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   OLG Koblenz, 18.03.2013 - 2 Ss 150/12   

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OLG Koblenz, 18.03.2013 - 2 Ss 150/12 (https://dejure.org/2013,5486)
OLG Koblenz, Entscheidung vom 18.03.2013 - 2 Ss 150/12 (https://dejure.org/2013,5486)
OLG Koblenz, Entscheidung vom 18. März 2013 - 2 Ss 150/12 (https://dejure.org/2013,5486)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • openjur.de
  • Justiz Rheinland-Pfalz

    § 21 StVG, § 318 StPO
    Strafverfahren u.a. wegen Fahrens ohne Fahrerlaubnis: Ergänzende Feststellungen des Berufungsgerichts bei Beschränkung der Berufung auf den Rechtsfolgenausspruch; detaillierte Tatfeststellungen als Wirksamkeitsvoraussetzung für eine Berufungsbeschränkung

  • verkehrslexikon.de

    Ergänzende Feststellungen des Berufungsgerichts bei Beschränkung der Berufung auf den Rechtsfolgenausspruch

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Berufungsbeschränkung auf den Rechtsfolgenausspruch bei Fahren ohne Fahrerlaubnis

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Berufungsbeschränkung auf den Rechtsfolgenausspruch bei Fahren ohne Fahrerlaubnis

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • beck-blog (Kurzinformation und Auszüge)

    Wirksame Berufungsbeschränkung bei "Fahren ohne Fahrerlaubnis"

Papierfundstellen

  • NZV 2013, 411
 
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Wird zitiert von ... (16)Neu Zitiert selbst (14)

  • BGH, 04.08.1982 - 3 StR 206/82

    Auswirkungen abnormer Persönlichkeitstruktur auf Strafzumessung - Begehung eines

    Auszug aus OLG Koblenz, 18.03.2013 - 2 Ss 150/12
    Diese Maßregelanordnung konnte trotz Aufhebung des Gesamtstrafenausspruchs aufrechterhalten bleiben, da sie von der Frage, welche Gesamtstrafe hier angemessen ist, nicht abhängt (vgl. BGH, Beschluss 3 StR 206/82 vom 04.08.1982 bei juris Rn. 4, NStZ 1982, 483; Beschluss 2 StR 669/10 vom 10.03.2011 bei juris Rn. 2).
  • BGH, 13.11.2007 - 3 StR 415/07

    Nachträgliche Bildung der Gesamtstrafe (Aufhebung und Zurückverweisung;

    Auszug aus OLG Koblenz, 18.03.2013 - 2 Ss 150/12
    Vorsorglich wird darauf hingewiesen, dass in der neuen Verhandlung die Prüfung einer nachträglichen Gesamtstrafenbildung nach Maßgabe der Vollstreckungssituation zum Zeitpunkt der früheren tatrichterlichen Verhandlung vorzunehmen ist (BGH NStZ-RR 2008, 72; Fischer aaO Rn. 37 mwN).
  • BGH, 29.11.2011 - 3 StR 358/11

    Nachträgliche Bildung der Gesamtstrafe (Zurückverweisung; Anwendungsbereich des

    Auszug aus OLG Koblenz, 18.03.2013 - 2 Ss 150/12
    Diese Entscheidung fällt nicht in den Regelungsbereich der §§ 460 ff. StPO; sie ist vielmehr dem Tatgericht nach Durchführung einer Hauptverhandlung vorbehalten (BGH, Beschluss 3 StR 358/11 v. 29.11.2011 bei juris Rn. 5, BeckRS 2012, 00385).
  • BGH, 30.11.1976 - 1 StR 319/76

    Voraussetzungen einer wirksamen Rechtsmittelbeschränkung - Beschränkung der

    Auszug aus OLG Koblenz, 18.03.2013 - 2 Ss 150/12
    Deshalb muss das Revisionsgericht auch nachprüfen, ob und inwieweit erklärte Berufungsbeschränkungen nach § 318 StPO rechtswirksam waren (BGHSt 27, 70, 72; OLG Koblenz aaO).
  • BGH, 28.06.1977 - 5 StR 30/77

    Bemessung der Höhe eines Tagessatzes bei Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte -

