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   BGH, 19.06.2007 - X ZR 61/06   

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https://dejure.org/2007,323
BGH, 19.06.2007 - X ZR 61/06 (https://dejure.org/2007,323)
BGH, Entscheidung vom 19.06.2007 - X ZR 61/06 (https://dejure.org/2007,323)
BGH, Entscheidung vom 19. Juni 2007 - X ZR 61/06 (https://dejure.org/2007,323)
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Volltextveröffentlichungen (17)

  • webshoprecht.de

    Zur Haftung des Reiseveranstalters für Mängel einer erst am Urlaubsort gebuchten Zusatzleistung

  • IWW
  • Kanzlei Prof. Schweizer

    Pauschalreiseveranstalter haftet für gebuchte Zusatzleistungen

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Haftung eines Reiseunternehmens für entstandene Unfallfolgen i.R.v. am Urlaubsort gebuchten Ausflügen; Differenzierung von Eigen- und Fremdleistungen anhand des Gesamtverhaltens des Reiseveranstalters; Begründung der Veranstaltereigenschaft eines Reiseunternehmens durch ...

  • reise-recht-wiki.de

    Mängel einer am Urlaubsort gebuchten Zusatzleistung

  • Judicialis

    BGB § 651a; ; BGB § 651f

  • VersR (via Owlit)(Abodienst, Leitsatz frei)

    BGB § 651 a; BGB § 651 f
    Haftung für am Urlaubsort gebuchte Zusatzleistungen bei vom Reiseveranstalter erwecktem Eindruck einer Eigenleistung

  • RA Kotz

    Pauschalreise - Haftung des Reiseveranstalters für am Urlaubsort gebuchte Zusatzleistungen

  • Prof. Dr. Lorenz (Kurzanmerkung und Volltext)

    Abgrenzung zwischen (Zusatzleistung zum) Reisevertrag und bloßer Reisevermittlung (§ 651a Abs. 2 BGB); Leistungsträger als Erfüllungsgehilfe (§ 278 BGB) des Reiseveranstalters

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BGB § 651a § 651f
    Haftung des Pauschalreiseveranstalters für am Urlaubsort gebuchte Zusatzleistungen

  • datenbank.nwb.de
  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Reiserecht - Haftung für am Urlaubsort gebuchte Zusatzleistungen?

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (13)

  • bundesgerichtshof.de (Pressemitteilung)

    Haftung des Reiseveranstalters für einen Zusatzausflug

  • raschlosser.com (Kurzinformation)

    Reiseveranstalterhaftung für Zusatzausflug

  • IWW (Leitsatz und Entscheidungsanmerkung)

    Reisevertragsprozess - Haftung des Pauschalreiseveranstalters für Zusatzleistungen

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Reiseveranstalterhaftung für Zusatzausflug

  • rechtsindex.de (Kurzinformation)

    Haftung des Reiseveranstalters für Ausflug am Urlaubsort

  • anwaltonline.com (Kurzinformation)

    Haftung des Reiseveranstalters für einen Zusatzausflug

  • bld.de (Leitsatz/Kurzmitteilung)

    Rechtscheinshaftung des Reiseveranstalters für Zusatzausflug

  • onlineurteile.de (Kurzmitteilung)

    Fahrt nach Kairo endet im Graben - Haftet der Reiseveranstalter für einen Zusatzausflug?

  • jurawelt.com (Pressemitteilung)

    Haftung des Reiseveranstalters für einen Zusatzausflug

  • anwaltzentrale.de (Kurzinformation)

    Haftung des Reiseveranstalters für einen Zusatzausflug

  • juraforum.de (Kurzinformation)

    Haftung des Reiseveranstalters für einen Zusatzausflug

  • juraforum.de (Kurzinformation)

    Haftung des Reiseveranstalters für einen Zusatzausflug am Urlaubsort

  • 123recht.net (Pressemeldung, 11.7.2007)

    Reiseveranstalter haften auch für Fremdleistungen

Besprechungen u.ä. (2)

  • IWW (Leitsatz und Entscheidungsanmerkung)

    Reisevertragsprozess - Haftung des Pauschalreiseveranstalters für Zusatzleistungen

  • Prof. Dr. Lorenz (Kurzanmerkung und Volltext)

    Abgrenzung zwischen (Zusatzleistung zum) Reisevertrag und bloßer Reisevermittlung (§ 651a Abs. 2 BGB); Leistungsträger als Erfüllungsgehilfe (§ 278 BGB) des Reiseveranstalters

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW-RR 2007, 1501
  • MDR 2007, 1409
  • NZV 2007, 569 (Ls.)
  • VersR 2008, 543
 
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Wird zitiert von ... (14)Neu Zitiert selbst (8)

  • BGH, 30.09.2003 - X ZR 244/02

    Zur Wirksamkeit von Allgemeinen Geschäftsbedingungen eines Reiseveranstalters

    Auszug aus BGH, 19.06.2007 - X ZR 61/06
    In der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist anerkannt, dass Reiseunternehmen in verschiedener Weise tätig werden können, einerseits als Vermittler von Reiseleistungen, andererseits als Erbringer von Reiseleistungen in eigener Verantwortung, wobei sie sich Dritter als Leistungsträger bedienen können (BGH, Urt. v. 30.09.2003 - X ZR 44/02, BGHZ 156, 220, 225).

    b) Welche Art von Tätigkeit des Pauschalreiseveranstalters vorliegt, hängt entscheidend davon ab, wie sich die Vertragspartner tatsächlich gegenüberstehen, insbesondere, wie das Reiseunternehmen aus der Sicht des Reisenden auftritt (BGH, Urt. v. 14.12.1999 - X ZR 122/97, NJW 2000, 1188; BGHZ 156, 220, 225 f.; Führich, aaO Rdn. 133; Staudinger/J.Eckert, BGB, 2003, § 651 a Rdn. 100).

    Darf der Reisende das Gesamtverhalten des Reiseunternehmens dahin verstehen, dass dieses selbst der Veranstalter und damit sein Vertragspartner ist, dann setzt sich das Reiseunternehmen nach dem Grundsatz von Treu und Glauben in unvereinbaren Widerspruch mit seinem tatsächlichen Auftreten, wenn es vorgibt, nicht in eigenem, sondern in fremdem Namen zu handeln (so für den Abschluss eines Pauschalreisevertrags BGHZ 156, 220, 226).

    Dieses Vertrauen kann indessen von vornherein scheitern bzw. nicht schutzwürdig sein, wenn der Reiseveranstalter eine klare, unmissverständliche und unübersehbare Fremdleistungserklärung abgibt und dadurch sein sonstiges, für sich genommen auf eine Eigenleistung hindeutendes Verhalten in ein anderes Licht rückt (vgl. BGH NJW 2000, 1188; BGHZ 156, 220, 227 f.).

  • BGH, 14.12.1999 - X ZR 122/97

    Leistungsumfang bei einer Pauschalreise (hier: Sportmöglichkeiten

    Auszug aus BGH, 19.06.2007 - X ZR 61/06
    b) Welche Art von Tätigkeit des Pauschalreiseveranstalters vorliegt, hängt entscheidend davon ab, wie sich die Vertragspartner tatsächlich gegenüberstehen, insbesondere, wie das Reiseunternehmen aus der Sicht des Reisenden auftritt (BGH, Urt. v. 14.12.1999 - X ZR 122/97, NJW 2000, 1188; BGHZ 156, 220, 225 f.; Führich, aaO Rdn. 133; Staudinger/J.Eckert, BGB, 2003, § 651 a Rdn. 100).

