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   OLG Saarbrücken, 09.10.2007 - 4 U 80/07 - 28   

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OLG Saarbrücken, 09.10.2007 - 4 U 80/07 - 28 (https://dejure.org/2007,1648)
OLG Saarbrücken, Entscheidung vom 09.10.2007 - 4 U 80/07 - 28 (https://dejure.org/2007,1648)
OLG Saarbrücken, Entscheidung vom 09. Oktober 2007 - 4 U 80/07 - 28 (https://dejure.org/2007,1648)
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Volltextveröffentlichungen (10)

  • openjur.de

    Verkehrsunfall: Mitverschulden eines ohne Fahrradhelm fahrenden Fahrradfahrers

  • verkehrslexikon.de

    Das fehlende Tragen eines Fahrradhelms begründet erst dann mit den Mitverschuldensvorwurf gemäß § 254 BGB, wenn sich der Radfahrer als sportlich ambitionierter Fahrer besonderen Risiken aussetzt oder wenn in seiner persönlichen Disposition ein gesteigertes ...

  • IWW
  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Mitverschulden eines Fahrradfahrers an einem Verkehrsunfall wegen Nichttragen eines Fahrradhelms; Voraussetzungen einer Haftung nach § 7 Abs. 1 Straßenverkehrsgesetz (StVG); Geltendmachung eines Freistellungsanspruchs im HInblick auf ein Anwaltshonorar; Anspruch auf ...

  • RA Kotz (Volltext/Leitsatz)

    Fahrradfahrerunfall - kein Fahrradhelm und Mitverschulden

  • Judicialis

    BGB § 254

  • ra.de
  • VersR (via Owlit)(Abodienst, Leitsatz frei)

    BGB § 254; StVG § 7; StVO § 14
    Nichttragen eines Helms begründet ein Mitverschulden des Radfahrers nur bei sportlich ambitionierter Fahrt mit besonderen Risiken

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BGB § 254
    Mitverschuldensvorwurf wegen fehlendem Tragens eines Fahrradhelms

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (3)

  • IWW (Leitsatz und Entscheidungsanmerkung)

    Radfahrer-Unfall - Keine generelle Helmpflicht für Radfahrer

  • onlineurteile.de (Kurzmitteilung)

    Radfahrerin prallt gegen Autotüre - Schwere Kopfverletzung - Unfallopfer trug keinen Fahrradhelm

  • kostenlose-urteile.de (Kurzmitteilung)

    Fahrradunfall: Helmpflicht nur für Rad-Sportler - Radler kollidiert mit sich öffnender Autotür - Kein generelles Mitverschulden bei Fahren ohne Schutzhelm

Besprechungen u.ä. (2)

  • IWW (Leitsatz und Entscheidungsanmerkung)

    Radfahrer-Unfall - Keine generelle Helmpflicht für Radfahrer

  • lto.de (Aufsatz mit Bezug zur Entscheidung)

    Diskussion um Helmpflicht für Fahrradfahrer // Mit kühlem Kopf den Verkehrsrisiken begegnen

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW-RR 2008, 266
  • MDR 2008, 503
  • NZV 2008, 202
  • VersR 2008, 982
  • SpuRt 2008, 121
 
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Wird zitiert von ... (10)Neu Zitiert selbst (21)

  • BGH, 14.03.2007 - VIII ZR 184/06

    Geschäftswert für die außergerichtliche Tätigkeit eines Rechtsanwalts bei

    Auszug aus OLG Saarbrücken, 09.10.2007 - 4 U 80/07
    Dies ist nicht zu beanstanden: Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH, Urt. v. 14.3.2007 - VIII ZR 184/06, NJW 2007, 2050), die sich am eindeutigen Wortlaut der Anrechnungsvorschrift orientiert, erfolgt die Anrechnung auf die Verfahrensgebühr des nachfolgenden gerichtlichen Verfahrens, so dass lediglich diese Gebühr, nicht hingegen die Geschäftsgebühr im Umfang der Anrechnung zu reduzieren ist.

    Will der Mandant des Prozessbevollmächtigten seinen Prozessgegner auf Erstattung der ihm entstandenen vorprozessualen Kosten in Anspruch nehmen, so hat die Klage nur dann Erfolg, wenn dem Kläger ein materieller Kostenerstattungsanspruch zur Seite steht (vgl. BGH, Urt. v. 14.3.2007 - VIII ZR 184/06, Umdr. Rdnr. 8; Madert, aaO., Rdnr. 56).