    Auszug aus OLG Koblenz, 18.03.2013 - 2 Ss 150/12
    § 121 Abs. 2 GVG betrifft nur Abweichungen in Rechtsfragen (BGH NJW 1977, 1459, 1460, BGHSt 27, 212, 214).
  • BGH, 21.10.1980 - 1 StR 262/80

    Bindung des Berufungsgerichts an die Feststellungen des erstinstanzlichen Urteils

    Auszug aus OLG Koblenz, 18.03.2013 - 2 Ss 150/12
    Denn die Entscheidung, ob der nicht angefochtene Urteilsteil eine tragfähige Grundlage für die Strafzumessung bietet und eine Beschränkungswirkung angenommen werden kann, ist erst auf Grundlage des Ergebnisses der Hauptverhandlung unter Berücksichtigung von Sinn und Ziel des Rechtsmittels (BGH, Beschluss 1 StR 262/80 vom 21.10.1980 bei juris Rn. 19, NJW 1981, 589, 590; Gössel aaO § 318 Rn. 67) in der verfahrensabschließenden Urteilsberatung und nicht schon aufgrund einer Vorabbewertung der möglicherweise in Betracht kommenden Gesichtspunkte, mag sie auch zur Vorbereitung der Verhandlung unerlässlich sein, zu treffen (Gössel aaO § 318 Rn. 125; OLG Koblenz aaO).
  • BGH, 14.01.1982 - 4 StR 642/81

    Rechtsmittel - Beschränkung - Rechtskräftiger Schuldspruch - Beschreibung des

    Auszug aus OLG Koblenz, 18.03.2013 - 2 Ss 150/12
    Soweit der Tatrichter zum Schuldspruch Feststellungen getroffen hat, die das Tatgeschehen näher beschreiben, wie etwa die Tatentstehung und die Beweggründe für die Tatbegehung, nehmen diese als doppelrelevante Tatsachen zwar an der Bindungswirkung teil, wenn der Schuldspruch rechtskräftig wird (BGH NJW 1982, 1295; NStZ-RR 2003, 97, 101; OLG Koblenz NStZ-RR 2005, 178).
  • BGH, 27.11.1991 - 3 StR 466/91

    Vorliegen von zum Ausgangsurteil widersprüchlichen Feststellungen im

    Auszug aus OLG Koblenz, 18.03.2013 - 2 Ss 150/12
    Sie können auch bei Rechtskraft des Schuldspruchs noch nachträglich getroffen werden, soweit sie mit den bindend gewordenen Feststellungen nicht im Widerspruch stehen ( BGHR StPO § 353 Abs. 2 Teilrechtskraft 13 ; OLG Oldenburg aaO; Gössel aaO Rn. 80 mwN) oder im Fall einer Ergänzung lückenhafter Schuldfeststellungen das engere Tatgeschehen nicht verändern (Gössel aaO Rn. 82; OLG Koblenz aaO).
  • BGH, 14.07.1993 - 3 StR 334/93

    Wohnungsabwesenheit zum Brandstiftungszeitpunkt - § 306 Nr. 2 StGB aF (§ 306a

    Auszug aus OLG Koblenz, 18.03.2013 - 2 Ss 150/12
    Unwirksam ist die Beschränkung auf den Rechtsfolgenausspruch hingegen, wenn die Feststellungen zur Tat so knapp, unvollständig, unklar oder widersprüchlich sind, dass sie den Unrechts- und Schuldgehalt der Tat nicht einmal in groben Zügen erkennen lassen und deshalb keine hinreichende Grundlage für die Prüfung der Rechtsfolgenentscheidung bilden (vgl. nur BGH NStZ 1994, 130; Meyer-Goßner aaO § 318 Rn. 16 mwN) oder, unabhängig davon, Schuldspruch und Strafzumessung so eng miteinander verknüpft sind, dass eine getrennte Überprüfung der Strafzumessung nicht möglich wäre, ohne den nicht angefochtenen Schuldspruch zu berühren (Meyer-Goßner aaO Rn. 6 mwN; Gössel in Löwe/Rosenberg, StPO, 26. Aufl., § 318 Rn. 61; OLG Oldenburg, Beschluss 2 Ss 249/07 vom 27.08.2007 bei juris Rn.8, NStZ-RR 2007, 117, 118).
  • BGH, 02.08.2012 - 3 StR 132/12

