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   OVG Hamburg, 27.11.2009 - 3 Bf 36/06   

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OVG Hamburg, 27.11.2009 - 3 Bf 36/06 (https://dejure.org/2009,4962)
OVG Hamburg, Entscheidung vom 27.11.2009 - 3 Bf 36/06 (https://dejure.org/2009,4962)
OVG Hamburg, Entscheidung vom 27. November 2009 - 3 Bf 36/06 (https://dejure.org/2009,4962)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • openjur.de

    Kostentragungspflicht für ein abgeschlepptes Fahrzeug eines Handwerkerbetriebes

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Voraussetzungen des Bestehens der Verpflichtung der Polizei zur Kontaktaufnahme mit dem Fahrer oder Halter eines Kfz vor Anordnung einer Abschleppmaßnahme; Bemessung der Verwaltungsgebühr für die Verwahrung von Fahrzeugen durch die Polizei nach einem Tagessatz - und ...

  • Judicialis

    GG Art. 3 Abs. 1; ; HmbSOG § 14 Abs. 1 Satz 2; ; GebOSiO § 1 Abs. 1; ; GebOSiO Anlage 1

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Voraussetzungen des Bestehens der Verpflichtung der Polizei zur Kontaktaufnahme mit dem Fahrer oder Halter eines Kfz vor Anordnung einer Abschleppmaßnahme; Bemessung der Verwaltungsgebühr für die Verwahrung von Fahrzeugen durch die Polizei nach einem Tagessatz - und ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • schadenfixblog.de (Kurzinformation)

    Abschleppen beim Parken an einer abgelaufenen Parkuhr

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NVwZ-RR 2010, 263
  • NZV 2010, 219
  • DVBl 2010, 266
 
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Wird zitiert von ... (8)Neu Zitiert selbst (10)

  • BVerwG, 27.05.2002 - 3 B 67.02

    Umfang der Nachforschungspflichten vor dem Umsetzen eines Kfz

    Auszug aus OVG Hamburg, 27.11.2009 - 3 Bf 36/06
    Bei dieser Sachlage sei die Abschleppmaßnahme (auch im Hinblick auf den Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 27.5.2002, DAR 2002, 470) unverhältnismäßig gewesen.

    Auch aus dem vom Verwaltungsgericht zitierten Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 27. Mai 2002 (VRS 103, 309, 310) ergibt sich nichts Gegenteiliges.

  • OVG Hamburg, 22.02.2005 - 3 Bf 25/02

    Nachforschungspflicht der Ordnungsbehörde bei verbotswidrig geparkten Fahrzeugen

    Auszug aus OVG Hamburg, 27.11.2009 - 3 Bf 36/06
    Die in dem Urteil des Hamburgischen Oberverwaltungsgerichts vom 22. Februar 2005 (NJW 2005, 2247, 2248 ff.) für die Beantwortung der Frage aufgestellten Maßstäbe, unter welchen Voraussetzungen die Polizei verpflichtet ist, vor dem Anordnen der Abschleppmaßnahme einen Kontaktierungsversuch zu dem Fahrer bzw. Halter des Fahrzeugs zu unternehmen, gelten auch im Rahmen der in § 14 Abs. 1 Satz 2 HmbSOG vorzunehmenden Einordnung eines Sachverhalts als "Regel-" oder "Ausnahmefall".

    Nach den vom Berufungsgericht in seinem Urteil vom 22. Februar 2005 (NJW 2005, 2247, 2248 ff.) aufgestellten Maßstäben, die sich im dort entschiedenen Fall zwar unmittelbar nur auf die Voraussetzungen der Ausnahmen vom verwaltungsvollstreckungsrechtlichen Gebot des Hinweises vor der Anwendung von Zwangsmitteln (§§ 27, 18 Abs. 2 HmbVwVG) in Abschleppfällen bezogen haben, wegen der Gleichartigkeit der Sachverhalte aber ohne weiteres auf die in § 14 Abs. 1 Satz 2 HmbSOG vorzunehmende Einordnung eines Sachverhalts als "Regel-" oder "Ausnahmefall" übertragbar sind, war die Polizei in der vorliegend gegebenen Situation nicht verpflichtet, vor dem Anordnen der Maßnahme einen telefonischen Kontaktierungsversuch zu dem Fahrer zu unternehmen.

