Weitere Entscheidung unten: OLG Köln, 03.03.2009

Rechtsprechung
   BGH, 12.05.2009 - VI ZR 294/08   

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BGH, 12.05.2009 - VI ZR 294/08 (https://dejure.org/2009,608)
BGH, Entscheidung vom 12.05.2009 - VI ZR 294/08 (https://dejure.org/2009,608)
BGH, Entscheidung vom 12. Mai 2009 - VI ZR 294/08 (https://dejure.org/2009,608)
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Volltextveröffentlichungen (14)

  • IWW
  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Beginn der Verjährungsfrist für zivilrechtliche Schadensersatzansprüche nach § 199 Abs. 1 BGB bei Behörden und öffentlichen Körperschaften; Verfügungsberechtigung des zuständigen Rentenversicherungsträgers für die Geltendmachung zivilrechtlicher Schadensersatzansprüche ...

  • Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung PDF (Volltext/Leitsatz)

    Beginn der Verjährungsfrist für zivilrechtliche Schadensersatzansprüche bei Behörden und öffentlichen Körperschaften - Kenntniserlangung des zuständigen Bediensteten der verfügungsberechtigten Behörde von dem Schaden und der Person des Ersatzpflichtigen

  • Judicialis

    BGB § 195; ; BGB § 199 Abs. 1; ; BGB § 823 Abs. 2; ; BGB § 852; ; SGB IV § 28p; ; StGB § 263

  • ra.de
  • VersR (via Owlit)(Abodienst, Leitsatz frei)

    BGB § 199 Abs. 1; SGB IV § 28 p
    Beginn der Verjährungsfrist für zivilrechtliche Schadensersatzansprüche nach § 199 Abs. 1 BGB mit Kenntnis des zuständigen Bediensteten der verfügungsberechtigten Behörde

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Beginn der Verjährungsfrist für zivilrechtliche Schadensersatzansprüche nach § 199 Abs. 1 BGB bei Behörden und öffentlichen Körperschaften; Verfügungsberechtigung des zuständigen Rentenversicherungsträgers für die Geltendmachung zivilrechtlicher Schadensersatzansprüche ...

  • datenbank.nwb.de
  • Der Betrieb(Abodienst, Leitsatz frei)

    Verjährung der Schadensersatzansprüche gegen den Geschäftsführer einer GmbH wegen nicht abgeführter Sozialversicherungsbeiträge: Kenntniserlangung der Bediensteten der BfA von dem Schaden und der Person des Ersatzpflichtigen maßgeblich

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Verjährung von Schadensersatzansprüchen der Behörden

Besprechungen u.ä.

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Entscheidungsbesprechung)

    Wann beginnt bei Behörden als Gläubigern die Verjährungsfrist? (IBR 2009, 512)

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW-RR 2009, 1471
  • MDR 2009, 926
  • NZV 2009, 447 (Ls.)
  • NJ 2009, 467
  • VersR 2009, 989
  • WM 2009, 1526
  • DB 2009, 1459
 
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Wird zitiert von ... (69)Neu Zitiert selbst (20)

  • BGH, 09.01.2001 - VI ZR 119/00

    Tilgungsreihenfolge bei Sozialversicherungsbeiträgen

    Auszug aus BGH, 12.05.2009 - VI ZR 294/08
    Diese Voraussetzungen waren bei dem geltend gemachten Schadensersatzanspruch aus § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 263 StGB jeweils erfüllt, nachdem der Beklagte als Geschäftsführer der GmbH in der Zeit von Januar 1999 bis September 2001 Beschäftigungsverhältnisse gegenüber der Klägerin nicht oder nur falsch angegeben hat und ein Schaden dadurch entstanden ist, dass bei Fälligkeit spätestens zum jeweiligen 15. des Folgemonats (vgl. § 23 SGB IV) Sozialversicherungsbeiträge durch die GmbH nicht oder nicht in voller Höhe abgeführt worden sind (vgl. hierzu Senatsurteile vom 18. November 1997 - VI ZR 11/97 - VersR 1998, 468, 469 und vom 9. Januar 2001 - VI ZR 119/00 - VersR 2001, 903, 904).

    Wie die Revision selbst sieht, ist diese Bestimmung nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs keine die Verjährung nach § 852 Abs. 1 BGB a.F. verdrängende Spezialvorschrift (vgl. Senatsurteil vom 9. Januar 2001 - VI ZR 119/00 - VersR 2001, 903; BGH, Beschluss vom 6. April 2006 - IX ZR 240/04 - NZI 2007, 245, 246 mit zust. Anm. Haentjens; vgl. auch OLG Frankfurt a. M., ZInsO 2005, 714, 715) .

  • BGH, 18.12.1980 - VII ZR 41/80

    Beginn der Verjährung von Forderungen aus einem Werkvertrag

    Auszug aus BGH, 12.05.2009 - VI ZR 294/08
    Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist ein Anspruch im Sinne von § 199 Abs. 1 BGB entstanden, sobald er im Wege der Klage geltend gemacht werden kann, wobei bei Schadensersatzansprüchen grundsätzlich die Möglichkeit einer Feststellungsklage ausreicht (vgl. zu § 852 BGB a.F.: BGHZ 55, 340, 341 ; 73, 363, 365 ; 79, 176, 178 ; 96, 290, 294) .
  • BGH, 20.11.1973 - VI ZR 72/72

