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   OLG Celle, 09.09.2004 - 14 U 240/03   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2004,4212
OLG Celle, 09.09.2004 - 14 U 240/03 (https://dejure.org/2004,4212)
OLG Celle, Entscheidung vom 09.09.2004 - 14 U 240/03 (https://dejure.org/2004,4212)
OLG Celle, Entscheidung vom 09. September 2004 - 14 U 240/03 (https://dejure.org/2004,4212)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • openjur.de
  • Entscheidungsdatenbank Niedersachsen

    Beweispflicht eines Klägers bezüglich der Unfallbeteiligung eines Versicherungsnehmers im Prozess gegen die KFZ-Haftpflichtversicherung; Beweispflicht der Versicherung bei gestelltem Unfall

  • IWW
  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Beweispflicht eines Klägers bezüglich der Unfallbeteiligung eines Versicherungsnehmers im Prozess gegen die KFZ-Haftpflichtversicherung; Beweispflicht der Versicherung bei gestelltem Unfall

  • RA Kotz (Volltext/Leitsatz)

    Verkehrsunfallhergang - Beweislast des Geschädigten

  • Judicialis

    StVG § 7

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    StVG § 7
    Manipulierter Verkehrsunfall

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (4)

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW-RR 2005, 37
  • NZV 2006, 267
 
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Wird zitiert von ... (2)

  • AG Brandenburg, 18.07.2014 - 31 C 147/12

    Beweislast bei einem Steinschlag

    Wenn nämlich die Klägerin behauptet, ihr sei auf Grund der Kollision eines Steins - welcher zuvor auf der Ladefläche des Lkws der Beklagtenseite war - an ihrem klägerischen Fahrzeug ein Schaden verursacht wurde, so hat die Klägerin diesen behaupteten Vorgang auch in vollem Umfang zu beweisen ( OLG München , Beschluss vom 09.10.2007, Az.: 1 U 4380/07; OLG Celle , NJW-RR 2005, Seiten 37 f. = NZV 2006, Seiten 267 f.; OLG Köln , DAR 2001, Seite 35, Nr.: 8 ).

    Zweifel an der hinreichenden Aufklärbarkeit des Geschehens gehen daher hier dann auch zu Lasten der Klägerin ( OLG Celle , NJW-RR 2005, Seiten 37 f. = NZV 2006, Seiten 267 f. ).

  • AG Aachen, 10.05.2005 - 10 C 623/04
    Nachdem die Unfallbeteiligung der Klägerin von der Beklagten in der Klageerwiderung bestritten worden ist, war es Sache der Klägerin, ihre entsprechende, für sie günstige Behauptung unter Beweis zu stellen (vgl. zusammenfassend von Hadeln/Zuleger NZV 2004, 273 (274( m. w. N.; vgl. auch OLG Stuttgart NJW-RR 2005, 37).
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