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   OLG Düsseldorf, 15.11.2011 - I-1 U 50/11   

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OLG Düsseldorf, 15.11.2011 - I-1 U 50/11 (https://dejure.org/2011,42803)
OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 15.11.2011 - I-1 U 50/11 (https://dejure.org/2011,42803)
OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 15. November 2011 - I-1 U 50/11 (https://dejure.org/2011,42803)
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Volltextveröffentlichungen (11)

Kurzfassungen/Presse (9)

  • heise.de (Pressebericht, 10.07.2012)

    Keine Nutzungsausfallentschädigung für Oldtimer

  • anwaltonline.com (Kurzinformation)

    Nutzungsausfall bei Oldtimern

  • mahnerfolg.de (Kurzmitteilung)

    Nutzungsausfall für Oldtimer

  • kfzsv-zimmermann.de (Kurzinformation)

    Keine Nutzungsausfallentschädigung für "Spaßfahrzeug"

  • haerlein.de (Kurzinformation)

    Nutzungsausfall bei Oldtimern

  • haufe.de (Kurzinformation)

    Nutzungsausfall für Oldtimer trotz Zweitwagens?

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Bei Zweitwagen kein Nutzungsausfallschaden

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    NUTZUNGSENTSCHÄDIGUNG BEI OLDTIMERN?

  • kostenlose-urteile.de (Kurzmitteilung)

    Nutzungsausfall eines Oldtimers ist eine nicht entschädigungsfähige Beeinträchtigung immaterieller Art - Verlust des Fahrvergnügens stellt keinen Verlust der Gebrauchsmöglichkeit eines Kraftfahrzeugs dar

Papierfundstellen

  • NJW-RR 2012, 545
  • NZV 2012, 376
 
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Wird zitiert von ... (11)Neu Zitiert selbst (16)

  • OLG Düsseldorf, 10.03.2008 - 1 U 198/07

    Nutzungsausfallentschädigung bei unfallbedingtem Ausfall einer Harley-Davidson;

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 15.11.2011 - 1 U 50/11
    Der Kläger hat im Hinblick auf eine Entscheidung des Senats vom 10. März 2008 zu dem Az.: I-1 U 198/07 ( NJW 2008, 1964 ) die Ansicht vertreten, der Verzicht auf das spezielle Fahrgefühl in seinem Oldtimer-Sportwagen stelle einen Verlust von Gebrauchsvorteilen dar, der seinen Anspruch auf eine Nutzungsausfallentschädigung begründe.

    Insbesondere beruft sich der Kläger ohne Erfolg auf die Senatsentscheidung vom 10. März 2008 zu dem Aktenzeichen I-1 U 198/07 (NJW 2008, 1964), welche die Zuerkennung einer Nutzungsausfallentschädigung wegen des reparaturbedingten Ausfalls eines Motorrades der Luxusklasse zum Gegenstand hatte.

    Die Gebrauchsmöglichkeit eines Kraftfahrzeugs stellt deshalb gegenüber dem Substanzwert einen selbständigen Vermögenswert dar, deren Verlust schadensersatzrechtlich vom Schädiger auszugleichen ist (Senat, Urteil vom 10. März 2008, Az.: I-1 U 198/07, Rdnr. 22, zitiert nach juris).

    Dagegen wendet der Kläger ohne Erfolg ein, dass der Senat in dem bezeichneten Urteil vom 10. März 2008 zu dem Aktenzeichen I-1 U 198/07 (veröffentlicht in NJW 2008, 1964) dem unfallgeschädigten Eigentümer eines Motorrades der Luxusklasse (Harley Davidson Electra-Glide) für einen 78-tätigen Reparaturzeitraum eine Nutzungsausfallentschädigung in Höhe von insgesamt 5.148 EUR zuerkannt hat, obwohl diesem während der Abwesenheit des Krades ein Pkw zur Verfügung stand.

  • BGH, 09.07.1986 - GSZ 1/86

    Vorübergehende Unbenutzbarkeit eines Hauses als ersatzfähiger Vermögensschaden

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 15.11.2011 - 1 U 50/11
    Mit dem zuzubilligenden Ersatzanspruch solle keine Ausuferung des Entschädigungsvolumens, insbesondere keine Ausdehnung auf Nichtvermögensschäden, einhergehen (BGH NJW 1987, 50 ff.).