    Anforderungen an die Urteilsgründe bei der Strafzumessung (Beschränkung auf

    Auszug aus OLG Koblenz, 18.03.2013 - 2 Ss 150/12
    Was als wesentlicher Strafzumessungsgrund anzusehen ist, ist unter Berücksichtigung der Besonderheiten des Einzelfalls vom Tatrichter zu entscheiden (BGH NStZ-RR 2012, 336 mwN).
  • OLG Koblenz, 01.02.2005 - 1 Ss 7/05

    Berufung in Strafsachen: Behandlung einer Berufungsbeschränkung auf den

  • OLG München, 03.07.2008 - 5St RR 119/08

    Berufung im Strafverfahren: Wirksamkeit der Beschränkung auf den

  • OLG München, 08.06.2012 - 4St RR 97/12

    Strafverfahren wegen Trunkenheit im Verkehr sowie Fahrens ohne Fahrerlaubnis:

  • OLG Oldenburg, 27.08.2007 - Ss 249/07

    Strafprozessrecht: Wirksamkeit der Berufungsbeschränkung bei fehlender

  • BGH, 27.04.2017 - 4 StR 547/16

    Fahren ohne Fahrerlaubnis; Hemmung der Rechtskraft; Berufungsbeschränkung

    Dass diese weiteren Feststellungen, wären sie bereits vom Amtsgericht getroffen worden, als sog. umgebende Feststellungen noch zum Unterbau des Schuldspruchs und damit zu dem vom Rechtsmittelangriff ausgenommenen, nach § 316 Abs. 1 StPO unabänderlich (teilrechtskräftig) gewordenen Teil des Ersturteils gezählt hätten (vgl. BGH, Beschluss vom 6. Juli 2012 - AnwSt (R) 4/12, NStZ-RR 2013, 91; BayObLG, Beschluss vom 29. Juli 1993 - 4 St RR 118/93, BayObLGSt 1993, 135 f.; Frisch in: SK-StPO, 5. Aufl., vor §§ 296 ff. Rn. 290 mwN; siehe dazu auch BGH, Urteil vom 12. Juni 2014 - 3 StR 139/14, NStZ 2015, 182, 183; Beschluss vom 16. Mai 2002 - 3 StR 124/02, bei Becker, NStZ-RR 2003, 97, 101; Beschluss vom 17. November 1998 - 4 StR 528/98, NStZ 1999, 259, 260; Beschluss vom 21. Oktober 1987 - 2 StR 245/87, NStZ 1988, 88; Urteil vom 14. Januar 1982 - 4 StR 642/81, BGHSt 30, 340, 344 f.; Ernemann in: Festschrift für Meyer-Goßner, 2001, S. 619, 620 f., jeweils zum Umfang der Bindungswirkung bei einer Urteilsaufhebung im Strafausspruch gemäß § 353 Abs. 2 StPO), steht ihrer Nachholung nicht entgegen (im Ergebnis ebenso OLG Koblenz, Beschluss vom 18. März 2013 - 2 Ss 150/12, NZV 2013, 411, 412 mit Anm. Sandherr; König in: Festschrift für von Heintschel-Heinegg, 2015, S. 257, 260 ff.).
  • OLG Nürnberg, 21.10.2016 - 1 OLG 8 Ss 173/16

    Entziehung der Fahrerlaubnis - Vorlagefrage an den BGH

    Das Oberlandesgericht Koblenz lehnt die Rechtsansicht des Oberlandesgerichts München ab (OLG Koblenz Beschluss vom 18. März 2013, 2 Ss 150/12, NZV 2013, 411 [412] m. Anm. S.).

    Ebenso wäre es aber möglich, die Wirksamkeit der Berufungsbeschränkung davon abhängen zu lassen, ob sich neue Feststellungen zur Rechtsfolgenfrage treffen lassen, ohne in Widerspruch zu jenen Feststellungen der Vorinstanz zu geraten, die den Schuldspruch tragen (OLG Koblenz NZV 2013, 411 [412] mit weiteren Nachweisen und zustimmender Anmerkung Sandherr; zustimmend auch König in der Festschrift für von Heintschel-Heinegg [2015] S. 257 [260 f.]).

