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   KG, 18.02.2010 - 12 U 107/09   

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https://dejure.org/2010,15966
KG, 18.02.2010 - 12 U 107/09 (https://dejure.org/2010,15966)
KG, Entscheidung vom 18.02.2010 - 12 U 107/09 (https://dejure.org/2010,15966)
KG, Entscheidung vom 18. Februar 2010 - 12 U 107/09 (https://dejure.org/2010,15966)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • openjur.de
  • Entscheidungsdatenbank Berlin

    § 17 Abs 1 StVG, § 253 Abs 2 BGB
    Schadenersatz nach Verkehrsunfall: Haftungsverteilung bei der Kollision zwischen einem Kreuzungsräumer und einem Fahrzeug des Querverkehrs

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Haftungsverteilung bei Kollision eines bei Grün anfahrenden Fahrzeugs des Querverkehrs mit einem Kreuzungsräumer

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Haftungsverteilung bei Kollision eines bei Grün anfahrenden Fahrzeugs des Querverkehrs mit einem Kreuzungsräumer

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NZV 2010, 568
 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (8)

  • KG, 26.10.1992 - 12 U 5056/91

    Haftungsverteilung bei Kollision mit Kreuzungsräumer

    Auszug aus KG, 18.02.2010 - 12 U 107/09
    In dieser Verkehrssituation ist die Beklagte zu 1. gegenüber dem Kläger bevorrechtigt und haftet, soweit sich nicht Anhaltspunkte dafür ergeben, dass im Einzelfall hiervon abzuweichen wäre, als Nachzügler, der die Kreuzung nicht mit der gebotenen Sorgfalt räumt, bei einer Kollision zu 1/3 (vgl. hierzu Senat, Urteil vom 28. Juni 2004 - 12 U 94/03 - NZV 2005, 95; Senat, Urteil vom 6. Oktober 1977 - 12 U 767/77 - DAR 1978, 48; Senat, Urteil vom 26. März 1981 - 12 U 4387/80 - VM 1981, 75 Nr. 89; Senat, Urteil vom 26. Oktober 1992 - 12 U 5056/91 -).
  • KG, 16.09.1982 - 12 U 906/82

    Haftungsverteilung bei Kollision mit einem Kreuzungsnachzügler

    Auszug aus KG, 18.02.2010 - 12 U 107/09
    Der Vorrang des bei Grün in die Kreuzung eingefahrenen Nachzüglers, der die Kreuzung nicht vor Freigabe des Querverkehrs räumen kann, gilt auch für in der Kreuzung "hängen gebliebene" Linksabbieger, die in einer früheren Ampelphase in die Kreuzung eingefahren waren (vgl. Senat, Urteil vom 16. September 1982 - 12 U 906/82 - VM 1983, 84 Nr. 100).
  • KG, 27.09.2004 - 12 U 270/02

    Haftungsverteilung und Schadensersatz bei Kfz-Unfall: Vorrang des

    Auszug aus KG, 18.02.2010 - 12 U 107/09
    Der Verkehrsteilnehmer, der bereits auf dem durch die Fahrlinien gebildeten Kreuzungsbereich "hängen bleibt" und den Querverkehr - wenn auch möglicherweise nur unerheblich - behindert, befindet sich nicht mehr im Schattenraum des Kreuzungsbereichs und ist als Kreuzungsräumer vorrangig verpflichtet, die Kreuzung zu räumen, wobei der Querverkehr dies ermöglichen muss (Senat, Urteil vom 27. September 2004 - 12 U 270/02 - KGR 2005, 98).
  • KG, 06.10.1977 - 12 U 767/77

    Kreuzung; Verkehr; Ampel; Grünlicht; Verursachungsanteil

    Auszug aus KG, 18.02.2010 - 12 U 107/09
    In dieser Verkehrssituation ist die Beklagte zu 1. gegenüber dem Kläger bevorrechtigt und haftet, soweit sich nicht Anhaltspunkte dafür ergeben, dass im Einzelfall hiervon abzuweichen wäre, als Nachzügler, der die Kreuzung nicht mit der gebotenen Sorgfalt räumt, bei einer Kollision zu 1/3 (vgl. hierzu Senat, Urteil vom 28. Juni 2004 - 12 U 94/03 - NZV 2005, 95; Senat, Urteil vom 6. Oktober 1977 - 12 U 767/77 - DAR 1978, 48; Senat, Urteil vom 26. März 1981 - 12 U 4387/80 - VM 1981, 75 Nr. 89; Senat, Urteil vom 26. Oktober 1992 - 12 U 5056/91 -).
  • KG, 28.06.2004 - 12 U 94/03