    Legt das Verhalten des Reiseveranstalters für den Reisenden nahe, dass die Veranstaltung trotz gesonderter Buchung im Organisations- und Verantwortungsbereich des Reiseveranstalters stattfindet und der Reisende sich bei Mängeln allein mit dem Reiseveranstalter auseinanderzusetzen hat, so wird dieser Vertragspartner (BGH NJW 2000, 1188).

    Dieses Vertrauen kann indessen von vornherein scheitern bzw. nicht schutzwürdig sein, wenn der Reiseveranstalter eine klare, unmissverständliche und unübersehbare Fremdleistungserklärung abgibt und dadurch sein sonstiges, für sich genommen auf eine Eigenleistung hindeutendes Verhalten in ein anderes Licht rückt (vgl. BGH NJW 2000, 1188; BGHZ 156, 220, 227 f.).

  • OLG Celle, 21.03.2002 - 11 U 139/01

    Zustandekommen eines Reisevertrages im eigentlichen Sinne; Übergang des

    Auszug aus BGH, 19.06.2007 - X ZR 61/06
    a) Rechtlich nicht zu beanstanden ist die tatrichterliche Würdigung des Berufungsgerichts, dass die im Reiseprospekt der Beklagten enthaltenen Fremdleistungserklärungen nicht ausreichten, um den von ihr am Urlaubsort hervorgerufenen starken Eindruck einer Eigenleistung aufzuheben (so auch OLG Celle NJW-RR 2002, 1637).

    Diese Bemühungen - die Werbeanstrengungen der Beklagten, der Einsatz ihres Namens und der Buchungs- und Inkassoaufwand, der normalerweise dem Veranstalter obliegt und hier von Personen durchgeführt wurde, die jedenfalls aus der Sicht der Reisenden Reiseleiter und damit Mitarbeiter der Beklagten waren - gingen über eine bloße Unterstützung der Reisenden bei der Beschaffung einer Fremdleistung hinaus und ließen in starkem Maße auf eine eigene Veranstaltung der Beklagten schließen, bei der sie sich der C. als des Leistungsträgers bediente (so auch OLG Celle NJW-RR 2002, 1637; OLG Düsseldorf RRa 2004, 121).

  • BGH, 22.05.1985 - IVa ZR 153/83

    Abänderung von Leistungen in der Zusatzversorgung

    Auszug aus BGH, 19.06.2007 - X ZR 61/06
    § 651 a Abs. 2 BGB stellt eine Ausprägung des auch bei der Auslegung (vgl. BT-Drucks. 8/2343 S. 7 f.) von Verträgen zu beachtenden rechtlichen Grundsatzes dar, dass widersprüchliches Verhalten unzulässig ist (venire contra factum proprium; MünchKomm./Tonner, BGB, 4. Aufl., § 651 a Rdn. 86; Staudinger/J.Eckert, aaO Rdn. 98), wenn für den anderen Teil ein Vertrauenstatbestand geschaffen worden ist und er im Hinblick darauf bestimmte Dispositionen getroffen hat (BGH, Urt. v. 22.05.1985 - IVa ZR 153/83, BGHZ 94, 344, 352, 354).
  • BGH, 13.07.2004 - VI ZR 136/03

    Haftung des Brokers für Schinden von Provisionen durch den Anlageberater und -

    Auszug aus BGH, 19.06.2007 - X ZR 61/06
    Die Entscheidung obliegt der Würdigung des Tatrichters, die vom Revisionsgericht nur eingeschränkt darauf überprüft werden kann, ob der Streitstoff umfassend, widerspruchsfrei und ohne Verstoß gegen Denk- oder Erfahrungssätze gewürdigt worden ist (BGH, Urt. v. 13.07.2004 - VI ZR 136/03, WM 2004, 1768, u. ständig).
  • BGH, 30.04.1993 - V ZR 234/91

    Keine Berücksichtigung der DDR-Verjährung von Amts wegen - Verwirkung des

    Auszug aus BGH, 19.06.2007 - X ZR 61/06
    Diese Frage, mit der sich das Berufungsgericht von seinem Standpunkt aus zu Recht nicht befasst hat, kann der Senat selbst entscheiden (vgl. BGH, Urt. v. 30.04.1993 - V ZR 234/91, BGHZ 122, 309, 316; Sen.Urt. v. 19.04.2005 - X ZR 15/04, NJW 2005, 2766).
  • BGH, 19.04.2005 - X ZR 15/04

    Münchener Trabrennbahn

    Auszug aus BGH, 19.06.2007 - X ZR 61/06
    Diese Frage, mit der sich das Berufungsgericht von seinem Standpunkt aus zu Recht nicht befasst hat, kann der Senat selbst entscheiden (vgl. BGH, Urt. v. 30.04.1993 - V ZR 234/91, BGHZ 122, 309, 316; Sen.Urt. v. 19.04.2005 - X ZR 15/04, NJW 2005, 2766).
  • AG Duisburg, 05.05.2004 - 3 C 1218/04

    Anspruch auf eine einer vorherigen bildlichen Darstellung entsprechenden

    Auszug aus BGH, 19.06.2007 - X ZR 61/06
    Die Verantwortung für Organisation und Durchführung trägt die örtliche Agentur C. ." Dieser Hinweis war allein wegen seiner Anordnung am unteren Ende des Zettels und wegen seines Kleindrucks, die ihn im Vergleich zu dem sehr viel größeren darüberstehenden Werbetext unwichtig erscheinen ließen und zu seiner Nichtbeachtung verführten, nicht geeignet, das bei der Lektüre des darüberstehenden Textes entstandene Vertrauen des Reisenden auf eine Eigenleistung der Beklagten wieder zu zerstören (vgl. zur Abgrenzung die klageabweisende Entscheidung OLG Düsseldorf RRa 2004, 118, wonach der Hinweis durch Fettdruck und vergrößerte Schrift deutlich sichtbar war).
  • BGH, 28.10.2010 - Xa ZR 46/10

    Zur Haftung des Reiseveranstalters für Bahnverspätungen beim Angebot eines Rail &

    In der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist anerkannt, dass Reiseunternehmen einerseits als Vermittler von Reiseleistungen, andererseits als Erbringer von Reiseleistungen in eigener Verantwortung tätig werden können, wobei sie sich auch in diesem Fall Dritter als Leistungsträger bedienen können (BGH, Urteil vom 30. September 2003 - X ZR 244/02, BGHZ 156, 220, 225; Urteil vom 19. Juni 2007 - X ZR 61/06, RRa 2007, 221 Rn. 12).

    Für den Erfolg der Leistung braucht er nicht einzustehen (BGH, Urteil vom 19. Juni 2007 - X ZR 61/06, RRa 2007, 221 Rn. 13).