  • OLG Düsseldorf, 14.08.2006 - 1 U 9/06

    Haftungsverteilung bei Kollision eines 11 Jahre alten Radfahrers mit einem

    Auszug aus OLG Saarbrücken, 09.10.2007 - 4 U 80/07
    aaaa) Rechtsprechung und Literatur zeigen ein differenziertes Bild: Während insbesondere die ältere Rechtsprechung (OLG Nürnberg, NJW-RR 1991, 546; OLGR Hamm 2002, 45, 49; OLG Hamm, NZV 2001, 86; ebenso: Hentschel, aaO., § 21a StVO, Rdnr. 8; Bamberger/Roth/Grüneberg, BGB, § 254 Rdnr. 16) ein Mitverschulden des ohne Helm fahrenden Radfahrers grundsätzlich nicht anrechnet, hält die wohl überwiegende Meinung den Mitverschuldensvorwurf jedenfalls für besonders gefährdete Radfahrer, insbesondere für Kinder und sportlich ambitioniert fahrende Rennradfahrer, für berechtigt (OLGR Düsseldorf 2007, 1 = MDR 2007, 460; DAR 2007, 458; LG Krefeld, NZV 2006, 205; offen lassend MünchKomm(BGB)/Oetker, § 254 Rz. 42, der eine Helmpflicht für besonders gefährdete Radfahrer für diskussionswürdig erachtet).

    Dies deckt sich mit der Verkehrsanschauung: Zwar tragen nach einer für das Jahr 2004 ermittelten Statistik (zitiert nach: OLGR Düsseldorf 2007, 1) 41% aller bis 10 Jahre alten Kinder einen Helm; über alle Altersgruppen liegt die Akzeptanz des Helmes bei nur 6%.

  • BGH, 10.12.2003 - IV ZR 319/02

    Begriff der grundsätzlichen Bedeutung; Auslegung einer Klausel in Allgemeinen

    Auszug aus OLG Saarbrücken, 09.10.2007 - 4 U 80/07
    Vielmehr kommt einer Rechtssache nach gefestigter Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (vgl. BGHZ 152, 182, 190; Beschlüsse vom 10.12.2003 - IV ZR 319/02, NJW-RR 2004, 476; 27.3.2003 - V ZR 291/02, NJW 2003, 1943; XI ZR 71/02, NJW 2003, 1943; ebenso Zöller/Gummer, aaO., § 543 Rdnr. 11; Musielak/Ball, ZPO, 5. Aufl., § 543 Rdnr. 5) erst dann Grundsatzbedeutung zu, wenn sie eine entscheidungserhebliche, klärungsbedürftige und klärungsfähige Rechtsfrage aufwirft, die sich in einer unbestimmten Vielzahl von Fällen stellen kann und deshalb das abstrakte Interesse der Allgemeinheit an der einheitlichen Entwicklung und Handhabung des Rechts berührt.
  • BGH, 30.01.2007 - X ZB 7/06

    Behandlung von Rechtsverfolgungskosten als Nebenforderung

    Auszug aus OLG Saarbrücken, 09.10.2007 - 4 U 80/07
    Dies gilt auch dann, wenn diese Kosten neben der im Klagewege geltend gemachten Hauptforderung Gegenstand eines eigenen Antrags sind (BGH, Urt. v. 15.5.2007 - VI ZB 18/06, BGHR 2007, 845; Beschl. v. 30.1.2007 - X ZB 7/06, MDR 2007, 919).
  • BGH, 15.05.2007 - VI ZB 18/06

    Erhöhung des Streitwerts durch nicht anrechenbare vorgerichtliche Anwaltskosten

    Auszug aus OLG Saarbrücken, 09.10.2007 - 4 U 80/07
    Dies gilt auch dann, wenn diese Kosten neben der im Klagewege geltend gemachten Hauptforderung Gegenstand eines eigenen Antrags sind (BGH, Urt. v. 15.5.2007 - VI ZB 18/06, BGHR 2007, 845; Beschl. v. 30.1.2007 - X ZB 7/06, MDR 2007, 919).
  • BGH, 27.03.2003 - V ZR 291/02