    Einerseits ist Folgendes zu berücksichtigen: Nach ständiger Rechtsprechung kann im Falle der Beschädigung eines privat genutzten Kraftfahrzeuges der Geschädigte Nutzungsausfallentschädigung für den Verlust der Gebrauchsmöglichkeit verlangen, auch wenn er keine besonderen Aufwendungen zur Überbrückung der ausgefallenen Nutzungsmöglichkeiten, wie insbesondere Mietwagenkosten, getätigt hat (Senat, a.a.O. mit Hinweis auf BGH, Urteil vom 18. Dezember 2007, Az.: VI ZR 62/07 sowie BGHZ 40, 345; BGHZ 45, 212 sowie BGHZ 98, 212).

    Der Tatrichter soll den Schadensersatz nicht an unkontrollierbaren, subjektiven Wertschätzungen festmachen müssen, die ihm der Geschädigte angibt, sondern an Werten, die der Verkehr dem Interesse an der konkreten Nutzung beimisst (BGH a.a.O. mit Hinweis auf BGHZ GSZ 98, 212, 222 ff.).

  • LG Berlin, 08.01.2007 - 58 S 142/06

    Schadensersatz bei Verkehrsunfall: Nutzungsausfallentschädigung für einen

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 15.11.2011 - 1 U 50/11
    Eine derartige Nutzungsausfallentschädigung wird nicht nur für neuere Fahrzeuge, sondern auch für Oldtimer grundsätzlich anerkannt (Senat, Urteil vom 30. November 2010, Az.: I-1 U 107/08 - veröffentlicht in NJW-RR 2011, 898 - mit Hinweis auf Senat, Urteil vom 19. Januar 1998, Az.: 1 U 178/96; LG Berlin, Urteil vom 8. Januar 2007, Az.: 58 S 142/06; Schleswig-Holsteines Oberlandesgericht, Urteil vom 12. August 2004, Az.: 7 U 10/04).

    Dementsprechend komme eine Nutzungsausfallentschädigung für die entgangene Nutzung eines Oldtimers nur in Betracht, wenn der Wagen als normales Verkehrs- und Beförderungsmittel genutzt werde und dem Halter kein anderes Kraftfahrzeug zur Verfügung stehe (Senat a.a.O., Rdnr. 65 zitiert nach juris mit Hinweis auf Senat, Urteil vom 19. Januar 1998, Az.: 1 U 178/96; LG Berlin, Urteil vom 8. Januar 2007, Az.: 58 S 142/06 sowie Schleswig-Holsteinisches Oberlandesgericht, U. v. 12. August 2004, Az.: 7 U 10/04).

  • BGH, 15.04.1966 - VI ZR 271/64

    Nutzungsentschädigung für den vorübergehenden Verlust der Gebrauchsfähigkeit

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 15.11.2011 - 1 U 50/11
    Einerseits ist Folgendes zu berücksichtigen: Nach ständiger Rechtsprechung kann im Falle der Beschädigung eines privat genutzten Kraftfahrzeuges der Geschädigte Nutzungsausfallentschädigung für den Verlust der Gebrauchsmöglichkeit verlangen, auch wenn er keine besonderen Aufwendungen zur Überbrückung der ausgefallenen Nutzungsmöglichkeiten, wie insbesondere Mietwagenkosten, getätigt hat (Senat, a.a.O. mit Hinweis auf BGH, Urteil vom 18. Dezember 2007, Az.: VI ZR 62/07 sowie BGHZ 40, 345; BGHZ 45, 212 sowie BGHZ 98, 212).

    Voraussetzung für eine Entschädigung wegen des Ausfalls einer Kraftfahrzeugnutzung nach einem Unfallereignis ist aber ein Nutzungswillen des Geschädigten (BGH NJW 1966, 1260; Notthof in Ludovisy/Eggert/Burhoff, Praxis des Straßenverkehrsrechts, 5. Aufl., Teil 4, Rdnr. 827 mit weiteren Nachweisen; so auch die ständige Rechtsprechung des Senats ).

