Rechtsprechung
OLG Brandenburg, 13.07.2010 - 2 U 13/09 |
Volltextveröffentlichungen (6)
- openjur.de
- Entscheidungsdatenbank Brandenburg
§ 17 Abs 3 S 1 StVG
- verkehrslexikon.de
Haftungsabwägung bei einem Unfall eines bei Rot mit Blaulicht und Martinshorn in eine Kreuzung einfahrenden Feuerwehrfahrzeugs
- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
Haftungsverteilung bei Kollision eines Feuerwehrfahrzeugs im Einsatz mit einem anderen Fahrzeug auf einer Kreuzung
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
Haftungsverteilung bei Kollision eines Feuerwehrfahrzeugs im Einsatz mit einem anderen Fahrzeug auf einer Kreuzung
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse (3)
- anwaltonline.com (Kurzinformation)
Kreuzungsunfall mit Einsatzfahrzeug
- onlineurteile.de (Kurzmitteilung)
Feuerwehrwagen stößt mit Auto zusammen - Auch bei einem Einsatz muss sich der Fahrer in eine Kreuzung "hineintasten"
- feuerwehr-ub.de (Kurzinformation)
Kollision zwischen PKW und Einsatzfahrzeug auf der Kreuzung
Verfahrensgang
- LG Frankfurt/Oder, 27.04.2009 - 12 O 113/08
- LG Frankfurt/Oder, 27.04.2009 - 12 O 133/08
- OLG Brandenburg, 13.07.2010 - 2 U 13/09
Papierfundstellen
- NZV 2011, 26
Wird zitiert von ... (5)
- OLG Frankfurt, 27.11.2012 - 24 U 45/12
Verkehrsunfall: Grenzen der Sonderrechte des Fahrers eines Rettungswagens im …
Die allgemeinen Maßstäbe werden aber dahingehend abgewandelt, dass die andern Verkehrsteilnehmer auf ihr Vorfahrtsrecht vorübergehend verzichten müssen, wenn sie die besonderen Zeichen bemerkt haben (Brandenburgisches Oberlandesgericht, Urteil vom 13.07.2010, 2 U 13/09, juris).Der Beklagte zu 1) durfte daher unter Anwendung größtmöglicher Sorgfalt über die eigentlich nicht dafür vorgesehene Fahrspur entgegen der regulären Fahrtrichtung fahren, da der eigentlich dafür vorgesehene Linksabbiegerstreifen blockiert war, musste sich aber davon überzeugen, dass die anderen Verkehrsteilnehmer ihn wahrgenommen und sich auf seine Absicht, die Kreuzung in Richtung Stadt1 zu überqueren, eingestellt hatten (vgl. Brandenburgisches Oberlandesgericht, Urteil vom 13.07.2010, 2 U 13/09, NZV 2011, 26).
- LG Nürnberg-Fürth, 08.04.2021 - 2 O 6051/20
Haftungsverteilung bei Kreuzungskollision und bei "rot" querendem Rettungswagen
Hineintasten bedeutet, dass der Fahrer mit so geringer Geschwindigkeit fährt, dass er in der Lage ist, sofort anzuhalten, wenn er ein vorfahrtberechtigtes Fahrzeug erkennt, dessen Fahrer sich nicht erkennbar auf die Absicht des Einsatzfahrzeugführers eingestellt hat, die Kreuzung bei rotem Ampellicht zu überqueren (OLG Brandenburg v. 13.07.2010 - 2 U 13/09 - NZV 2011, 26). - OLG Düsseldorf, 15.10.2013 - 1 U 242/12 An einer ampelgeregelten Kreuzung darf der Fahrer eines Einsatzfahrzeuges sein Vorrecht dementsprechend nur ausüben, wenn er sich davon überzeugt hat, dass alle bevorrechtigten Verkehrsteilnehmer sein Fahrzeug wahrgenommen und sich auf seine Absicht, die Kreuzung vor ihnen zu überqueren, eingestellt haben (BGH, NJW 1975, 648; Senat, Urteil vom 11.11.1991, Az. 1 U 129/90, NZV 1992, 489; Urteil vom 13.09.2004, Az. I-1 U 78/04; Urteil vom 25.06.2013, Az. I-1 U 195/12; OLG Jena, MDR 2007, 884; OLG Brandenburg, NZV 2011, 26).
Im Rahmen der gemäß § 17 Abs. 1 und 2 StVG gebotenen Abwägung der beiderseitigen Verursachungsbeiträge wiegt der Verursachungsbeitrag des Zeugen D., den sich die Beklagte zurechnen lassen muss, jedenfalls nicht geringer als derjenige des Drittwiderbeklagten zu 2. Das OLG Brandenburg hat bei einer Kollision zwischen einem Einsatzfahrzeug, das bei Dunkelheit mit Blaulicht und Martinshorn mit 30 km/h bei Rotlicht in eine Kreuzung einfuhr, und einem bei Grünlicht kreuzenden Pkw, für dessen Fahrer das Einsatzfahrzeug vor dem Unfall mindestens 7 Sekunden sichtbar war, auf eine hälftige Schadensteilung erkannt (OLG Brandenburg, NZV 2011, 26).
- OLG Düsseldorf, 25.06.2013 - 1 U 195/12
Haftungsverteilung eines bei Rotlicht links abbiegenden …
So hat etwa das OLG Brandenburg bei einer Kollision zwischen einem Einsatzfahrzeug, das abends mit Rotlicht und Martinshorn und Blaulicht mit 30 km/h in eine Kreuzung einfuhr, und einem bei Grünlicht kreuzenden Pkw, für dessen Fahrer das Einsatzfahrzeug vor dem Unfall mindestens 5 Sekunden sichtbar war, auf eine hälftige Schadensverteilung erkannt (NZV 2011, 26 - zitiert bei Grüneberg, a.a.O.). - OLG Dresden, 13.03.2019 - 1 U 1310/18 Seite12 Als Vergleichsmaßstab hat sich der Senat insbesondere an den folgenden Entscheidungen orientiert: OLG Nürnberg, Urteil vom 10.02.2009, Az.: 1 U 1878/08 (…zitiert nach Hacks/Wellner/Häcker, Schmerzensgeld-Beträge 2017, Rn. 490), OLG Schleswig, Urteil vom 20.08.1981, Az.: 7 U 17/80 (juris), OLG Brandenburg, Urteil vom 13.07.2010, Az.: 2 U 13/09 (juris), OLG Frankfurt, Urteil vom 06.04.1973, Az.: 3 U 171/72 (juris), LG Augsburg, Urteil vom 28.03.1989, Az.: 3 O 637/88 (juris).