    Bei dieser Lösung hätte das Berufungsgericht in dem genannten Beispielsfall die Berufung als unbeschränkt zu behandeln und sämtliche Feststellungen noch einmal selbst zu treffen (vgl. OLG Koblenz NZV 2013, 411 [412] mit zustimmender Anmerkung Sandherr).

    Und es ist ebenso unproblematisch, wenn sich erst in der Beweisaufnahme vor dem Berufungsgericht entscheidet, ob eine Beschränkung der Berufung auf den Rechtsfolgenausspruch wirksam bleibt (OLG Koblenz NZV 2013, 411 [412] mit zustimmender Anmerkung Sandherr; im Ergebnis auch Brandenburgisches OLG, Beschluss vom 13. Juli 2009, 1 Ss 47/09, Leitsatz und unter II, zitiert nach juris [dort Leitsatz und Rn. 6]).

    Ebenso verhält es sich, wenn das Berufungsgericht sicher ist, dass die behaupteten Umstände selbst dann nicht zu bestimmenden Strafzumessungsfaktoren im Sinne des § 267 Absatz 3 Satz 1 StPO würden, wenn sie sich erweisen ließen (vgl. OLG Koblenz NZV 2013, 411 [412]).

    Weder verpflichtet ihn § 244 Absatz 2 StPO , ohne Anhaltspunkte in Richtung sämtlicher solcher Umstände zu ermitteln; dies wäre bei Massendelikten wie dem Fahren ohne Fahrerlaubnis und Trunkenheitsfahrten (für die Entsprechendes zu gelten hätte) in der Praxis auch unverhältnismäßig aufwendig (König am angegebenen Ort S. 261 f.; Sandherr, Anmerkung zu OLG Koblenz NZV 2013, 411 [413]).

  • OLG Dresden, 11.09.2013 - 2 OLG 21 Ss 652/13

    Kleinstmotorrad; ("Pocketbike")

    (Festhalten an Senatsrechtsprechung, Urteil vom 13. Oktober 2003 - 2 Ss 228/03 -, juris; ebenso OLG Koblenz NZV 2013, 411-412; entgegen OLG München ZfSch 2012, 472 f.; und OLG Bamberg, Urteil vom 25. Juni 2013 - 3 Ss 36/13 - juris; OLG Bamberg StRR 2013, 83).

    (Festhalten an Senatsrechtsprechung, Urteil vom 13. Oktober 2003 - 2 Ss 228/03 -, juris; ebenso OLG Koblenz NZV 2013, 411-412; entgegen OLG München ZfSch 2012, 472 f.; und OLG Bamberg, Urteil vom 25. Juni 2013 - 3 Ss 36/13 - juris; OLG Bamberg StRR 2013, 83).

    Der Senat hält - entgegen anderen Oberlandesgerichten, insbesondere dem Oberlandesgericht München (OLG München ZfSch 2012, 472 f.; ebenso OLG Bamberg, Urteil vom 25. Juni 2013 - 3 Ss 36/13 - juris; OLG Bamberg StRR 2013, 83) - an seiner Ansicht fest, dass hierfür die vorwerfbare (schuldhafte) und ungerechtfertigte Erfüllung aller objektiven und subjektiven Tatbestandsmerkmale einer Strafnorm ausreicht (Senat, Urteil vom 13. Oktober 2003 - 2 Ss 228/03 -, juris; wie hier: OLG Koblenz NZV 2013, 411-412).

  • OLG Koblenz, 04.12.2019 - 2 OLG 6 Ss 130/19

    Weisungsverstoß, Führungsaufsicht, Urteilsgründe, Anforderungen

    Das Revisionsgericht hat nämlich von Amts wegen, unabhängig von einer sachlichen Beschwer des Beschwerdeführers und ohne Bindung an die rechtliche Beurteilung durch den Tatrichter, zu prüfen, ob das Berufungsgericht über alle Bestandteile des erstinstanzlichen Urteils entschieden hat, die von der Berufung erfasst wurden (vgl. OLG Koblenz, 2 Ss 150/12 v. 18.03.2013 in NZV 2013, 41 1 m.w.N.), insbesondere, ob eine Berufungsbeschränkung, von der das Berufungsgericht ausgegangen ist, wirksam war (vgl. OLG Koblenz, 2 OLG 6 Ss 170/18 v. 30.01.2019; BGH, 1 StR 319/76 v. 30.11.1976 in BGHSt 27, 70; Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 62. Aufl. § 352 Rn. 4 m.w.N.).