    Legt das Verhalten des Reiseveranstalters für den Reisenden nahe, dass die Reiseleistung im Organisations- und Verantwortungsbereich des Reiseveranstalters stattfindet und der Reisende sich bei Mängeln allein mit dem Reiseveranstalter auseinanderzusetzen hat, so wird dieser Vertragspartner (BGH, Urteil vom 30. September 2003 - X ZR 244/02, BGHZ 156, 220, 225 f.; Urteil vom 19. Juni 2007 - X ZR 61/06, NJW-RR 2007, 1501 = RRa 2007, 221 Rn. 14).

    Das Revisionsgericht kann nur überprüfen, ob der Streitstoff umfassend, widerspruchsfrei und ohne Verstoß gegen Denkgesetze oder Erfahrungssätze gewürdigt worden ist (st. Rspr.; vgl. BGH, Urteil vom 19. Juni 2007 - X ZR 61/06, aaO Rn. 15).

  • BGH, 31.07.2012 - X ZR 154/11

    Unternehmensbezogenes Rechtsgeschäft: Rechtsscheinhaftung eines Dritten

    Das Revisionsgericht prüft nur, ob der Auslegungsstoff vollständig berücksichtigt ist und gesetzliche Auslegungsregeln, Denkgesetze, Erfahrungssätze oder Verfahrensvorschriften verletzt sind (statt vieler: BGH, Urteile vom 20. April 2004 - X ZR 255/02, NJW-RR 2004, 1464 unter II 1 b aa; vom 19. Juni 2007 - X ZR 61/06, RRa 2007, 221 ff. Rn. 15; vom 26. Oktober 2009 - II ZR 222/08, NJW 2010, 64 Rn. 18; vom 30. September 2010 - Xa ZR 130/08; NJW 2011, 599 Rn. 10).
  • BGH, 30.09.2010 - Xa ZR 130/08

    Zur Qualifizierung eines Reisebüros als Reiseveranstalter oder Reisevermittler

    Reiseveranstalter und damit der Vertragspartner des Reisevertrags ist derjenige, der aus der maßgeblichen Sicht eines durchschnittlichen Reisekunden als Vertragspartei eine Gesamtheit der Reiseleistungen in eigener Verantwortung zu erbringen verspricht (vgl. BGH, Urt. 24.11.1999 - I ZR 171/97, NJW 2000, 1639, 1640; Urt. v. 25.7.2006 - X ZR 182/05, RRa 2006, 266 ff. Rn. 11; Urt. v. 19.7.2007 - X ZR 61/06, RRa 2007, 221 ff. Rn. 14).

    Das Revisionsgericht prüft nur, ob der Auslegungsstoff vollständig berücksichtigt ist und gesetzliche Auslegungsregeln, Denkgesetze, Erfahrungssätze oder Verfahrensvorschriften verletzt sind (statt vieler: BGH, Urt. v. 20.4.2004 - X ZR 255/02, NJW-RR 2004, 1464 unter II 1 b aa; Urt. v. 19.6.2007 - X ZR 61/06, RRa 2007, 221 ff. Rn. 15; Urt. v. 26.10.2009 - II ZR 222/08, NJW 2010, 64 Rn. 18).

  • BGH, 12.01.2016 - X ZR 4/15

    Zur Haftung des Reiseveranstalters für Zusatzleistungen am Urlaubsort

    Ob ein Reiseveranstalter, der seinen Kunden im Reisevertrag nicht vereinbarte Leistungen am Urlaubsort zur Verfügung stellt, in rechtlicher Hinsicht lediglich die Stellung eines Vermittlers von Leistungen eines anderen Unternehmens hat oder diese Leistungen als - durch das andere Unternehmen als Erfüllungsgehilfen durchgeführte - eigene anbietet, hängt von dem Gesamteindruck ab, den der Reiseveranstalter durch sein Verhalten bei der Anbahnung des auf die (Zusatz-)Leistung gerichteten Vertrags erweckt (vgl. BGH, Urteile vom 18. Oktober 1973 - VII ZR 247/72, BGHZ 61, 275 unter 2 c; vom 19. Juni 2007 - X ZR 61/06, RRa 2007, 221 Rn. 15).

    Hingegen vermag eine klare und unübersehbare Fremdleistungserklärung das sonstige, für sich genommen auf eine Eigenleistung hindeutende Verhalten des Reiseveranstalters in ein anderes Licht zu rücken (vgl. BGH, Urteil vom 19. Juni 2007, aaO).

  • BGH, 25.06.2019 - X ZR 166/18

    Zur Notwendigkeit einer Beweisaufnahme über Sicherheitsvorschriften für

    Der Reiseveranstalter muss sich zudem das (ebenfalls zu vermutende) Verschulden seines örtlichen Leistungsträgers gemäß § 278 BGB zurechnen lassen (BGHZ 161, 389, 392; Urteil vom 19. Juni 2007 - X ZR 61/06, NJW-RR 2007, 1501 = RRa 2007, 221 Rn. 23).
  • BGH, 29.06.2021 - X ZR 29/20

    Aufführung der Bahntransfers zum Flughafen ohne Hinweis auf ein zusätzliches

    Welche Art von Tätigkeit vorliegt, hängt entscheidend davon ab, wie sich die Vertragspartner gegenüberstehen, insbesondere, wie das Reiseunternehmen aus der Sicht des Reisenden auftritt (BGH, Urteil vom 28. Oktober 2010 - Xa ZR 46/10, RRa 2011, 20 Rn. 11; Urteil vom 19. Juni 2007 - X ZR 61/06, RRa 2007, 221 Rn. 12 f.; Urteil vom 30. September 2003 - X ZR 244/02, BGHZ 156, 220, 225).
  • OLG Düsseldorf, 16.12.2014 - 21 U 99/14

    Haftung des Veranstalters einer Pauschalreise für Schäden bei einem Ausflug

    Anders als in einer Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 19.06.2007 (Az. X ZR 61/06) sei auch der Ausflug nicht nur bei den Reiseleitern der Beklagten, sondern auch bei dem eigentlichen Veranstalter S.

    Für die Frage, ob der Pauschalreiseveranstalter bei vor Ort zu einer Pauschalreise hinzu gebuchten Zusatzleistungen wie Ausflügen haftet, kommt es maßgeblich darauf an, ob er durch sein Auftreten dem Reisenden gegenüber den Eindruck erweckt hat, dass er die Leistung als eigene erbringen wollte (BGH NJW-RR 2007, 1501; Münchener Kommentar- Tonner, 6. Auflage, § 651a BGB , Rz. 91b).

    Der Bundesgerichtshof hat sich mit diesem Thema maßgeblich in seiner Entscheidung vom 19.06.2007 (Az.: X ZR 61/06, abgedruckt in NJW-RR 2007, 1501) befasst.

  • LG Frankfurt/Main, 03.11.2008 - 24 S 205/08

    Pauschalreisevertrag: Haftung des Reiseveranstalters für einen Unfall während

    Das Amtsgericht hat sich ausführlich mit der hier maßgeblichen Grundsatzentscheidung des BGH vom 19.06.2007 (RRa 2007, 221 ff. = NJW-RR 2007, 1501 ff.) auseinandergesetzt.

