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   OLG Köln, 30.11.2006 - 14 U 10/06   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2006,5319
OLG Köln, 30.11.2006 - 14 U 10/06 (https://dejure.org/2006,5319)
OLG Köln, Entscheidung vom 30.11.2006 - 14 U 10/06 (https://dejure.org/2006,5319)
OLG Köln, Entscheidung vom 30. November 2006 - 14 U 10/06 (https://dejure.org/2006,5319)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • openjur.de
  • NRWE (Rechtsprechungsdatenbank NRW)
  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Vorfahrtsregelungen auf einer Autobahnauffahrt und Autobahnabfahrt mit so genannter "Verteilerfahrbahn"; Geltung allgemeiner Verkehrsvorschriften beim Spurwechsel auf einer "Verteilerfahrbahn"; Anforderungen an die Erschütterung des Anscheinsbeweises bei Auffahrunfällen

Kurzfassungen/Presse (8)

  • verkehrslexikon.de (Leitsatz und Auszüge)

    Auf Verteilerfahrbahnen besteht nach der gegenwärtigen Rechtslage keine Vorfahrtsregelung, sondern es gilt nur die Pflicht zur gegenseitigen Rücksichtnahme und Verständigung nach § 1 II StVO

  • IWW (Kurzinformation)

    Mithaftung - Verteilerfahrbahnen in Autobahnkreuzen

  • fahrschule-online.de (Kurzinformation)

    Vorfahrtsregelung: Verteilerfahrbahnen fordern Rücksichtnahme

  • fahrschule-online.de (Kurzinformation)

    Keine Vorfahrt auf dem Verteiler

  • schadenfixblog.de (Kurzinformation)

    Reißverschlussverfahren: Sorgfaltspflichten und Haftung

  • taxi-zeitschrift.de (Kurzinformation)

    Keine Vorfahrt auf dem Verteiler

  • taxi-zeitschrift.de (Kurzinformation)

    Vorfahrtsregelung: Verteilerfahrbahnen fordern Rücksichtnahme

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Leitsatz)

    StVG § 7 Abs. 1 § 17 Abs. 1; StVO § 1 Abs. 2
    Haftungsverteilung bei Kollision zweier Fahrzeuge auf Verteilerfahrbahnen in einem Autobahnkreuz

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NZV 2007, 141
 
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Wird zitiert von ... (5)Neu Zitiert selbst (1)

  • OLG Düsseldorf, 29.06.1989 - 5 Ss OWi 256/89

    Eine besondere Vorschrift, die Fahrstreifenwechsel auf einer Verteilerfahrbahn

    Auszug aus OLG Köln, 30.11.2006 - 14 U 10/06
    Das LG hat Recht, wenn es § 18 III StVO - auf Autobahnen hat der Verkehr auf der durchgehenden Fahrbahn die Vorfahrt - nicht für anwendbar hält, denn auf den "Verteilerfahrbahnen" gibt es keine "durchgehende Fahrbahn", da die eine wie die andere Fahrbahn dem Wechsel auf die andere Autobahn dient - der typische Autofahrer fährt nicht geradeaus, um zu seiner ursprünglichen Autobahn zurückzugelangen, weil er dann viel einfacher auf der Fahrbahn seiner Autobahn hätte bleiben können (ebenso OLG Düsseldorf NZV 1989, 404).

    Typisch ist er bei Verteilerfahrbahnen (so auch OLG Düsseldorf NZV 1989, 404 und Hentschel, Straßenverkehrsrecht, 38. Aufl., § 7 Rn. 17), weil jeder auf dem Weg zur Auffahrt auf die andere Autobahn ist.

    Auf "Verteilerfahrbahnen" besteht daher keine Vorfahrtsregelung, sondern es gilt nur 1 II StVO, die Pflicht zur gegenseitigen Rücksichtnahme und Verständigung (so auch OLG Düsseldorf NZV 1989, 404; zustim.

