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   KG, 17.04.2008 - 12 W 1/08   

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https://dejure.org/2008,4544
KG, 17.04.2008 - 12 W 1/08 (https://dejure.org/2008,4544)
KG, Entscheidung vom 17.04.2008 - 12 W 1/08 (https://dejure.org/2008,4544)
KG, Entscheidung vom 17. April 2008 - 12 W 1/08 (https://dejure.org/2008,4544)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • openjur.de
  • IWW
  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Anspruch auf Prozesskostenhilfe eines Fahrzeugführers für die Verteidigung gegen seine Inanspruchnahme als Fahrer eines Unfallfahrzeuges bei Beitritts seines Kfz-Haftpflichtversicherers als Streithelfer; Beurteilung der Mutwilligkeit im Rahmen der Gewährung von ...

  • Judicialis

    ZPO § 114 S. 1

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    ZPO § 114 S. 1
    Ablehnung des PKH-Antrags eines Fahrzeugführers bei Streitbeitritt des Kfz-Haftpflichtversicherers des mitversicherten Fahrers

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • IWW (Kurzinformation und Entscheidungsanmerkung)

    Verkehrsunfallprozess - PKH für den Fahrer bei fingierten Verkehrsunfällen?

Besprechungen u.ä.

  • IWW (Kurzinformation und Entscheidungsanmerkung)

    Verkehrsunfallprozess - PKH für den Fahrer bei fingierten Verkehrsunfällen?

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NZV 2008, 519
  • VersR 2008, 1558
 
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Wird zitiert von ... (5)Neu Zitiert selbst (1)

  • OLG Frankfurt, 29.12.2004 - 1 W 96/04

    Verkehrsunfall: Keine Prozesskostenhilfe für mitversicherten Fahrer für

    Auszug aus KG, 17.04.2008 - 12 W 1/08
    Durch die Nebenintervention der Beklagten zu 1. ist die Beklagte zu 2. nicht nur davor geschützt, dass ein Versäumnisurteil gegen ihn ergehen kann (vgl. auch OLG Frankfurt, VersR 2005, 1550).
  • BGH, 15.09.2010 - IV ZR 107/09

    Rechtsschutzverpflichtung des Kfz-Haftpflichtversicherers: Kosten der eigenen

    Zwar wird teilweise angenommen (KG VersR 2008, 1558 = NZV 2008, 519 - zur Frage der Mutwilligkeit i.S. von § 114 ZPO; AG Düsseldorf VersR 1997, 52; Freyberger, VersR 1991, 842 ff.; Geyer, VersR 1989, 882, 888), das Versicherteninteresse genieße nach dem Haftpflichtversicherungsvertrag einen nur eingeschränkten Schutz.
  • BGH, 06.07.2010 - VI ZB 31/08

    Prozesskostenhilfe im Verkehrsunfallprozess mit dem Vorwurf einer

    Auf die Rechtsmittel der Beklagten zu 2 werden der Beschluss des 12. Zivilsenats des Kammergerichts vom 17. April 2008 - 12 W 1/08 - aufgehoben und der Beschluss des Landgerichts Berlin vom 10. Dezember 2007 abgeändert.

    Das Kammergericht hat die gegen die Versagung der Prozesskostenhilfe erhobene sofortige Beschwerde der Beklagten zu 2 durch den angefochtenen Beschluss (veröffentlicht in NZV 2008, 519) zurückgewiesen.

  • OLG Brandenburg, 13.12.2018 - 12 W 24/18

    Mutwilliger Prozesskostenhilfeantrag bei zusätzlicher Verklagung des Versicherers

    Ein solcher Fall ist regelmäßig dann anzunehmen, wenn im Verkehrsunfall- bzw. Haftpflichtprozess neben der bedürftigen Partei zugleich der Versicherer in Anspruch genommen wird, der zum einen nach den Allgemeinen Bedingungen für die Kfz-Versicherung (AKB) zur Führung des Rechtsstreits für die versicherten Personen einschließlich der Beauftragung eines Rechtsanwaltes in deren Namen berechtigt ist (vgl. Nr. E.1.2 AKB 2015, sowie Nr. E.2.4 AKB 2008 und § 7 Nr. 11. Abs. 5 AKB in den Fassungen der Jahre 2007, 2004 und 1988) und zum anderen ein Interesse daran hat, alle Ansprüche wegen behaupteter Schadensereignisse durch ein bei ihm versichertes Kraftfahrzeug in gleicher Weise abzuwehren wie der Fahrzeughalter oder der Fahrer (vgl. KG NZV 2008, S. 519; OLG Frankfurt VersR 2005, S. 1550; OLG Köln MDR 2005, S. 106; Bork in Stein/Jonas, ZPO, Kommentar, 23. Aufl., § 114, Rn. 8; Fischer in Musielak/Voit, ZPO, Kommentar, 15. Aufl., § 114, Rn. 3; Wache in Münchner Kommentar zur ZPO, 5. Aufl., § 114, Rn. 38; so auch der Senat im Beschluss vom 01.09.2009, Az. 12 W 27/09, veröffentlicht etwa in VersR 2010, S. 274).
  • OLG Brandenburg, 01.09.2009 - 12 W 27/09

    Mutwilligkeit des Prozesskostenhilfeantrags des verklagten Fahrzeugführers:

    Infolge der materiell-rechtlichen Anknüpfung der Haftung des Versicherers an diejenige des Fahrzeughalters als Versicherungsnehmer hat der Versicherer ein Interesse daran, alle Ansprüche wegen behaupteter Schadensereignisse durch ein bei ihm versichertes Kraftfahrzeug in gleicher Weise abzuwehren wie der Fahrzeughalter oder der Fahrer (vgl. OLG Frankfurt VersR 2005, 1550; KG NZV 2008, 519; KG NZV 2008, 520).
  • OLG Düsseldorf, 10.06.2009 - 1 W 4/09

    Mutwilligkeit der Rechtsverteidigung gegen den Verdacht der Unfallmanipulation

    Das Kammergericht (KG NZV 2008, 519), dessen Entscheidung dem Bundesgerichtshof seit dem 19. Mai 2008 (VI ZB 31/08) zur Entscheidung über die dagegen erhobene Rechtsbeschwerde vorliegt, hat, wie das Landgericht, die Auffassung vertreten, dass auch in dem Fall, dass sich - wie hier - der Fahrzeugführer gegen den Verdacht der Unfallmanipulation verteidigen will, dessen Interessen hinreichend gewahrt sind, wenn der Kfz-Haftpflichtversicherer dem mitversicherten Fahrer als Streithelfer beigetreten ist.
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