    Sie setzen zum einen voraus, dass der nach dem Willen des Rechtsmittelführers neu zu verhandelnde Entscheidungsteil losgelöst vom übrigen Urteilsinhalt selbständig geprüft und beurteilt werden kann, was nicht der Fall ist, wenn Schuldspruch und Strafzumessung so eng miteinander verknüpft sind, dass eine getrennte Überprüfung der Strafzumessung nicht möglich wäre, ohne den nicht angefochtenen Schuldspruch zu berühren (vgl. Senat, 2 OLG 6 Ss 182/17 v. 26.02.2018; 2 Ss 68/13 v. 18.02.2014; 2 Ss 150/12 v. 18.03.2013 in NZV 2013, 411; OLG Oldenburg, 2 Ss 249/07 v. 27.08.2007 in NStZ-RR 2007, 117 f.).

    Unzulässig ist die Beschränkung daher dann, wenn die dem Schuldspruch im angefochtenen Urteil zugrunde liegenden Feststellungen tatsächlicher und rechtlicher Art unklar, lückenhaft, widersprüchlich oder so dürftig sind, dass sich Art und Umfang der Schuld nicht in dem zur Überprüfung des Strafausspruchs notwendigen Maße bestimmen lassen oder unklar bleibt, ob sich der Angeklagte überhaupt strafbar gemacht hat (vgl. BGH, 4 StR 547/16 v. 27.04.2017 in NJW 2017, 2482 m.w.N.; Senat, 2 Ss 150/12 v. 18.03.2013 in NZV 2013, 411 m.w.N.).

  • OLG Nürnberg, 21.10.2015 - 1 OLG 2 Ss 182/15

    Wirksamkeit einer Beschränkung der Berufung auf den Rechtsfolgenausspruch im

    Wird in einem solchen Fall die Berufung auf den Rechtsfolgenausspruch beschränkt, kommt es für die Wirksamkeit dieser Beschränkung darauf an, ob sich die fraglichen Feststellungen treffen lassen, ohne in Widerspruch zu jenen Feststellungen der Vorinstanz zu geraten, die den Schuldspruch tragen (OLG Koblenz NZV 2013, 411 [412] mit weiteren Nachweisen und zustimmender Anmerkung Sandherr; zustimmend auch König in der Festschrift für von Heintschel-Heinegg [2015] S. 257 [260 f.]).

    Dies gebietet der Grundsatz, dass rechtskräftige strafgerichtliche Feststellungen in ein und derselben Sache widerspruchsfrei sein müssen (vgl. BGHSt 29, 359 [365, 366]; BGHR StPO § 353 Abs. 2 Teilrechtskraft 13 mit weiteren Nachweisen; zur hier erörterten Fallgestaltung OLG Koblenz NZV 2013, 411 [412] mit zustimmender Anmerkung Sandherr).

    Und es ist ebenso unproblematisch, wenn sich erst in der Beweisaufnahme vor dem Berufungsgericht entscheidet, ob eine Beschränkung der Berufung auf den Rechtsfolgenausspruch wirksam bleibt (OLG Koblenz NZV 2013, 411 [412] mit zustimmender Anmerkung Sandherr; im Ergebnis auch Brandenburgisches OLG, Beschluss vom 13. Juli 2009 - 1 Ss 47/09, Leitsatz und unter II, zitiert nach juris [dort Leitsatz und Rn. 6]).

    Weder verpflichtet ihn § 244 Absatz 2 StPO, ohne Anhaltspunkte in Richtung sämtlicher solcher Umstände zu ermitteln; dies wäre bei Massendelikten wie dem Fahren ohne Fahrerlaubnis und Trunkenheitsfahrten (für die Entsprechendes zu gelten hätte) in der Praxis auch unverhältnismäßig aufwendig (König am angegebenen Ort S. 261 f.; Sandherr, Anmerkung zu OLG Koblenz NZV 2013, 411 [413]).

