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   OLG Hamm, 18.03.2016 - I-9 U 142/15   

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https://dejure.org/2016,5541
OLG Hamm, 18.03.2016 - I-9 U 142/15 (https://dejure.org/2016,5541)
OLG Hamm, Entscheidung vom 18.03.2016 - I-9 U 142/15 (https://dejure.org/2016,5541)
OLG Hamm, Entscheidung vom 18. März 2016 - I-9 U 142/15 (https://dejure.org/2016,5541)
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Volltextveröffentlichungen (16)

  • verkehrslexikon.de

    Arithmetisches Mittel der nach Schwacke- und Frauenhofer-Liste - Fracke

  • IWW

    § 7 StVG, § 249 BGB

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Höhe verkerhsunfallbedingt ersatzfähiger Mietwagenkosten

  • urteilsdatenbank.bav.de(kostenpflichtig) (Kurzinformation, ggf. mit Volltext)

    Verteilung der Haftungsquote bei Überfahren einer Sperrfläche, die Straßenbahnen das Halten an... | Direktvermittlung; Erkundigungspflicht; Schwacke-Automietpreisspiegel; Fraunhofer-Marktpreisspiegel; Haftungsreduzierung/Versicherung; Mittelwert Fraunhofer-Schwacke

  • iurado.de (Kurzinformation und Volltext)

    Als Schätzungsgrundlage zur Ermittlung des angemessenen Normaltarifs für Mietwagenkosten ist die sogenannte Mittelwertlösung vorzugswürdig

  • ra.de
  • rewis.io
  • degruyter.com(kostenpflichtig, erste Seite frei)
  • captain-huk.de (Kurzinformation und Volltext)

    Fracke-Posse am OLG Hamm - AZ: I-9 U 142/15 vom 18.03.2016

  • RA Kotz

    Schwacke - Fraunhofer - Fracke

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    StVG § 7; BGB § 249
    Mietwagenkosten; Fraunhofer; Schwacke; Mittelwertlösung

  • rechtsportal.de

    StVG § 7 ; BGB § 249
    Höhe verkerhsunfallbedingt ersatzfähiger Mietwagenkosten

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (14)

  • nrw.de (Pressemitteilung)

    Mietwagenkosten - 9. Zivilsenat des OLG Hamm bevorzugt "Fracke"

  • ferner-alsdorf.de (Kurzinformation)

    Fracke: Schwacke-Fraunhofer-Mietwagenpreis

  • Burhoff online Blog (Kurzinformation und Auszüge)

    Wie schätze ich Mietwagenkosten?

  • beck-blog (Kurzinformation)

    FRACKE bleibt FRACKE

  • anwaltonline.com (Kurzinformation)

    Mietwagenkosten - Schätzung nach Fracke

  • otto-schmidt.de (Kurzinformation)

    Model Fracke: Ermittlung des angemessenen Normaltarifs für Mietwagenkosten nach der Mittelwertlösung

  • bld.de (Leitsatz/Kurzinformation)

    Bei der Schätzung der erforderlichen Mietwagenkosten ist das Mittelwertmodell vorzugswürdig

  • wolterskluwer-online.de (Kurzinformation)

    Mittelwertlösung bei Ermittlung des angemessenen Normaltarifs für Mietwagenkosten

  • wolterskluwer-online.de (Kurzinformation)

    Mietwagenkosten - 9. Zivilsenat des OLG Hamm bevorzugt Fracke

  • unfallzeitung.de (Kurzinformation)

    OLG Hamm schätzt die erforderlichen Mietwagenkosten am Mittelwert

  • Wolters Kluwer (Kurzinformation)

    Mittelwertlösung bei Ermittlung des angemessenen Normaltarifs für Mietwagenkosten

  • schadenfixblog.de (Kurzinformation)

    Fracke: Schwacke-Fraunhofer-Mietwagenpreis

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Mietwagenkosten; Fraunhofer; Schwacke; Mittelwertlösung

  • rechtsportal.de (Kurzinformation)

    Unfallschäden: Höhe von Mietwagenkosten

Besprechungen u.ä.

