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   OLG Köln, 02.03.2007 - 19 U 181/06   

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OLG Köln, 02.03.2007 - 19 U 181/06 (https://dejure.org/2007,54)
OLG Köln, Entscheidung vom 02.03.2007 - 19 U 181/06 (https://dejure.org/2007,54)
OLG Köln, Entscheidung vom 02. März 2007 - 19 U 181/06 (https://dejure.org/2007,54)
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Volltextveröffentlichungen (11)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Bestimmung der Höhe erstattungsfähiger Kosten für einen nach einem Verkehrsunfall für die Dauer der Reparatur bzw. der Ersatzbeschaffung zur Verfügung gestellten Mietwagen; Erstattung von Mietwagenkosten auf der Grundlage von Wochenpauschalen, Dreitagespauschalen und ...

  • urteile-network.de PDF

    Schwacke-Mietpreisspiegel, UE-Tarif, Verzugszinsen / Kreditzinsen

  • Judicialis

    ZPO § 287; ; ZPO § 540 Abs. 1 Nr. 1; ; StVG § 7; ; StVG § 17; ; PflVersG § 3; ; BGB §§ 249 ff.; ; BGB § 249 Abs. 2 Satz 1; ; BGB § 288; ; BGB § 398; ; BGB § 535 Abs. 2

  • rewis.io
  • RA Kotz

    Mietwagenkosten nach Verkehrsunfall - erstattungsfähige Höhe

  • RA Kotz

    Mietwagenkosten - Normaltarif nach Schwacke-Automietpreisspiegel angemessen?

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BGB § 249; StVG § 7 § 17, PflVersG § 3
    Mietwagenkosten nach Verkehrsunfall - pauschaler Aufschlag auf Normaltarif - Tarifwahl bei längerer Reparatur

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (8)

  • raschlosser.com (Kurzinformation)

    Unfallersatztarif

  • IWW (Kurzinformation)

    Mietwagen - Neue Urteile zum Thema "Mietwagen"

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Unfallersatztarif

  • anwaltonline.com (Kurzinformation)

    Unfallersatzfahrzeuge - bei 20% Aufschlag ist Schluß!

  • ra-frese.de (Kurzinformation)

    Unfallersatztarif in der täglichen Praxis

  • ebnerstolz.de (Kurzinformation)

    Autovermieter können keine uneingeschränkte Erstattung von "Unfallersatztarifen" verlangen

  • juraforum.de (Kurzinformation)

    Keine uneingeschränkte Erstattung sog. "Unfallersatztarife"

  • kostenlose-urteile.de (Kurzmitteilung)

    Keine uneingeschränkte Erstattung so genannter "Unfallersatztarife" - OLG stärkt Rechte von Mietwagen-Kunden - Höchstens 20% Aufschlag auf Normaltarif sind angemessen

Besprechungen u.ä. (3)

  • IWW (Entscheidungsbesprechung)

    Mietwagenkosten - 20 Prozent, aber nicht auf alles

  • IWW (Kurzanmerkung)

    Verkehrsunfall-Prozess - Unfallersatztarife: So wappnen Sie sich gegen die drohende Prozesslawine

  • ra-frese.de (Kurzanmerkung)

    Gute alte Zeiten im Mietwagengeschäft

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NZV 2007, 199
 
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Wird zitiert von ... (309)Neu Zitiert selbst (8)

  • BGH, 09.05.2006 - VI ZR 117/05

    Umfang der Ersatzfähigkeit von Mietwagenkosten

    Auszug aus OLG Köln, 02.03.2007 - 19 U 181/06
    Die von der Klägerin in Rechnung gestellten Mietwagenkosten müssen sich ebenfalls an diesen Maßstäben messen lassen, auch wenn sie einen einheitlichen Tarif für Unfallersatzfahrzeuge und normale Vermietung anbietet (vgl. BGH, a.a.O., Urteil vom 9.5.2006 - VI ZR 117/05, in: VersR 2006, 986).