  • OVG Hamburg, 07.10.2008 - 3 Bf 116/08

    Kostenerstattung für das Abschleppen oder Umsetzen eines erlaubt abgestellten

    Auszug aus OVG Hamburg, 27.11.2009 - 3 Bf 36/06
    Eine solche Anwendungskorrektur ist dann angezeigt, wenn sich die angeordnete Rechtsfolge der Kostentragung wegen besonderer Umstände als unangemessen erweist (OVG Hamburg, Urt. v. 7.10.2008, VRS 115, 454).

    So ist in der Rechtsprechung anerkannt, dass ein Verkehrsteilnehmer, der sein Fahrzeug ordnungsgemäß geparkt und eine nachträglich eingerichtete Haltverbotszone weder gekannt hatte noch mit ihr hatte rechnen müssen, zwar - auf der Primärebene des polizeilichen Handelns - die Vollstreckung des nachträglich wirksam gewordenen Wegfahrgebots zu dulden hat, zu seinen Gunsten aber - auf der Sekundärebene der Kostentragung - zu berücksichtigen ist, dass sein Vertrauen auf den Fortbestand der Situation des erlaubten Parkens in gewissem Umfang Schutz verdient (BVerwG, Urt. v. 11.12.1996, BVerwGE 102, 316; OVG Hamburg, Urt. v. 7.10.2008, a. a. O.).

  • BVerwG, 11.12.1996 - 11 C 15.95

    Abschleppen eines ursprünglich ordnungsgemäß geparkten Kraftwagens

    Auszug aus OVG Hamburg, 27.11.2009 - 3 Bf 36/06
    So ist in der Rechtsprechung anerkannt, dass ein Verkehrsteilnehmer, der sein Fahrzeug ordnungsgemäß geparkt und eine nachträglich eingerichtete Haltverbotszone weder gekannt hatte noch mit ihr hatte rechnen müssen, zwar - auf der Primärebene des polizeilichen Handelns - die Vollstreckung des nachträglich wirksam gewordenen Wegfahrgebots zu dulden hat, zu seinen Gunsten aber - auf der Sekundärebene der Kostentragung - zu berücksichtigen ist, dass sein Vertrauen auf den Fortbestand der Situation des erlaubten Parkens in gewissem Umfang Schutz verdient (BVerwG, Urt. v. 11.12.1996, BVerwGE 102, 316; OVG Hamburg, Urt. v. 7.10.2008, a. a. O.).
  • BVerfG, 28.04.1999 - 1 BvL 22/95

    Rentenüberleitung II

    Auszug aus OVG Hamburg, 27.11.2009 - 3 Bf 36/06
    Dies gilt jedenfalls dann, wenn der Normgeber bzw. die zur Normanwendung verpflichtete Verwaltung der absehbaren Schwierigkeiten nur schwer auf andere Weise Herr werden könnten und die Ungleichbehandlung der atypischen Fälle nicht sehr intensiv ist (vgl. BVerfG, Urt. v. 28.4.1999, BVerfGE 100, 59, 90; Beschl. v. 8.2.1983, BVerfGE 63, 119, 128).
  • BVerwG, 06.07.1983 - 7 B 182.82

    Abschleppen eines an abgelaufener Parkuhr abgestellten Personenkraftwagens -

    Auszug aus OVG Hamburg, 27.11.2009 - 3 Bf 36/06
    Wie bereits ausgeführt, betrug diese nach den Erkenntnissen des handelnden Polizeibediensteten mehr als drei Stunden bestanden, was nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. BVerwG, Beschl. v. 6.7.1983, DVBl. 1983, 1066, 1067) die Verhältnismäßigkeit der Maßnahme begründet.
  • BVerfG, 08.02.1983 - 1 BvL 28/79