  • OLG Schleswig, 12.08.2004 - 7 U 10/04

    Beschädigung eines Oldtimers

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 15.11.2011 - 1 U 50/11
    Eine derartige Nutzungsausfallentschädigung wird nicht nur für neuere Fahrzeuge, sondern auch für Oldtimer grundsätzlich anerkannt (Senat, Urteil vom 30. November 2010, Az.: I-1 U 107/08 - veröffentlicht in NJW-RR 2011, 898 - mit Hinweis auf Senat, Urteil vom 19. Januar 1998, Az.: 1 U 178/96; LG Berlin, Urteil vom 8. Januar 2007, Az.: 58 S 142/06; Schleswig-Holsteines Oberlandesgericht, Urteil vom 12. August 2004, Az.: 7 U 10/04).

    Dementsprechend komme eine Nutzungsausfallentschädigung für die entgangene Nutzung eines Oldtimers nur in Betracht, wenn der Wagen als normales Verkehrs- und Beförderungsmittel genutzt werde und dem Halter kein anderes Kraftfahrzeug zur Verfügung stehe (Senat a.a.O., Rdnr. 65 zitiert nach juris mit Hinweis auf Senat, Urteil vom 19. Januar 1998, Az.: 1 U 178/96; LG Berlin, Urteil vom 8. Januar 2007, Az.: 58 S 142/06 sowie Schleswig-Holsteinisches Oberlandesgericht, U. v. 12. August 2004, Az.: 7 U 10/04).

  • OLG Düsseldorf, 19.01.1998 - 1 U 178/96

    Pauschaler Nutzungsausfall bei beschädigtem Oldtimer

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 15.11.2011 - 1 U 50/11
    Eine derartige Nutzungsausfallentschädigung wird nicht nur für neuere Fahrzeuge, sondern auch für Oldtimer grundsätzlich anerkannt (Senat, Urteil vom 30. November 2010, Az.: I-1 U 107/08 - veröffentlicht in NJW-RR 2011, 898 - mit Hinweis auf Senat, Urteil vom 19. Januar 1998, Az.: 1 U 178/96; LG Berlin, Urteil vom 8. Januar 2007, Az.: 58 S 142/06; Schleswig-Holsteines Oberlandesgericht, Urteil vom 12. August 2004, Az.: 7 U 10/04).

    Dementsprechend komme eine Nutzungsausfallentschädigung für die entgangene Nutzung eines Oldtimers nur in Betracht, wenn der Wagen als normales Verkehrs- und Beförderungsmittel genutzt werde und dem Halter kein anderes Kraftfahrzeug zur Verfügung stehe (Senat a.a.O., Rdnr. 65 zitiert nach juris mit Hinweis auf Senat, Urteil vom 19. Januar 1998, Az.: 1 U 178/96; LG Berlin, Urteil vom 8. Januar 2007, Az.: 58 S 142/06 sowie Schleswig-Holsteinisches Oberlandesgericht, U. v. 12. August 2004, Az.: 7 U 10/04).

  • OLG Düsseldorf, 30.11.2010 - 1 U 107/08

    Höhe des Schadensersatzes bei Beschädigung eines Oldtimers

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 15.11.2011 - 1 U 50/11
    Eine derartige Nutzungsausfallentschädigung wird nicht nur für neuere Fahrzeuge, sondern auch für Oldtimer grundsätzlich anerkannt (Senat, Urteil vom 30. November 2010, Az.: I-1 U 107/08 - veröffentlicht in NJW-RR 2011, 898 - mit Hinweis auf Senat, Urteil vom 19. Januar 1998, Az.: 1 U 178/96; LG Berlin, Urteil vom 8. Januar 2007, Az.: 58 S 142/06; Schleswig-Holsteines Oberlandesgericht, Urteil vom 12. August 2004, Az.: 7 U 10/04).

    Das Senatsurteil vom 30. November 2010 zu dem Az.: I-1 U 107/08 (veröffentlicht in NJW-RR 2011, 898) betraf eine Fallgestaltung, welche die Unfallbeschädigung eines Mercedes 300 SL Coupé aus dem Baujahr 1956 mit einem Zeitwert von mindestens 300.000 EUR zum Gegenstand hatte, der von einem Heckschaden betroffen war.

