Rechtsprechung
OLG Hamm, 31.07.2008 - 2 Ss OWi 580/08 (92/08) |
Volltextveröffentlichungen (9)
- Burhoff online
StVO § 23
Mobiltelefon; Vorsatz; Eröhung; Geldbuße - Burhoff online
StVO § 23
Mobiltelefon, Schudlform, Vorsatz, Geldbuße, Erhöhung - openjur.de
- NRWE (Rechtsprechungsdatenbank NRW)
- verkehrslexikon.de
Keine Erhöhung der Geldbuße bei vorsätzlicher Handybenutzung
- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
Erhöhung einer Regelgeldbuße wegen vorsätzlichen Benutzens eines Mobiltelefons während der Fahrt
- Judicialis
StVO § 23
- rewis.io
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Verfahrensgang
- AG Bochum - 32a OWi 610 Js 124/08
- OLG Hamm, 31.07.2008 - 2 Ss OWi 580/08 (92/08)
Papierfundstellen
- NZV 2008, 583
Wird zitiert von ... (7)
- OLG Düsseldorf, 11.04.2014 - 2 RBs 37/14
Anforderungen an die Beweiswürdigung bei fehlender konkreter Erinnerung des …
Zwar liegt das regelmäßig auf der Hand, weil eine fahrlässige Benutzung eines Mobiltelefons praktisch kaum vorstellbar ist (OLG Jena NZV 2005, 108; OLG Hamm NZV 2008, 583). - OLG Bamberg, 15.01.2019 - 3 Ss OWi 1756/18
Verurteilung wegen verbotener Nutzung elektronischer Geräte
Zwar ist eine den Betroffenen nicht beschwerende Annahme einer nur fahrlässigen Tatbegehung denkbar, jedoch wird in vergleichbaren Fällen auch für die Neuregelung des Bußgeldtatbestandes in § 23 Ia StVO regelmäßig von vorsätzlicher Tatbegehung auszugehen sein (jeweils noch zu § 23 Ia a.F. vgl. schon OLG Karlsruhe, Beschluss vomom 13.08.2013 - 2 [6] Ss 377/13 = Justiz 2015, 14; KG, Beschluss vom 30.11.2015 - 2 Ss 272/05 = DAR 2006, 336 = NJW 2006, 3080 = NZV 2006, 609 und OLG Hamm, Beschluss vom 31.07.2008 - 2 Ss OWi 580/08 = NZV 2008, 583 = VRS 115 [2008], 207), wofür im Übrigen die Aufnahme des Verstoßes in Teil II BKat (vgl. Nr. 246.1, 246.2) spricht. - AG Landstuhl, 02.04.2015 - 2 OWi 4286 Js 1076/15
Benutzung eines Mobiltelefons während der Fahrt: Beweiswürdigung der Aussage …
Der Grundsatz, dass bei im Bußgeldbescheid nicht angegebener Schuldform von fahrlässigem Handeln auszugehen ist und eine Verurteilung wegen Vorsatzes nur nach einem Hinweis gemäß § 265 StPO erfolgen kann, gilt bei Verstößen gegen § 23 Abs. 1a StVO - Aufnehmen oder Halten eines Mobiltelefons während der Fahrt - nicht, weil ein solcher Verstoß, zumindest in aller Regel, nur vorsätzlich verwirklicht werden kann (OLG Karlsruhe, Beschl. v. 13.08.2013 - 2 (6) Ss 377/13 - juris KG Berlin, Beschl. v. 30.11.2005 - 2 Ss 272/05 - 3 Ws (B) 600/05 - NJW 2006, 3080 OLG Hamm, Beschl. v. 31.07.2008 - 2 Ss OWi 580/08 (92/08) - NZV 2008, 583).
- OLG Karlsruhe, 13.08.2013 - 2 (6) Ss 377/13
Verkehrsordnungswidrigkeit des Aufnehmens oder Haltens eines Mobiltelefons …
Der Grundsatz, dass bei im Bußgeldbescheid nicht angegebener Schuldform von fahrlässigem Handeln auszugehen ist und eine Verurteilung wegen Vorsatzes nur nach einem Hinweis gemäß § 265 StPO erfolgen kann, gilt bei Verstößen gegen § 23 Abs. 1 a StVO - Aufnehmen oder Halten eines Mobiltelefons während der Fahrt - nicht, weil ein solcher Verstoß, zumindest in aller Regel, nur vorsätzlich verwirklicht werden kann (KG NJW 2006, 3080; OLG Hamm NZV 2008, 583 mwN).Ein solcher Verstoß kann ohnehin, zumindest in aller Regel, nur vorsätzlich verwirklicht werden (KG NJW 2006, 3080; OLG Hamm NZV 2008, 583 mwN).
- OLG Düsseldorf, 07.06.2022 - 2 RBs 73/22
Vorsätzliches Führen eines Kraftfahrzeugs mit verdecktem Gesicht; Unzulässige …
Die Vorsatzform ist hier bereits bei der Regelgeldbuße berücksichtigt und rechtfertigt keine Erhöhung (vgl. zur verbotswidrigen Benutzung eines Mobiltelefons als Kraftfahrzeugführer: OLG Jena NZV 2005, 108; KG NJW 2006, 3080; OLG Hamm NZV 2008, 583). - KG, 03.03.2016 - 3 Ws (B) 108/16
Zulassung der Rechtsbeschwerde bei irrig inhäsivem Tatgericht
Wiederum kann dahinstehen, ob es bei dem regelmäßig nur vorsätzlich begehbaren Tatbestand des § 23 Abs. 1a Satz 1 StVO (vgl. Senat NZV 2006, 609; OLG Hamm NZV 2008, 583; OLG Karlsruhe Justiz 2015, 14) überhaupt eines rechtlichen Hinweises bedurfte, zumal die veränderte Schuldform sich nach gefestigter Rechtsprechung gar nicht auf die Rechtsfolgenentscheidung auswirken darf (vgl. Senat NZV 2006, 609; Thüringer OLG NZV 2005, 108). - KG, 31.01.2019 - 3 Ws (B) 40/19
Hinweispflicht bei Geldbußenerhöhung
Dazu hätte es der - hier fehlenden - Darlegung bedurft, dass der vermisste rechtliche Hinweis weder im Bußgeldbescheid enthalten ist noch das Amtsgericht außerhalb der Hauptverhandlung einen entsprechenden Hinweis erteilt hat (vgl. Senat NZV 2006, 609; OLG Hamm NZV 2008, 583; OLG Karlsruhe Justiz 2015, 14; OLG Koblenz, Beschluss vom 2. Mai 2012 2 - 2 SsBs 114/11 - juris).