    Insofern mussten die Geschädigten, die ein Fahrzeug für mehr als zwei Tage bei der Klägerin anmieteten, von vornherein mit einem längerfristigen Fahrzeugausfall rechnen und hätten daher aufgrund ihrer Schadensminderungspflicht nicht nur tageweise anmieten dürfen, so dass eine Berechnung der erstattungsfähigen Mietwagenkosten durch Kombination der verschiedenen Tarife zu erfolgen hat (vgl. LG Halle, Urteil vom 13.5.2005 - 1 S 224/03, im Ergebnis bestätigt durch BGH, Urteil vom 9.5.2006 - VI ZR 117/05, in: VersR 2006, 986 ff.; ebenso LG Bonn, Urteil vom 5.9.2006 - 8 S 1/06).

  • BGH, 12.10.2004 - VI ZR 151/03

    Unfallersatztarife auf dem Prüfstand

    Auszug aus OLG Köln, 02.03.2007 - 19 U 181/06
    Nach den der aktuellen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zugrundeliegenden Erkenntnissen sind die Kosten eines sog. Unfallersatztarifs in der Regel höher als der erforderliche Herstellungsaufwand (vgl. grundlegend BGH, Urteil vom 12.10.2004 - VI ZR 151/03, in: NJW 2005, 51, 53).

    zu nennen (vgl. BGH, Urteil vom 12.10.2004 - VI ZR 151/03, in: NJW 2005, 51, 53; Urteil vom 25.10.2005 - VI ZR 9/05, in: NJW 2006, 360, 361; eingehend zu den einzelnen Risiko- und Kostenfaktoren bei der Vermietung von Unfallersatzfahrzeugen LG Bielefeld, Urteil vom 26.7.2006 - 21 S 290/04: Fahrzeugvorhaltung auch schlechter ausgelasteter Fahrzeuge, Erfordernis der Einrichtung eines Notdienstes, erhöhte Kosten für die Zustellung und Abholung der Fahrzeuge, an Vermittler zu zahlende Provisionen, Beschädigungsrisiko bei Fahrzeugen ohne Kreditkartensicherheit, erhöhtes Unterschlagungsrisiko, Forderungsvorfinanzierung, Risiko des Forderungsausfalls nach geänderter Bewertung der Haftungsanteile des Kunden am Unfallgeschehen, erhöhter Verwaltungsaufwand, Erfordernis der Umsatzsteuervorfinanzierung).

  • BGH, 15.02.2005 - VI ZR 74/04

    Ersatzpflicht von Mietwagenkosten nach einem Unfallersatztarif

    Auszug aus OLG Köln, 02.03.2007 - 19 U 181/06
    Insoweit besteht Einigkeit in Rechtsprechung und Literatur, dass es sich bei dem vom Landgericht unter Anrechnung vorprozessual erfolgter Zahlungen zugesprochenen Normaltarif, also einem Tarif für Selbstzahler, der unter marktwirtschaftlichen Gesichtspunkten gebildet wird (vgl. BGH, Urteil vom 15.2.2005 - VI ZR 74/04, in: NJW 2005, 1041, 1042; Greiner zfs 2006, 124, 128), um den Mindestbetrag der zu ersetzenden Mietwagenkosten handelt.

    Unabhängig davon, ob das bei dem Verkehrsunfall beschädigte Fahrzeug ebenfalls voll- oder teilkaskoversichert war, besteht jedenfalls grundsätzlich ein schutzwürdiges Interesse der Kunden der Klägerin, für die Kosten einer eventuellen Beschädigung des Mietfahrzeugs nicht selbst aufkommen zu müssen, zumal Mietwagen in der Regel neuer und damit höherwertiger sind als die beschädigten Fahrzeuge (vgl. BGH, Urteil vom 15.2.2005 - VI ZR 74/04, in: NJW 2005, 1041, 1042/1043).

