner Fahrt verleiten lässt (OLG Hamm NZV 2005, 95).
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