Weitere Entscheidung unten: BGH, 18.06.2008

Rechtsprechung
   OLG Karlsruhe, 11.08.2008 - 1 U 65/08   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2008,6318
OLG Karlsruhe, 11.08.2008 - 1 U 65/08 (https://dejure.org/2008,6318)
OLG Karlsruhe, Entscheidung vom 11.08.2008 - 1 U 65/08 (https://dejure.org/2008,6318)
OLG Karlsruhe, Entscheidung vom 11. August 2008 - 1 U 65/08 (https://dejure.org/2008,6318)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • openjur.de

    Haftungsprivileg bei Aufsichtspflichtverletzung: Mithaftung einer Mutter gegenüber ihrem bei einem Verkehrsunfall verletzten Kind

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Haftungsprivileg der Eltern bei Verletzung ihrer Aufsichtspflicht; Auswirkungen des Nichtvorliegens des Verstoßes eines Elternteils gegen die straßenverkehrsrechtlichen Pflichten; Bedeutung des Vorliegens eines grob fahlässigen Verhaltens des Elternteils

  • rabüro.de

    Zur Anwendung des Haftungsprivilegs des § 1664 BGB

Kurzfassungen/Presse

  • anwaltonline.com (Kurzinformation)

    Aufsichtspflichtverletzung unterliegt dem Haftungsprivileg!

Besprechungen u.ä.

  • Alpmann Schmidt | RÜ(Abo oder Einzelheftbestellung) (Fallmäßige Aufbereitung - für Studienzwecke)

    Anwendbarkeit des Haftungsprivilegs der Eltern gem. § 1664 BGB bei Aufsichtspflichtverletzungen

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NZV 2008, 511
  • FamRZ 2009, 707
 
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Wird zitiert von ... (8)Neu Zitiert selbst (9)

  • BGH, 11.03.1970 - IV ZR 772/68

    Haftung eines Ehegatten für die Verletzung des anderen im Straßenverkehr

    Auszug aus OLG Karlsruhe, 11.08.2008 - 1 U 65/08
    Eine - maßvolle - Einschränkung des Haftungsmaßstabes des § 1664 BGB ist nach insoweit einhelliger Rechtsprechung lediglich dort sachlich geboten, wo der aufsichtspflichtige Elternteil das Kind im Straßenverkehr bei der Führung eines Kraftfahrzeuges verletzt (vgl. Huber in Münchner Kommentar, a. a. O., § 1664 Rn. 10; vgl. dazu auch BGHZ 53, 352 ff.).

    Weiter ist wohl noch nicht abschließend geklärt, ob die vom Bundesgerichtshof im Urteil vom 11. März 1970 (BGHZ 53, 352 ff.) aufgestellten Erwägungen darüber, dass der - dem § 1664 BGB vergleichbare - mildere Haftungsmaßstab des § 1359 BGB allgemein bei Unfällen im Straßenverkehr nicht zur Anwendung gelangt (so wohl OLG Karlsruhe 13. Zivilsenat, a. a. O.), oder nur dann, wenn ein Beteiligter als Kraftfahrer durch Verstoß gegen die Vorschriften des Straßenverkehrs einem Familienangehörigen Schaden zufügt.

  • OLG Karlsruhe, 03.06.1981 - 13 U 150/80

    Haftungsverteilung bei Kollision mit einem die Fahrbahn an der Hand der Mutter

    Auszug aus OLG Karlsruhe, 11.08.2008 - 1 U 65/08
    Das Haftungsprivileg des § 1664 BGB findet Anwendung, wenn die Pflichtverletzung der Eltern in einer Verletzung ihrer Aufsichtspflicht liegt (im Anschluss an die überwiegend vertretene Auffassung in Lit. und Rspr. und in Abgrenzung zu OLG Karlsruhe VersR 1977, 232 und 1982, 450).

    Auch den älteren Entscheidungen des 10. Zivilsenats (VersR 1977, 232) und des 13. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Karlsruhe (VersR 1982, 450), die - ohne weitere Begründung - davon ausgehen, dass die Haftungserleichterung des § 1664 BGB bei Verletzung der Aufsichtspflicht keine Anwendung finde, vermag der Senat sich nicht anzuschließen.

  • BGH, 01.03.1988 - VI ZR 190/87

    Kinderspielplatz - § 823 Abs. 1 BGB, Verkehrssicherungspflicht, § 254 BGB,

    Auszug aus OLG Karlsruhe, 11.08.2008 - 1 U 65/08
    Dieser Gesichtspunkt käme nur dann zum Tragen, wenn die Mutter des Kindes diesem - neben den Beklagten - haften würde, da nur dann ein Gesamtschuldverhältnis vorläge, das dadurch "gestört" werden könnte, dass das Gesetz in Abweichung von dem Grundsatz des § 840 BGB den privilegierten Mitschädiger (hier: die mit dem Kind in einer häuslichen Gemeinschaft lebende Mutter) von seiner Haftung freistellt (vgl. dazu etwa BGH NJW 1988, 2667, 2669).

    Denn der Bundesgerichtshof hat bereits 1988 entschieden, er vermöge die Meinung nicht zu teilen, wonach die gesetzliche Haftungsprivilegierung nicht zu Lasten des nicht privilegierten Schädigers gehen dürfe, sondern durch eine entsprechende Kürzung der Ersatzansprüche des Geschädigten aufgefangen werden müsse (BGH NJW 1988, 2667, 2669).