  • BGH, 10.06.2008 - VI ZR 248/07

    Entschädigung der entgangenen Nutzung eines Freizeitzwecken dienenden Wohnmobils

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 15.11.2011 - 1 U 50/11
    Andererseits ist Voraussetzung für einen Anspruch auf Ersatz eines kraftfahrzeugbezogenen Nutzungsausfallschadens die Feststellung, dass die Entbehrung der Nutzung für den Geschädigten "fühlbar" gewesen sein muss, weil er das Fahrzeug mangels eines weiteren geeigneten Kraftfahrzeuges für seine alltägliche Lebensführung wirklich gebraucht hätte (BGH, Urteil vom 10. Januar 2008, Az.: VI ZR 248/07, veröffentlicht in NJW-RR 2008, 1198, Rdnr. 7, zitiert nach juris).

    Im Hinblick auf die vorerwähnte Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 10. Juni 2008 zu dem Az.: VI ZR 248/07 (NJW-RR 2008, 1198) ist zweifelhaft, ob die obige Begründung für die Zuerkennung einer Nutzungsausfallentschädigung gerade auch unter Berücksichtigung der "immateriellen" Komponente des Gebrauchsvorteils eines Motorrades der Luxusklasse trotz des Vorhandenseins eines Ersatzwagens weiterhin Bestand haben kann.

  • BGH, 14.10.1975 - VI ZR 255/74

    Ausschluß des Nutzungsausfalls bei Vorhandensein eines weiteren ungenutzten

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 15.11.2011 - 1 U 50/11
    Im Ansatz hat der Senat seinerzeit darauf abgestellt, eine abstrakte Nutzungsausfallentschädigung sei mangels einer "fühlbaren" vermögenserheblichen Entbehrung zu versagen, wenn der Geschädigte über ein ihm zur Verfügung stehendes zweites Fahrzeug habe disponieren können, dessen Nutzung ihm zumutbar gewesen sei (Senat a.a.O. mit Hinweis auf Senat, VersR 2001, 208 sowie BGH, VersR 1976, 170).

    Bei Einsatz eines ansonsten nicht benutzten Zweitfahrzeuges werde der Verlust der Nutzung an dem beschädigten Fahrzeug durch den nunmehr sinnvoll gewordenen Gebrauch des bisher brachliegenden Ersatzfahrzeugs ausgeglichen (Senat a.a.O. mit Hinweis auf BGH NJW 1976, 286; juris Rdnr. 22).

  • OLG Koblenz, 19.01.2004 - 12 U 1356/02

    Ersatz von Nutzungsausfall bei Überlassung eines Kraftfahrzeugs an einen

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 15.11.2011 - 1 U 50/11
    Die familiäre Gebrauchshinderung hat aber der Geschädigte darzulegen (OLG Brandenburg Verkehrsrecht aktuell 2007, 118 sowie OLG Koblenz NZV 2004, 258).
  • OLG Düsseldorf, 20.02.1992 - 18 U 151/91
  • BGH, 08.06.2004 - VI ZR 230/03

    Anhörung des erstinstanzlich beauftragten Sachverständigen in der

  • BGH, 18.10.2005 - VI ZR 270/04

    Zurückweisung von Einwendungen gegen eine Sachverständigengutachten in der

  • BGH, 18.12.2007 - VI ZR 62/07

    Länger Nutzungsausfall bei einem bereits vor dem Unfall bestellten Fahrzeug

  • BGH, 30.09.1963 - III ZR 137/62

    Ersatz von Nutzungsausfall

  • OLG Düsseldorf, 28.08.2000 - 1 U 157/99

    Nutzungsausfall-Ersatz bei Ausfall eines Wohnmobils

  • OLG Düsseldorf, 06.03.2012 - 1 U 108/11

    Anspruch eines Kfz-Händlers auf Ersatz unfallbedingten Nutzungsausfalls eines

    Danach kann der Geschädigte grundsätzlich auch Ersatz für den eingetretenen Verlust der Gebrauchsmöglichkeit verlangen, wenn er keine besonderen Aufwendungen zur Überbrückung der ausgefallenen Nutzungsmöglichkeiten - wie etwa Mietwagenkosten - getätigt hat (BGH, VersR 2008, S. 170; Senat, Urteil vom 15.11.2011, Az.: I - 1 U 50/11 und NJW 2008, 1964).