  • vogel.de (Entscheidungsbesprechung)

    Frage der erforderlichen Höhe von Mietwagenkosten

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • MDR 2016, 516
  • NZV 2016, 336
 
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Wird zitiert von ... (69)Neu Zitiert selbst (10)

  • OLG Düsseldorf, 21.04.2015 - 1 U 114/14

    Umfang der Ersatzfähigkeit unfallbedingter Mietwagenkosten

    Auszug aus OLG Hamm, 18.03.2016 - 9 U 142/15
    Die jüngste Rechtsprechung des OLG Düsseldorf (MDR 2015, 454, bestätigt im weiteren Urteil v. 21.04.2015 - I-1 U 114/14, zitiert nach juris), die zum Teil auch mit den dortigen regionalen Verhältnissen argumentiert, gibt dem Senat keinen Anlass zu einer anderen Beurteilung.

    Der Senat hält es auch für wenig konsequent, wenn das OLG Düsseldorf einerseits die Schwacke-Liste bei der Ermittlung des Normaltarifs als Schätzungsgrundlage gänzlich verwirft, dann aber bei der Bemessung der Nebenkosten - konkret für Winterreifen - dann (mangels anderweitiger Erhebungen hierzu) doch wieder die Schwacke-Liste heranzieht (vgl. dazu OLG Düsseldorf, Urteil v. 21.04.2015 - I-1 U 114/14, zitiert nach juris, dort Rdn. 14 im juris-Ausdruck).

    In diesem Zusammenhang sei angemerkt, dass ausweislich der Erläuterungen zur Schwackeliste (S. 13 des Schwacke-Automietpreisspiegels 2014 ) auch dort von relativ hohen Selbstbeteiligungen von 500-1.500,- EUR ausgegangen wird, so dass es gerechtfertigt erscheint, im Rahmen der Schätzung bei der Mittelwertsberechnung zwischen beiden Listen die Werte der Fraunhoferliste 2014 (dort wird von Vollkaskoversicherung mit typischen Selbstbehalten, meist zwischen 750,- und 950,- EUR ausgegangen) insoweit nicht zu korrigieren.8.2.2Bei Anwendung der Tabellen ist von der Gesamtmietdauer auszugehen und daraus dann der Tagesmietpreis zu errechnen (vgl. dazu nur OLG Köln, Schaden-Praxis 2010, 396, Rdn. 14 im Juris-Ausdruck; das OLG Düsseldorf, Urteil v. 21.04.2015 - I-1 U 114/14, dort Rdn. 10 im juris-Ausdruck, verfährt ebenso).

  • BGH, 18.12.2012 - VI ZR 316/11

    Schadensersatz beim Kfz-Unfall: Zu- oder Abschläge auf den Normalpreis bei

    Auszug aus OLG Hamm, 18.03.2016 - 9 U 142/15
    Die Anwendung der Listen durch den Tatrichter begegnet also nur dann Bedenken, wenn die Parteien deutlich günstigere bzw. ungünstigere Angebote anderer Anbieter für den konkreten Zeitraum am Ort der Anmietung aufzeigen (vgl. BGH NJW 2013, 1539 ,Rdn. 10 f. im juris-Ausdruck, sowie auch OLG Düsseldorf, a.a.O., Rdn. 22 im juris-Ausdruck).

    Beide Marktpreiserhebungen sind - wie der BGH mehrfach bekräftigt hat (vgl. dazu BGH, NJW 2013, 1539, dort Rdn. 10 f. im juris-Ausdruck sowie BGH, NJW-RR 2010, 1251, dort Rdn. 4 im juris-Ausdruck) - grundsätzlich trotz jeweils in der allgemeinen Diskussion aufgezeigten Kritikpunkte als Schätzungsgrundlage geeignet.

    Eine Einheitlichkeit der obergerichtlichen Rechtsprechung - namentlich in NRW - besteht ohnehin nicht und wird sich auch kaum erreichen lassen, wie die bisherige Rechtsprechung der Oberlandesgerichte (u.a. in NRW) und auch das Ergebnis der vom Senat eingeholten Stellungnahmen der Haftpflichtsenate des OLG Hamm belegen; der BGH will sich ersichtlich nicht festlegen und hält letztlich i.R. des § 287 ZPO alle zur umstrittenen Schätzungsgrundlage vertretenen Auffassungen für vertretbar (vgl. dazu nochmals BGH, NJW 2013, 1539, dort Rdn. 10 f. im juris-Ausdruck sowie BGH, NJW-RR 2010, 1251, dort Rdn. 4 im juris-Ausdruck).8.Auf Basis der danach vom Senat zugrunde gelegten Mittelwertlösung ist zur konkreten Vorgehensweise bei der Schätzung - soweit hier relevant - noch ergänzend auszuführen:8.1Bei der Schätzung des angemessenen Normaltarifs kann aus Sicht des Senats hinsichtlich der Fraunhofer-Erhebung auf die Liste für zweistellige Postleitzahlbezirke bzw. für die 20 größten Städte, also allein auf die Internet-Erhebung abgestellt worden, und können die von Fraunhofer - lediglich für einstellige Postleitzahlbereiche ermittelten - Preise laut telefonischer Erhebung auch aus Gründen der besseren Praktikabilität unberücksichtigt bleiben.