  • OLG Karlsruhe, 08.10.1976 - 10 U 18/76

    Eltern; Kind; Schadensersatz; Aufsichtspflicht; Fürsorge; Geltendmachung;

    Auszug aus OLG Karlsruhe, 11.08.2008 - 1 U 65/08
    Das Haftungsprivileg des § 1664 BGB findet Anwendung, wenn die Pflichtverletzung der Eltern in einer Verletzung ihrer Aufsichtspflicht liegt (im Anschluss an die überwiegend vertretene Auffassung in Lit. und Rspr. und in Abgrenzung zu OLG Karlsruhe VersR 1977, 232 und 1982, 450).

    Auch den älteren Entscheidungen des 10. Zivilsenats (VersR 1977, 232) und des 13. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Karlsruhe (VersR 1982, 450), die - ohne weitere Begründung - davon ausgehen, dass die Haftungserleichterung des § 1664 BGB bei Verletzung der Aufsichtspflicht keine Anwendung finde, vermag der Senat sich nicht anzuschließen.

  • OLG Hamm, 20.01.1992 - 6 U 183/91

    Anwendung der Haftungserleichterung des § 1664 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) bei

    Auszug aus OLG Karlsruhe, 11.08.2008 - 1 U 65/08
    Es ist nicht anzunehmen, dass das Gesetz in § 1664 BGB eine Haftungsmilderung für die Ausübung der elterlichen Sorge anordnet und einen zentralen Bereich dieser elterlichen Sorge, nämlich die Aufsichtspflicht, davon ausnehmen will ohne dies ausdrücklich anzuordnen (vgl. Huber in Münchner Kommentar, BGB, 4. Aufl., § 1664 Rn. 11, 12; so auch Palandt/Diederichsen, BGB, 67. Aufl., § 1664 Rn. 3; Wussow/Dressler, Unfallhaftpflichtrecht, 15. Aufl. Kap. 72 TZ 6 am Ende; OLG Hamm, NJW 1993, 542).
  • OLG Düsseldorf, 26.02.1999 - 22 U 201/98

    Aufsichtspflichtverletzung bei sorgfaltswidrigkeit einer kurzfristigen

    Auszug aus OLG Karlsruhe, 11.08.2008 - 1 U 65/08
    In Übereinstimmung mit mehreren Oberlandesgerichten (vgl. etwa OLG Hamm, Urteil vom 17.08.1993, NZV 1994, 68; OLG Düsseldorf, Urteil vom 26.02.1999, NJW-RR 1999, 1042 f.; OLG Saarbrücken, Urteil vom 20.11.2001, NZV 2002, 511 f.) folgt der erkennende Senat dieser Auffassung.
  • OLG München, 15.10.1976 - 10 U 1357/76
    Auszug aus OLG Karlsruhe, 11.08.2008 - 1 U 65/08
    Das Oberlandesgericht München hat in einem mit dem hier vorliegenden vergleichbaren Fall entschieden, dass ein Sozialversicherungsträger wegen der Heilbehandlungskosten für ein verletztes Kind nur insoweit Rückgriff nehmen kann, als der Kraftfahrer im Verhältnis zur mitverantwortlichen Mutter des Kindes den Schaden zu tragen hat (VersR 1977, 729 f.).
  • OLG Saarbrücken, 20.11.2001 - 4 U 31/01

    Zur Frage der Minderung der KfZ-Haftpflichtansprüche wegen eines Mitverschuldens

    Auszug aus OLG Karlsruhe, 11.08.2008 - 1 U 65/08
    In Übereinstimmung mit mehreren Oberlandesgerichten (vgl. etwa OLG Hamm, Urteil vom 17.08.1993, NZV 1994, 68; OLG Düsseldorf, Urteil vom 26.02.1999, NJW-RR 1999, 1042 f.; OLG Saarbrücken, Urteil vom 20.11.2001, NZV 2002, 511 f.) folgt der erkennende Senat dieser Auffassung.
  • OLG Hamm, 17.08.1993 - 27 U 144/92

    Pflege- und Betreuungsaufwand; Mutter; Querschnittsgelähmter Sohn; Unterbringung

    Auszug aus OLG Karlsruhe, 11.08.2008 - 1 U 65/08
    In Übereinstimmung mit mehreren Oberlandesgerichten (vgl. etwa OLG Hamm, Urteil vom 17.08.1993, NZV 1994, 68; OLG Düsseldorf, Urteil vom 26.02.1999, NJW-RR 1999, 1042 f.; OLG Saarbrücken, Urteil vom 20.11.2001, NZV 2002, 511 f.) folgt der erkennende Senat dieser Auffassung.
  • OLG Bamberg, 14.02.2012 - 5 U 149/11

    Haftung der Eltern: Verschuldensmaßstab bei Verletzung eines 6jährigen Kindes

    Während ein Teil der Rechtsprechung und der Literatur der Ansicht ist, dass § 1664 BGB in solchen Fällen nicht gilt (OLG Stuttgart VersR 1980, 952; Staudinger-Engler, BGB, Neubearbeitung 2009, § 1664 Rn. 32-34) bejaht dies die Gegenansicht jedenfalls dann, wenn ein innerer Zusammenhang mit der elterlichen Sorge gegeben ist; dies insbesondere auch in solchen Fällen, in denen Eltern ihr Kind im Straßenverkehr nicht durch ein verkehrswidriges Verhalten als Kraftfahrer schädigen (OLG Hamm NZV 1994, 68 f.; OLG Saarbrücken NZV 2002, 511 f.; OLG Karlsruhe FamRZ 2009, 707 ff.; Palandt-Diederichsen, BGB, 71. Aufl., § 1664 Rn. 4; MünchKomm. BGB-Huber, 5. Aufl., § 1664 Rn. 7 ff.; Erman-Michalski/Döll, BGB, 13. Aufl., § 1664 Rn. 6; Wussow, Unfallhaftpflichtrecht, 15. Aufl., Kap. 72 Rn. 5 ff.).
  • OLG Karlsruhe, 03.05.2012 - 1 U 186/11

