Weitere Entscheidung unten: OLG Jena, 12.03.2012

Rechtsprechung
   KG, 21.12.2011 - (3) 1 Ss 389/11 (127/11)   

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https://dejure.org/2011,59843
KG, 21.12.2011 - (3) 1 Ss 389/11 (127/11) (https://dejure.org/2011,59843)
KG, Entscheidung vom 21.12.2011 - (3) 1 Ss 389/11 (127/11) (https://dejure.org/2011,59843)
KG, Entscheidung vom 21. Dezember 2011 - (3) 1 Ss 389/11 (127/11) (https://dejure.org/2011,59843)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • verkehrslexikon.de

    Zur Annahme von bedingtem Vorsatz hinsichtlich eines bedeutenden Schadens beim unerlaubten Entfernen vom Unfallort - Es gibt keinen Erfahrungssatz, dass, wer beim Einparken gegen ein anderes Fahrzeug stößt und unter Aufgabe seines ursprünglichen Vorhabens die eben ...

  • kanzlei-heskamp.de
  • ra-samimi.de PDF

    Unerlaubtes Entfernen vom Unfallort

  • bussgeldsiegen.de

    Verkehrsunfallflucht - Kenntnis vom eingetretenen erheblichen Fremdschaden

  • iurado.de (Kurzinformation und Volltext)

    Kenntnis des Anstoßens eines anderen Fahrzeugs bei Einparken genügt nicht für Annahme der Fahrerflucht

  • ra-samimi.de PDF

    Fahrerflucht, Einparken, Bemerkbarkeit

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • schadenfixblog.de (Kurzinformation)

    Vorsatz und Fremdschaden bei (Strafe) Fahrerflucht

Papierfundstellen

  • NZV 2012, 497
 
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Wird zitiert von ... (3)

  • OLG München, 17.02.2017 - 10 U 2007/16

    Ausschluss der Einstandspflicht des Kfz-Haftpflichtversicherers bei vorsätzlicher

    Diese Anforderungen mindern sich, wenn das äußere Unfallgeschehen einen eindeutigen Schluss auf die innere Tatseite zulässt (BGH NStZ 2000, 583; KG NZV 2012, 497; OLG Schleswig Urt. v. 17.04.2008 - 5 U 156/07 [IBRRS 2008, 2896]).
  • BayObLG, 27.11.2023 - 203 StRR 381/23

    Bayerisches Oberstes Landesgericht, Trunkenheit im Verkehr, Fahrlässige

    In Rechtsprechung und Literatur ist anerkannt, dass sich der Vorsatz des Täters nach § 142 StGB darauf beziehen muss, dass ein Unfall stattgefunden hat und dass der Schaden nicht ganz unerheblich war (st. Rspr., vgl. Fischer a.a.O., § 142 Rn. 38 m.w.N.; Herb in Leipziger Kommentar zum StGB, 13. Aufl., §âEUR...142 Rn. 168; KG Berlin, Beschluss vom 21. Dezember 2011 - (3) 1 Ss 389/11 (127/11) -, juris; KG Berlin, Beschluss vom 8. Juli 2015 - (3) 121 Ss 69/15 (47/15) -, juris; Thüringer Oberlandesgericht, Beschluss vom 7. Juli 2005 - 1 Ss 161/04 -, juris).

    Entscheidend ist somit, welche Vorstellung der Täter von dem Umfang des entstandenen Schadens hatte, als er die Unfallstelle verließ (KG Berlin, Beschluss vom 21. Dezember 2011 - (3) 1 Ss 389/11 (127/11) -, juris Rn. 4).

  • OLG München, 24.05.2019 - 10 U 500/16

    Vollkaskoversicherung - Haftungsausschluss wegen Teilnahme an einer

    Diese Anforderungen mindern sich, wenn das äußere Unfallgeschehen einen eindeutigen Schluss auf die innere Tatseite zulässt (BGH NStZ 2000, 583; KG NZV 2012, 497; OLG Schleswig Urt. v. 17.04.2008 - 5 U 156/07 [IBRRS 2008, 2896]).
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Rechtsprechung
   OLG Jena, 12.03.2012 - 1 Ss 122/11   

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https://dejure.org/2012,11443
OLG Jena, 12.03.2012 - 1 Ss 122/11 (https://dejure.org/2012,11443)
OLG Jena, Entscheidung vom 12.03.2012 - 1 Ss 122/11 (https://dejure.org/2012,11443)
OLG Jena, Entscheidung vom 12. März 2012 - 1 Ss 122/11 (https://dejure.org/2012,11443)
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Volltextveröffentlichung

  • juris (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • NStZ-RR 2012, 260 (Ls.)
  • NZV 2012, 497 (Ls.)
 
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Wird zitiert von ... (2)

  • OLG Jena, 28.05.2013 - 1 Ss 18/13

    Anerkennung einer EU-Fahrerlaubnis: Nachweis eines Wohnsitzverstoßes durch

    Soweit der Senat (in anderer Besetzung) in der dem nunmehr erneut angefochtenen Berufungsurteil vorausgegangenen Entscheidung vom 12.03.2012, Az. 1 Ss 122/11, unter Bezugnahme auf Hentschel/König/Dauer, Straßenverkehrsrecht, 41. Auflage, § 28 FeV Rdnrn. 21, 22, formuliert hat.
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 25.06.2012 - 16 B 713/12
    Soweit der Antragsteller sich schließlich auf den Beschluss des Thüringer OLG vom 12. März 2012 (1 Ss 122/11) beruft, erkennt er selbst den wesentlichen Unterschied zu dem hier vorliegenden Sachverhalt (vgl. Beschwerdebegründung, Seite 3 unten): In dem der Entscheidung zugrundeliegenden Fall wies der tschechische Führerschein eine tschechische Anschrift auf; das im Mittelpunkt des vorliegenden Falles stehende Problem - zwei sich widersprechende Angaben des Ausstellerstaates - stellte sich mithin nicht.
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