    Pflichtbeiträge in Ausfallzeiten

    Auszug aus OVG Hamburg, 27.11.2009 - 3 Bf 36/06
    Dies gilt jedenfalls dann, wenn der Normgeber bzw. die zur Normanwendung verpflichtete Verwaltung der absehbaren Schwierigkeiten nur schwer auf andere Weise Herr werden könnten und die Ungleichbehandlung der atypischen Fälle nicht sehr intensiv ist (vgl. BVerfG, Urt. v. 28.4.1999, BVerfGE 100, 59, 90; Beschl. v. 8.2.1983, BVerfGE 63, 119, 128).
  • BVerwG, 20.06.1969 - VII C 166.66

    Sieg der Parkscheibe

    Auszug aus OVG Hamburg, 27.11.2009 - 3 Bf 36/06
    Das Fahrzeug des Klägers beeinträchtigte die Leichtigkeit des fließenden Straßenverkehrs, weil es rechtswidrig und über einen nicht bloß kurzen Zeitraum eine bewirtschaftete Parkraumfläche besetzt hielt, die auf diese Weise anderen potentiell dort parkberechtigten Verkehrsteilnehmern entzogen wurde, was in Gebieten mit Parkraumnot (wie der L. Straße ) zu vermehrter Parkplatzsuche durch andere Autofahrer führt und dadurch die Leichtigkeit des fließenden Verkehrs beeinträchtigt (vgl. BVerwG, Urt. v. 20.6.1969, BVerwGE 32, 204, 205).
  • BVerwG, 28.03.1995 - 8 N 3.93

    Anforderungen an die Bemessung von Entwässerungsgebühren - Vereinbarkeit von

    Auszug aus OVG Hamburg, 27.11.2009 - 3 Bf 36/06
    Die Grenze liegt dort, wo ein sachlich einleuchtender Grund für die normierte Differenzierung wesentlich gleicher oder die normierte Gleichbehandlung wesentlich ungleicher Sachverhalte auch mit Blick auf die Verwaltungsvereinfachung fehlt (vgl. BVerwG, Beschl. v. 28.3.1995, NVwZ-RR 1995, 594, 595).
  • OVG Hamburg, 28.07.2009 - 3 Bf 126/06

    Sicherstellung eines verbotswidrig abgestellten Fahrzeugs; Verhältnismäßigkeit

    Auszug aus OVG Hamburg, 27.11.2009 - 3 Bf 36/06
    Auch unter Berücksichtigung der bei einer Sicherstellung nach § 14 Abs. 1 Satz 2 HmbSOG im Einzelfall stets zu prüfenden Anforderungen des bundesverfassungsrechtlichen Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit (zu diesem Erfordernis vgl. OVG Hamburg, Beschl. v. 28.7.2009, 3 Bf 126/06.Z, juris) ergibt sich keine andere rechtliche Bewertung.
  • VG Leipzig, 05.05.2021 - 1 K 860/20

    Fahrzeug auf Radweg abgestellt - Abschleppen zulässig?

    Nach allgemeiner Auffassung scheidet eine Kostenauferlegung allerdings ausnahmsweise in Fällen einer Unbilligkeit aus (vgl. § 1 Abs. 2 i. V. m. § 11 Nr. 5 SächsVwKG; SächsOVG, Urt. v. 23.3.2009 - 3 B 891/06 -, juris Rn. 30, OVG Hamburg, Beschl. v. 27.11.2009, NVwZ-RR 2010, 263).
  • OVG Hamburg, 06.04.2022 - 3 Bf 259/20