    Elterliche Aufsichtspflichtverletzung: Anwendbarkeit der gesetzlichen

    Es wird daran festgehalten, dass § 1664 BGB auch anzuwenden ist, wenn ein Anspruch aus einer Verletzung der elterlichen Aufsichtspflicht hergeleitet wird und es um die Teilnahme des Kindes am Straßenverkehr geht (Senatsurteil NZV 2008, 511).

    Sie ist auch dann anzuwenden, wenn der Anspruch aus einer Verletzung der elterlichen Aufsichtspflicht hergeleitet wird (Senatsurteil vom 11.08.2008 - 1 U 65/08 - = NZV 2008, 511; Palandt/Diederichsen, a. a. O. Rn. 3 ); dies zieht auch die Klägerin nicht in Zweifel.

    Die Anwendung der Haftungserleichterung des § 1664 BGB ist deshalb nur ausgeschlossen, wenn ein Elternteil selbst am Straßenverkehr teilnimmt und dabei das Kind verletzt (Senatsurteil vom 11.08.2008, a. a. O.).

  • OLG Stuttgart, 04.10.2010 - 5 U 60/10

    Schadenersatzanspruch wegen fahrlässiger Körperverletzung: Anspruchsübergang auf

    Dies entspricht auch der überwiegend in Rechtsprechung und Literatur vertretenen Auffassung (vgl. OLG Karlsruhe NZV 2008, 511 - 513; OLG Hamm NZV 1994, 68; OLG Düsseldorf NJW-RR 1999, 1042; OLG Saarbrücken NZV 2002, 511; MünchKomm/Huber, 5. Aufl., § 1664 BGB Rn. 12 m.w.N.; Palandt/Diederichsen, a.a.O., § 1664 BGB Rn. 3; a. A. z.T. die ältere obergerichtliche Rechtsprechung: OLG Stuttgart VersR 1980, 952; OLG Karlsruhe VersR 77, 232; Staudinger/Engler, § 1664 Rn. 33 m.w.N.).
  • OLG Frankfurt, 14.10.2021 - 22 U 50/20

    Kein Gesamtschuldnerausgleich zwischen Leasingnehmer und Drittschädiger

    a) Der BGH hat weiter auch die Anwendung einer gestörten Gesamtschuld verneint, weil eine solche bei Verneinung eines gleichstufigen Ersatzanspruchs der Leasinggeberin gegen den Leasingnehmer von vornherein bereits nicht vorliegt und nicht - wie die Rechtsprechung zur gestörten Gesamtschuld voraussetzen würde (vgl. nur die Rechtsprechung zu §§ 1359, 1664 BGB: BGH MDR 88, 766; OLG Hamm NJW 93, 542; OLG Celle 11.6.08 - 14 U 179/07 - NJW 08, 2353; OLG Karlsruhe 11.8.08 - 1 U 65/08 - OLG R 08, 864) -) - durch Vereinbarung oder in sonstiger Weise (z.B. §§ 104ff. SGB X) ausgeschlossen wäre (BGH 23.9.14 - VI ZR 483/12 - BGH NJW 87, 2669; OLG Köln ZfS 96, 372).
  • OLG Frankfurt, 27.01.2022 - 22 U 49/21

    Zur Haftungsverteilung nach §§ 426 BGB, 17 StVG bei Sicherungsübereignung

    a) Der BGH hat weiter auch die Anwendung einer gestörten Gesamtschuld verneint, weil eine solche bei Verneinung eines gleichstufigen Ersatzanspruchs der Sicherungsnehmerin gegen den Sicherungsgeber von vornherein bereits nicht vorliegt und nicht - wie die Rechtsprechung zur gestörten Gesamtschuld voraussetzen würde (vgl. nur die Rechtsprechung zu §§ 1359, 1664 BGB: BGH MDR 88, 766; OLG Hamm NJW 93, 542; OLG Celle 11.6.08 - 14 U 179/07 - NJW 08, 2353; OLG Karlsruhe 11.8.08 - 1 U 65/08 - OLG R 08, 864) -) - durch Vereinbarung oder in sonstiger Weise (z.B. §§ 104ff. SGB X) ausgeschlossen wäre (BGH 23.9.14 - VI ZR 483/12 - BGH NJW 87, 2669; OLG Köln ZfS 96, 372).
  • KG, 08.11.2010 - 22 U 106/09

    Regress der gesetzlichen Rentenversicherung nach Verkehrsunfall mit Verletzung

    Allein in diesem Fall muss sich ein Kind ein Mitverschulden der Eltern unter dem Gesichtspunkt des gestörten Gesamtschuldnerausgleichs anrechnen lassen (z.B. OLG Karlsruhe, Urteil vom 11. August 2008 - 1 U 65/08 - NZV 2008, 511 - juris, Tz. 23 ff. mwN.; Palandt-Diederichsen, aaO., § 1664 BGB, Rn. 4 mwN.).
  • LG Coburg, 13.07.2011 - 21 O 757/10