  • BGH, 04.07.2006 - VI ZR 237/05

    Ersatzfähigkeit von Mietwagenkosten nach einem Verkehrsunfall

    Auszug aus OLG Köln, 02.03.2007 - 19 U 181/06
    Zur Ermittlung dieser Kosten stellt der sog. gewichtete Normaltarif nach dem Schwacke-Automietpreisspiegel für das jeweilige Postleitzahlengebiet des Geschädigten einen geeigneten Anknüpfungspunkt dar (vgl. BGH Urteil vom 4.7.2006 - VI ZR 237/05, in: NJW 2006, 2693 ff.).
  • BGH, 14.02.2006 - VI ZR 126/05

    Ersatzfähigkeit von Mietwagenkosten nach einem "Unfallersatztarif"

    Auszug aus OLG Köln, 02.03.2007 - 19 U 181/06
    Ob und in welcher Höhe unfallbedingte Zusatzleistungen des Vermieters die Erstattung höherer Mietwagenkosten als der nach dem Normaltarif rechtfertigen, ist nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs gemäß § 287 ZPO vom Tatrichter zu schätzen (vgl. Urteil vom 14.2.2006 - VI ZR 126/05, in: NJW 2006, 1506, 1507).
  • LG Bielefeld, 26.07.2006 - 21 S 290/04

    Geltendmachung von weitergehenden Mietwagenkosten aus einem Verkehrsunfall aus

    Auszug aus OLG Köln, 02.03.2007 - 19 U 181/06
    zu nennen (vgl. BGH, Urteil vom 12.10.2004 - VI ZR 151/03, in: NJW 2005, 51, 53; Urteil vom 25.10.2005 - VI ZR 9/05, in: NJW 2006, 360, 361; eingehend zu den einzelnen Risiko- und Kostenfaktoren bei der Vermietung von Unfallersatzfahrzeugen LG Bielefeld, Urteil vom 26.7.2006 - 21 S 290/04: Fahrzeugvorhaltung auch schlechter ausgelasteter Fahrzeuge, Erfordernis der Einrichtung eines Notdienstes, erhöhte Kosten für die Zustellung und Abholung der Fahrzeuge, an Vermittler zu zahlende Provisionen, Beschädigungsrisiko bei Fahrzeugen ohne Kreditkartensicherheit, erhöhtes Unterschlagungsrisiko, Forderungsvorfinanzierung, Risiko des Forderungsausfalls nach geänderter Bewertung der Haftungsanteile des Kunden am Unfallgeschehen, erhöhter Verwaltungsaufwand, Erfordernis der Umsatzsteuervorfinanzierung).
  • LG Köln, 26.09.2006 - 8 O 480/05
    Auszug aus OLG Köln, 02.03.2007 - 19 U 181/06
    Auf die Berufung der Beklagten wird das am 26.9.2006 verkündete Urteil der 8. Zivilkammer des Landgerichts Köln (8 O 480/05) unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:.
  • BGH, 25.10.2005 - VI ZR 9/05

    Erstattungsfähigkeit eines Unfallersatztarifs für Mietwagen

    Auszug aus OLG Köln, 02.03.2007 - 19 U 181/06
    zu nennen (vgl. BGH, Urteil vom 12.10.2004 - VI ZR 151/03, in: NJW 2005, 51, 53; Urteil vom 25.10.2005 - VI ZR 9/05, in: NJW 2006, 360, 361; eingehend zu den einzelnen Risiko- und Kostenfaktoren bei der Vermietung von Unfallersatzfahrzeugen LG Bielefeld, Urteil vom 26.7.2006 - 21 S 290/04: Fahrzeugvorhaltung auch schlechter ausgelasteter Fahrzeuge, Erfordernis der Einrichtung eines Notdienstes, erhöhte Kosten für die Zustellung und Abholung der Fahrzeuge, an Vermittler zu zahlende Provisionen, Beschädigungsrisiko bei Fahrzeugen ohne Kreditkartensicherheit, erhöhtes Unterschlagungsrisiko, Forderungsvorfinanzierung, Risiko des Forderungsausfalls nach geänderter Bewertung der Haftungsanteile des Kunden am Unfallgeschehen, erhöhter Verwaltungsaufwand, Erfordernis der Umsatzsteuervorfinanzierung).
  • LG Stuttgart, 27.11.2020 - 19 O 145/20