    Diese Gebrauchsmöglichkeit eines Kraftfahrzeugs stellt deshalb gegenüber dem Substanzwert einen selbständigen Vermögenswert dar, dessen Verlust ebenfalls vom Schädiger auszugleichen ist (vgl. Senat, Urteil vom 15.11.2011, Az.: I - 1 U 50/11).

    Voraussetzung für einen Anspruch auf Entschädigung eines solchen Gebrauchsverlustes ist allerdings dessen tatsächlicher Eintritt (BGH, NJW-RR 2008, 1198 und VersR 1985, 963 sowie NJW 1976, 286; Senat, Urteil vom 15.11.2011, Az.: I - 1 U 50/11).

  • OLG Hamm, 08.11.2013 - 9 U 88/13

    Vorsicht beim Einparken und Rechtsüberholen

    Zwar kann die für den Anspruch auf Ersatz des Nutzungsausfallschadens erforderliche fühlbare Nutzungsbeeinträchtigung entfallen, wenn dem Geschädigten die Nutzung eines weiteren Fahrzeugs möglich und zumutbar gewesen ist (BGH, Schaden-Praxis 2012, 438; OLG Düsseldorf, NZV 2012, 376ff; OLG Brandenburg, Urteil vom 01.03.2007, Az.: 12 U 160/06; OLG Koblenz, NZV 2004, 258; Grüneberg, in: Palandt, a.a.O., § 249 Rdn. 42).
  • OLG Düsseldorf, 19.04.2016 - 1 U 57/15

    Höhe des unfallbedingten Fahrzeugschadens

    Ein Geschädigter kann grundsätzlich Ersatz für den eingetretenen Verlust der Gebrauchsmöglichkeit verlangen, soweit er keine besonderen Aufwendungen zur Überbrückung der ausgefallenen Nutzungsmöglichkeiten - wie etwa Mietwagenkosten - getätigt hat (BGH VersR 2008, 170; Senat, Urteil vom 15.11.2011, I-1 U 50/11; Urteil vom 10.03.2008, I-1 U 198/07, abgedruckt in: NJW 2008, 1964).

    Diese Gebrauchsmöglichkeit eines Kraftfahrzeugs stellt deshalb gegenüber dem Substanzwert einen selbständigen Vermögenswert dar, dessen Verlust ebenfalls vom Schädiger auszugleichen ist (Senat, Urteil vom 06.03.2012, I-1 U 108/11; Urteil vom 15.11.2011, I-1 U 50/11).

    Voraussetzung für einen Anspruch auf Entschädigung eines solchen Gebrauchsverlustes ist allerdings dessen tatsächlicher Eintritt; ein Anspruch auf eine fiktive Nutzungsentschädigung besteht nicht (BGH, NJW-RR 2008, 1198; Senat, Urteil vom 15.11.2011, I-1 U 50/11; Geigel, Der Haftpflichtprozess, 27. Auflage 2015, Kap. 3 Rdn 102).

  • OLG Düsseldorf, 10.05.2016 - 1 U 127/15
    Ein Geschädigter kann im Rahmen seines Schadensersatzanspruches grundsätzlich Ersatz für den eingetretenen Verlust der Gebrauchsmöglichkeit seines - privat genutzten - Pkws verlangen, soweit er keine besonderen Aufwendungen zur Überbrückung der ausgefallenen Nutzungsmöglichkeiten - wie etwa Mietwagenkosten - getätigt hat (BGH VersR 2008, 370; Senat, Urteil vom 19.04.2016, I-1 U 57/15; Urteil vom 15.11.2011, I-1 U 50/11; Urteil vom 10.03.2008, I-1 U 198/07, abgedruckt in: NJW 2008, 1964).

    Diese Gebrauchsmöglichkeit eines Kraftfahrzeugs stellt deshalb gegenüber dem Substanzwert einen selbständigen Vermögenswert dar, dessen Verlust ebenfalls vom Schädiger auszugleichen ist (Senat, Urteil vom 06.03.2012, I-1 U 108/11; Urteil vom 15.11.2011, I-1 U 50/11).

