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   BayObLG, 31.05.1991 - RReg. 1 St 63/91   

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BayObLG, 31.05.1991 - RReg. 1 St 63/91 (https://dejure.org/1991,2327)
BayObLG, Entscheidung vom 31.05.1991 - RReg. 1 St 63/91 (https://dejure.org/1991,2327)
BayObLG, Entscheidung vom 31. Mai 1991 - RReg. 1 St 63/91 (https://dejure.org/1991,2327)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Führerscheinsperre; Entziehung des Führerscheins; Ausnahmegenehmigung; Führen von Feuerlöschfahrzeugen; Nichteignung; Gefahren für die Allgemeinheit; Sicherheit des Straßenverkehrs; Betriebsgefahr; Verantwortungsbewußtsein

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    StGB § 69
    Ausnahmegenehmigung für das Führen von Feuerlöschfahrzeugen

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • verkehrslexikon.de (Leitsatz und Auszüge)

    § 69 a II StGB
    Feuerlöschfahrzeuge der Klasse 3 können von der Sperre für die Erteilung einer Fahrerlaubnis ausgenommen werden

Papierfundstellen

  • NZV 1991, 397
 
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Wird zitiert von ... (7)Neu Zitiert selbst (8)

  • BayObLG, 18.05.1990 - RReg. 1 St 81/90
    Auszug aus BayObLG, 31.05.1991 - RReg. 1 St 63/91
    Die Beschränkung der Revision ist - worauf die Staatsanwaltschaft bei dem Bayerischen Obersten Landesgericht zu Recht hinweist - nicht wirksam auf die Zubilligung der Ausnahme von der Fahrerlaubnis beschränkt, weil zwischen den Erwägungen des Amtsgerichts zur Entziehung der Fahrerlaubnis und zur Bemessung der Sperrfrist einerseits und denen zur Bewilligung der Ausnahme andererseits eine Wechselwirkung besteht, die eine losgelöste Beurteilung allein der letztgenannten Frage nicht ermöglicht (BayObLG VRS 66, 445 /446; v. 18.5.1990 - RReg. 1 St 81/90).

    Denn ein zuungunsten des Angeklagten eingelegtes Rechtsmittel der Staatsanwaltschaft kann von vornherein nicht wirksam auf die unterbliebene Entziehung der Fahrerlaubnis oder die Nichtanordnung einer (isolierten) Sperrfrist beschränkt werden (BayObLG v. 2.10.1981 - RReg. 1 St 325/81, mitgeteilt von Rüth DAR 1982, 241/255; v. 27.10.1989 - RReg. 1 St 218/89; v. 18.5.1990 - RReg. 1 St 81/90).

    Die zusätzliche Verhängung der Maßregel oder ihre Verschärfung kann nämlich Anlass geben, eine geringere Strafe festzusetzen, als dies sonst angebracht wäre (BayObLG v. 2.7.1987 - RReg. 1 St 113/87 mitgeteilt von Bär 1988, 361/369; BayObLG v. 9.2.1979 - RReg. 1 St 339/78 S.4; v. 27.10.1989 - RReg. 1 St 218/89; v. 18.5.1990 - RReg. 1 St 81/90; Schönke/Schröder StGB 23.Aufl. § 46 Rn.70).

  • BayObLG, 27.10.1989 - RReg. 1 St 218/89
    Auszug aus BayObLG, 31.05.1991 - RReg. 1 St 63/91
    Denn ein zuungunsten des Angeklagten eingelegtes Rechtsmittel der Staatsanwaltschaft kann von vornherein nicht wirksam auf die unterbliebene Entziehung der Fahrerlaubnis oder die Nichtanordnung einer (isolierten) Sperrfrist beschränkt werden (BayObLG v. 2.10.1981 - RReg. 1 St 325/81, mitgeteilt von Rüth DAR 1982, 241/255; v. 27.10.1989 - RReg. 1 St 218/89; v. 18.5.1990 - RReg. 1 St 81/90).

    Die zusätzliche Verhängung der Maßregel oder ihre Verschärfung kann nämlich Anlass geben, eine geringere Strafe festzusetzen, als dies sonst angebracht wäre (BayObLG v. 2.7.1987 - RReg. 1 St 113/87 mitgeteilt von Bär 1988, 361/369; BayObLG v. 9.2.1979 - RReg. 1 St 339/78 S.4; v. 27.10.1989 - RReg. 1 St 218/89; v. 18.5.1990 - RReg. 1 St 81/90; Schönke/Schröder StGB 23.Aufl. § 46 Rn.70).