    Anforderungen an die Begründung einer Nichtzulassungsbeschwerde wegen

    Auszug aus OLG Saarbrücken, 09.10.2007 - 4 U 80/07
    Vielmehr kommt einer Rechtssache nach gefestigter Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (vgl. BGHZ 152, 182, 190; Beschlüsse vom 10.12.2003 - IV ZR 319/02, NJW-RR 2004, 476; 27.3.2003 - V ZR 291/02, NJW 2003, 1943; XI ZR 71/02, NJW 2003, 1943; ebenso Zöller/Gummer, aaO., § 543 Rdnr. 11; Musielak/Ball, ZPO, 5. Aufl., § 543 Rdnr. 5) erst dann Grundsatzbedeutung zu, wenn sie eine entscheidungserhebliche, klärungsbedürftige und klärungsfähige Rechtsfrage aufwirft, die sich in einer unbestimmten Vielzahl von Fällen stellen kann und deshalb das abstrakte Interesse der Allgemeinheit an der einheitlichen Entwicklung und Handhabung des Rechts berührt.
  • BGH, 29.04.2003 - VI ZR 393/02

    Ersatz von Reparaturkosten bis zur Höhe des Wiederbeschaffungswertes

    Auszug aus OLG Saarbrücken, 09.10.2007 - 4 U 80/07
    Die Beauftragung eines Rechtsanwalts hat Aufwendungen verursacht, deren Anfall der die Haftung begründenden Handlung nach anerkannten Grundsätzen dann zugerechnet werden kann, wenn der Geschädigte als wirtschaftlich denkender Mensch in der gegebenen Lage die Beauftragung eines Rechtsanwalts für zweckmäßig und notwendig halten durfte (BGHZ 127, 348, 351; 39, 73, 74; 30, 154, 157; MünchKomm(BGB)/Oetker, aaO., § 249 Rdnr. 173; vgl. auch BGHZ 155, 1, 4; 154, 395, 398; 61, 346, 349).
  • BGH, 29.04.2003 - VI ZR 398/02

    Zur Schadensberechnung auf der Grundlage fiktiver Reparaturkosten

    Auszug aus OLG Saarbrücken, 09.10.2007 - 4 U 80/07
    Die Beauftragung eines Rechtsanwalts hat Aufwendungen verursacht, deren Anfall der die Haftung begründenden Handlung nach anerkannten Grundsätzen dann zugerechnet werden kann, wenn der Geschädigte als wirtschaftlich denkender Mensch in der gegebenen Lage die Beauftragung eines Rechtsanwalts für zweckmäßig und notwendig halten durfte (BGHZ 127, 348, 351; 39, 73, 74; 30, 154, 157; MünchKomm(BGB)/Oetker, aaO., § 249 Rdnr. 173; vgl. auch BGHZ 155, 1, 4; 154, 395, 398; 61, 346, 349).
  • BGH, 01.10.2002 - XI ZR 71/02

    Verfahrensrecht - Revision: Nichtzulassung trotz offensichtlicher Rechtsfehler

    Auszug aus OLG Saarbrücken, 09.10.2007 - 4 U 80/07
    Vielmehr kommt einer Rechtssache nach gefestigter Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (vgl. BGHZ 152, 182, 190; Beschlüsse vom 10.12.2003 - IV ZR 319/02, NJW-RR 2004, 476; 27.3.2003 - V ZR 291/02, NJW 2003, 1943; XI ZR 71/02, NJW 2003, 1943; ebenso Zöller/Gummer, aaO., § 543 Rdnr. 11; Musielak/Ball, ZPO, 5. Aufl., § 543 Rdnr. 5) erst dann Grundsatzbedeutung zu, wenn sie eine entscheidungserhebliche, klärungsbedürftige und klärungsfähige Rechtsfrage aufwirft, die sich in einer unbestimmten Vielzahl von Fällen stellen kann und deshalb das abstrakte Interesse der Allgemeinheit an der einheitlichen Entwicklung und Handhabung des Rechts berührt.
  • BGH, 31.01.1963 - III ZR 183/61