    Schadenersatzforderungen von Versorgungsberechtigten

    Auszug aus BGH, 12.05.2009 - VI ZR 294/08
    Nach der ständigen Rechtsprechung des erkennenden Senats zu § 852 BGB a.F. - der das Berufungsgericht folgt - beginnt bei Behörden und öffentlichen Körperschaften die Verjährungsfrist zu laufen, wenn der zuständige Bedienstete der verfügungsberechtigten Behörde Kenntnis von dem Schaden und der Person des Ersatzpflichtigen erlangt; verfügungsberechtigt in diesem Sinne sind dabei solche Behörden, denen die Entscheidungskompetenz für die zivilrechtliche Verfolgung von Schadensersatzansprüchen zukommt, wobei die behördliche Zuständigkeitsverteilung zu respektieren ist (vgl. Senatsurteile BGHZ 133, 129, 139 ; 134, 343, 346 ; vom 20. November 1973 - VI ZR 72/72 -VersR 1974, 340, 342; vom 19. März 1985 - VI ZR 190/83 - VersR 1985, 735; vom 22. April 1986 - VI ZR 133/85 - VersR 1986, 917, 918; vom 11. Februar 1992 - VI ZR 133/91 - VersR 1992, 627, 628 ; vom 27. März 2001 - VI ZR 12/00 - VersR 2001, 863, 864; vom 14. Oktober 2003 - VI ZR 379/02 -VersR 2004, 123 und vom 28. November 2006 - VI ZR 196/05 - VersR 2007, 513, 514).
  • BGH, 06.04.2006 - IX ZR 240/04

    Verjährung bei Feststellung einer vorsätzlichen unerlaubten Handlung

    Auszug aus BGH, 12.05.2009 - VI ZR 294/08
    Wie die Revision selbst sieht, ist diese Bestimmung nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs keine die Verjährung nach § 852 Abs. 1 BGB a.F. verdrängende Spezialvorschrift (vgl. Senatsurteil vom 9. Januar 2001 - VI ZR 119/00 - VersR 2001, 903; BGH, Beschluss vom 6. April 2006 - IX ZR 240/04 - NZI 2007, 245, 246 mit zust. Anm. Haentjens; vgl. auch OLG Frankfurt a. M., ZInsO 2005, 714, 715) .
  • BGH, 18.11.1997 - VI ZR 11/97

    Fälligkeit zu zahlender Gesamtsozialversicherungsbeiträge

    Auszug aus BGH, 12.05.2009 - VI ZR 294/08
    Diese Voraussetzungen waren bei dem geltend gemachten Schadensersatzanspruch aus § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 263 StGB jeweils erfüllt, nachdem der Beklagte als Geschäftsführer der GmbH in der Zeit von Januar 1999 bis September 2001 Beschäftigungsverhältnisse gegenüber der Klägerin nicht oder nur falsch angegeben hat und ein Schaden dadurch entstanden ist, dass bei Fälligkeit spätestens zum jeweiligen 15. des Folgemonats (vgl. § 23 SGB IV) Sozialversicherungsbeiträge durch die GmbH nicht oder nicht in voller Höhe abgeführt worden sind (vgl. hierzu Senatsurteile vom 18. November 1997 - VI ZR 11/97 - VersR 1998, 468, 469 und vom 9. Januar 2001 - VI ZR 119/00 - VersR 2001, 903, 904).
  • BGH, 22.04.1986 - VI ZR 133/85

    Zurechnung der Kenntnisse verschiedener Bediensteter einer Behörde für den

    Auszug aus BGH, 12.05.2009 - VI ZR 294/08
    Nach der ständigen Rechtsprechung des erkennenden Senats zu § 852 BGB a.F. - der das Berufungsgericht folgt - beginnt bei Behörden und öffentlichen Körperschaften die Verjährungsfrist zu laufen, wenn der zuständige Bedienstete der verfügungsberechtigten Behörde Kenntnis von dem Schaden und der Person des Ersatzpflichtigen erlangt; verfügungsberechtigt in diesem Sinne sind dabei solche Behörden, denen die Entscheidungskompetenz für die zivilrechtliche Verfolgung von Schadensersatzansprüchen zukommt, wobei die behördliche Zuständigkeitsverteilung zu respektieren ist (vgl. Senatsurteile BGHZ 133, 129, 139 ; 134, 343, 346 ; vom 20. November 1973 - VI ZR 72/72 -VersR 1974, 340, 342; vom 19. März 1985 - VI ZR 190/83 - VersR 1985, 735; vom 22. April 1986 - VI ZR 133/85 - VersR 1986, 917, 918; vom 11. Februar 1992 - VI ZR 133/91 - VersR 1992, 627, 628 ; vom 27. März 2001 - VI ZR 12/00 - VersR 2001, 863, 864; vom 14. Oktober 2003 - VI ZR 379/02 -VersR 2004, 123 und vom 28. November 2006 - VI ZR 196/05 - VersR 2007, 513, 514).
  • BGH, 11.02.1992 - VI ZR 133/91

