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   OLG Karlsruhe, 23.05.2012 - 1 U 8/12   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2012,15929
OLG Karlsruhe, 23.05.2012 - 1 U 8/12 (https://dejure.org/2012,15929)
OLG Karlsruhe, Entscheidung vom 23.05.2012 - 1 U 8/12 (https://dejure.org/2012,15929)
OLG Karlsruhe, Entscheidung vom 23. Mai 2012 - 1 U 8/12 (https://dejure.org/2012,15929)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • openjur.de

    Baustellengeländeunfall: Berücksichtigung der straßenverkehrsrechtlichen Grundregeln über das Vorsichts- und Rücksichtnahmegebot auf nichtöffentlichen Flächen; Rechtsfolgen bei Verletzung der allgemeinen Sorgfaltspflicht; Anforderungen beim Rückwärtsfahren mit einem ...

  • verkehrslexikon.de

    Zur Grundregel des Straßenverkehrs über das Vorsichts- und Rücksichtnahmegebot auf nichtöffentlichen Flächen

  • rabüro.de

    Zur Grundregel des Straßenverkehrs über das Vorsichts- und Rücksichtnahmegebot auf nichtöffentlichen Flächen

  • VersR (via Owlit)(Abodienst, Leitsatz frei)

    BGB § 254; BGB § 823; StVG § 7; StVG § 17; StVG § 18; StVO § 1
    Grundregeln von § 1 StVO gelten auch für den Verkehr auf nichtöffentlichen Flächen (hier: Baustelle)

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Die Pflicht, hinzuschauen, wo man sich hinbewegt

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW-RR 2013, 225
  • NZV 2012, 435
  • VersR 2012, 1579
 
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (3)

  • KG, 12.02.2004 - 12 U 258/02

    Verkehrsunfallhaftung: Kollision eines auf einem Betriebsgelände

    Auszug aus OLG Karlsruhe, 23.05.2012 - 1 U 8/12
    Bei der Pflicht, hinzuschauen, wo man sich hinbewegt, handelt es sich um ein elementares Gebot sozialen Miteinanders, das auch außerhalb des Straßenverkehrsrechts - beispielsweise auf einem Baustellengelände - gilt (im Anschluss an KG VersR 2005, 135).

    Unter Hinweis auf eine Entscheidung des Kammergerichts (VersR 2005, 135) wenden die Berufungsführer sich gegen die Auffassung, der klägerische Fahrzeugführer habe im Hinblick auf die Gegebenheiten der Baustelle darauf vertrauen dürfen, dass ihm sein Arbeitsbereich am Sieb für Rangiervorgänge ungestört zur Verfügung stehe, und aus diesem Grunde für den Fahrer des Radladers auch keine Verpflichtung bestanden haben solle, im Zuge seiner Rückwärtsfahrt nach hinten zu schauen.

    Bei der Pflicht, hinzuschauen, wo man sich hinbewegt, handelt es sich um ein elementares Gebot sozialen Miteinanders, das auch außerhalb des Straßenverkehrsrechts - beispielsweise auf einem Baustellengelände - gilt (vgl. KG VersR 2005, 135).

  • BGH, 07.02.2012 - VI ZR 133/11

    Schadensersatz nach Verkehrsunfall: Quotelung von Sachverständigenkosten

    Auszug aus OLG Karlsruhe, 23.05.2012 - 1 U 8/12
    Bei einer nur quotenmäßigen Haftung des Schädigers hat dieser freilich dem Geschädigten dessen Sachverständigenkosten nur im Umfang der Haftungsquote zu ersetzen (ständige Rechtspr. des Senats, z.B. Urt. v. 5.3.2012 - 1 U 161/11 - sowie BGH NZV 2012, 217).
  • OLG Köln, 30.01.2002 - 13 U 82/01

    Haftungsverteilung bei Kollision eines LKW mit einem Radlader in der Boxengasse

    Auszug aus OLG Karlsruhe, 23.05.2012 - 1 U 8/12
    Während jedoch in dem der Entscheidung des OLG Köln (VersR 2002, 1117) zu Grundes gelegenen Sachverhalt die Kollision in einer sog. "Boxengasse" stattgefunden habe, also einem ganz speziellen Arbeitsbereich, wobei zusätzlich auf dem Radlader ein Schild angebracht gewesen sei: "Radlader hat Vorfahrt", und außerdem auf dem Firmengelände Schilder mit der Aufschrift "Lader hat Vorfahrt" gestanden hätten, und in dieser "Boxengasse" selbst es so gewesen sei, dass der Radlader beim Auf- und Hochschieben des dort befindlichen Schüttmaterials zu ständig wiederkehrenden vor- und rückwärts Fahrbewegungen gezwungen gewesen sei und er hierbei die Fahrgasse zwangsläufig auch immer mehr oder weniger vollständig blockiert habe, sei im streitgegenständlichen Fall die Situation anders gewesen.
  • OLG Jena, 04.12.2015 - 2 U 326/15

    Haftungsverteilung bei Verkehrsunfall: Vorfahrtsrecht bei Verkehrsunfall

    c) Die Bestimmungen der StVO und damit auch der Grundsatz "rechts vor links" (§ 8 StVO) finden allerdings keine unmittelbare Anwendung, wenn sich der Unfall nicht in einem als öffentlich anzusehenden Verkehrsraum ereignet hat (OLG Rostock, Urteil vom 11.03.2011 - 5 U 122/10 -, juris Rn. 18; KG, Urteil vom 26.05.1986 - 12 U 5340/85 -, VerkMitt 1986, 86; OLG Karlsruhe, Urteil vom 23.05.2012 - 1 U 8/12 -, VersR 2012, 1579, 1580; Zieres, in: Geigel, Haftpflichtprozess, 26. Aufl., S. 1075; König, in: Hentschel/König/Dauer, Straßenverkehrsrecht, 43. Aufl., Einleitung Rn. 6).
  • OLG Brandenburg, 17.10.2013 - 12 U 55/13

    Übergegangener Aufwendungsersatzanspruch des Dienstherren aus Anlass eines

    Da sich der Unfall auf einer nichtöffentlichen Fläche ereignet hat und mithin die Regelungen der Straßenverkehrsordnung nicht unmittelbar anwendbar sind, erlangt zugleich das in § 1 Abs. 1 und 2 StVO normierte Vorsichts- und Rücksichtnahmegebot besondere Bedeutung, wonach es untersagt ist, andere zu schädigen, zu gefährden, vermeidbar zu behindern oder zu belästigen (OLG Karlsruhe NZV 2012, S. 435; Hentschel/König/Dauer, a. a. O., § 1 StVO, Rn. 16 a).
  • LG Magdeburg, 27.11.2014 - 10 O 241/14

    "Blindflug" eines Radladers auf einem Recyclinghof in Aschersleben

    Dabei handelt es sich bei der Pflicht hinzuschauen, wo man sich hinbewegt, um ein elementares Gebot sozialen Miteinanders, das auch außerhalb des Straßenverkehrsrechts beispielsweise auf einem Baustellen- oder Betriebsgelände gilt (vgl. OLG Karlsruhe, Urteil vom 23.05.2012, 1 U 8/12 und Kammergericht Berlin, Urteil vom 12.02.2004, 12 U 258/012, zitiert nach Juris).
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