    Haftung der Eltern: Verschuldensmaßstab bei Verkehrsunfallverletzung eines

    Die überwiegende Ansicht vertritt jedoch die Auffassung, dass bereits der Wortlaut des § 1664 BGB, der keinen Ausschluss von Aufsichtspflichtverletzungen erkennen lässt, für eine Anwendung des Haftungsprivilegs spricht (OLG Karlsruhe NZV 08, 511, OLG Hamm NJW 1993, 542, Huber in Münchener Kommentar, BGB, 4. Aufl., § 1664 Rn. 11, 12, Palandt/Diederichsen, BGB, 70. Aufl., § 1664 Rn. 3).
  • LG Münster, 05.06.2013 - 12 O 442/12

    Inanspruchnahme des Schädigers aus übergegangenem Recht im Wege eines

    Dieses Privileg findet Anwendung auch im Bereich von Aufsichtspflichtverletzungen durch die Eltern (vgl. OLG Karlsruhe, Urt. v. 11.8.2008, NZV 2008, S. 511, 512).
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Rechtsprechung
   BGH, 18.06.2008 - VIII ZR 154/06   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2008,2259
BGH, 18.06.2008 - VIII ZR 154/06 (https://dejure.org/2008,2259)
BGH, Entscheidung vom 18.06.2008 - VIII ZR 154/06 (https://dejure.org/2008,2259)
BGH, Entscheidung vom 18. Juni 2008 - VIII ZR 154/06 (https://dejure.org/2008,2259)
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Volltextveröffentlichungen (13)

  • IWW
  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Ergänzende Auslegung einer Formularklausel in einem Kfz-Vertragshändlervertrag mit dem Inhalt einer Verpflichtung des Herstellers zum Rückkauf fabrikneuer Ersatzteile nach Vertragsbeendigung; Rückkaufanspruch des Händlers im Falle der Unmöglichkeit des Herstellers zur ...

  • Betriebs-Berater

    Rückkaufklausel in Kfz-Vertragshändlervertrag

  • Judicialis

    BGB § 157 D; ; BGB § 157 Ga

  • rechtsportal.de

    BGB § 157
    Formularmäßige Vereinbarung einer Rückkaufverpflichtung für Ersatzteile in einem Kfz-Vertragshändlervertrag; Ergänzende Vertragsauslegung bei Abschluss eines Werkstattvertrages

  • datenbank.nwb.de
  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Formularklausel in einem Kfz-Vertragshändlervertrag

  • Der Betrieb(Abodienst, Leitsatz frei)

    Auslegung einer Formularklausel in Kfz-Vertragshändlervertrag

  • juris (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • IWW (Kurzinformation)

    BGH stärkt die Rechte von Vertragshändlern - Teilerückkauf nach Händlervertragsende bei sich anschließendem Service-Vertrag

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW-RR 2008, 1371
  • MDR 2008, 1026
  • NZV 2008, 511 (Ls.)
  • WM 2008, 2076
  • DB 2008, 1913
 
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Wird zitiert von ... (20)Neu Zitiert selbst (7)

  • BGH, 18.07.2007 - VIII ZR 227/06

    Entfallen eines Anspruchs auf Rückkauf gegen den Kfz-Hersteller bei Änderung des

    Auszug aus BGH, 18.06.2008 - VIII ZR 154/06
    Eine Formularklausel in einem Kfz-Vertragshändlervertrag, nach der sich der Hersteller verpflichtet, von dem Händler bei Beendigung dieses Vertrages auf Verlangen fabrikneue Ersatzteile, die näher bezeichnete Voraussetzungen erfüllen, zurückzukaufen, kann nicht ergänzend dahin ausgelegt werden, dass der Rückkaufanspruch wenn der ehemalige Händler im Anschluss an den Händlervertrag für den Hersteller aufgrund eines Service-Partner-Vertrages (Werkstattvertrages) tätig bleibt nur besteht, falls der Händler im Einzelfall auf Grund der veränderten Verhältnisse nicht mehr oder nicht mehr in zumutbarem Maße, insbesondere innerhalb eines angemessenen Zeitraums, die Möglichkeit hat, das Ersatzteillager zu amortisieren (im Anschluss an Senatsurteil vom 18. Juli 2007 VIII ZR 227/06, WM 2007, 2078).

    Wie der Senat nach Erlass des angefochtenen Urteils für ein Vertragshändlerverhältnis, dem derselbe Formularvertrag zugrunde lag, wie er zwischen den Parteien geschlossen worden ist, entschieden hat, ist Art. 7 ZB-HV nicht dahin auszulegen, dass der Rückkaufanspruch entfällt, wenn der ehemalige Händler im Anschluss an den Händlervertrag für die Beklagte aufgrund eines Service-Partner-Vertrages tätig bleibt (Senatsurteil vom 18. Juli 2007 - VIII ZR 227/06, WM 2007, 2078 = NJW-RR 2007, 1697).

    Dieser setzt für den Rückkaufanspruch lediglich voraus, dass "dieser Vertrag", also der Händlervertrag für Vertrieb und Service beendet ist (Senatsurteil vom 18. Juli 2007, aaO, Tz. 23 f.).