    Verwirkung von deliktischen Ansprüchen vor Eintritt der Verjährung; Kenntnis vom

    Auszug aus BGH, 12.05.2009 - VI ZR 294/08
    Nach der ständigen Rechtsprechung des erkennenden Senats zu § 852 BGB a.F. - der das Berufungsgericht folgt - beginnt bei Behörden und öffentlichen Körperschaften die Verjährungsfrist zu laufen, wenn der zuständige Bedienstete der verfügungsberechtigten Behörde Kenntnis von dem Schaden und der Person des Ersatzpflichtigen erlangt; verfügungsberechtigt in diesem Sinne sind dabei solche Behörden, denen die Entscheidungskompetenz für die zivilrechtliche Verfolgung von Schadensersatzansprüchen zukommt, wobei die behördliche Zuständigkeitsverteilung zu respektieren ist (vgl. Senatsurteile BGHZ 133, 129, 139 ; 134, 343, 346 ; vom 20. November 1973 - VI ZR 72/72 -VersR 1974, 340, 342; vom 19. März 1985 - VI ZR 190/83 - VersR 1985, 735; vom 22. April 1986 - VI ZR 133/85 - VersR 1986, 917, 918; vom 11. Februar 1992 - VI ZR 133/91 - VersR 1992, 627, 628 ; vom 27. März 2001 - VI ZR 12/00 - VersR 2001, 863, 864; vom 14. Oktober 2003 - VI ZR 379/02 -VersR 2004, 123 und vom 28. November 2006 - VI ZR 196/05 - VersR 2007, 513, 514).
  • BGH, 25.06.1996 - VI ZR 117/95

    Voraussetzungen des gesetzlichen Forderungsübergangs auf den Sozialhilfeträger;

    Auszug aus BGH, 12.05.2009 - VI ZR 294/08
    Nach der ständigen Rechtsprechung des erkennenden Senats zu § 852 BGB a.F. - der das Berufungsgericht folgt - beginnt bei Behörden und öffentlichen Körperschaften die Verjährungsfrist zu laufen, wenn der zuständige Bedienstete der verfügungsberechtigten Behörde Kenntnis von dem Schaden und der Person des Ersatzpflichtigen erlangt; verfügungsberechtigt in diesem Sinne sind dabei solche Behörden, denen die Entscheidungskompetenz für die zivilrechtliche Verfolgung von Schadensersatzansprüchen zukommt, wobei die behördliche Zuständigkeitsverteilung zu respektieren ist (vgl. Senatsurteile BGHZ 133, 129, 139 ; 134, 343, 346 ; vom 20. November 1973 - VI ZR 72/72 -VersR 1974, 340, 342; vom 19. März 1985 - VI ZR 190/83 - VersR 1985, 735; vom 22. April 1986 - VI ZR 133/85 - VersR 1986, 917, 918; vom 11. Februar 1992 - VI ZR 133/91 - VersR 1992, 627, 628 ; vom 27. März 2001 - VI ZR 12/00 - VersR 2001, 863, 864; vom 14. Oktober 2003 - VI ZR 379/02 -VersR 2004, 123 und vom 28. November 2006 - VI ZR 196/05 - VersR 2007, 513, 514).
  • BGH, 28.11.2006 - VI ZR 196/05

    Begriff der Kenntnis bei Behörden und juristischen Personen

    Auszug aus BGH, 12.05.2009 - VI ZR 294/08
    Nach der ständigen Rechtsprechung des erkennenden Senats zu § 852 BGB a.F. - der das Berufungsgericht folgt - beginnt bei Behörden und öffentlichen Körperschaften die Verjährungsfrist zu laufen, wenn der zuständige Bedienstete der verfügungsberechtigten Behörde Kenntnis von dem Schaden und der Person des Ersatzpflichtigen erlangt; verfügungsberechtigt in diesem Sinne sind dabei solche Behörden, denen die Entscheidungskompetenz für die zivilrechtliche Verfolgung von Schadensersatzansprüchen zukommt, wobei die behördliche Zuständigkeitsverteilung zu respektieren ist (vgl. Senatsurteile BGHZ 133, 129, 139 ; 134, 343, 346 ; vom 20. November 1973 - VI ZR 72/72 -VersR 1974, 340, 342; vom 19. März 1985 - VI ZR 190/83 - VersR 1985, 735; vom 22. April 1986 - VI ZR 133/85 - VersR 1986, 917, 918; vom 11. Februar 1992 - VI ZR 133/91 - VersR 1992, 627, 628 ; vom 27. März 2001 - VI ZR 12/00 - VersR 2001, 863, 864; vom 14. Oktober 2003 - VI ZR 379/02 -VersR 2004, 123 und vom 28. November 2006 - VI ZR 196/05 - VersR 2007, 513, 514).
  • BGH, 22.02.1979 - VII ZR 256/77

    Verjährung von Schadensersatzansprüchen gegen Steuerberater

    Auszug aus BGH, 12.05.2009 - VI ZR 294/08
    Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist ein Anspruch im Sinne von § 199 Abs. 1 BGB entstanden, sobald er im Wege der Klage geltend gemacht werden kann, wobei bei Schadensersatzansprüchen grundsätzlich die Möglichkeit einer Feststellungsklage ausreicht (vgl. zu § 852 BGB a.F.: BGHZ 55, 340, 341 ; 73, 363, 365 ; 79, 176, 178 ; 96, 290, 294) .
  • BGH, 23.09.2004 - IX ZR 148/03

    Beginn der Verjährung von Ansprüchen eines Arbeitgebers gegen des Steuerberater

  • BGH, 14.10.2003 - VI ZR 379/02

    Beginn der Verjährung von Ansprüchen wegen sexuellen Mißbrauchs bei gesetzlichem

  • BVerwG, 26.01.1966 - VI C 112.63

    Rechtsmittel

  • BGH, 27.03.2001 - VI ZR 12/00

    Verjährungsbeginn bei einem Teilungsabkommen

  • BGH, 04.02.1997 - VI ZR 306/95

    Beginn der Verjährung bei Behörden und öffentlichen Körperschaften; Anforderungen