  • OLG Koblenz, 09.04.2014 - 2 Ss 36/14

    Berufung in Strafsachen: Prüfung der Wirksamkeit der Berufungsbeschränkung auf

    Das Revisionsgericht hat von Amts wegen, unabhängig von einer sachlichen Beschwer des Rechtsmittelführers und ohne Bindung an die rechtliche Beurteilung durch den Tatrichter, zu prüfen, ob das Berufungsurteil über alle Entscheidungsbestandteile des erstinstanzlichen Urteils entschieden hat, die der Überprüfungskompetenz der Berufungskammer unterlagen (OLG Koblenz, Urteil 1 Ss 7/72 vom 17.02.1972, VRS 43, 256; seitdem ständige Rechtsprechung, zuletzt Urteil 2 Ss 250/12 vom 18.03.2013, NZV 2013, 411; so auch Meyer-Goßner, StPO, 56. Aufl., § 352 Rn. 4).

    Diese setzt voraus, dass die Schuldfeststellungen des erstinstanzlichen Urteils eine ausreichende Grundlage für die Strafzumessung bilden (OLG Koblenz NZV 2013, 411 f. mwN).

    b) Die Beschränkung der Berufung innerhalb des Rechtsfolgenausspruchs auf die Frage der Strafaussetzung zur Bewährung war aus der maßgeblichen Sicht der abschließenden Urteilsberatung (s. dazu BGHSt 27, 70, 72; OLG Koblenz, Beschluss 1 Ss 7/05 vom 01.02.2005, NStZ-RR 2005, 178; Meyer-Goßner aaO § 318 Rn. 8 mwN) auf Grundlage des Ergebnisses der Hauptverhandlung und auch unter Berücksichtigung von Sinn und Ziel des Rechtsmittels (BGH, Beschluss 1 StR 262/80 vom 21.10.1980 bei juris Rn. 19, NJW 1981, 589, 590; Senat NZV 2013, 411 mwN) unwirksam.

    Die Strafkammer durfte infolge der wirksamen Beschränkung der Berufung auf den Rechtsfolgenausspruch keine mit den bindend gewordenen Feststellungen im Widerspruch stehenden treffen ( BGHR StPO § 353 Abs. 2 Teilrechtskraft 13 ; Senat, Urteil 2 Ss 250/12 vom 18.03.2013, NZV 2013, 411 mwN).

  • BGH, 02.12.2015 - 2 StR 258/15

    Beschränkung der Revision auf den Strafausspruch (ausnahmsweise Untrennbarkeit

    Eine Revisionsbeschränkung ist daher auch unwirksam, wenn die Tatsachenfeststellungen unklar, lückenhaft, widersprüchlich oder so dürftig sind, dass sie den Unrechts- und Schuldgehalt der Tat nicht erkennen lassen und keine taugliche Grundlage für die Beurteilung der Rechtsfolgenentscheidung bieten (vgl. OLG Bamberg, Beschluss vom 20. Dezember 2012 - 3 Ss 136/12; KG, Beschluss vom 18. Februar 2013 - (4) 1 Ss 281/12 (341/12); OLG Koblenz, NZV 2013, 411 f.; Eschelbach in BeckOK StPO, 23. Edition § 318 Rn. 18).
  • OLG Bamberg, 25.06.2013 - 3 Ss 36/13

    Wirksamkeit einer Rechtsmittelbeschränkung; Beschränkung auf den

    Gerade bei Beschränkungen der Berufungen auf das Strafmaß umfasst diese Prüfung deshalb auch, ob der vom Amtsgericht festgestellt Sachverhalt in Hinsicht auf die Rechtsfolgen tragfähig ist oder sich als lückenhaft erweist (Festhaltung an OLG Bamberg, Beschluss vom 20.12.2012 - 3 Ss 136/12 = BA 50 [2013], 88 f.; Anschluss u.a. an OLG München, Beschluss vom 08.06.2012 - 4 StRR 97/12 = zfs 2012, 472 f. und OLG Koblenz, Urteil vom 18.03.2013 - 2 Ss 150/12).