    Es ist dabei stets nur ein tatsächlich eingetretener Gebrauchsverlust maßgeblich, während ein Anspruch auf eine fiktive Nutzungsentschädigung nicht besteht (BGH NJW 2009, 1663; Senat, Urteil vom 15.11.2011, I-1 U 50/11; Geigel, Der Haftpflichtprozess, 27. Auflage 2015, Kapitel 3 Rdn 102).

  • LG Hamburg, 11.01.2018 - 310 O 111/17

    Urheberrechtlicher Schutz der Karosserieform eines Autos

    Aber auch diese "familiäre Gebrauchshinderung" hat der Geschädigte darzulegen und zu beweisen (vgl. OLG Düsseldorf NJW-RR 2012, 545, 548 mit Verweis auf OLG Brandenburg und OLG Koblenz).
  • OLG Hamm, 08.11.2013 - 9 U 89/13

    Vorsicht beim Einparken und Rechtsüberholen

    Zwar kann die für den Anspruch auf Ersatz des Nutzungsausfallschadens erforderliche fühlbare Nutzungsbeeinträchtigung entfallen, wenn dem Geschädigten die Nutzung eines weiteren Fahrzeugs möglich und zumutbar gewesen ist (BGH, Schaden-Praxis 2012, 438; OLG Düsseldorf, NZV 2012, 376ff; OLG Brandenburg, Urteil vom 01.03.2007, Az.: 12 U 160/06; OLG Koblenz, NZV 2004, 258; Grüneberg, in: Palandt, a.a.O., § 249 Rdn. 42).
  • LG Bad Kreuznach, 27.07.2017 - 1 S 3/17

    Schadensersatz nach Verkehrsunfall: Ersatzfähigkeit eines Nutzungsausfallschadens

    Der Tatrichter soll den Schadensersatz nicht an unkontrollierbaren, subjektiven Wertschätzungen festmachen müssen, die ihm der Geschädigte angibt, sondern an Werten, die der Verkehr dem Interesse an der konkreten Nutzung, beimisst (vgl. OLG Düsseldorf, Urteil vom 15.11.2011 - I U 50/11 - NJW-RR 2012, 545; BGH, Urteil vom 10.06.2008 - VI ZR 248/07 - NJW-RR 2008, 1198).
  • LG Duisburg, 13.06.2013 - 8 O 122/12

    Anspruchsbegehren auf Nutzungsausfallentschädigung für den Verlust der

    Insoweit mag die Nutzung dieser Fahrzeuge zwar - was der Kläger indes schon nicht hinreichend darlegt - mit einem geringeren Komfort und Fahrvergnügen verbunden gewesen sein als es das Fahren eines Pkw C2 wäre, jedoch stellen diese geringeren Annehmlichkeiten keinen messbaren Vermögensschaden dar, sondern eine immaterielle, nicht objektivierbare Einbuße, die nicht Teil des nach § 253 Abs. 1 BGB zu ersetzenden Schadens ist (vgl. auch OLG Düsseldorf, Urteil vom 15.11.2011, 1 U 50/11, zitiert nach juris).
  • LG München II, 05.04.2018 - 10 O 4251/15

    Mehrfache Abschleppkosten, Nutzungsausfallschaden und Wertminderung bei einem

    Alles, was über die Möglichkeit der Fortbewegung und der Beförderung hinausgeht, ist nicht ersatzfähig, vgl. auch OLG Düsseldorf, Urteil vom 15. November 2011 - I-1 U 50/11 -.
  • LG Aachen, 23.05.2017 - 11 O 386/16

    Zahlungsanspruch auf Nutzungsausfallentschädigung bei "fühlbarer"

    Besondere subjektive Wertschätzung - etwa spezifisches "Fahrvergnügen" oder ein subjektiv empfundener Gebrauchsvorteil - dagegen liefen auf die Zuerkennung einer Entschädigung für eine immaterielle Beeinträchtigung jenseits der Grenzen des § 253 Abs. 1 BGB hinaus (vgl. abgrenzend OLG Düsseldorf, Urteil vom 15. November 2011, Az. I-1 U 50/11, juris).
  • LG Karlsruhe, 27.08.2021 - 20 S 76/20
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