  • BGH, 17.02.1971 - VIII ZR 4/70

    Begriff der Entstehung des Anspruchs

  • BGH, 27.11.1985 - IVa ZR 97/84

    Anforderung an Substantiierung des Schadensersatzanspruchs gegen den

  • BGH, 06.11.2007 - VI ZR 182/06

    Beginn der Verjährung von Schadensersatz- und Rückforderungsansprüchen wegen

  • BGH, 19.03.1985 - VI ZR 190/83

    Zurechnung von Wissen des Kompaniechefs im Rahmen der Abwicklung von

  • OLG Frankfurt, 18.04.2005 - 19 W 9/05

    Verjährungsunterbrechung für Ansprüche aus unerlaubter Handlung durch

  • BGH, 17.12.2020 - VI ZR 739/20

    VW-Verfahren: Beginn der dreijährigen Verjährungsfrist

    a) Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist die Kenntnis im Sinne von § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB vorhanden, wenn dem Geschädigten die Erhebung einer Schadensersatzklage, sei es auch nur in Form der Feststellungsklage, Erfolg versprechend, wenn auch nicht risikolos, möglich ist (Senatsurteil vom 12. Mai 2009 - VI ZR 294/08, VersR 2009, 989 Rn. 17; BGH, Urteile vom 17. Juni 2016 - V ZR 134/15, NJW 2017, 248 Rn. 10; vom 8. Mai 2014 - I ZR 217/12, BGHZ 201, 129 Rn. 38).
  • BGH, 17.04.2012 - VI ZR 108/11

    Regress des Sozialversicherungsträgers: Beginn der Verjährungsfrist

    Gemäß den vom Bundesgerichtshof für die Anwendung des § 852 Abs. 1 BGB a.F. sowie des § 199 Abs. 1 Nr. 2 Fall 1 BGB n.F. entwickelten Grundsätzen beginnt bei Behörden und öffentlichen Körperschaften die Verjährungsfrist für zivilrechtliche Schadensersatzansprüche erst zu laufen, wenn der zuständige Bedienstete der verfügungsberechtigten Behörde Kenntnis von dem Schaden und der Person des Ersatzpflichtigen erlangt; verfügungsberechtigt in diesem Sinne sind dabei solche Behörden, denen die Entscheidungskompetenz für die zivilrechtliche Verfolgung von Schadensersatzansprüchen zukommt, wobei die behördliche Zuständigkeitsverteilung zu respektieren ist (Senatsurteile vom 22. April 1986 - VI ZR 133/85, VersR 1986, 917, 918; vom 12. Mai 2009 - VI ZR 294/08, VersR 2009, 989 Rn. 12 mwN; vom 15. März 2011 - VI ZR 162/10, VersR 2011, 682 Rn. 11).
  • BVerwG, 26.04.2012 - 2 C 15.10

    Rückforderung; Überzahlung; Bezüge; Wechselschichtzulage; Krankheit;

    Verfügungsberechtigt in diesem Sinne sind dabei diejenigen Behörden, denen die Entscheidungskompetenz für den Rückforderungsanspruch zukommt, wobei die behördliche Zuständigkeitsverteilung zu respektieren ist (Beschlüsse vom 20. August 2009 - BVerwG 2 B 24.09 - juris und vom 20. Dezember 2010 - BVerwG 2 B 34.10 - juris; BGH, Urteil vom 12. Mai 2009 - VI ZR 294/08 - NJW-RR 2009, 1471 m.w.N.).
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Rechtsprechung
   OLG Köln, 03.03.2009 - I-24 U 6/08   

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https://dejure.org/2009,882
OLG Köln, 03.03.2009 - I-24 U 6/08 (https://dejure.org/2009,882)
OLG Köln, Entscheidung vom 03.03.2009 - I-24 U 6/08 (https://dejure.org/2009,882)
OLG Köln, Entscheidung vom 03. März 2009 - I-24 U 6/08 (https://dejure.org/2009,882)
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Volltextveröffentlichungen (9)

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NZV 2009, 447
 
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Wird zitiert von ... (91)Neu Zitiert selbst (15)

  • BGH, 11.03.2008 - VI ZR 164/07

    Eignung von Listen und Tabellen bei der Schadensschätzung

    Auszug aus OLG Köln, 03.03.2009 - 24 U 6/08
    Für den Ersatz von Mietwagenkosten bedeutet dies, dass er von mehreren auf dem örtlich relevanten Markt - nicht nur für Unfallgeschädigte - erhältlichen Tarifen für die Anmietung eines vergleichbaren Ersatzfahrzeugs innerhalb eines gewissen Rahmens grundsätzlich nur die Erstattung des günstigeren Mietpreises als zur Herstellung objektiv erforderlich verlangen kann (BGH NJW 2006, 1506, 2107, 2621; 2007, 2758, 2916; 2008, 1519; 2009, 58).

    Indessen stellt sich die Frage, unter welchen Voraussetzungen Mietwagenkosten, denen ein Unfallersatztarif zugrundeliegt, zu ersetzen sind, dann nicht, wenn der Mietwagenrechnung ein "Normaltarif" zugrunde liegt (BGH NJW 2006, 2106; 2008, 1519).

    In geeigneten Fällen können Listen oder Tabellen bei der Schadensschätzung aber durchaus Verwendung finden (BGH NJW 2008, 1519; 2009, 58).

    Der Bundesgerichtshof hat wiederholt entschieden, dass in Ausübung des tatrichterlichen Ermessens nach § 287 ZPO der "Normaltarif" auf der Grundlage des gewichteten Mittels des "Schwacke-Mietpreisspiegels" im Postleitzahlengebiet des Geschädigten ermittelt werden kann, so lange nicht mit konkreten Tatsachen Mängel der betreffenden Schätzungsgrundlage aufgezeigt werden, die sich auf den zu entscheidenden Fall auswirken (BGH NJW 2006, 2106; 2007, 1124, 2693, 2758, 2916, 3787; NJW 2008, 1519; 2009, 58).