    Bei der Auslegung dieser Vorschrift ist nach dem BGH (RRa 2007, 221, 223/224) nicht so eng am Wortlaut zu haften, dass etwa aus dem Gesamtverhalten des Reiseveranstalters zunächst seine Fremdleistungs- bzw. Vermittlungserklärung ausgeblendet werden müsste, dann zu prüfen wäre, ob die übriggebliebenen ("sonstigen") Umstände seines Auftretens, allein betrachtet, auf eine Einbeziehung der Zusatzleistung in den Reisevertrag hindeuten, und bejahendenfalls seine Veranstalterhaftung anzunehmen wäre.

    21 Als eine als maßgeblich anzusehende Prämisse hat der BGH (NJW-RR 2007, 1501, 1503) formuliert:.

  • OLG Köln, 31.07.2019 - 16 U 222/18

    Reisevertrag, Abgrenzung Zusatzleistung von Fremdleistung

    Wie bereits das Landgericht unter Benennung der einschlägigen BGH-Rechtsprechung (Urt. v. 19.06.2007 - X ZR 61/06 = NJW-RR 2007, 1501 und v. 12.01.2016 - X ZR 4/15 = NJW-RR 2016, 948; s. dazu auch Staudinger in Führich, Reiserecht, 8. Aufl. 2019, § 5 Rz. 18) auf den Urteils-Seiten 6 und 7 zutreffend ausgeführt hat, ist für die Abgrenzung, ob eine unter Mitwirkung des Reiseveranstalters am Urlaubsort gebuchte Zusatzleistung in den Reisevertrag einbezogen oder nur als Fremdleistung vermittelt wird, entscheidend, wie aus der Sicht des Reisenden das Gesamtverhalten des Reiseunternehmens zu bewerten ist, wobei auch bei einer deutlichen Fremdleistungserklärung - etwa in Form einer Vermittlerklausel - aufgrund entsprechend widersprüchlichem tatsächlichen Auftreten des Reiseunternehmens eine Eigenleistung vorliegen kann.

    Zwar erfolgte die Buchung des Ausflugs am 06.06.2017 im Rahmen einer von der Fa. B - der von der Beklagten eingesetzten Reiseleitung - durchgeführten Werbeveranstaltung, bei der der für die Fa. B tätige Herr C ein T-Shirt mit dem Logo der Beklagten trug, was grundsätzlich geeignet sein konnte, dem Kläger den Eindruck zu vermitteln, bei der Ausflugsbuchung handele ein Mitarbeiter der Beklagten in deren Namen (vgl. BGH, Urt. v. 19.06.2007, a.a.O., Rz. 18 sowie auch Staudinger in Führich, a.a.O.).

  • LG Duisburg, 19.05.2014 - 2 O 3/14

    Zahlung von Schmerzensgeld gegen den Vermittler einer Jeep-Safari wegen Unfalls

    Dieses Vertrauen des Reisenden kann indessen von vornherein scheitern bzw. nicht schutzwürdig sein, wenn der Reiseveranstalter eine klare, unmissverständliche und unübersehbare Fremddienstleistungserklärung abgibt und dadurch sein sonstiges, für sich genommen auf eine Eigenleistung hindeutendes Verhalten in ein anderes Licht rückt (vgl. BGH, Urteil vom 19. Juni 2007, Aktenzeichen X ZR 61/06).
  • OLG Köln, 11.06.2010 - 16 U 3/10

    Abgrenzung von Eigen- und Fremdleistungen eines Reiseveranstalters

  • LG Köln, 16.11.2018 - 24 O 153/18
  • LG Frankfurt/Main, 12.03.2009 - 24 S 218/08

    Bestimmung der Hauptleistungen eines Pauschalreisevertrags; Voraussetzungen der

  • LG München I, 02.12.2015 - 15 O 23917/14

    Anspruch auf Schadensersatz und Schmerzensgeld aus einem Reisevertrag

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Rechtsprechung
   OLG Celle, 08.02.2007 - 8 U 199/06   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2007,1561
OLG Celle, 08.02.2007 - 8 U 199/06 (https://dejure.org/2007,1561)
OLG Celle, Entscheidung vom 08.02.2007 - 8 U 199/06 (https://dejure.org/2007,1561)
OLG Celle, Entscheidung vom 08. Februar 2007 - 8 U 199/06 (https://dejure.org/2007,1561)
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Volltextveröffentlichungen (9)

  • openjur.de

    Verkehrssicherungspflicht: 20 cm tiefes Schlagloch in einer innerstädtischen Durchgangsstraße in schlechtem Erhaltungszustand in einem Straßenabschnitt mit Geschwindigkeitsbegrenzung und Warnschildern; Anforderungen an eine ordnungsgemäße Kontrolle; Mitverschulden wegen ...

  • Entscheidungsdatenbank Niedersachsen

    § 254 Abs. 1 BGB; § 7 StVO
    Verletzung der Verkehrssicherungspflicht hinsichtlich eines 20 cm tiefen Schlaglochs in einer stark befahrenen Durchgangsstraße; Erhöhung der Verkehrssicherungspflicht bei jahrelanger Nichtreparatur eines Schlagloches; Auswirkungen der Beschilderung eines Schlaglochs auf ...

  • IWW
  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Verletzung der Verkehrssicherungspflicht hinsichtlich eines 20 cm tiefen Schlaglochs in einer stark befahrenen Durchgangsstraße; Erhöhung der Verkehrssicherungspflicht bei jahrelanger Nichtreparatur eines Schlagloches; Auswirkungen der Beschilderung eines Schlaglochs auf ...

  • Judicialis

    BGB § 823; ; BGB § 839; ; GG Art 34; ; GG Art 34

  • VersR (via Owlit)

    BGB § 823; BGB § 839; GG Art. 34
    Verletzung der Verkehrssicherungspflicht bei 20 cm tiefem Schlagloch

  • RA Kotz

    Schlagloch - Fahrzeugbeschädigung - Verletzung der Verkehrssicherungspflicht

  • rechtsportal.de

    Verletzung der Verkehrssicherungspflicht bei 20 cm tiefem Schlagloch

  • juris (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (7)

  • IWW (Kurzinformation)

    Verkehrssicherungspflicht - Schaden wegen Schlagloch: Wann haftet die Behörde?

  • anwaltonline.com(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Kurzinformation)

    Schlagloch auf Hauptverkehrsstraße - Haftet Gemeinde?