    Schon die insoweit bestehende Unsicherheit schließt es aus, dass der durchschnittliche Vertragshändler Art. 7.1 ZB-HV dahin versteht oder verstehen muss, dass die Klausel entgegen ihrem Wortlaut einen Rückkaufanspruch grundsätzlich nur gewährt, wenn nicht zwischen den Parteien im Anschluss an den Händlervertrag ein Service-Partner-Vertrag geschlossen wird (Senatsurteil vom 18. Juli 2007, aaO, Tz. 25 ff.).

    Vor diesem Hintergrund lässt sich nicht feststellen, dass die Parteien bzw. die typischerweise an Geschäften dieser Art beteiligten Verkehrskreise bei sachgerechter Abwägung der beiderseitigen Interessen nach Treu und Glauben unter Berücksichtigung der Verkehrssitte als redliche Vertragspartner für diesen Fall eine von Art. 7 ZB-HV abweichende Regelung getroffen hätten, dass also der dieser Klausel zugrunde liegende Regelungsplan für den hier zu beurteilenden Fall regelmäßig keine angemessene und interessengerechte Lösung darstellt (Senatsurteil vom 18. Juli 2007, aaO, Tz. 35 ff.).

    Andernfalls wäre die der Beklagten in Art. 7.4 ZB-HV eingeräumte (weitere) Überprüfungsmöglichkeit nach Rücksendung der Ersatzteile durch den Händler und vor Auszahlung des Kaufpreises durch die Beklagte überflüssig (Senatsurteil vom 18. Juli 2007, aaO, Tz. 41).

    Das Berufungsgericht hat jedoch - aus seiner Sicht folgerichtig - keine Feststellungen dazu getroffen, ob hinsichtlich der Ersatzteile, deren Rückkauf die Klägerin begehrt, die - von der Beklagten zulässigerweise (vgl. Senatsurteil vom 18. Juli 2007, aaO, Tz. 44 ff.) bestrittenen - Rücknahmevoraussetzungen des Art. 7.2 (d) ZB-HV erfüllt sind.

    Ferner fehlen bisher Feststellungen zu dem Einwand der Beklagten, die Klägerin könne den Rückkauf der Ersatzteile durch die Beklagte nicht verlangen, soweit sie nach dem Service-Partner-Vertrag zur Bevorratung entsprechender Teile verpflichtet sei (§ 242 BGB; vgl. Senatsurteil vom 18. Juli 2007, aaO, Tz. 37).

  • BGH, 25.05.1988 - VIII ZR 360/86

    Zulässigkeit von Klauseln in einem Kfz-Vertragshändlervertrag; Nachträgliche

    Auszug aus BGH, 18.06.2008 - VIII ZR 154/06
    Zwar mag die Klausel - auch für den Vertragshändler erkennbar - auf der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs beruhen, nach der unter bestimmten Voraussetzungen im Falle der Beendigung eines Vertragshändlerverhältnisses ein Anspruch auf Rücknahme von Ersatzteilen aufgrund einer nachvertraglichen Treuepflicht oder als Schadensersatzanspruch bestehen kann, weil für den Händler eine Veräußerung seines Lagerbestandes, die unter völlig veränderten wirtschaftlichen Verhältnissen erfolgen müsste, nicht mehr möglich oder jedenfalls mit unverhältnismäßigen Schwierigkeiten verbunden und deshalb nicht mehr zumutbar wäre (BGHZ 54, 338, 342 ff.; 124, 351, 368 ff.; 128, 67, 70; 164, 11, 30 ff.; Senatsurteil vom 25. Mai 1988 - VIII ZR 360/86, NJW-RR 1988, 1077 = WM 1988, 1344, unter B).
  • OLG Frankfurt, 31.05.2006 - 21 U 25/05

    Kfz-Händlervertrag: Pflicht des Automobilherstellers zur Rücknahme von

    Auszug aus BGH, 18.06.2008 - VIII ZR 154/06
    Das Berufungsgericht (OLG Frankfurt am Main, WRP 2006, 1384 = OLGR 2006, 1050) hat zur Begründung seiner Entscheidung ausgeführt:.
  • BGH, 20.07.2005 - VIII ZR 121/04

    Wirksamkeit einzelner Klauseln in einem Kfz-Vertragshändlervertrag

    Auszug aus BGH, 18.06.2008 - VIII ZR 154/06
    Zwar mag die Klausel - auch für den Vertragshändler erkennbar - auf der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs beruhen, nach der unter bestimmten Voraussetzungen im Falle der Beendigung eines Vertragshändlerverhältnisses ein Anspruch auf Rücknahme von Ersatzteilen aufgrund einer nachvertraglichen Treuepflicht oder als Schadensersatzanspruch bestehen kann, weil für den Händler eine Veräußerung seines Lagerbestandes, die unter völlig veränderten wirtschaftlichen Verhältnissen erfolgen müsste, nicht mehr möglich oder jedenfalls mit unverhältnismäßigen Schwierigkeiten verbunden und deshalb nicht mehr zumutbar wäre (BGHZ 54, 338, 342 ff.; 124, 351, 368 ff.; 128, 67, 70; 164, 11, 30 ff.; Senatsurteil vom 25. Mai 1988 - VIII ZR 360/86, NJW-RR 1988, 1077 = WM 1988, 1344, unter B).
  • BGH, 23.11.1994 - VIII ZR 254/93