  • OLG Düsseldorf, 24.03.2015 - 1 U 42/14

    Frauenhofer-Marktpreisspiegel vorzugswürdige Schätzungsgrundlage zur

    Auszug aus OLG Hamm, 18.03.2016 - 9 U 142/15
    Wenn der Geschädigte aber nicht dartun kann, dass er mit der konkreten Anmietung dem Wirtschaftlichkeitsgebot genügt, und auch keine Umstände ersichtlich sind, die es bei einer subjektbezogenen Schadensbetrachtung als geboten erscheinen lassen, u.U. auch nicht erforderliche Mietwagenkosten zu ersetzen, dann muss zur Schadensermittlung auf die objektive Marktlage rekurriert werden; denn dann kommt es im Rahmen der Erforderlichkeitsprüfung entscheidend darauf an, zu welchen Bedingungen der Geschädigte einen Mietwagen erlangt hätte, wenn er dem Wirtschaftlichkeitsgebot entsprochen hätte (vgl. zum Ganzen jüngst OLG Düsseldorf, MDR 2015, 454, Rdn. 17 ff. im juris-Ausdruck).

    Damit kommt es letztlich auf die in der obergerichtlichen Rechtsprechung - auch innerhalb des Landes NRW und z.Tl. sogar innerhalb der Oberlandesgerichte (Köln) - höchst umstrittene Frage an, aufgrund welcher Listen der ersatzfähige Normaltarif zu schätzen ist (vgl. zum Meinungsstand die Darstellung des OLG Düsseldorf, MDR 2015, 454, dort Rdn. 29 im juris-Ausdruck).

    Die jüngste Rechtsprechung des OLG Düsseldorf (MDR 2015, 454, bestätigt im weiteren Urteil v. 21.04.2015 - I-1 U 114/14, zitiert nach juris), die zum Teil auch mit den dortigen regionalen Verhältnissen argumentiert, gibt dem Senat keinen Anlass zu einer anderen Beurteilung.

  • BGH, 18.05.2010 - VI ZR 293/08

    Schadensersatz bei Kfz-Unfall: Ermittlung der erforderlichen Mietwagenkosten;

    Auszug aus OLG Hamm, 18.03.2016 - 9 U 142/15
    Beide Marktpreiserhebungen sind - wie der BGH mehrfach bekräftigt hat (vgl. dazu BGH, NJW 2013, 1539, dort Rdn. 10 f. im juris-Ausdruck sowie BGH, NJW-RR 2010, 1251, dort Rdn. 4 im juris-Ausdruck) - grundsätzlich trotz jeweils in der allgemeinen Diskussion aufgezeigten Kritikpunkte als Schätzungsgrundlage geeignet.

    Eine Einheitlichkeit der obergerichtlichen Rechtsprechung - namentlich in NRW - besteht ohnehin nicht und wird sich auch kaum erreichen lassen, wie die bisherige Rechtsprechung der Oberlandesgerichte (u.a. in NRW) und auch das Ergebnis der vom Senat eingeholten Stellungnahmen der Haftpflichtsenate des OLG Hamm belegen; der BGH will sich ersichtlich nicht festlegen und hält letztlich i.R. des § 287 ZPO alle zur umstrittenen Schätzungsgrundlage vertretenen Auffassungen für vertretbar (vgl. dazu nochmals BGH, NJW 2013, 1539, dort Rdn. 10 f. im juris-Ausdruck sowie BGH, NJW-RR 2010, 1251, dort Rdn. 4 im juris-Ausdruck).8.Auf Basis der danach vom Senat zugrunde gelegten Mittelwertlösung ist zur konkreten Vorgehensweise bei der Schätzung - soweit hier relevant - noch ergänzend auszuführen:8.1Bei der Schätzung des angemessenen Normaltarifs kann aus Sicht des Senats hinsichtlich der Fraunhofer-Erhebung auf die Liste für zweistellige Postleitzahlbezirke bzw. für die 20 größten Städte, also allein auf die Internet-Erhebung abgestellt worden, und können die von Fraunhofer - lediglich für einstellige Postleitzahlbereiche ermittelten - Preise laut telefonischer Erhebung auch aus Gründen der besseren Praktikabilität unberücksichtigt bleiben.