    Ohne Bezug zur konkreten Schadensschätzung ist das Gericht aufgrund allgemeiner Einwendungen nicht verpflichtet, die Methode der Erfassung der einzelnen Mietpreise und die Ermittlung des gewichteten Mittels im Schwacke-Mietpreisspiegel 2006 zu klären (BGH NJW 2008, 1519).

    Bei der Prüfung der Wirtschaftlichkeit von Mietwagenkosten ist jedoch grundsätzlich das Preisniveau in dem Ort maßgebend, an welchem das Fahrzeug angemietet und übernommen wird, weil dort der Bedarf für ein Mietfahrzeug entsteht (BGH NJW 2008, 1519).

    Sofern nicht eine Eil- oder Notsituation vorliegt, ist der Geschädigte gehalten, sich vor der Anmietung nach dem Mietpreis und günstigeren Angeboten zu erkundigen (BGH NJW 2008, 1519; 2009, 58).

  • BGH, 14.10.2008 - VI ZR 308/07

    Anmietung eines Ersatzfahrzeugs zu überhöhtem Preis

    Auszug aus OLG Köln, 03.03.2009 - 24 U 6/08
    Für den Ersatz von Mietwagenkosten bedeutet dies, dass er von mehreren auf dem örtlich relevanten Markt - nicht nur für Unfallgeschädigte - erhältlichen Tarifen für die Anmietung eines vergleichbaren Ersatzfahrzeugs innerhalb eines gewissen Rahmens grundsätzlich nur die Erstattung des günstigeren Mietpreises als zur Herstellung objektiv erforderlich verlangen kann (BGH NJW 2006, 1506, 2107, 2621; 2007, 2758, 2916; 2008, 1519; 2009, 58).

    In geeigneten Fällen können Listen oder Tabellen bei der Schadensschätzung aber durchaus Verwendung finden (BGH NJW 2008, 1519; 2009, 58).

    Der Bundesgerichtshof hat wiederholt entschieden, dass in Ausübung des tatrichterlichen Ermessens nach § 287 ZPO der "Normaltarif" auf der Grundlage des gewichteten Mittels des "Schwacke-Mietpreisspiegels" im Postleitzahlengebiet des Geschädigten ermittelt werden kann, so lange nicht mit konkreten Tatsachen Mängel der betreffenden Schätzungsgrundlage aufgezeigt werden, die sich auf den zu entscheidenden Fall auswirken (BGH NJW 2006, 2106; 2007, 1124, 2693, 2758, 2916, 3787; NJW 2008, 1519; 2009, 58).

    Wie bei speziellen Unfallersatztarifen ist auch hier entscheidend, ob die Mehrkosten mit Rücksicht auf die Unfallsituation - etwa die Vorfinanzierung, das Risiko eines Ausfalls mit der Ersatzforderung wegen falscher Bewertung der Anteile am Unfallgeschehen durch den Kunden oder das Mietwagenunternehmen - einen gegenüber dem Normaltarif höheren Preis bei Unternehmen dieser Art aus betriebswirtschaftlicher Sicht rechtfertigen, weil sie auf Leistungen des Vermieters beruhen, die durch die besondere Unfallsituation veranlasst sind (BGH NJW 2006, 360, 2621; 2007, 2758, 2916; NJW-RR 2008, 689; NJW 2009, 58).

    Sofern nicht eine Eil- oder Notsituation vorliegt, ist der Geschädigte gehalten, sich vor der Anmietung nach dem Mietpreis und günstigeren Angeboten zu erkundigen (BGH NJW 2008, 1519; 2009, 58).

    Über die Heranziehung dieser Tabelle als Schätzungsgrundlage unter Berücksichtigung des vom Fraunhofer Institut erstellten Marktpreisspiegels hat das Gericht, wie auch der Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 14. Oktober 2008 - VI ZR 308/07 - (NJW 2009, 58) zu entnehmen ist, im Einzelfall zu entscheiden.

  • BGH, 25.10.2005 - VI ZR 9/05

    Erstattungsfähigkeit eines Unfallersatztarifs für Mietwagen

    Auszug aus OLG Köln, 03.03.2009 - 24 U 6/08
    Gegen seine Pflicht zur Schadensgeringhaltung verstößt der Geschädigte noch nicht allein dadurch, dass er ein Kraftfahrzeug zu einem Unfallersatztarif anmietet, der gegenüber dem "Normaltarif" teurer ist, soweit die Besonderheiten dieses Tarifs mit Rücksicht auf die Unfallsituation einen gegenüber dem "Normaltarif" höheren Preis rechtfertigen, weil sie auf Leistungen des Vermieters beruhen, die durch die besondere Unfallsituation veranlasst und infolgedessen zur Schadensbehebung nach § 249 BGB erforderlich sind (BGH NJW 2006, 360, 1506, 1508, 2106, 2621; 2007, 2758, 3782; VersR 2008, 554).

    Wird für ein bei einem Verkehrsunfall beschädigtes Kraftfahrzeug ein Ersatzwagen angemietet und dabei Vollkaskoschutz vereinbart, sind die hierfür erforderlichen Mehraufwendungen in der Regel als adäquate Schadensfolge auch dann anzusehen, wenn das eigene Fahrzeug des Geschädigten nicht vollkaskoversichert war (BGH NJW 2005, 1041; 2006, 360).

