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   BGH, 25.01.2012 - 4 StR 507/11   

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https://dejure.org/2012,1183
BGH, 25.01.2012 - 4 StR 507/11 (https://dejure.org/2012,1183)
BGH, Entscheidung vom 25.01.2012 - 4 StR 507/11 (https://dejure.org/2012,1183)
BGH, Entscheidung vom 25. Januar 2012 - 4 StR 507/11 (https://dejure.org/2012,1183)
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Volltextveröffentlichungen (11)

  • HRR Strafrecht

    § 315b Abs. 1 Nr. 2 StPO
    Gefährlicher Eingriff in den Straßenverkehr (Hindernis bereiten; ähnlich gefährlicher Eingriff: Pervertierung beim absichtlich herbeigeführten Verkehrsunfall; konkrete Gefahr für fremde Sachen von bedeutendem Wert bei Drohung eines bedeutenden Schadens)

  • lexetius.com
  • openjur.de
  • bundesgerichtshof.de PDF
  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 315b Abs 1 StGB
    Gefährlicher Eingriff in den Straßenverkehr: Feststellung der konkreten Gefährdung bei einem provozierten Auffahrunfall

  • Wolters Kluwer

    Anforderungen an die absichtliche Herbeiführung eines Auffahrunfalls durch plötzliches verkehrswidriges Abbremsen des Fahrzeugs i.S.d. § 315b Abs. 1 Nr. 2 StGB; Grundsätze zur Herleitung einer konkreten Gefährdung von Leib und Leben eines anderen Menschen bei provozierten ...

  • rewis.io

    Gefährlicher Eingriff in den Straßenverkehr: Feststellung der konkreten Gefährdung bei einem provozierten Auffahrunfall

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    StGB § 315b Abs. 1 Nr. 2
    Anforderungen an die absichtliche Herbeiführung eines Auffahrunfalls durch plötzliches verkehrswidriges Abbremsen des Fahrzeugs i.S.d. § 315b Abs. 1 Nr. 2 StGB; Grundsätze zur Herleitung einer konkreten Gefährdung von Leib und Leben eines anderen Menschen bei provozierten ...

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NStZ-RR 2012, 185
  • NZV 2012, 393
 
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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (9)

  • BGH, 29.04.2008 - 4 StR 617/07

    Gefährlicher Eingriff in den Straßenverkehr (absichtlich herbeigeführte Unfälle

    Auszug aus BGH, 25.01.2012 - 4 StR 507/11
    Ebenso hat es im Ausgangspunkt zutreffend eine konkrete Gefahr für fremde Sachen von bedeutendem Wert nur in den Fällen angenommen, in denen auch ein bedeutender Schaden gedroht hat (Senatsbeschluss vom 29. April 2008 - 4 StR 617/07, NStZ-RR 2008, 289); dass das Landgericht mit 1.300 Euro von einer höheren Wertgrenze als der nach der Rechtsprechung des Senats maßgeblichen von 750 Euro (Senatsbeschluss vom 28. September 2010 - 4 StR 245/10, NStZ 2011, 215) ausgegangen ist, beschwert die Angeklagten nicht.

    Mit solchen allgemeinen Erwägungen lässt sich regelmäßig eine konkrete Gefährdung von Leib und Leben eines anderen Menschen nicht hinreichend belegen (Senatsbeschluss vom 20. Oktober 2009 - 4 StR 408/09, NStZ 2010, 216); vielmehr sind grundsätzlich konkrete Feststellungen insbesondere zu den Geschwindigkeiten der Pkw im Zeitpunkt der Kollision und der Intensität des Aufpralls zwischen den beteiligten Fahrzeugen erforderlich (Senat, aaO; vgl. auch Senatsbeschluss vom 29. April 2008 - 4 StR 617/07, aaO).

  • BGH, 25.10.2011 - 4 StR 455/11

    Gefährliche Körperverletzung (gemeinschaftlich; mittels einer das Leben

    Auszug aus BGH, 25.01.2012 - 4 StR 507/11
    Der aufgezeigte Rechtsfehler betrifft nur den Schuldumfang und damit den Strafausspruch (vgl. Senatsbeschluss vom 25. Oktober 2011 - 4 StR 455/11, Tz. 7 mwN).

    Zwischen den Feststellungen zu der den Schuldspruch wegen gefährlichen Eingriffs in den Straßenverkehr tragenden konkreten Sachgefahr und möglichen Feststellungen zu einer konkreten Gefahr für Leib oder Leben eines anderen Menschen besteht auch kein solcher innerer Zusammenhang, dass eine nochmalige tatrichterliche Entscheidung über den Schuldspruch erforderlich wäre (vgl. Senatsbeschluss vom 25. Oktober 2011 - 4 StR 455/11, Tz. 7).