  • Fahrlehrerverband Baden-Württemberg e.V. (Kurzmitteilung)

    Haftung für 20 cm tiefes Schlagloch

  • bld.de (Leitsatz/Kurzmitteilung)

    Verkehrssicherungspflichtverletzung bei Schlaglöchern mit Tiefe von über 20 cm

  • onlineurteile.de (Kurzmitteilung)

    Tiefes Schlagloch in belebter Straße - Gemeinde haftet für Schäden an Felgen und Reifen

  • anwalt24.de (Kurzinformation)

    Fahrzeugschaden nach Durchfahren eines Schlagloches - immer wieder aktuell

  • kostenlose-urteile.de (Kurzmitteilung)

    Verletzung der Verkehrssicherungspflicht - Stadt trägt für Autoschäden durch Schlaglöcher Mitschuld - Autofahrer muss auch trotz Warnschild „Schlechte Wegstrecke“ nicht mit 20 cm tiefen Schlaglöchern rechnen

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW-RR 2007, 972
  • MDR 2007, 1075
  • NZV 2007, 569
  • VersR 2007, 1096
 
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Wird zitiert von ... (22)Neu Zitiert selbst (16)

  • LG Halle, 15.05.1998 - 7 O 470/97

    Verletzung der Verkehrssicherungspflicht eines Landes durch Überlassung von

    Auszug aus OLG Celle, 08.02.2007 - 8 U 199/06
    Bei derart tiefen Schlaglöchern, die bei einigen Fahrzeugen bereits zu einer Bodenhaftung führen und deren Befahrbarkeit auch für einen umsichtigen Fahrer kaum mehr gewährleistet ist, kann nicht mehr davon ausgegangen werden, mit solchen gravierenden Unebenheiten müsse ein Autofahrer rechnen und sich auf diese einstellen (vgl. OLG Jena DAR 2003, 69: Absatz im Straßenbelag von 19 cm; OLG Dresden DAR 1999, 122: 21 cm tiefe Bodenwelle einer verkehrswichtigen Straße; OLG Naumburg NJ 1997, 432: 20 cm tiefes Schlagloch in einer Kreisstraße; OLG Nürnberg DAR 1996, 59: 10 cm tiefes Schlagloch auf Bundesautobahn; LG Dresden DAR 2000, 480: 15 - 18 cm tiefes Schlagloch in einer Hauptverkehrsstraße; DAR 1994, 327: 15 cm tiefes Schlagloch in einer Umgehungsstraße; LG Halle DAR 1999, 28: 12 cm tiefes Schlagloch auf Autobahn; LG Chemnitz DAR 1998, 144: 21 cm tiefe Fahrbahnrinne in verkehrswichtiger Durchgangsstraße; LG Augsburg ZfS 1991, 404: 20 cm tiefer Frostaufbruch in innerstädtischer Straße mit hohem Verkehrsaufkommen).

    Mit Vertiefungen in einer Größenordnung von 20 cm muss ein Verkehrsteilnehmer auch bei Warnschildern in dem betreffenden Straßenabschnitt nicht rechnen (vgl. LG Dresden DAR 2000, 480; LG Halle DAR 1999, 28).

    Insgesamt ist deshalb insbesondere unter Berücksichtigung der vorhandenen Beschilderung ein Mitverschulden sowie eine Anrechnung der Betriebsgefahr von 50 % angemessen (vgl. in vergleichbaren Fällen OLG Dresden DAR 1999, 122: 1/4 Mitverschulden; OLG Nürnberg DAR 1999, 59: 1/4 Mitverschulden; LG Dresden DAR 1994, 327: 1/2 Mitverschulden; aber auch LG Halle DAR 1999, 28, LG Chemnitz DAR 1998, 144: keine Anrechnung von Mitverschulden).

  • LG Dresden, 28.03.1994 - 4 O 4564/93

    Schadensersatz wegen Verletzung einer Verkehrssicherungspflicht nach

    Auszug aus OLG Celle, 08.02.2007 - 8 U 199/06
    Bei derart tiefen Schlaglöchern, die bei einigen Fahrzeugen bereits zu einer Bodenhaftung führen und deren Befahrbarkeit auch für einen umsichtigen Fahrer kaum mehr gewährleistet ist, kann nicht mehr davon ausgegangen werden, mit solchen gravierenden Unebenheiten müsse ein Autofahrer rechnen und sich auf diese einstellen (vgl. OLG Jena DAR 2003, 69: Absatz im Straßenbelag von 19 cm; OLG Dresden DAR 1999, 122: 21 cm tiefe Bodenwelle einer verkehrswichtigen Straße; OLG Naumburg NJ 1997, 432: 20 cm tiefes Schlagloch in einer Kreisstraße; OLG Nürnberg DAR 1996, 59: 10 cm tiefes Schlagloch auf Bundesautobahn; LG Dresden DAR 2000, 480: 15 - 18 cm tiefes Schlagloch in einer Hauptverkehrsstraße; DAR 1994, 327: 15 cm tiefes Schlagloch in einer Umgehungsstraße; LG Halle DAR 1999, 28: 12 cm tiefes Schlagloch auf Autobahn; LG Chemnitz DAR 1998, 144: 21 cm tiefe Fahrbahnrinne in verkehrswichtiger Durchgangsstraße; LG Augsburg ZfS 1991, 404: 20 cm tiefer Frostaufbruch in innerstädtischer Straße mit hohem Verkehrsaufkommen).

    Insgesamt ist deshalb insbesondere unter Berücksichtigung der vorhandenen Beschilderung ein Mitverschulden sowie eine Anrechnung der Betriebsgefahr von 50 % angemessen (vgl. in vergleichbaren Fällen OLG Dresden DAR 1999, 122: 1/4 Mitverschulden; OLG Nürnberg DAR 1999, 59: 1/4 Mitverschulden; LG Dresden DAR 1994, 327: 1/2 Mitverschulden; aber auch LG Halle DAR 1999, 28, LG Chemnitz DAR 1998, 144: keine Anrechnung von Mitverschulden).

  • LG Chemnitz, 16.01.1998 - 10 O 3613/97

    Verkehrssicherungspflicht des Trägers der Straßenbaulast bei Fahrbahnrinnen im

    Auszug aus OLG Celle, 08.02.2007 - 8 U 199/06
    Bei derart tiefen Schlaglöchern, die bei einigen Fahrzeugen bereits zu einer Bodenhaftung führen und deren Befahrbarkeit auch für einen umsichtigen Fahrer kaum mehr gewährleistet ist, kann nicht mehr davon ausgegangen werden, mit solchen gravierenden Unebenheiten müsse ein Autofahrer rechnen und sich auf diese einstellen (vgl. OLG Jena DAR 2003, 69: Absatz im Straßenbelag von 19 cm; OLG Dresden DAR 1999, 122: 21 cm tiefe Bodenwelle einer verkehrswichtigen Straße; OLG Naumburg NJ 1997, 432: 20 cm tiefes Schlagloch in einer Kreisstraße; OLG Nürnberg DAR 1996, 59: 10 cm tiefes Schlagloch auf Bundesautobahn; LG Dresden DAR 2000, 480: 15 - 18 cm tiefes Schlagloch in einer Hauptverkehrsstraße; DAR 1994, 327: 15 cm tiefes Schlagloch in einer Umgehungsstraße; LG Halle DAR 1999, 28: 12 cm tiefes Schlagloch auf Autobahn; LG Chemnitz DAR 1998, 144: 21 cm tiefe Fahrbahnrinne in verkehrswichtiger Durchgangsstraße; LG Augsburg ZfS 1991, 404: 20 cm tiefer Frostaufbruch in innerstädtischer Straße mit hohem Verkehrsaufkommen).

    Insgesamt ist deshalb insbesondere unter Berücksichtigung der vorhandenen Beschilderung ein Mitverschulden sowie eine Anrechnung der Betriebsgefahr von 50 % angemessen (vgl. in vergleichbaren Fällen OLG Dresden DAR 1999, 122: 1/4 Mitverschulden; OLG Nürnberg DAR 1999, 59: 1/4 Mitverschulden; LG Dresden DAR 1994, 327: 1/2 Mitverschulden; aber auch LG Halle DAR 1999, 28, LG Chemnitz DAR 1998, 144: keine Anrechnung von Mitverschulden).