    Rechtsanwaltsgebühren bei Stationierungsschäden

    Auszug aus OLG Saarbrücken, 09.10.2007 - 4 U 80/07
    Die Beauftragung eines Rechtsanwalts hat Aufwendungen verursacht, deren Anfall der die Haftung begründenden Handlung nach anerkannten Grundsätzen dann zugerechnet werden kann, wenn der Geschädigte als wirtschaftlich denkender Mensch in der gegebenen Lage die Beauftragung eines Rechtsanwalts für zweckmäßig und notwendig halten durfte (BGHZ 127, 348, 351; 39, 73, 74; 30, 154, 157; MünchKomm(BGB)/Oetker, aaO., § 249 Rdnr. 173; vgl. auch BGHZ 155, 1, 4; 154, 395, 398; 61, 346, 349).
  • BGH, 06.11.1973 - VI ZR 27/73

    Ersatzfähigkeit von Finanzierungskosten

  • BGH, 01.06.1959 - III ZR 49/58

    Ersatz von Anwaltskosten

  • BGH, 08.11.1994 - VI ZR 3/94

    Anwaltskosten: Frage der Erforderlichkeit - einfach gelagerter Fall, feststehende

  • BGH, 21.02.1991 - III ZR 204/89

    verzögerter Versorgungsbescheid - multiple Sklerose - § 256 Abs. 1 ZPO, offene

  • LG Krefeld, 22.12.2005 - 3 O 179/05

    Straßenverkehrsrecht: Haftungsverteilung bei einer Kollision zwischen einem

  • BGH, 18.04.1997 - V ZR 28/96

    Berücksichtigung eines Mitverschuldens im Rahmen des Beseitigungsanspruchs

  • BGH, 02.04.1968 - VI ZR 156/66

    Zulässigkeit einer Feststellungsklage bei teilweiser Bezifferungsmöglichkeit des

  • BGH, 07.06.1988 - IX ZR 278/87

    Schadensersatz wegen Vollziehung einer einstweiligen Verfügung

  • OLG Nürnberg, 23.10.1990 - 3 U 2574/90

    Haftungsverteilung bei Kollision eines wartepflichtigen Fahrzeugs mit einem

  • OLG Düsseldorf, 12.02.2007 - 1 U 182/06

    Keine Zurechnung der Betriebsgefahr eines Kfz bei erheblichem Eigenverschulden

  • OLG Düsseldorf, 18.06.2007 - 1 U 278/06

    Fahrrad fahren ohne Helm begründet bei einem Freizeitradler kein Mitverschulden

  • BGH, 17.06.2014 - VI ZR 281/13

    Kein Mitverschulden wegen Nichttragens eines Fahrradhelms

    d) Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts ist daher mit der bisherigen obergerichtlichen Rechtsprechung und der überwiegenden Auffassung der Literatur daran festzuhalten, dass Schadensersatzansprüche eines Radfahrers, der im Straßenverkehr bei einem Verkehrsunfall Kopfverletzungen erlitten hat, die durch das Tragen eines Schutzhelms zwar nicht verhindert, wohl aber hätten gemildert werden können, jedenfalls bei Unfallereignissen bis zum Jahr 2011 grundsätzlich nicht wegen Mitverschuldens gemäß § 9 StVG, § 254 Abs. 1 BGB gemindert sind (vgl. OLG Stuttgart, VRS 97, 15, 18 f.; OLG Hamm, VersR 2001, 1257, 1259; OLG Düsseldorf, NZV 2007, 38, 39 mit Anm. Kettler; OLG Düsseldorf, NZV 2007, 614, 618 f.; OLG Saarbrücken, NZV 2008, 202, 203 f. mit Anm. Jahnke, jurisPR-VerkR 1/2008 Anm. 3; OLG Celle, VD 2014, 101, 102 ff. mit Anm. Wenker, jurisPR-VerkR 5/2014 Anm. 3; Greger/Zwickel, Haftungsrecht des Straßenverkehrs, 5. Aufl., § 22 Rn. 62; Jahnke in FS Gerda Müller, 2009, S. 396 mwN; Kettler, Recht für Radfahrer, 3. Aufl., S. 174 ff.; Hufnagel, DAR 2007, 289, 292; Kettler, NZV 2007, 603 f.; Prelinger, juris-PR-VerK 21/2013 Anm. 2 [Anm. zum Urteil des Berufungsgerichts]; Türpe, VRR 2013, 404, 405 f. [Anm. zum Urteil des Berufungsgerichts]; aA: Geigel/Knerr, Der Haftpflichtprozess, 26. Aufl. Kap. 2 Rn. 58; Staudinger/Schiemann, aaO; vgl. dazu auch Stöhr, zfS 2010, 62, 66 sowie Scholten, SVR 2012, 161 ff.).