    Haftung bei Verkehrsunfall: Kollision mit einem Kreuzungsräumer im Bereich einer

    Auszug aus KG, 18.02.2010 - 12 U 107/09
    In dieser Verkehrssituation ist die Beklagte zu 1. gegenüber dem Kläger bevorrechtigt und haftet, soweit sich nicht Anhaltspunkte dafür ergeben, dass im Einzelfall hiervon abzuweichen wäre, als Nachzügler, der die Kreuzung nicht mit der gebotenen Sorgfalt räumt, bei einer Kollision zu 1/3 (vgl. hierzu Senat, Urteil vom 28. Juni 2004 - 12 U 94/03 - NZV 2005, 95; Senat, Urteil vom 6. Oktober 1977 - 12 U 767/77 - DAR 1978, 48; Senat, Urteil vom 26. März 1981 - 12 U 4387/80 - VM 1981, 75 Nr. 89; Senat, Urteil vom 26. Oktober 1992 - 12 U 5056/91 -).
  • KG, 07.09.2006 - 8 U 107/06

    Notwendiger Inhalt einer Berufungsbegründung gegen ein "Überraschungsurteil"

    Auszug aus KG, 18.02.2010 - 12 U 107/09
    Rügt der Berufungsführer einen unterlassenen Hinweis des Landgerichts, muss er mit der Berufungsbegründung vortragen, was er bei erteiltem Hinweis geltend gemacht hätte, damit die Ursächlichkeit des Verfahrensfehlers (§ 520 Abs. 3 Satz 2 Nr. 3 ZPO) geprüft werden kann (vgl. Senat, KGR 2009, 938 = VRS 117, 282 = MDR 2010, 105 L; KGR 2007, 72 = MDR 2007, 677; Zöller/Greger, ZPO, 28. Aufl. 2010, § 139 Rn 20).
  • KG, 13.11.2003 - 12 U 43/02

    Verkehrsunfallhaftung im Kreuzungsräumerfall: Alleinhaftung des bei Grünlicht

    Auszug aus KG, 18.02.2010 - 12 U 107/09
    Hätte der Kläger dies erkannt und wäre dennoch unter Berufung auf das für ihn grüne Ampellicht selbst angefahren, so hätte ihn abweichend von der dargestellten Regel sogar die volle Haftung treffen können (vgl. hierzu Senat, Urteil vom 13. November 2003 - 12 U 43/02 - NZV 2004, 574).
  • KG, 27.07.2009 - 12 U 200/08

    Verkehrsunfallprozess: Beweisanzeichen für einen provozierten Unfall; notwendige

    Auszug aus KG, 18.02.2010 - 12 U 107/09
    Rügt der Berufungsführer einen unterlassenen Hinweis des Landgerichts, muss er mit der Berufungsbegründung vortragen, was er bei erteiltem Hinweis geltend gemacht hätte, damit die Ursächlichkeit des Verfahrensfehlers (§ 520 Abs. 3 Satz 2 Nr. 3 ZPO) geprüft werden kann (vgl. Senat, KGR 2009, 938 = VRS 117, 282 = MDR 2010, 105 L; KGR 2007, 72 = MDR 2007, 677; Zöller/Greger, ZPO, 28. Aufl. 2010, § 139 Rn 20).
  • OLG Celle, 15.05.2018 - 14 U 175/17

    Voraussetzungen von Ansprüchen des Geschädigten bei einem berührungslosen Unfall

    Vorrang hat insoweit nur derjenige, der bereits den eigentlichen Kreuzungsbereich, nämlich die durch die Fluchtlinien der Fahrbahnränder eingegrenzte Fläche erreicht hat (KG Berlin, NZV 2010, 568).
  • AG Berlin-Mitte, 30.04.2013 - 107 C 3470/10

    Verkehrsunfall: Kollision mit einem Kreuzungsräumer

    Dies gilt auch im Hinblick auf seine Position im Mittelstreifendurchbruch (KG, 28.6.2004, 12 U 94/03, 18.2.2010, 12 U 107/09).

    Dabei beträgt in der Regel die Haftungsquote 1/3 zu 2/3 zugunsten des Kreuzungsräumers, und zwar wegen dessen Vorrechts, im Interesse des fließenden Verkehrs zunächst die Kreuzung räumen zu dürfen (KG, 18.2.2010, 12 U 107/09).

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