  • LG Dresden, 09.06.2000 - 16 O 1091/00

    Sicherungspflichtverletzung bei schadhaftem Fahrbahnbelag im inneren Stadtbereich

    Auszug aus OLG Celle, 08.02.2007 - 8 U 199/06
    Bei derart tiefen Schlaglöchern, die bei einigen Fahrzeugen bereits zu einer Bodenhaftung führen und deren Befahrbarkeit auch für einen umsichtigen Fahrer kaum mehr gewährleistet ist, kann nicht mehr davon ausgegangen werden, mit solchen gravierenden Unebenheiten müsse ein Autofahrer rechnen und sich auf diese einstellen (vgl. OLG Jena DAR 2003, 69: Absatz im Straßenbelag von 19 cm; OLG Dresden DAR 1999, 122: 21 cm tiefe Bodenwelle einer verkehrswichtigen Straße; OLG Naumburg NJ 1997, 432: 20 cm tiefes Schlagloch in einer Kreisstraße; OLG Nürnberg DAR 1996, 59: 10 cm tiefes Schlagloch auf Bundesautobahn; LG Dresden DAR 2000, 480: 15 - 18 cm tiefes Schlagloch in einer Hauptverkehrsstraße; DAR 1994, 327: 15 cm tiefes Schlagloch in einer Umgehungsstraße; LG Halle DAR 1999, 28: 12 cm tiefes Schlagloch auf Autobahn; LG Chemnitz DAR 1998, 144: 21 cm tiefe Fahrbahnrinne in verkehrswichtiger Durchgangsstraße; LG Augsburg ZfS 1991, 404: 20 cm tiefer Frostaufbruch in innerstädtischer Straße mit hohem Verkehrsaufkommen).

    Mit Vertiefungen in einer Größenordnung von 20 cm muss ein Verkehrsteilnehmer auch bei Warnschildern in dem betreffenden Straßenabschnitt nicht rechnen (vgl. LG Dresden DAR 2000, 480; LG Halle DAR 1999, 28).

  • OLG Dresden, 16.11.1998 - 6 U 538/98

    Haftungsverteilung bei Schäden an einem PKW beim Durchfahren einer Bodenwelle;

    Auszug aus OLG Celle, 08.02.2007 - 8 U 199/06
    Bei derart tiefen Schlaglöchern, die bei einigen Fahrzeugen bereits zu einer Bodenhaftung führen und deren Befahrbarkeit auch für einen umsichtigen Fahrer kaum mehr gewährleistet ist, kann nicht mehr davon ausgegangen werden, mit solchen gravierenden Unebenheiten müsse ein Autofahrer rechnen und sich auf diese einstellen (vgl. OLG Jena DAR 2003, 69: Absatz im Straßenbelag von 19 cm; OLG Dresden DAR 1999, 122: 21 cm tiefe Bodenwelle einer verkehrswichtigen Straße; OLG Naumburg NJ 1997, 432: 20 cm tiefes Schlagloch in einer Kreisstraße; OLG Nürnberg DAR 1996, 59: 10 cm tiefes Schlagloch auf Bundesautobahn; LG Dresden DAR 2000, 480: 15 - 18 cm tiefes Schlagloch in einer Hauptverkehrsstraße; DAR 1994, 327: 15 cm tiefes Schlagloch in einer Umgehungsstraße; LG Halle DAR 1999, 28: 12 cm tiefes Schlagloch auf Autobahn; LG Chemnitz DAR 1998, 144: 21 cm tiefe Fahrbahnrinne in verkehrswichtiger Durchgangsstraße; LG Augsburg ZfS 1991, 404: 20 cm tiefer Frostaufbruch in innerstädtischer Straße mit hohem Verkehrsaufkommen).

    Insgesamt ist deshalb insbesondere unter Berücksichtigung der vorhandenen Beschilderung ein Mitverschulden sowie eine Anrechnung der Betriebsgefahr von 50 % angemessen (vgl. in vergleichbaren Fällen OLG Dresden DAR 1999, 122: 1/4 Mitverschulden; OLG Nürnberg DAR 1999, 59: 1/4 Mitverschulden; LG Dresden DAR 1994, 327: 1/2 Mitverschulden; aber auch LG Halle DAR 1999, 28, LG Chemnitz DAR 1998, 144: keine Anrechnung von Mitverschulden).

  • OLG Nürnberg, 08.02.1995 - 4 U 3697/94

    Haftungsverteilung bei Schäden an einem Kraftfahrzeug durch Schlaglöcher im

    Auszug aus OLG Celle, 08.02.2007 - 8 U 199/06
    Bei derart tiefen Schlaglöchern, die bei einigen Fahrzeugen bereits zu einer Bodenhaftung führen und deren Befahrbarkeit auch für einen umsichtigen Fahrer kaum mehr gewährleistet ist, kann nicht mehr davon ausgegangen werden, mit solchen gravierenden Unebenheiten müsse ein Autofahrer rechnen und sich auf diese einstellen (vgl. OLG Jena DAR 2003, 69: Absatz im Straßenbelag von 19 cm; OLG Dresden DAR 1999, 122: 21 cm tiefe Bodenwelle einer verkehrswichtigen Straße; OLG Naumburg NJ 1997, 432: 20 cm tiefes Schlagloch in einer Kreisstraße; OLG Nürnberg DAR 1996, 59: 10 cm tiefes Schlagloch auf Bundesautobahn; LG Dresden DAR 2000, 480: 15 - 18 cm tiefes Schlagloch in einer Hauptverkehrsstraße; DAR 1994, 327: 15 cm tiefes Schlagloch in einer Umgehungsstraße; LG Halle DAR 1999, 28: 12 cm tiefes Schlagloch auf Autobahn; LG Chemnitz DAR 1998, 144: 21 cm tiefe Fahrbahnrinne in verkehrswichtiger Durchgangsstraße; LG Augsburg ZfS 1991, 404: 20 cm tiefer Frostaufbruch in innerstädtischer Straße mit hohem Verkehrsaufkommen).
  • BGH, 15.07.2003 - VI ZR 155/02

    Verkehrssicherungspflicht des Betreibers eines Sägewerks

    Auszug aus OLG Celle, 08.02.2007 - 8 U 199/06
    a) Grundsätzlich ist derjenige, der eine Gefahrenlage schafft, verpflichtet, die notwendigen und zumutbaren Vorkehrungen zu treffen, um eine Schädigung anderer möglichst zu verhindern (BGH VersR 2003, 1319).
  • OLG Stuttgart, 01.10.2003 - 4 U 118/03

    Grenzen der Verkehrssicherungspflichten einer baden-württembergischen Gemeinde

    Auszug aus OLG Celle, 08.02.2007 - 8 U 199/06
    Grundsätzlich muss sich allerdings auch der Straßenbenutzer den gegebenen Straßenverhältnissen anpassen und hat die Straße so hinzunehmen, wie sie sich ihm erkennbar darbietet (BGH VersR 1979, 1055; OLG Celle OLGR 1995, 174; OLG Stuttgart VersR 2004, 215).
  • LG Rostock, 25.08.2004 - 4 O 139/04