    Inwieweit in Fällen sportlicher Betätigung des Radfahrers das Nichtragen eines Schutzhelms ein Mitverschulden begründen kann (vgl. dazu OLG Düsseldorf, NZV 2007, 614, 618; OLG Düsseldorf, NZV 2007, 619, 622; OLG Saarbrücken, NJW-RR 2008, 266, 267 f.; OLG München, Urteil vom 3. März 2011 - 24 U 384/10, juris Rn. 32; OLG Celle, aaO; MünchKommBGB/Oetker, aaO Rn. 42; Kettler, NZV 2007, 603 ff.), bedarf vorliegend keiner Entscheidung.

  • OLG Saarbrücken, 17.04.2014 - 4 U 406/12

    Haftungsverteilung bei Kollision eines rechts abbiegenden Pkw mit einem parallel

    aa) Das Nichttragen eines Fahrradhelms begründet erst dann den Mitverschuldensvorwurf gemäß § 254 BGB , wenn sich der Radfahrer als sportlich ambitionierter Fahrer besonderen Risiken aussetzt oder wenn in seiner persönlichen Disposition ein gesteigertes Gefährdungspotenzial besteht (OLG Düsseldorf NJW 2007, 3075, 3077; BeckRS 2007, 11136;Senat NJW-RR 2008, 266, 268; OLG Celle, Urt. v. 12.02.2014 - 14 U 113/13, juris Rn. 90 = BeckRS 2014, 03723; Janker in Burmann/Heß/Jahnke/Janker, aaO. § 21a StVO Rn. 7a; König in Hentschel/König/Dauer, aaO. § 21a Rn. 24; Zieres in Geigel, Der Haftpflichtprozess 26. Aufl. Kap. 27 Rn. 551).

    Auch dann, wenn in der persönlichen Disposition - etwa auf Grund von Unerfahrenheit im Umgang mit dem Rad oder den Gefahren des Straßenverkehrs - ein gesteigertes Gefährdungspotenzial besteht, ist der Radfahrer zur Vermeidung von Haftungsnachteilen zum Tragen eines Helms gehalten (Senat NJW-RR 2008, 266, 268).

  • BGH, 04.11.2008 - VI ZR 171/07

    Pflichten von Radfahrern und Fußgängern auf lediglich farblich getrennten Rad-

    Nach der bisher herrschenden obergerichtlichen Rechtsprechung begründet das Radfahren ohne Schutzhelm - zumindest bei Erwachsenen - nicht oder zumindest nicht ohne weiteres - den Vorwurf des Mitverschuldens (vgl. OLG Hamm NZV 2001, 86; OLG Hamm NZV 2002, 129, 131; OLG Stuttgart VRS 97 (1999), 15, 18; OLG Nürnberg DAR 1991, 173; OLG Nürnberg DAR 1999, 507; OLG Karlsruhe NZV 1991, 25; OLG Düsseldorf NZV 2007, 619; OLG Saarbrücken NZV 2008, 202, 303).
  • OLG Schleswig, 05.06.2013 - 7 U 11/12

    Fahrradunfall ohne Helm - Mitverschulden an der Kopfverletzung?

    b) Entgegen der bisher herrschenden obergerichtlichen Rechtsprechung (vgl. OLG Karlsruhe NZV 1991, 25; OLG Nürnberg DAR 1991, 173; OLG Stuttgart VRS 97, 15, 18; OLG Nürnberg DAR 1999, 507; OLG Hamm NZV 2001, 86; OLG Hamm NZV 2002, 129, 131;OLG Düsseldorf NZV 2007, 619; OLG Saarbrücken NZV 2008, 202, 303) begründet nach Auffassung des Senats das Radfahren ohne Schutzhelm bei einer Kopfverletzung durch Fahrradsturz auch den Vorwurf des Mitverschuldens eines Radfahrers, wenn er am öffentlichen Straßenverkehr teilnimmt.
  • OLG Celle, 12.02.2014 - 14 U 113/13