    Formularmäßige Vereinbarung hinsichtlich einer Rückkaufpflicht für das

    Auszug aus BGH, 18.06.2008 - VIII ZR 154/06
    Zwar mag die Klausel - auch für den Vertragshändler erkennbar - auf der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs beruhen, nach der unter bestimmten Voraussetzungen im Falle der Beendigung eines Vertragshändlerverhältnisses ein Anspruch auf Rücknahme von Ersatzteilen aufgrund einer nachvertraglichen Treuepflicht oder als Schadensersatzanspruch bestehen kann, weil für den Händler eine Veräußerung seines Lagerbestandes, die unter völlig veränderten wirtschaftlichen Verhältnissen erfolgen müsste, nicht mehr möglich oder jedenfalls mit unverhältnismäßigen Schwierigkeiten verbunden und deshalb nicht mehr zumutbar wäre (BGHZ 54, 338, 342 ff.; 124, 351, 368 ff.; 128, 67, 70; 164, 11, 30 ff.; Senatsurteil vom 25. Mai 1988 - VIII ZR 360/86, NJW-RR 1988, 1077 = WM 1988, 1344, unter B).
  • BGH, 21.10.1970 - VIII ZR 255/68

    Rechtsnatur eines Eigenhändlervertrages

    Auszug aus BGH, 18.06.2008 - VIII ZR 154/06
    Zwar mag die Klausel - auch für den Vertragshändler erkennbar - auf der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs beruhen, nach der unter bestimmten Voraussetzungen im Falle der Beendigung eines Vertragshändlerverhältnisses ein Anspruch auf Rücknahme von Ersatzteilen aufgrund einer nachvertraglichen Treuepflicht oder als Schadensersatzanspruch bestehen kann, weil für den Händler eine Veräußerung seines Lagerbestandes, die unter völlig veränderten wirtschaftlichen Verhältnissen erfolgen müsste, nicht mehr möglich oder jedenfalls mit unverhältnismäßigen Schwierigkeiten verbunden und deshalb nicht mehr zumutbar wäre (BGHZ 54, 338, 342 ff.; 124, 351, 368 ff.; 128, 67, 70; 164, 11, 30 ff.; Senatsurteil vom 25. Mai 1988 - VIII ZR 360/86, NJW-RR 1988, 1077 = WM 1988, 1344, unter B).
  • BGH, 12.01.1994 - VIII ZR 165/92

    Wirksamkeit von Formularbestimmungen in einem Vertragshändlervertrag der

    Auszug aus BGH, 18.06.2008 - VIII ZR 154/06
    Zwar mag die Klausel - auch für den Vertragshändler erkennbar - auf der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs beruhen, nach der unter bestimmten Voraussetzungen im Falle der Beendigung eines Vertragshändlerverhältnisses ein Anspruch auf Rücknahme von Ersatzteilen aufgrund einer nachvertraglichen Treuepflicht oder als Schadensersatzanspruch bestehen kann, weil für den Händler eine Veräußerung seines Lagerbestandes, die unter völlig veränderten wirtschaftlichen Verhältnissen erfolgen müsste, nicht mehr möglich oder jedenfalls mit unverhältnismäßigen Schwierigkeiten verbunden und deshalb nicht mehr zumutbar wäre (BGHZ 54, 338, 342 ff.; 124, 351, 368 ff.; 128, 67, 70; 164, 11, 30 ff.; Senatsurteil vom 25. Mai 1988 - VIII ZR 360/86, NJW-RR 1988, 1077 = WM 1988, 1344, unter B).
  • BGH, 11.06.2010 - V ZR 174/09

    Wohnungseigentum: Anspruch auf Änderung des Kostenverteilungsschlüssels;

    Voraussetzung einer ergänzenden Auslegung ist nämlich stets eine Regelungslücke, die geschlossen werden muss, um den Regelungsplan der Parteien zu verwirklichen (Senat, Urt. v. 2. Juli 2004, V ZR 209/03, NJW-RR 2005, 205, 206; BGH, Urt. v. 18. Juni 2008, VIII ZR 154/06, NJW-RR 2008, 1371, 1372).
  • OLG Frankfurt, 06.05.2019 - 8 W 13/19

    Ergänzende Vertragsauslegung im Falle eines Grundstückskaufvertrags mit

    Voraussetzung für eine ergänzende Vertragsauslegung ist, dass der Vertrag unter Zugrundelegung des Regelungskonzepts der Parteien eine Lücke aufweist, die geschlossen werden muss, um den Regelungsplan der Parteien zu verwirklichen (vgl. etwa BGH, Urteil vom 18.06.2008 - VIII ZR 154/06 -, NJW-RR 2008, 1371, 1372).Die ergänzende Auslegung darf dabei nicht zu einer freien richterlichen Vertragsgestaltung ausufern (vgl. BGH, Urteil vom 06.04.2009 - II ZR 255/08 -, NJW 2009, 1962, 1966; Ellenberger, in: Palandt, BGB, 78. Aufl. 2019, § 157, Rdnr. 8; Wendtland, in: Bamberger/Roth/Hau/Poseck (Hrsg.), BGB, Band 1, 4.Aufl. 2019, § 157, Rdnr.42, jeweils m. w. N.).
  • BGH, 09.12.2009 - VIII ZR 91/08

    Formularmäßige Rückkaufsverpflichtung in Kfz-Vertragshändlervertrag

    Das ist nicht der Fall, wenn der Händler sich auf der Grundlage des bisherigen Vertrags auf den Ersatzteilgroßhandel spezialisiert hatte und dieser Großhandelstätigkeit des Händlers durch eine Umstrukturierung des Vertriebssystems des Herstellers zu einem wesentlichen Teil der Boden entzogen worden ist (im Anschluss an Senatsurteile vom 18 Juli 2007 - VIII ZR 227/06, WM 2007, 2078, und vom 18. Juni 2008 - VIII ZR 154/06, WM 2008, 2076).