  • BGH, 18.03.1976 - 4 StR 701/75

    Unterbrechung der Strafverfolgungsverjährung durch richterliche

    Auszug aus BGH, 25.01.2012 - 4 StR 507/11
    a) Zutreffend ist das Landgericht allerdings davon ausgegangen, dass die absichtliche Herbeiführung eines Auffahrunfalls das Bereiten eines Hindernisses im Sinne des § 315b Abs. 1 Nr. 2 StGB darstellt (Senatsurteile vom 18. März 1976 - 4 StR 701/75, VRS 53, 355, und vom 12. Dezember 1991 - 4 StR 488/91, BGHR StGB § 315b Abs. 1 Nr. 2 Hindernisbereiten 1).
  • BGH, 12.12.1991 - 4 StR 488/91

    Verurteilung wegen vorsätzlichen gefährlichen Eingriffs in den Straßenverkehr -

    Auszug aus BGH, 25.01.2012 - 4 StR 507/11
    a) Zutreffend ist das Landgericht allerdings davon ausgegangen, dass die absichtliche Herbeiführung eines Auffahrunfalls das Bereiten eines Hindernisses im Sinne des § 315b Abs. 1 Nr. 2 StGB darstellt (Senatsurteile vom 18. März 1976 - 4 StR 701/75, VRS 53, 355, und vom 12. Dezember 1991 - 4 StR 488/91, BGHR StGB § 315b Abs. 1 Nr. 2 Hindernisbereiten 1).
  • BGH, 22.08.1995 - 1 StR 393/95

    Mordmerkmale der "Heimtücke" und der "niedrigen Beweggründe"; keine Aufhebung des

    Auszug aus BGH, 25.01.2012 - 4 StR 507/11
    Da sich in den inmitten stehenden Fällen die Gefahr jeweils in einem die Wertgrenze von 750 Euro übersteigenden Schaden realisiert hat, können beide Fragen losgelöst voneinander geprüft und beantwortet werden (vgl. BGH, Urteil vom 22. August 1995 - 1 StR 393/95, BGHSt 41, 222, 223 f.); es ist nicht zu besorgen, dass Feststellungen im Zusammenhang mit dem Eintritt einer konkreten Leibesgefahr dem Schuldspruch wegen gefährlichen Eingriffs in den Straßenverkehr nachträglich die tatsächliche Grundlage entziehen könnten.
  • BGH, 20.02.1997 - 4 StR 642/96

    Brand im Blumengeschäft - § 24 StGB; natürliche Handlungseinheit

    Auszug aus BGH, 25.01.2012 - 4 StR 507/11
    Die Aufhebung des Schuldspruchs umfasst auch die an sich rechtsfehlerfreie Verurteilung wegen tateinheitlich begangener Beihilfe zum Betrug im Fall II.1.7 der Urteilsgründe (vgl. Senatsurteil vom 20. Februar 1997 - 4 StR 642/96, BGHR StPO § 353 Aufhebung 1).
  • BGH, 18.11.1997 - 4 StR 542/97

    Auslegung des Begriffs der unerlaubten Abgabe von Betäubungsmitteln -

    Auszug aus BGH, 25.01.2012 - 4 StR 507/11
    b) Die Begründung, mit der das Landgericht auf Grundlage der getroffenen Feststellungen nicht nur in den Fällen, in denen es tatsächlich zu Verletzungen beim Unfallgegner (Fälle II.1.5 und II.5.8) bzw. beim nicht tatbeteiligten Beifahrer (Fall II.4.5 - vgl. insoweit Senatsbeschluss vom 18. November 1997 - 4 StR 542/97, NStZ-RR 1998, 150) gekommen ist, sondern in allen Fällen eine konkrete Gefahr für Leib oder Leben eines anderen Menschen angenommen hat, ist jedoch nicht frei von Rechtsfehlern.
  • BGH, 20.10.2009 - 4 StR 408/09

    Gefährlicher Eingriff in den Straßenverkehr (ähnlicher, ebenso gefährlicher

    Auszug aus BGH, 25.01.2012 - 4 StR 507/11
    Mit solchen allgemeinen Erwägungen lässt sich regelmäßig eine konkrete Gefährdung von Leib und Leben eines anderen Menschen nicht hinreichend belegen (Senatsbeschluss vom 20. Oktober 2009 - 4 StR 408/09, NStZ 2010, 216); vielmehr sind grundsätzlich konkrete Feststellungen insbesondere zu den Geschwindigkeiten der Pkw im Zeitpunkt der Kollision und der Intensität des Aufpralls zwischen den beteiligten Fahrzeugen erforderlich (Senat, aaO; vgl. auch Senatsbeschluss vom 29. April 2008 - 4 StR 617/07, aaO).
  • BGH, 28.09.2010 - 4 StR 245/10