    Gemeinde haftet nicht bei einem Sturz auf desolatem Radweg

    Auszug aus OLG Celle, 08.02.2007 - 8 U 199/06
    Teilweise wird vertreten, bei Unebenheiten in der Straße, insbesondere bei Schlaglöchern, scheide die Verletzung einer Verkehrssicherungspflicht aus, weil der Benutzer einen derartigen Zustand der Straße ohne weiteres erkennen und sich hierauf einstellen könne, während es gerade wegen der finanziellen angespannten Verhältnisse der öffentlichen Hand keinen Anspruch darauf gebe, dass sich Straßen immer in einem glatten und einwandfreien Zustand befänden (OLG Celle OLGR 1995, 174; LG Lüneburg SP 2006, 5; LG Rostock MDR 2005, 396; ferner OLG Rostock MDR 2000, 638 jedenfalls bei einem unbefestigten Baustellenabschnitt).
  • BGH, 21.06.1979 - III ZR 58/78

    Schadenersatzpflicht eines Landschaftsverbandes für die sachwidrige und

    Auszug aus OLG Celle, 08.02.2007 - 8 U 199/06
    Grundsätzlich muss sich allerdings auch der Straßenbenutzer den gegebenen Straßenverhältnissen anpassen und hat die Straße so hinzunehmen, wie sie sich ihm erkennbar darbietet (BGH VersR 1979, 1055; OLG Celle OLGR 1995, 174; OLG Stuttgart VersR 2004, 215).
  • LG Augsburg, 10.05.1991 - 1 O 5228/90

    Schadensersatz wegen Verletzung der Verkehrssicherungspflicht wegen

  • OLG Hamm, 06.07.2004 - 9 U 33/04

    Netzrisse, Fahrbahndecke, Kontrolle, Verkehrssicherungspflicht, Verkehrsbelastung

  • OLG Rostock, 23.03.2000 - 1 U 169/98

    Verkehrssicherungspflichten hinsichtlich der Straßenverhältnisse (Schlaglöcher)

  • OLG Naumburg, 16.04.1997 - 5 U 266/96

    Amtshaftung wegen schuldhafter Verletzung der Straßenverkehrssicherungspflicht;

  • OLG Celle, 09.09.2004 - 14 U 32/04

    Pflicht zur Leistung von Schadensersatz bei der Kollision mit einem

  • OLG Jena, 15.10.2002 - 3 U 964/01

    Gegenstand und Umfang/Grenzen öffentlich-rechtlicher

  • OLG München, 14.03.2013 - 1 U 3769/11

    Verkehrssicherungspflicht des Trägers der Straßenbaulast hinsichtlich Gefahren

    Der Verkehrssicherungspflichtige muss deshalb nur diejenigen Gefahren ausräumen oder vor ihnen warnen, die für den Benutzer, der die erforderliche Sorgfalt walten lässt, nicht oder nicht rechtzeitig erkennbar sind und auf die er sich nicht oder nicht rechtzeitig einzurichten vermag (vgl. OLG Celle, NZV 2007, Seite 569 = NJW-RR 2007, Seite 972 m. w. Nachw.).

    Die Frage, ob im konkreten Einzelfall der Verkehrsteilnehmer die Gefahrenstelle rechtzeitig hätte erkennen können, darf nicht mit der Frage der Verletzung der Verkehrssicherungspflicht vermengt werden, sondern ist unter dem Gesichtspunkt des Mitverschuldens zu berücksichtigen (vgl. OLG Celle, NZV 2007, Seite 569 = NJW-RR 2007, Seite 972).

  • OLG Saarbrücken, 18.05.2017 - 4 U 146/16

    Amtshaftung einer saarländischen Gemeinde für Kraftfahrzeugschäden infolge

    In der Rechtsprechung wurde mehrfach entschieden, dass sich ein Autofahrer, der infolge einer mangelhaften Straße einen Schaden erleidet, regelmäßig die Betriebsgefahr seines Fahrzeugs (vgl. § 7 Abs. 1 StVG) anrechnen lassen muss (OLG Dresden DAR 1999, 122; OLG Celle NZV 2007, 569; OLG Jena MDR 2009, 1391; Scheidler NZV 2011, 422, 425).
  • OLG Saarbrücken, 04.05.2010 - 4 U 272/09

    Verkehrssicherungspflicht des Straßenbaulastträgers: Gewährleistung der

    Die erforderliche Kontrolldichte richtet sich nach der Verkehrsbedeutung der Straße, insbesondere nach der Art und Häufigkeit ihrer Benutzung (BGH, NJW 1980, 2194; OLG Celle NJW-RR 2007, 972).
  • OLG Koblenz, 03.03.2008 - 12 U 1255/07

    Haftung des Trägers der Straßenbaulast für Unfälle durch Straßenschäden

    Allgemeine Hinweise auf Straßenschäden reichen bei einem derartigen Befund nicht mehr aus, um die Verkehrssicherungspflicht zu erfüllen (vgl. OLG Celle NJW-RR 2007, 972, 973 f.; LG Halle DAR 1999, 28 ).
  • OLG Naumburg, 05.10.2012 - 10 U 13/12

    Amtshaftung: Bloßes Aufstellen eines Warnschildes bei einer Schlaglochtiefe ab 20

    Der Verkehrssicherungspflichtige muss aber in geeigneter und objektiv zumutbarer Weise nach den Verhältnissen des Einzelfalls alle, aber auch nur diejenigen Gefahren ausräumen, die für den sorgfältigen Benutzer nicht oder nicht rechtzeitig erkennbar sind und auf die er sich nicht oder nicht rechtzeitig einzustellen vermag (vgl.: BGH VersR 1979, 1055; OLG Stuttgart VersR 2004, 215; OLG Celle, 8 U 199/06, zitiert nach juris; OLG Köln 7 U 216/11, zitiert nach juris).

    Eine ordnungsgemäße Befahrbarkeit der Straße muss in jedem Fall gewährleistet sein (vgl.: OLG Celle, 8 U 199/06; OLG Koblenz, 12 U 1255/07; OLG Dresden, 6 U 538/98; OLG Jena, 3 U 964/01, alle zitiert nach juris).

    Ist dies wegen der Größe oder Tiefe des Schlaglochs nicht gewährleistet, muss entweder die Gefahrstelle beseitigt oder zumindest so abgesperrt werden, dass Verkehrsteilnehmer an dieser vorbeigeleitet werden (vgl.: OLG Celle, 8 U 199/06, zitiert nach juris).