    Corona-Pandemie: Ansteckungschutzmaßnahmen des Reparateurs sind kein

    Auch die Zusatzentgelte für das Bringen und Abholen sind erstattungsfähig (u.a. OLG Köln, Urteil vom 02. März 2007 - 19 U 181/06).
  • BGH, 14.10.2008 - VI ZR 308/07

    Anmietung eines Ersatzfahrzeugs zu überhöhtem Preis

    Es mag sein, dass die von der Revision für richtig gehaltene Ansicht, bei der Abrechnung der Mietwagenkosten seien die sich bei mehrtägiger Vermietung ergebenden Reduzierungen nach dem Schwacke-Automietpreisspiegel nach Wochen-, Dreitages- und Tagespauschalen zu berücksichtigen (so OLG Köln, NZV 2007, 199), im Einzelfall zu überzeugenderen Ergebnissen führt, als der Weg des Berufungsgerichts, aus dem Wochenpreis einen Tagespreis abzuleiten und diesen mit der Anzahl der Miettage zu vervielfältigen, oder als die Multiplikation des einfachen Tagessatzes mit der Anzahl der Miettage.
  • LG Mönchengladbach, 20.01.2009 - 5 S 110/08

    Rechtsdienstleistung - Wirksamkeit der Abtretung nach dem RDG

    Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes ist es zulässig, zu dessen Bestimmung in Ausübung tatrichterlichen Ermessens gemäß § 287 ZPO auf das gewichtete Mittel (jetzt Modus) des "Schwacke-Automietpreis-Spiegels" ( im folgenden: Schwacke-Liste) im Postleitzahlengebiet des Geschädigten zurückzugreifen (BGH NZV 2006, 463; BGH NJW 2008, 1519; OLG Köln NZV 2007, 199).

    Bei der Abrechnung der Mietwagenkosten sind die sich bei mehrtägiger Vermietung ergebenden Reduzierungen nach der Schwacke-Liste nach Wochen-, 3-Tages- und Tagespauschalen zu berücksichtigen anstelle einer Multiplikation des Tagessatzes mit der Anzahl der Miettage (OLG Köln NZV 2007, 199).

    Die von der Klägerin in Rechnung gestellten Nebenkosten (Voll- und Teilkaskoversicherung, Zustellung und Abholung, Zusatzfahrer) sind gleichfalls erstattungsfähig und nach der Nebenkostentabelle der Schwacke-Liste zu berechnen (OLG Köln NZV 2007, 199).

    Dass danach aufgrund der Besonderheiten der Unfallsituation in der Regel ein höherer Mietwagenpreis als der Normaltarif zur Schadensbeseitigung im Sinne des § 249 Abs. 2 S. 1 BGB erforderlich ist, steht nicht mehr grundsätzlich in Streit (OLG Köln NZV 2007, 199).

    Allein eine solche Handhabung erscheint praktikabel und notwendig, um die Schadensabwicklung zu vereinheitlichen und zu erleichtern und um die Besonderheiten der Kosten und Risiken des Unfallersatzfahrzeuggeschäfts im Vergleich zum Normalgeschäft angemessen zu berücksichtigen (OLG Köln NZV 2007, 199).

    Die Kammer veranschlagt den pauschalen Aufschlag auf den Normaltarif in Abweichung ihrer bisherigen Rechtsprechung (15 %, vgl. Urteil vom 10.01.2006 - 5 S 127/04 - Juris) nunmehr mit 20 % und folgt damit der Rechtsprechung des Oberlandesgerichts Köln (z.B. NZV 2007, 199).

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