    Soweit Kosten für die Zustellung und Abholung des Ersatzfahrzeugs erforderlich waren, erstreckt sich der Ersatzanspruch auch darauf (BGH NJW 2006, 360; OLG Köln - 19. Zivilsenat - NZV 2007, 199; OLG Karlsruhe VersR 2008, 92).

    Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs braucht das Gericht bei der Schadensberechnung gemäß § 287 ZPO für die Prüfung der betriebswirtschaftlichen Rechtfertigung eines "Unfallersatztarifs" die Kalkulation des betreffenden Unternehmens zwar nicht in jedem Fall nachzuvollziehen; vielmehr kann sich die Prüfung darauf beschränken, ob spezifische Leistungen bei der Vermietung an Unfallgeschädigte allgemein einen Aufschlag rechtfertigen, wobei unter Umständen auch ein pauschaler Aufschlag auf den "Normaltarif" in Betracht kommt (BGH NJW 2006, 360, 1507; 2007, 2758, 2916).

    Wie bei speziellen Unfallersatztarifen ist auch hier entscheidend, ob die Mehrkosten mit Rücksicht auf die Unfallsituation - etwa die Vorfinanzierung, das Risiko eines Ausfalls mit der Ersatzforderung wegen falscher Bewertung der Anteile am Unfallgeschehen durch den Kunden oder das Mietwagenunternehmen - einen gegenüber dem Normaltarif höheren Preis bei Unternehmen dieser Art aus betriebswirtschaftlicher Sicht rechtfertigen, weil sie auf Leistungen des Vermieters beruhen, die durch die besondere Unfallsituation veranlasst sind (BGH NJW 2006, 360, 2621; 2007, 2758, 2916; NJW-RR 2008, 689; NJW 2009, 58).

  • BGH, 12.06.2007 - VI ZR 161/06

    Erstattungsfähigkeit von Mietwagenkosten nach einem Unfallersatztarif

    Auszug aus OLG Köln, 03.03.2009 - 24 U 6/08
    Für den Ersatz von Mietwagenkosten bedeutet dies, dass er von mehreren auf dem örtlich relevanten Markt - nicht nur für Unfallgeschädigte - erhältlichen Tarifen für die Anmietung eines vergleichbaren Ersatzfahrzeugs innerhalb eines gewissen Rahmens grundsätzlich nur die Erstattung des günstigeren Mietpreises als zur Herstellung objektiv erforderlich verlangen kann (BGH NJW 2006, 1506, 2107, 2621; 2007, 2758, 2916; 2008, 1519; 2009, 58).

    Gegen seine Pflicht zur Schadensgeringhaltung verstößt der Geschädigte noch nicht allein dadurch, dass er ein Kraftfahrzeug zu einem Unfallersatztarif anmietet, der gegenüber dem "Normaltarif" teurer ist, soweit die Besonderheiten dieses Tarifs mit Rücksicht auf die Unfallsituation einen gegenüber dem "Normaltarif" höheren Preis rechtfertigen, weil sie auf Leistungen des Vermieters beruhen, die durch die besondere Unfallsituation veranlasst und infolgedessen zur Schadensbehebung nach § 249 BGB erforderlich sind (BGH NJW 2006, 360, 1506, 1508, 2106, 2621; 2007, 2758, 3782; VersR 2008, 554).

    Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs braucht das Gericht bei der Schadensberechnung gemäß § 287 ZPO für die Prüfung der betriebswirtschaftlichen Rechtfertigung eines "Unfallersatztarifs" die Kalkulation des betreffenden Unternehmens zwar nicht in jedem Fall nachzuvollziehen; vielmehr kann sich die Prüfung darauf beschränken, ob spezifische Leistungen bei der Vermietung an Unfallgeschädigte allgemein einen Aufschlag rechtfertigen, wobei unter Umständen auch ein pauschaler Aufschlag auf den "Normaltarif" in Betracht kommt (BGH NJW 2006, 360, 1507; 2007, 2758, 2916).

    Wie bei speziellen Unfallersatztarifen ist auch hier entscheidend, ob die Mehrkosten mit Rücksicht auf die Unfallsituation - etwa die Vorfinanzierung, das Risiko eines Ausfalls mit der Ersatzforderung wegen falscher Bewertung der Anteile am Unfallgeschehen durch den Kunden oder das Mietwagenunternehmen - einen gegenüber dem Normaltarif höheren Preis bei Unternehmen dieser Art aus betriebswirtschaftlicher Sicht rechtfertigen, weil sie auf Leistungen des Vermieters beruhen, die durch die besondere Unfallsituation veranlasst sind (BGH NJW 2006, 360, 2621; 2007, 2758, 2916; NJW-RR 2008, 689; NJW 2009, 58).

  • BGH, 09.05.2006 - VI ZR 117/05

    Umfang der Ersatzfähigkeit von Mietwagenkosten

    Auszug aus OLG Köln, 03.03.2009 - 24 U 6/08
    Auch wenn der Autovermieter - wie die Klägerin - nicht zwischen "Unfallersatztarif" und "Normaltarif" unterscheidet, sondern einen einheitlichen Tarif anbietet, der weit über dem Durchschnitt der auf dem örtlichen Markt erhältlichen "Normaltarife" liegt, ist jedoch zu prüfen, ob unfallbedingte Leistungen des Vermieters oder sonstige mit der Unfallsituation verbundene besondere Umstände diese Erhöhung rechtfertigen (BGH NJW 2006, 2106; 2007, 3782).