    Mitverschulden eines Radfahrers wegen Nichttragens eines Helms

    aa) Diesem vom Landgericht nur im Rahmen des Schmerzensgeldanspruchs berücksichtigten Mitverschuldensgesichtspunkt, der - wenn er zu bejahen wäre - bei allen Schadenspositionen, bei denen sich das Unterlassen des Tragens eines Helms ausgewirkt hätte, zu berücksichtigen wäre, steht entgegen, dass jedenfalls die noch immer vorherrschende Auffassung in der Rechtsprechung (OLG Hamm, NZV 2001, 86 sowie NZV 2002, 129; OLG Stuttgart, VRS 1997, 15; OLG Nürnberg, DAR 1991, 173; OLG Karlsruhe, NZV 1991, 25; OLG Saarbrücken, NZV 2008, 202, 203) eine Obliegenheit zum Tragen eines Schutzhelms durch einen Fahrradfahrer im Straßenverkehr jedenfalls dann nicht annimmt, wenn dieser weder zu schnell, noch den herrschenden Straßenbedingungen unangepasst gefahren ist, sich lediglich auf einer Trainingsfahrt befunden hat und dabei völlig unauffällig gefahren ist, ohne besondere Risiken einzugehen.

    Unter dieser Maßgabe ist ein Radfahrer aus Eigenschutzgesichtspunkten daher nur gehalten, einen Schutzhelm zu tragen, wenn er sich als sportlich ambitionierter Fahrer auch außerhalb von Rennsportveranstaltungen besonderen Risiken aussetzt oder infolge seiner persönlichen Disposition - etwa aufgrund von Unerfahrenheit im Umgang mit dem Rad oder den Gefahren des Straßenverkehrs - ein gesteigertes Gefährdungspotential besteht (Saarländische OLG, Urteil vom 9. Oktober 2007 - 4 U 80/07; OLG Düsseldorf, Urteil vom 12. Februar 2007, NJW 2007, 3075 ff.).

  • LG München II, 07.03.2011 - 5 O 1837/09

    Haftung bei Radfahrerunfall: Fehlendes Tragen eines Fahrradhelms als

    Eine Obliegenheit zum Zwecke der Schadensminderung einen Fahrradheim zu tragen, kommt allenfalls für sportlich ambitionierte Radfahrer in Betracht, nicht dagegen für solche, die das Fahrrad als schlichtes Fortbewegungsmittel im Alltagsverkehr benutzen (vgl. z.B. OLG Saarbrücken NJW-RR 2008, 266 m.w.N.).
  • LG Flensburg, 12.01.2012 - 4 O 265/11

    Haftung bei Radfahrerunfall im öffentlichen Straßenverkehr: Mitverschulden bei

    Literatur und Rechtsprechung haben sich dieser Auffassung angeschlossen (Palandt-Grüneberg, § 254 BGB Rn. 20; Hentschel-König, § 21 a StVO, Rn. 24; OLG Saarbrücken NZV 2008, 202).

    Dieses Gebot ist mit den Maßstäben der praktischen Vernunft aber nicht zu erfüllen und überspannt den Inhalt einer Obliegenheitsverletzung (vergl. OLG Saarbrücken NZV 2008, 202).

  • LG Heidelberg, 13.03.2014 - 2 O 203/13

    Haftung bei Kfz-Unfall: Mitverschulden des Leichtkraftradfahrers wegen

    Mithin begründet es noch keine Obliegenheit, Schutzkleidung zu tragen, nur weil sie das Verletzungsrisiko verringert (ebenso für Fahrradhelme: OLG Saarbrücken, Urteil vom 09. Oktober 2007 - 4 U 80/07, juris Rn. 34).
  • LG Itzehoe, 30.04.2010 - 6 O 210/08

    Haftungsverteilung bei Sturz eines von einem Wohnwagengespann unter Überschreiten

    Dieses Gebot ist mit den Maßstäben der praktischen Vernunft nicht zu erfüllen (so auch OLG Saarbrücken, Urteil v. 9. Oktober 2007, Az.: 4 O 80/07 - 28; NJW-RR 2008, 266ff.).
  • LG Koblenz, 04.10.2010 - 5 O 349/09

    Zum Mitverschulden eines Rennradfahrers an unfallbedingten Kopfverletzungen bei

    Dasselbe gilt in ähnlicher Weise für das Urteil des OLG Saarbrücken vom 9.10.2007-4 U 80/07 (NJW-RR 2008, 266 ff), welches ein Mitverschulden erst dann anerkennen will, wenn sich der Radfahrer besonderen Risiken aussetzt oder in seiner persönlichen Disposition ein gesteigertes Gefährdungspotenzial besteht.
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