    Gefährdung für fremde Sachen von bedeutendem Wert (drohender Schaden bedeutenden

    Auszug aus BGH, 25.01.2012 - 4 StR 507/11
    Ebenso hat es im Ausgangspunkt zutreffend eine konkrete Gefahr für fremde Sachen von bedeutendem Wert nur in den Fällen angenommen, in denen auch ein bedeutender Schaden gedroht hat (Senatsbeschluss vom 29. April 2008 - 4 StR 617/07, NStZ-RR 2008, 289); dass das Landgericht mit 1.300 Euro von einer höheren Wertgrenze als der nach der Rechtsprechung des Senats maßgeblichen von 750 Euro (Senatsbeschluss vom 28. September 2010 - 4 StR 245/10, NStZ 2011, 215) ausgegangen ist, beschwert die Angeklagten nicht.
  • BGH, 18.06.2013 - 4 StR 145/13

    Gefährlicher Eingriff in den Straßenverkehr (Vollendung: Schaffung einer

    Schließlich ist den Urteilsausführungen ein drohender, die Wertgrenze von 750 EUR (vgl. BGH, Beschluss vom 28. September 2010 - 4 StR 245/10, NStZ 2011, 215) erreichender Sachschaden ebenfalls nicht zu entnehmen, weil sich das Landgericht zum Wert des für den Gefahrenerfolg allein maßgeblichen Fahrzeugs des Zeugen G. - etwa zu Modell, Baujahr, Laufleistung oder Zustand - nicht verhält (vgl. BGH, Beschluss vom 25. Januar 2012 - 4 StR 507/11, NZV 2012, 393).
  • BGH, 25.04.2012 - 4 StR 667/11

    Versuchter gefährlicher Eingriff in den Straßenverkehr (konkrete Gefahr:

    a) Zutreffend ist das Landgericht allerdings davon ausgegangen, dass die absichtliche Herbeiführung eines Auffahrunfalls nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs das Bereiten eines Hindernisses im Sinne des § 315b Abs. 1 Nr. 2 bzw. des § 315 Abs. 1 Nr. 2 StGB darstellt (Senatsurteile vom 18. März 1976 - 4 StR 701/75, VRS 53, 355, und vom 12. Dezember 1991 - 4 StR 488/91, BGHR StGB § 315b Abs. 1 Nr. 2 Hindernisbereiten 1; Senatsbeschluss vom 25. Januar 2012 - 4 StR 507/11, Tz. 9).

    Vielmehr sind regelmäßig genaue Feststellungen insbesondere zu den Geschwindigkeiten der Pkws im Zeitpunkt der Kollision und der Intensität des Aufpralls zwischen den beteiligten Fahrzeugen erforderlich (Senatsbeschlüsse vom 20. Oktober 2009 - 4 StR 408/09, NStZ 2010, 216; vom 25. Januar 2012 - 4 StR 507/11, Tz. 11).

  • OLG Hamm, 06.09.2013 - 5 RVs 80/13

    Verladung sperriger Gegenstände in ein Transportfahrzeug als Vollendung der

    Danach steht auch das Überschreiten des in der Rechtsprechung anerkannten Grenzwertes für Sachwert und Schadenshöhe - mindestens 750,- EUR (vgl. BGH, NStZ-RR 2012, 185, 186; Senatsbeschluss vom 04. Juni 2013 - 5 RVs 41/13 -) - außer Frage.
  • OLG Hamm, 04.06.2013 - 5 RVs 41/13

    Umfang der Feststellungen bei einer Verurteilung wegen eines gefährlichen

    Handelt es sich um eine Sache von bedeutendem Wert, ist in einem zweiten Prüfungsschrift zu fragen, ob ihr auch ein bedeutender Schaden gedroht hat (BGH, NStZ-RR 2012, 185, 186; BGH, Beschluss vom 28. September 2010, 4 StR 245/10, zitiert nach juris Rn. 4; BGH, Beschluss vom 29. April 2008, 4 StR 617/07, zitiert nach juris Rn. 6), wobei ein tatsächlich entstandener Schaden geringer sein kann als der maßgebliche Gefährdungsschaden.

    Der Grenzwert für den Sachwert und die Schadenshöhe ist einheitlich zu bestimmen und liegt bei mindestens 750,- EUR (BGH, Beschluss vom 29. April 2008, 4 StR 617/07, zitiert nach juris Rn. 6; BGH, Beschluss vom 28. September 2010, 4 StR 245/10, zitiert nach juris Rn. 4, 10 m.w.N.; BGH, NStZ-RR 2012, 185, 186).

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