    Indessen stellt sich die Frage, unter welchen Voraussetzungen Mietwagenkosten, denen ein Unfallersatztarif zugrundeliegt, zu ersetzen sind, dann nicht, wenn der Mietwagenrechnung ein "Normaltarif" zugrunde liegt (BGH NJW 2006, 2106; 2008, 1519).

    Der Bundesgerichtshof hat wiederholt entschieden, dass in Ausübung des tatrichterlichen Ermessens nach § 287 ZPO der "Normaltarif" auf der Grundlage des gewichteten Mittels des "Schwacke-Mietpreisspiegels" im Postleitzahlengebiet des Geschädigten ermittelt werden kann, so lange nicht mit konkreten Tatsachen Mängel der betreffenden Schätzungsgrundlage aufgezeigt werden, die sich auf den zu entscheidenden Fall auswirken (BGH NJW 2006, 2106; 2007, 1124, 2693, 2758, 2916, 3787; NJW 2008, 1519; 2009, 58).

  • BGH, 14.02.2006 - VI ZR 126/05

    Ersatzfähigkeit von Mietwagenkosten nach einem "Unfallersatztarif"

    Auszug aus OLG Köln, 03.03.2009 - 24 U 6/08
    Für den Ersatz von Mietwagenkosten bedeutet dies, dass er von mehreren auf dem örtlich relevanten Markt - nicht nur für Unfallgeschädigte - erhältlichen Tarifen für die Anmietung eines vergleichbaren Ersatzfahrzeugs innerhalb eines gewissen Rahmens grundsätzlich nur die Erstattung des günstigeren Mietpreises als zur Herstellung objektiv erforderlich verlangen kann (BGH NJW 2006, 1506, 2107, 2621; 2007, 2758, 2916; 2008, 1519; 2009, 58).

    Grundsätzlich aber trägt der Geschädigte die Darlegungs- und Beweislast für die Frage, ob der Aufschlag auf einen günstigeren "Normaltarif" wegen konkreter unfallbedingter Mehrleistungen des Vermieters objektiv zur Wiederherstellung im Sinne des § 249 BGB erforderlich war (BGH NJW 2005, 135, 1041, 1933; 2006, 1506).

  • BGH, 19.02.2008 - VI ZR 32/07

    Anforderungen an die Substantiierung der Notwendigkeit von Mietwagenkosten nach

    Auszug aus OLG Köln, 03.03.2009 - 24 U 6/08
    Gegen seine Pflicht zur Schadensgeringhaltung verstößt der Geschädigte noch nicht allein dadurch, dass er ein Kraftfahrzeug zu einem Unfallersatztarif anmietet, der gegenüber dem "Normaltarif" teurer ist, soweit die Besonderheiten dieses Tarifs mit Rücksicht auf die Unfallsituation einen gegenüber dem "Normaltarif" höheren Preis rechtfertigen, weil sie auf Leistungen des Vermieters beruhen, die durch die besondere Unfallsituation veranlasst und infolgedessen zur Schadensbehebung nach § 249 BGB erforderlich sind (BGH NJW 2006, 360, 1506, 1508, 2106, 2621; 2007, 2758, 3782; VersR 2008, 554).

    Wie bei speziellen Unfallersatztarifen ist auch hier entscheidend, ob die Mehrkosten mit Rücksicht auf die Unfallsituation - etwa die Vorfinanzierung, das Risiko eines Ausfalls mit der Ersatzforderung wegen falscher Bewertung der Anteile am Unfallgeschehen durch den Kunden oder das Mietwagenunternehmen - einen gegenüber dem Normaltarif höheren Preis bei Unternehmen dieser Art aus betriebswirtschaftlicher Sicht rechtfertigen, weil sie auf Leistungen des Vermieters beruhen, die durch die besondere Unfallsituation veranlasst sind (BGH NJW 2006, 360, 2621; 2007, 2758, 2916; NJW-RR 2008, 689; NJW 2009, 58).

  • OLG Köln, 02.03.2007 - 19 U 181/06

    Mietwagenkosten nach Verkehrsunfall - pauschaler Aufschlag auf Normaltarif -

    Auszug aus OLG Köln, 03.03.2009 - 24 U 6/08
    Das von der Beklagten in Auftrag gegebene Gutachten des Herrn Dr. A. vom 27. Juni 2007 ist nach der Einschätzung des Senats zur Ermittlung der Normaltarife nicht geeigneter, als der Automietpreisspiegel von Schwacke und deshalb kein zureichender Grund, die in der bisherigen Rechtsprechung überwiegend befürwortete (vgl. auch OLG Köln - 19. Zivilsenat - in NZV 2007, 199; OLG Karlsruhe VersR 2008, 92; SP 2008, 218; OLG Hamm, SP 2008, 220; OLG Köln - 15. Zivilsenat - SP 2008, 220) Anwendbarkeit der Schwacke-Liste in Frage zu stellen.

    Soweit Kosten für die Zustellung und Abholung des Ersatzfahrzeugs erforderlich waren, erstreckt sich der Ersatzanspruch auch darauf (BGH NJW 2006, 360; OLG Köln - 19. Zivilsenat - NZV 2007, 199; OLG Karlsruhe VersR 2008, 92).

  • OLG Karlsruhe, 18.09.2007 - 13 U 217/06

    Ermittlung angemessener Mietwagenkosten

    Auszug aus OLG Köln, 03.03.2009 - 24 U 6/08
    Das von der Beklagten in Auftrag gegebene Gutachten des Herrn Dr. A. vom 27. Juni 2007 ist nach der Einschätzung des Senats zur Ermittlung der Normaltarife nicht geeigneter, als der Automietpreisspiegel von Schwacke und deshalb kein zureichender Grund, die in der bisherigen Rechtsprechung überwiegend befürwortete (vgl. auch OLG Köln - 19. Zivilsenat - in NZV 2007, 199; OLG Karlsruhe VersR 2008, 92; SP 2008, 218; OLG Hamm, SP 2008, 220; OLG Köln - 15. Zivilsenat - SP 2008, 220) Anwendbarkeit der Schwacke-Liste in Frage zu stellen.