  • BGH, 28.04.1987 - VI ZR 66/86

    Zulässigkeit des Vertrauens auf Verhalten eines nachfolgenden Fahrers

    Auszug aus OLG Hamm, 18.03.2016 - 9 U 142/15
    In der Rechtsprechung ist aber anerkannt, dass in den Schutzbereich des Verbots des Überfahrens einer Sperrfläche auch diejenigen Verkehrsteilnehmer einbezogen sind, die grundsätzlich auf die Beachtung der Sperrfläche vertrauen dürfen und ihr Verhalten darauf einstellen (vgl. BGH, NZV 1992, 150 und VersR 1987, 906, dort Rn. 21 und 24 im juris Ausdruck; OLG Köln, NZV 1990, 72; OLG Hamm, NZV 2006, 204, Rn. 11 im juris Ausdruck).

    Die streitige Frage, ob der Kläger bei gebotener Aufmerksamkeit rechtzeitig hätte erkennen können, dass der Beklagte zu 1) den VW Golf unter verbotswidrigem Überfahren der Sperrfläche passieren und in die Kreuzung einfahren würde, ist nicht für die Frage eines unfallursächlichen Verschuldens des Beklagten zu 1), sondern für die Frage eines Eigenverschuldens des Klägers von Bedeutung (vgl. BGH, VersR 1987, 906, Rn. 24 im juris Ausdruck).

  • OLG Köln, 26.10.1989 - 7 U 13/89

    Haftungsverteilung bei Kollision eines Fahrzeugs des fließenden Verkehrs mit

    Auszug aus OLG Hamm, 18.03.2016 - 9 U 142/15
    In der Rechtsprechung ist aber anerkannt, dass in den Schutzbereich des Verbots des Überfahrens einer Sperrfläche auch diejenigen Verkehrsteilnehmer einbezogen sind, die grundsätzlich auf die Beachtung der Sperrfläche vertrauen dürfen und ihr Verhalten darauf einstellen (vgl. BGH, NZV 1992, 150 und VersR 1987, 906, dort Rn. 21 und 24 im juris Ausdruck; OLG Köln, NZV 1990, 72; OLG Hamm, NZV 2006, 204, Rn. 11 im juris Ausdruck).
  • BGH, 14.10.2008 - VI ZR 210/07

    Anforderungen an die Einholung von Vergleichsangeboten bei Anmietung eines

    Auszug aus OLG Hamm, 18.03.2016 - 9 U 142/15
    Soweit sich aus einer subjektbezogenen Schadensbetrachtung nichts anderes ergibt, könnte der Kläger die konkreten von dieser Firma in Rechnung gestellten Mietkosten bereits im Hinblick auf die Höhe des verlangten Entgelts daher nur verlangen, wenn er sich auf dem örtlich relevanten Markt orientiert und Konkurrenzangebote eingeholt hätte (vgl dazu etwa BGH, VersR 2009, 83).
  • OLG Hamm, 20.10.2005 - 27 U 37/05

    Haftungsverteilung bei Kollision eines in zweiter Reihe an haltenden oder

    Auszug aus OLG Hamm, 18.03.2016 - 9 U 142/15
    In der Rechtsprechung ist aber anerkannt, dass in den Schutzbereich des Verbots des Überfahrens einer Sperrfläche auch diejenigen Verkehrsteilnehmer einbezogen sind, die grundsätzlich auf die Beachtung der Sperrfläche vertrauen dürfen und ihr Verhalten darauf einstellen (vgl. BGH, NZV 1992, 150 und VersR 1987, 906, dort Rn. 21 und 24 im juris Ausdruck; OLG Köln, NZV 1990, 72; OLG Hamm, NZV 2006, 204, Rn. 11 im juris Ausdruck).
  • OLG Zweibrücken, 07.06.1991 - 1 U 14/90
    Auszug aus OLG Hamm, 18.03.2016 - 9 U 142/15
    In der Rechtsprechung ist aber anerkannt, dass in den Schutzbereich des Verbots des Überfahrens einer Sperrfläche auch diejenigen Verkehrsteilnehmer einbezogen sind, die grundsätzlich auf die Beachtung der Sperrfläche vertrauen dürfen und ihr Verhalten darauf einstellen (vgl. BGH, NZV 1992, 150 und VersR 1987, 906, dort Rn. 21 und 24 im juris Ausdruck; OLG Köln, NZV 1990, 72; OLG Hamm, NZV 2006, 204, Rn. 11 im juris Ausdruck).
  • BGH, 05.03.2013 - VI ZR 245/11