    Amtlich gekennzeichnete Feuerwehrzufahrt im Sinne des § 12 Abs. 1 Nr. 5 StVO

    Eine andere rechtliche Bewertung ergibt sich auch nicht unter Berücksichtigung der bei einer Sicherstellung nach § 14 Abs. 1 Satz 2 SOG im Einzelfall stets zu prüfenden Anforderungen des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit (OVG Hamburg, Beschl. v. 27.11.2009, 3 Bf 36/06, NVwZ-RR 2010, 263, juris Rn. 29).
  • VG Neustadt, 13.09.2011 - 5 K 369/11

    Anwalt von Behindertenparkplatz abgeschleppt - Kostenforderung rechtmäßig

    Ausnahmen, wonach eine Anwendungskorrektur dann angezeigt ist, wenn sich die angeordnete Rechtsfolge der Kostentragung wegen besonderer Umstände als unangemessen erweist (s. z.B. BVerwG, NJW 1997, 1021 und OVG Hamburg, NZV 2010, 219), sind hier nicht gegeben.
  • VG Leipzig, 21.10.2020 - 1 K 1370/19

    Personengebundenheit von Parkerleichterungen für schwerbehinderte Menschen

    Nach allgemeiner Auffassung kann eine Kostenauferlegung nur ausnahmsweise in Fällen einer Unbilligkeit ausscheiden (vgl. SächsOVG, Urt. v. 23.3.2009, SächsVBl. 2009, 185; OVG Hamburg, Beschl. v. 27.11.2009, NVwZ-RR 2010, 263).
  • VG Hamburg, 12.04.2011 - 21 K 1902/09

    Maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit einer

    So ist in der Rechtsprechung anerkannt, dass ein Verkehrsteilnehmer, der sein Fahrzeug ordnungsgemäß geparkt und eine nachträglich eingerichtete Haltverbotszone weder gekannt hatte noch mit ihr hatte rechnen müssen, zwar - auf der Primärebene des polizeilichen Handelns - die Vollstreckung des nachträglich wirksam gewordenen Wegfahrgebots zu dulden hat, zu seinen Gunsten aber - auf der Sekundärebene der Kostentragung - zu berücksichtigen ist, dass sein Vertrauen auf den Fortbestand der Situation des erlaubten Parkens in gewissem Umfang Schutz verdient (BVerwG, Urt. v. 11.12.1996, BVerwGE 102, 316; OVG Hamburg, Urteile v. 27.11.2009, NZV 2010, 219, und v. 7.10.2008, a.a.O.).
  • OVG Hamburg, 27.10.2020 - 1 Bf 437/19

    Heranziehung zu Gebühren für die Entnahme von Wasser aus der Süderelbe

    Dies gilt jedenfalls dann, wenn der Normgeber und die vollziehende Verwaltung der absehbaren Schwierigkeiten nur schwer auf andere Weise Herr werden könnten und die Ungleichbehandlung der atypischen Fälle nicht sehr intensiv ist (vgl. BVerfG, Urt. v. 28.4.1999, 1 BvL 22/95, 1 BvL 34/95, BVerfGE 100, 59, juris Rn. 130; OVG Hamburg, Beschl. v. 27.11.2009, 3 Bf 36/06, NVwZ-RR 2010, 263, juris Rn. 38).
  • VG Leipzig, 29.07.2015 - 1 K 1323/14
    Nach allgemeiner Auffassung scheidet eine Kostenauferlegung aber in Fällen einer Unbilligkeit aus (vgl. SächsOVG, Urt. v. 23.3.2009, SächsVBl. 2009, 185; OVG Hamburg, Beschl. v. 27.11.2009, NVwZ-RR 2010, 263).
  • VG Hamburg, 01.03.2022 - 7 K 1290/20

    Erfolglose Klage gegen die Erhebung von Kosten für einen Abschleppvorgang wegen

    Auch unter Berücksichtigung der bei einer Sicherstellung nach § 14 Abs. 1 Satz 2 HmbSOG im Einzelfall stets zu prüfenden Anforderungen des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit (OVG Hamburg, Beschl. v. 27.11.2009, 3 Bf 36/06, juris, Rn. 29) ergibt sich keine andere rechtliche Bewertung.
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