  • OLG Celle, 17.08.2017 - 8 U 123/17

    Verkehrssicherungspflicht einer Gemeinde hinsichtlich eines Höhenvorsatzes

    Grundsätzlich muss der für eine Gefahrenlage Verantwortliche alle notwendigen und zumutbaren Maßnahmen ergreifen, um eine Verwirklichung dieser Gefahrenlage zu verhindern (vgl. BGH VersR 2007, 659; OLG Celle VersR 2007, 1096).
  • OLG Hamm, 08.01.2014 - 11 U 76/13

    Umfang der Verkehrssicherungspflicht des Trägers der Straßenbaulast

    Denn während von Teilen der Rechtsprechung eine Verletzung der Verkehrssicherungspflicht bei Vorhandensein von Schlaglöchern bereits generell mit der Begründung verneint wird, dass es keinen Anspruch des Straßenbenutzers darauf gebe, dass sich die Straßen stets in einem glatten und einwandfreien Zustande befinden (so etwa: OLG Celle, OLGR 1995, 174; LG Lüneburg, SP 2006, 5; LG Rostock, MDR 2005, 396; OLG Rostock, MDR 2000, 638), vertritt der Senat im Übereinstimmung mit dem wohl überwiegenden Teil der Rechtsprechung die Auffassung, dass unter Berücksichtigung der Umstände des jeweiligen Einzelfalls eine Verkehrssicherungspflicht nur für auf verkehrswichtige Straßen gelegene Schlaglöcher mit einer Tiefe von mindestens 15 cm anzunehmen ist, weil erst bei Schlaglöchern solcher Tiefe, die bei einigen Fahrzeugen bereits zu einer Bodenberührung führen kann und deren Befahrbarkeit auch von einem umsichtigen Fahrer kaum mehr gewährleistet ist, nicht mehr davon ausgegangen werden kann, dass ein Autofahrer mit derartig gravierenden Unebenheiten rechnen und sich auf diese einstellen muss (vgl. OLG Jena, DAR 2003, 69: Absatz im Straßenbelag von 19 cm; OLG Dresden, DAR 1999, 122: 21 cm tiefe Bodenwelle in einer verkehrswichtigen Straße; OLG Naumburg, NJ 1997, 432: 20 cm tiefes Schlagloch in einer Kreisstraße; LG Dresden, DAR 2000, 480: 15-18 cm tiefes Schlagloch in einer Hauptverkehrsstraße im Innenstadtgebiet; LG Dresden, DAR 1994, 327: 15 cm tiefes Schlagloch innerorts in einer Umgehungsstraße; LG Chemnitz, DAR 1998, 144: 21 cm tiefe Fahrbahnrinne in verkehrswichtiger Durchgangsstraße; LG Augsburg, ZfS 1991, 404: 20 cm tiefer Frostaufbruch in innerstädtischer Straße mit hohem Verkehrsaufkommen; OLG Celle, Urteil vom 08.02.2007, 8 U 199/06 - Rz. 7 bei Juris: 20 cm tiefes Schlagloch auf wichtiger innerstädtischer Durchfahrtstraße; LG Meiningen, VersR 2007, 964: etwa 15 cm tiefes und ca. 80-100 cm durchmessendes Schlagloch).
  • OLG Koblenz, 26.05.2014 - 12 U 13/12

    Verkehrssicherungspflicht: Schadenersatzanspruch wegen Beschädigung eines

    Der Verkehrssicherungspflichtige muss nur diejenigen Gefahren ausräumen oder vor ihnen warnen, die für einen Benutzer der Straße, der die erforderliche Sorgfalt walten lässt, nicht oder nicht rechtzeitig erkennbar sind und auf die er sich nicht oder nicht rechtzeitig einzurichten vermag (vgl. OLG Celle, 8 U 199/06, NJW-RR 2007, 972).

    Die Fälle, in denen die obergerichtliche Rechtsprechung wegen eines Mitverschuldens eine höhere Mithaftung oder sogar eine Alleinhaftung des Kraftfahrers angenommen hat, betrafen Fälle, in denen Warnschilder aufgestellt waren (OLG Celle, 8 U 199/06, NJW-RR 2007, 972) oder die Schlaglöcher am helllichten Tag als nicht kontrastarme Hindernisse für die Fahrer zu erkennen gewesen sein mussten (Thüringer OLG, 4 U 67 /09, MDR 2009, 1391; Thüringer OLG 4 U 884/10, zitiert nach juris).

  • OLG Köln, 31.05.2012 - 7 U 216/11

    Verkehrssicherungspflicht des Trägers der Straßenbaulast im Hinblick auf

    Soweit ersichtlich tendiert die überwiegende obergerichtliche Rechtsprechung (s. Überblick bei OLG Celle, Urteil v. 8.2.2007 - 8 U 199/06 - m.w.N.) dazu, eine Verletzung der Verkehrssicherungspflicht erst dann anzunehmen, wenn es sich um Schlaglöcher mit einer Tiefe von um die 20 cm handelt.
  • OLG Koblenz, 05.05.2014 - 12 U 13/12

    Umfang der Verkehrssicherungspflicht des Straßenbaulastträgers hinsichtlich

    Der Verkehrssicherungspflichtige muss nur diejenigen Gefahren ausräumen oder vor ihnen warnen, die für einen Benutzer der Straße, der die erforderliche Sorgfalt walten lässt, nicht oder nicht rechtzeitig erkennbar sind und auf die er sich nicht oder nicht rechtzeitig einzurichten vermag (vgl. OLG Celle, 8 U 199/06, NJW-RR 2007, 972 ).

    Die Fälle, in denen die obergerichtliche Rechtsprechung wegen eines Mitverschuldens eine höhere Mithaftung oder sogar eine Alleinhaftung des Kraftfahrers angenommen hat, betrafen Fälle, in denen Warnschilder aufgestellt waren (OLG Celle, 8 U 199/06, NJW-RR 2007, 972) oder die Schlaglöcher am helllichten Tag als nicht kontrastarme Hindernisse für die Fahrer zu erkennen gewesen sein mussten (Thüringer OLG, 4 U 67 /09, MDR 2009, 1391; Thüringer OLG 4 U 884/10, zitiert nach [...]).

  • AG Ahrensburg, 25.02.2014 - 45 C 279/12

    Motorradunfall an Fräskante einer Baustelle - Verkehrssicherungspflicht

  • LG Aachen, 01.10.2015 - 12 O 87/15

    Verkehrssicherungspflichten der Behörde bei Bodenwelle auf Autobahn

  • KG, 05.10.2009 - 12 U 195/08

    Umfang der Verkehrssicherungspflicht bei einer Straßenbaustelle; Mitverschulden

  • OLG München, 22.07.2010 - 1 U 1710/10

    Verkehrssicherungspflichtverletzung auf innerörtlichen Straßen: 30 cm breites und

  • OLG München, 07.05.2012 - 1 U 4292/11

    Verkehrssicherungspflicht des Straßenbaulastträgers: Großes Schlagloch auf einem

  • OLG Hamm, 14.06.2013 - 11 U 158/12
  • LG Aachen, 18.12.2014 - 12 O 293/14

    Verkehrssicherungspflicht; öffentliche Straße; Rennrad

  • OLG München, 06.03.2012 - 1 U 4292/11

    Verkehrssicherungspflicht des Straßenbaulastträgers: Großes Schlagloch auf einem

  • OLG Celle, 29.10.2012 - 8 U 247/12

    Verkehrssicherungspflichtverletzung - muldenartige Vertiefung auf einem Radweg

  • LG Bochum, 10.07.2020 - 5 O 134/20
  • OLG Celle, 20.12.2011 - 8 U 226/11

    Verkehrssicherungspflichtverletzung - Bodenwellen auf einem Radweg

  • AG Erkelenz, 02.04.2015 - 15 C 198/14

    Zur Haftung bei Aufprall gegen Gehwegplatten auf Fahrbahn

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