    Schadenersatzanspruch bei Verkehrsunfall: Einziehung der abgetretenen Forderung

    Auszug aus OLG Hamm, 18.03.2016 - 9 U 142/15
    Der Geschädigte verstößt allerdings noch nicht allein deshalb gegen das Wirtschaftlichkeitsgebot, weil er ein Kfz zu einem Unfallersatztarif anmietet, der gegenüber dem Normaltarif teurer ist, soweit die Besonderheiten dieses Tarifs mit Rücksicht auf die Unfallsituation (etwa die Vorfinanzierung, das Risiko eines Ausfalls mit der Ersatzforderung wegen falscher Bewertung der Anteile am Unfallgeschehen durch den Kunden oder das Mietwagenunternehmen u. ä.) allgemein einen gegenüber dem Normaltarif höheren Preis rechtfertigen, weil sie auf Leistungen des Vermieters beruhen, die durch die besondere Unfallsituation veranlasst und infolgedessen zur Schadensbehebung nach § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB erforderlich sind (vgl. dazu nur BGH, NJW 2013, 1870 sowie Palandt/Grüneberg, BGB, 75. Aufl., § 249, Rdn. 33).5.2.2.
  • OLG Düsseldorf, 05.03.2019 - 1 U 74/18

    Umfang der Ersatzfähigkeit unfallbedingter Mietwagenkosten

    Der Heranziehung von Tabellen kann im Einzelfall auf Bedenken stoßen, wenn seitens der Parteien deutlich günstigere oder ungünstigere Angebote anderer Anbieter für den konkreten Zeitraum am Ort der Anmietung aufgezeigt werden (BGH, Urteil vom 18.12.2012 -VI ZR 316/11, NJW 2013, 1539 f. Rn. 10 f.; Senat, a.a.O. Rn. 22 a.E.; OLG Hamm, Urteil vom 18.03.2016 - 9 U 142/15, NZV 2016, 336 ff., hier zitiert nach juris Rn. 19).

    Stattdessen hat sich das OLG Hamm 2016 in einer beachtenswerten Entscheidung für das arithmetische Mittel zwischen Fraunhofer und Schwacke ausgesprochen (vgl. OLG Hamm, Urteil vom 18. März 2016 - I-9 U 142/15, juris Rn. 22).

    Insoweit hat sich insbesondere gezeigt, dass die Nichtanmietung über Internetangebote, das Nichtvorhandensein einer Kreditkarte beim Geschädigten und der Umstand, dass der Fraunhofer Marktpreisspiegel eine einwöchige Vorlaufzeit für die Buchung berücksichtigt (vgl. insoweit auch OLG Hamm, Urteil vom 18.03.2016 - I-9 U 142/15, juris Rdn. 23) durchaus Umstände sind, die aus nachvollziehbaren Gründen höhere Mietwagenkosten mit sich bringen.

  • OLG Hamm, 23.01.2018 - 7 U 46/17

    Nicht immer Mietwagen nach Verkehrsunfall

    Nach gefestigter ober- und höchstrichterlicher Rechtsprechung (z.B. BGH, Urteil vom 19. April 2005 - VI ZR 37/04 -, BGHZ 163, 19-26; OLG Hamm Urteil vom 18.03.2016 - I 9 U 142/15 juris; NZV 2016, 336), der der Senat folgt, kann der Geschädigte vom Schädiger und dessen Haftpflichtversicherer nach § 249 Abs. 2 S.1 BGB als erforderlichen Herstellungsaufwand nur den Ersatz derjenigen Mietwagenkosten verlangen, die ein verständiger, wirtschaftlich denkender Mensch in der Lage des Geschädigten für zweckmäßig und notwendig halten darf.
  • OLG Frankfurt, 22.09.2016 - 1 U 231/14

    Nutzungsentschädigung für Geschäftsführerfahrzeug; Schwacke statt Fraunhofer

    Die von anderen Oberlandesgerichten (vgl. etwa OLG Celle, aaO., OLG Hamm, MDR 2016, 516) favorisierte Lösung, das arithmetische Mittel beider Tabellenwerke zugrunde zu legen, hält der Senat nicht für zweckmäßig.
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