    Gerade bei Beschränkungen der Berufungen auf das Strafmaß umfasst diese Prüfung deshalb auch, ob der vom Amtsgericht festgestellt Sachverhalt in Hinsicht auf die Rechtsfolgen tragfähig ist oder sich als lückenhaft erweist (vgl. zuletzt z.B. OLG München, Beschluss vom 08.06.2012 - 4 StRR 97/12 [bei juris] = zfs 2012, 472 f.und OLG Koblenz, Urteil vom 18.03.2013 - 2 Ss 150/12 [bei juris]).

    Wegen ihrer wesentlichen Bedeutung für den Schuldumfang und damit für den Rechtsfolgenausspruch ist der Tatrichter vielmehr im Einzelfall gehalten, Feststellungen auch zur Motivation der Tat, den konkreten Verkehrsverhältnissen bei Tatbegehung, etwa zu möglichen Gefährdungen anderer Straßenverkehrsteilnehmer, und zum konkreten (privaten oder beruflichen) Anlass und gegebenenfalls weiteren Umständen der Tat, z.B. zu Art, Dauer und Länge der ungeachtet fehlender Fahrerlaubnis beabsichtigten oder tatsächlich absolvierten Fahrtstrecke jedenfalls dann zu treffen, wenn Feststellungen dieser Art, insbesondere aufgrund der Einlassung eines - wie hier - uneingeschränkt geständigen Angeklagten ohne weiteres möglich und für den Schuldumfang erkennbar von ausschlaggebender Bedeutung sind ( Senat a.a.O.; Senatsurteil vom 20.11.2012 - 3 Ss 92/12; BayObLG NStZ 1997, 359 und NZV 1999, 482 f.;OLG München zfs 2012, 472 f.; insoweit einschränkend nunmehr allerdings OLG Koblenz, Urteil vom 18.03.2013 - 2 Ss 150/12 [bei juris]).

  • OLG Bamberg, 25.11.2013 - 3 Ss 114/13

    Urteilsfeststellungen bei der Beleidigung eines Polizeibeamten

    Bei einer Beschränkung der Berufung auf das Strafmaß umfasst diese Prüfung deshalb auch, ob der vom AG festgestellt Sachverhalt in Hinsicht auf die Rechtsfolgen tragfähig ist oder sich als lückenhaft erweist (vgl. aus der neueren Rspr. u.a. OLG München zfs 2012, 472 f., OLG Koblenz NZV 2013, 411 f. und OLG Dresden NStZ-RR 2012, 289 f.).
  • KG, 09.01.2017 - 161 Ss 180/16

    Strafbefehlsverfahren: Einspruchsbeschränkung im Rahmen einer Verständigung bei

    Unwirksam ist eine Beschränkung auf den Rechtsfolgenausspruch nur, wenn die Feststellungen zur Tat so knapp, unvollständig, unklar oder widersprüchlich sind, dass sie den Unrechts- und Schuldgehalt der Tat nicht einmal in groben Zügen erkennen lassen und deshalb keine hinreichende Grundlage für die Prüfung der Rechtsfolgenentscheidung bilden (vgl. Meyer-Goßner/Schmitt, StPO 59. Auflage, § 318 Rnr. 16 m.w.N.; Senat, Beschluss vom 4. November 2016 - [4] 161 Ss 171/16 [192/16] - OLG Koblenz NZV 2013, 411 m. zust. Anm. Sandherr; OLG Dresden DAR 2014, 396).
  • KG, 26.05.2015 - 161 Ss 87/15

    Strafmaßbeschränkung bei massenhaft begangenen Delikten

  • KG, 27.08.2013 - 161 Ss 101/13

    StPO § 318 Satz 1 - Wirksamkeit der Berufungsbeschränkung (Spielsucht des

  • KG, 12.01.2017 - 121 Ss 197/16

    Berufungsbeschränkung auf den Rechtsfolgenausspruch im Strafverfahren wegen

  • OLG Koblenz, 07.04.2014 - 2 Ss 2/14

    Fahren ohne Fahrerlaubnis: Eigene Sachkunde des Tatrichters bei der Beurteilung

  • OLG Koblenz, 03.11.2016 - 2 OLG 4 Ss 162/16

    Fahrverbot: Wirksamwerden eines Fahrverbots mit Ablauf der Abgabefrist trotz

  • OLG Frankfurt, 18.02.2019 - 3 Ss 324/18

    Eingeschränkte Überprüfung der Strafzumessung durch das Revisionsgericht (hier:

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