    Soweit Kosten für die Zustellung und Abholung des Ersatzfahrzeugs erforderlich waren, erstreckt sich der Ersatzanspruch auch darauf (BGH NJW 2006, 360; OLG Köln - 19. Zivilsenat - NZV 2007, 199; OLG Karlsruhe VersR 2008, 92).

  • BGH, 26.10.2004 - VI ZR 300/03

    Unfallersatztarife auf dem Prüfstand

    Auszug aus OLG Köln, 03.03.2009 - 24 U 6/08
    Grundsätzlich aber trägt der Geschädigte die Darlegungs- und Beweislast für die Frage, ob der Aufschlag auf einen günstigeren "Normaltarif" wegen konkreter unfallbedingter Mehrleistungen des Vermieters objektiv zur Wiederherstellung im Sinne des § 249 BGB erforderlich war (BGH NJW 2005, 135, 1041, 1933; 2006, 1506).
  • BGH, 09.10.2007 - VI ZR 27/07

    Erforderlichkeit der Mietwagenkosten zum Unfallersatztarif

  • BGH, 30.01.2007 - VI ZR 99/06

    Ersatzfähigkeit von Mietwagenkosten; Erforderlichkeit eines "Unfallersatztarifs"

  • OLG Jena, 27.11.2008 - 1 U 555/07

    Zur Höhe der ersatzfähigen Mietwagenkosten

  • OLG München, 25.07.2008 - 10 U 2539/08

    Schadensersatz bei Kfz-Unfall: Schätzgrundlage für Mietwagenkosten

  • BGH, 15.02.2005 - VI ZR 74/04

    Ersatzpflicht von Mietwagenkosten nach einem Unfallersatztarif

  • OLG München, 26.02.2016 - 10 U 579/15

    Erstattungsfähigkeit von Kfz-Sachverständigenkosten nach Verkehrsunfall

    Ein substantiierter Vortrag erfordert nach Auffassung des Senats die konkrete Darstellung anhand von Bezugsfällen der Abrechnungspraxis von mindestens 10% der Schadensgutachter des relevanten Bezirks über einen Zeitraum von mindestens 6 Monaten vor Rechnungsstellung des streitigen Gutachtens (vgl. für einen vergleichbaren Fall von Substantiierungslast bei Einwendungen gegen die "Schwacke-Liste" BGH VersR 2006, 986 [987], st. Rspr., zuletzt VersR 2010, 1054 [1055]; 2011, 643 f. und NJW 2011, 1947; Senat, Urt. v. 28.07.2006 - 10 U 2237/06 = DAR 2006, 692; OLG Stuttgart DAR 2009, 650 und NZV 2011, 556 ff.; OLG Köln NZV 2009, 447; SVR 2009, 384).
  • BGH, 12.04.2011 - VI ZR 300/09

    Mietwagenkosten: Schwacke-Liste und Fraunhofer-Mietpreisspiegel geeignete

    Demgemäß wird in der Rechtsprechung nach sorgfältiger Abwägung der Vor- und Nachteile der beiden Listen teils der Anwendung der Schwacke-Liste (vgl. etwa OLG Dresden, SP 2010, 17; OLG Karlsruhe, NZV 2010, 472 f.; OLG Köln (5. ZS), NZV 2010, 614, 615; OLG Köln (24. ZS), NZV 2009, 447, 448; OLG Köln (15. ZS), NZV 2010, 144 ff.; OLG Köln (2. ZS), Mietwagen Rechtswissen 2010, Nr. 1, 15 f.; OLG Köln (13. ZS), Beschluss vom 20. April 2009 - 13 U 6/09, juris; OLG Stuttgart, VersR 2009, 1680, 1681 f.) und teils dem Fraunhofer-Mietpreisspiegel (vgl. etwa OLG Köln (6. ZS), SVR 2008, 469, 470 und NZV 2009, 600; OLG Bamberg, SP 2009, 330; OLG München, DAR 2009, 36, 37; HansOLG Hamburg, NZV 2009, 394, 395; OLG Frankfurt, SP 2010, 401; KG, aaO, 642 f.) der Vorzug eingeräumt.
  • OLG München, 14.12.2015 - 10 U 579/15

    Sachverständigenkosten nach Verkehrsunfall - OLG München weist für eine Vielzahl

    Ein substantiierter Vortrag erfordert nach Auffassung des Senats die konkrete Darstellung anhand von Bezugsfällen der Abrechnungspraxis von mindestens 10% der Schadensgutachter des relevanten Bezirks über einen Zeitraum von mindestens 6 Monaten vor Rechnungsstellung des streitigen Gutachtens (vgl. für einen vergleichbaren Fall von Substantiierungslast bei Einwendungen gegen die "Schwacke-Liste" BGH VersR 2006, 986 [987], st. Rspr., zuletzt VersR 2010, 1054 [1055]; 2011, 643 f. und NJW 2011, 1947; Senat, Urt. v. 28.07.2006 - 10 U 2237/06 = DAR 2006, 692; OLG Stuttgart DAR 2009, 650 und NZV 2011, 556 ff.; OLG Köln NZV 2009, 447; SVR 2009, 384).
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