    Der Senat kann die vom Berufungsgericht vorgenommene Auslegung der Formularbestimmung in Art. 7.1 ZB-HV unbeschränkt nachprüfen (Senatsurteile vom 18. Juli 2007 - VIII ZR 227/06, WM 2007, 2078, Tz. 20, und vom 18. Juni 2008 - VIII ZR 154/06, WM 2008, 2076, Tz. 10).

    Ansatzpunkt für die bei einem Formularvertrag gebotene objektive, nicht am Willen der konkreten Vertragspartner zu orientierende Auslegung ist in erster Linie der Vertragswortlaut; dieser setzt für den Rückkaufanspruch nach Art. 7.1 ZB-HV, wie das Berufungsgericht nicht verkannt hat, lediglich voraus, dass "dieser Vertrag", also der zum 30. September 2003 gekündigte Händlervertrag für Vertrieb und Service, beendet ist (Senatsurteil vom 18. Juni 2008, aaO, Tz. 11; Senatsurteil vom 18. Juli 2007, aaO, Tz. 23 f.).

    Der Senat hat bereits entschieden, dass der Rückkaufanspruch aus Art. 7.1 ZB-HV jedenfalls dann besteht, wenn die Vertragsparteien ihre Geschäftsbeziehung im Anschluss an den beendeten Händlervertrag im Rahmen eines Service-Partner-Vertrages fortsetzen (Senatsurteile vom 18. Juli 2007 und 18. Juni 2008, aaO).

    Eine den Wortlaut einschränkende Auslegung von Art. 7.1 ZB-HV, die zum Ausschluss des Anspruchs führen würde, hat der Senat insoweit ebenso abgelehnt (Senatsurteile vom 18. Juli 2007 und 18. Juni 2008, aaO, Tz. 25 ff. bzw. Tz. 11) wie eine entsprechende ergänzende Vertragsauslegung (aaO Tz. 34 ff. bzw. Tz. 13 ff.).

    Ausgenommen von der Rückkaufpflicht sind nur die Teile, zu deren Bevorratung als Mindestbestand der bisherige Händler nach dem neuen Servicevertrag verpflichtet ist (Senatsurteil aaO, Tz. 37; Senatsurteil vom 18. Juni 2008, aaO, Tz. 20).

  • BGH, 03.12.2014 - VIII ZR 370/13

    Zur Rückforderung von Zahlungen, die im Rahmen eines Erdgas-Sonderkundenvertrages

    Vielmehr ist auch zu berücksichtigen, welche Regelung die typischerweise an Geschäften dieser Art beteiligten Verkehrskreise bei sachgerechter Abwägung der beiderseitigen Interessen nach Treu und Glauben unter Berücksichtigung der Verkehrssitte und bestehender AGB-rechtlicher Schranken als redliche Vertragspartner getroffen hätten, wenn ihnen die Lückenhaftigkeit des geschlossenen Vertrages bewusst gewesen wäre (vgl. Senatsurteile vom 14. März 2012 - VIII ZR 113/11, aaO Rn. 24; vom 18. Juni 2008 - VIII ZR 154/06, WM 2008, 2076 Rn. 13 ff.; vom 9. Juli 2008 - VIII ZR 83/07, WuM 2008, 487 Rn. 21; vom 18. Juli 2007 - VIII ZR 227/06, NJW-RR 2007, 1697 Rn. 34 f.).
  • BGH, 09.12.2009 - VIII ZR 93/08

    Vorliegen eines Rückkaufanspruchs bei Beendigung eines Händlervertrages für

    Der Senat kann die vom Berufungsgericht vorgenommene Auslegung der Formularbestimmung in Art. 7.1 ZB-HV unbeschränkt nachprüfen (Senatsurteile vom 18. Juli 2007 - VIII ZR 227/06, WM 2007, 2078, Tz. 20, und vom 18. Juni 2008 - VIII ZR 154/06, WM 2008, 2076, Tz. 10).

    Ansatzpunkt für die bei einem Formularvertrag gebotene objektive, nicht am Willen der konkreten Vertragspartner zu orientierende Auslegung ist in erster Linie der Vertragswortlaut; dieser setzt für den Rückkaufanspruch nach Art. 7.1 ZB-HV, wie das Berufungsgericht nicht verkannt hat, lediglich voraus, dass "dieser Vertrag", also der zum 30. September 2003 gekündigte Händlervertrag für Vertrieb und Service, beendet ist (Senatsurteil vom 18. Juni 2008, aaO, Tz. 11; Senatsurteil vom 18. Juli 2007, aaO, Tz. 23 f.).

    Der Senat hat bereits entschieden, dass der Rückkaufanspruch aus Art. 7.1 ZB-HV jedenfalls dann besteht, wenn die Vertragsparteien ihre Geschäftsbeziehung im Anschluss an den beendeten Händlervertrag im Rahmen eines Service-Partner-Vertrages fortsetzen (Senatsurteile vom 18. Juli 2007 und 18. Juni 2008, aaO).