  • OLG Hamm, 30.10.2012 - 9 U 5/12

    Haftungsverteilung bei Kollision eines an einer Lichtzeichenanlage anfahrenden

    Soweit § 7 Abs. 5 StVO bei sog. Verteilerfahrbahnen im Bereich von Autobahnkreuzen mit der Begründung nicht angewandt wird, dass diese Norm nur für den gleichgerichteten Verkehr gelte und keine Anwendung finde, wo Fahrstreifenwechsel "typisch" und "gewollt" sind (OLG Saarbrücken, OLGR 2008, 962; OLG Köln NZV 2007, 141; OLG Düsseldorf, NZV 1989, 404), ist zumindest zweifelhaft, ob dies auf den vorliegenden Fall, der einen Fahrstreifenwechsel im Bereich einer Autobahnabfahrt vor einer Kreuzung betrifft, übertragbar ist.
  • OLG Saarbrücken, 29.07.2008 - 4 U 166/08

    Schadensersatz wegen Verkehrsunfall: Kollision beim Wechsel eines Fahrzeugführers

    5 bezieht sich nach dem Regelungszusammenhang mit den übrigen Absätzen des § 7 StVO, die auf Fahrbahnen mit mehreren Fahrstreifen für eine Richtung abstellen, nach richtiger Ansicht (OLG Köln NZV 2007, 141, 142; OLG Düsseldorf NZV 1989, 404,405) jedoch ausschließlich auf den gleichgerichteten Verkehr.

    Das Gebot des Fahrstreifenwechsels ohne Gefährdung und der hieran anknüpfende Anscheinsbeweis findet indes keine Anwendung, wo Fahrstreifenwechsel "typisch" und "gewollt" sind, was bei Verteilerfahrbahnen nach deren Zweckbestimmung der Fall ist ( OLG Köln NZV 2007, 141, 142 ).

  • LG Aachen, 08.01.2010 - 6 S 168/09

    Haftungsverteilung bei einem Auffahrunfall und ungeklärtem Spurwechsel

    Besteht nämlich die ernsthafte Möglichkeit eines anderen als des typischen Geschehensablaufs, dann führt die Gesamtschau zur Verneinung des Anscheinsbeweises (OLG Köln NZV 2007, 141; OLG Naumburg NJW-RR 2003, 809; OLG Hamm MDR 1998, 712; KG Berlin MDR 1997, 1123).
  • OLG Düsseldorf, 11.10.2011 - 1 U 17/11

    Anforderungen an den Nachweis der Eigentümerstellung an einem verunfallten

    Insoweit kann im Ergebnis dahinstehen, ob sich die entsprechende Verpflichtung bei der Vornahme des erfolgten Fahrstreifenwechsels auf der Nebenfahrbahn aus der Regelung des § 7 Abs. 5 StVO ergab oder aber wegen der Besonderheiten im Zusammenhang mit dem auffahrenden und abfahrenden Verkehr auf § 1 Abs. 2 StVO zurückzugreifen war (so jeweils für Verteilerfahrbahnen: OLG Düsseldorf, NZV 1989, 404; OLG Köln, NZV 2007, 141), da in beiden Fällen seitens des Beklagten zu 1. eine Gefährdung des auf der Nebenfahrbahn befindlichen Klägers bei dem vorgenommenen Fahrstreifenwechsel ausgeschlossen werden musste.
  • LG Saarbrücken, 26.09.2014 - 13 S 57/14

    Haftung bei Kfz-Unfall: Kollision beim Wechsel einer Fahrspur auf einer

    Die Vorschrift bezieht sich nach ihrem Regelungszusammenhang mit den übrigen Absätzen, die auf Fahrbahnen mit mehreren Fahrstreifen für eine Richtung abstellen (§ 7 Abs. 1 StVO), auf das Nebeneinanderfahren im gleichgerichteten Verkehr (vgl. Saarländisches Oberlandesgericht, OLG-Report 2008, 962; OLG Düsseldorf, NZV 1989, 404 zu § 7 Abs. 4 StVO a.F.; OLG Köln, NZV 2007, 141; Burmann/Heß/Jahnke/Janker, Straßenverkehrsrecht, 23. Aufl., § 7 StVO Rn. 1, 21; Hentschel/König/Dauer, Straßenverkehrsrecht, 42. Aufl., § 7 StVO Rn. 1, 6; Haarmann, DAR 1987, 139, 140; ders., VersR 1986, 667).
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