Rechtsprechung
LG Aachen, 06.02.2013 - 11 O 189/12 |
Volltextveröffentlichungen (7)
- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
Schadensersatz nach Verkehrsunfall bei Zusammenstoß mit einem stehenden Fahrzeug bei Einfahren auf den rechten Seitenstreifen
- RA Kotz
Nutzungsausfallentschädigung bei verweigerter Schadensregulierung
- captain-huk.de
Versicherer zur Zahlung einer Nutzungsausfallentschädigung für 565 Tage und zur Zahlung der Sachverständigenkosten verurteilt
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse (3)
- anwaltonline.com (Kurzinformation)
Verkehrsunfall - Nutzungsausfallentschädigung für 565 Tage?
- taxi-zeitschrift.de (Kurzinformation)
Nutzungsausfall für 565 Tage
- anwalt.de (Kurzinformation)
Endloser Nutzungsausfall?
Papierfundstellen
- NJW 2013, 2294
- NZV 2013, 452
Wird zitiert von ... (2) Neu Zitiert selbst (1)
- AG Aachen, 31.08.2012 - 115 C 419/10
Haftungsquote bei Zusammenstoß mit einem am rechten Fahrbahnrand stehenden …
Auszug aus LG Aachen, 06.02.2013 - 11 O 189/12
Das Gericht hat die Akte 115 C 419/10 des Amtsgerichts Aachen einschließlich des darin enthaltenen unter dem 22.03.12 erstellten Unfallrekonstruktionsgutachtens des Sachverständigen Dr. Ing.N vom 22.03.2012, welches für das amtsgerichtliche Verfahren (AG Aachen 115 C 419/10) zum identischen Sachverhalt eingeholt wurde.
- AG Bremen, 22.04.2016 - 7 C 288/15
Ermittlung der notwendigen und erstattungsfähigen Dauer des Nutzungsausfalls
Dies muss hier aber nicht einmal hinterfragt werden (vgl. zur Dauer der Nutzungsentschädigung bei Finanzierungsproblemen hinsichtlich der Ersatzbeschaffung nur: Sanden/Völtz, Sachschadenrecht des Kraftverkehrs, 9.A., RdNr. 314 mwN in Fn: 456;… OLG Naumburg, Urt.v. 19.02.2004, NJW 2004, S. 3191 ff.; OLG Düsseldorf, Urt.v. 29.06.2010, BeckRS 2011, 07368, mit sehr ausführlicher Begründung; Landgericht Aachen, Urt.v. 06.02.2013, NZV 2013, S. 452 f.). - AG Freising, 11.09.2015 - 5 C 261/15
Verkehrsunfall, Schadensersatz, Schadensminderungspflicht, Schadensbeseitigung
In der Rechtsprechung ist anerkannt, dass dem Geschädigten Anspruch auf Ersatz von Nutzungsausfall, Standgebühr und Mietwagen zusteht, soweit diese zur Vorfinanzierung der Reparaturkosten nicht in der Lage ist (vergleiche LG Saarbrücken, NJW 2014, 2292, LG Aachen NJW 2013, 2294).