    Eine den Wortlaut einschränkende Auslegung von Art. 7.1 ZB-HV, die zum Ausschluss des Anspruchs führen würde, hat der Senat insoweit ebenso abgelehnt (Senatsurteile vom 18. Juli 2007 und 18. Juni 2008, aaO, Tz. 25 ff. bzw. Tz. 11) wie eine entsprechende ergänzende Vertragsauslegung (aaO Tz. 34 ff. bzw. Tz. 13 ff.).

    Ausgenommen von der Rückkaufpflicht sind nur die Teile, zu deren Bevorratung als Mindestbestand der bisherige Händler nach dem neuen Servicevertrag verpflichtet ist (Senatsurteil aaO, Tz. 37; Senatsurteil vom 18. Juni 2008, aaO, Tz. 20).

  • OLG Frankfurt, 13.08.2019 - 8 U 99/18

    Konsensuale Aufhebung von Vor- und Nacherbschaft

    Voraussetzung für eine ergänzende Vertragsauslegung ist, dass der Vertrag unter Zugrundelegung des Regelungskonzepts der Parteien eine Lücke aufweist, die geschlossen werden muss, um den Regelungsplan der Parteien zu verwirklichen (vgl. etwa BGH, Urteil vom 18.06.2008 - VIII ZR 154/06 -, NJW-RR 2008, 1371, 1372).
  • OLG Frankfurt, 29.03.2019 - 8 U 218/17

    Verpflichtung eines "Sanierungsberaters" zur Beratung über die

    Voraussetzung für eine ergänzende Vertragsauslegung ist, dass der Vertrag unter Zugrundelegung des Regelungskonzepts der Parteien eine Lücke aufweist, die geschlossen werden muss, um den Regelungsplan der Parteien zu verwirklichen (vgl. etwa BGH, Urteil vom 18.06.2008 - VIII ZR 154/06 -, NJW-RR 2008, 1371, 1372).
  • BGH, 08.04.2009 - VIII ZR 233/08

    Vorliegen einer Mietgleitklausel i.S.v. § 4 Abs. 8 S. 1 Neubaumietenverordnung;

    Ansatzpunkt für die bei einem Formularvertrag gebotene objektive, nicht am Willen der konkreten Vertragspartner zu orientierende Auslegung ist in erster Linie der Vertragswortlaut (BGH, Urteil vom 19. Januar 2005 - XII ZR 107/01, NJW 2005, 1183, unter II 1 m.w.N.; Senatsurteil vom 18. Juni 2008 - VIII ZR 154/06, WM 2008, 2076, Tz. 11).
  • LG Bonn, 09.04.2015 - 6 S 223/14

    Rückzahlung gewinnunabhängiger Auszahlungen i.R.d. Beteiligung als stiller

    Ein Rückzahlungsanspruch ergibt sich auch nicht durch Rückgriff auf das dispositive Gesetzesrecht, welches grundsätzlich immer dann zur Anwendung kommt, wenn die Parteien eine vertragliche Regelung für einen bestimmten Fall nicht getroffen haben (vgl. BGH NJW-RR 2008, 1371 (1372)).

    Voraussetzung für eine ergänzende Auslegung des Gesellschaftsvertrages, also der " richterlichen Vertragsergänzung nach Maßgabe des hypothetischen Parteiwillens " ( Ulmer/Schäfer , in: MünchKommBGB, 6. Aufl. 2013, § 705 Rn. 174), ist, dass der Vertrag unter Zugrundelegung des Regelungskonzepts der Parteien eine Lücke aufweist, die geschlossen werden muss, um den Regelungsplan der Parteien zu verwirklichen (BGH NJW-RR 2008, 1371 (1372),Tz. 13).

  • OLG Düsseldorf, 13.01.2022 - 2 U 26/21

    Anspruch auf Übertragung oder Abtretung und Zustimmung zur Umschreibung des

    Vielmehr ist auch zu berücksichtigen, welche Regelung die typischerweise an Geschäften dieser Art beteiligten Verkehrskreise bei sachgerechter Abwägung der beiderseitigen Interessen nach Treu und Glauben unter Berücksichtigung der Verkehrssitte als redliche Vertragspartner getroffen hätten, wenn ihnen die Lückenhaftigkeit des geschlossenen Vertrages bewusst gewesen wäre (vgl. NJW-RR 2007, 1697, 1699; NJW-RR 2008, 1371, 1372; NJW 2012, 1865, 1866; NJW 2015, 1167, 1169).
  • OLG Düsseldorf, 22.08.2019 - 2 U 29/17

    Ansprüche gegen den ehemaligen Geschäftsführer einer GmbH wegen Inanspruchnahme

  • LG Bonn, 20.07.2015 - 6 S 61/15
  • OLG Frankfurt, 25.09.2013 - 16 U 61/11

    Haftung des Rechtsanwalts wegen fehlenden Hinweises auf drohende Verjährung bei

  • OLG Düsseldorf, 12.03.2020 - 5 U 147/19

    Ansprüche von Werkunternehmern gegen einen Bauträger; Erstattung gezahlter

  • BGH, 18.06.2008 - VIII ZR 114/07

    Formularmäßige Vereinbarung einer Rückkaufverpflichtung für Ersatzteile in einem

  • OLG Koblenz, 25.04.2023 - 3 U 88/22
  • OLG Düsseldorf, 19.02.2020 - 3 Kart 882/18

    Beschwerde gegen einen Beschluss der Bundesnetzagentur

  • OLG Koblenz, 13.12.2022 - 3 U 87/22
  • LG Bonn, 13.02.2019 - 9 O 308/18
  • BGH, 18.07.2007 - VIII ZR 227/06
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