  • BayObLG, 17.02.1984 - RReg. 1 St 306/83

    Sperre; Erteilung; Fahrerlaubnis; Ausnahme; Fahrzeug; Berufsbedingt

    Auszug aus BayObLG, 31.05.1991 - RReg. 1 St 63/91
    Die Beschränkung der Revision ist - worauf die Staatsanwaltschaft bei dem Bayerischen Obersten Landesgericht zu Recht hinweist - nicht wirksam auf die Zubilligung der Ausnahme von der Fahrerlaubnis beschränkt, weil zwischen den Erwägungen des Amtsgerichts zur Entziehung der Fahrerlaubnis und zur Bemessung der Sperrfrist einerseits und denen zur Bewilligung der Ausnahme andererseits eine Wechselwirkung besteht, die eine losgelöste Beurteilung allein der letztgenannten Frage nicht ermöglicht (BayObLG VRS 66, 445 /446; v. 18.5.1990 - RReg. 1 St 81/90).

    Gleiches gilt, wenn die Staatsanwaltschaft eine Verschärfung des Maßregelausspruchs erstrebt (BayObLG VRS 66, 445 /446).

  • BayObLG, 06.08.1982 - RReg. 1 St 191/82

    Zur Bewilligung einer Ausnahme von der Fahrerlaubnissperre

    Auszug aus BayObLG, 31.05.1991 - RReg. 1 St 63/91
    Dazu gehören auch Feuerlöschfahrzeuge der Klasse 3 (bis7,5 t, § 5 Abs. 1 StVZO ), denn sie unterscheiden sich nicht nur im Verwendungszweck, sondern insbesondere in der von diesem geprägten Bauart und Einrichtung deutlich von anderen Kraftfahrzeugen (vgl. BayObLGSt 1982, 101/102; BayObLG NJW 1989, 2959 ; OLG Karlsruhe VRS 63, 200/201; OLG Hamm VRS 62, 124/125; OLG Saarbrücken VRS 43, 22; Himmelreich/Hentschel Fahrverbot - Führerscheinentzug 6.Aufl. Rn. 159 f.).

    Das ist der Fall, wenn es sich um Fahrzeuge handelt, von deren Führung durch den Angeklagten trotz genereller Nichteignung zur Führung von Kraftfahrzeugen - die nach § 69 Abs. 1 StGB die Voraussetzung für die Entziehung der Fahrerlaubnis ist keine Gefahren für die Allgemeinheit insbesondere für die Sicherheit des Straßenverkehrs zu befürchten sind (BayObLGSt 1982, 101/102; vom 30.3.1984 - RReg. 1 St 33/84; vom 3.4.1987 - RReg. …

  • BayObLG, 21.06.1989 - 2 ObOWi 167/89

    Kfz; Fahrverbot; Ausnahme; Bauartbedingter Unterschied; Krankenrettungsfahrzeuge

    Auszug aus BayObLG, 31.05.1991 - RReg. 1 St 63/91
    Dazu gehören auch Feuerlöschfahrzeuge der Klasse 3 (bis7,5 t, § 5 Abs. 1 StVZO ), denn sie unterscheiden sich nicht nur im Verwendungszweck, sondern insbesondere in der von diesem geprägten Bauart und Einrichtung deutlich von anderen Kraftfahrzeugen (vgl. BayObLGSt 1982, 101/102; BayObLG NJW 1989, 2959 ; OLG Karlsruhe VRS 63, 200/201; OLG Hamm VRS 62, 124/125; OLG Saarbrücken VRS 43, 22; Himmelreich/Hentschel Fahrverbot - Führerscheinentzug 6.Aufl. Rn. 159 f.).
  • BayObLG, 07.08.1987 - RReg. 1 St 113/87

    Beschränkung einer zuungunsten des Angeklagten eingelegten Berufung durch die

    Auszug aus BayObLG, 31.05.1991 - RReg. 1 St 63/91
    Die zusätzliche Verhängung der Maßregel oder ihre Verschärfung kann nämlich Anlass geben, eine geringere Strafe festzusetzen, als dies sonst angebracht wäre (BayObLG v. 2.7.1987 - RReg. 1 St 113/87 mitgeteilt von Bär 1988, 361/369; BayObLG v. 9.2.1979 - RReg. 1 St 339/78 S.4; v. 27.10.1989 - RReg. 1 St 218/89; v. 18.5.1990 - RReg. 1 St 81/90; Schönke/Schröder StGB 23.Aufl. § 46 Rn.70).
  • OLG Hamm, 27.10.1981 - 5 Ss 1769/81
    Auszug aus BayObLG, 31.05.1991 - RReg. 1 St 63/91
    Dazu gehören auch Feuerlöschfahrzeuge der Klasse 3 (bis7,5 t, § 5 Abs. 1 StVZO ), denn sie unterscheiden sich nicht nur im Verwendungszweck, sondern insbesondere in der von diesem geprägten Bauart und Einrichtung deutlich von anderen Kraftfahrzeugen (vgl. BayObLGSt 1982, 101/102; BayObLG NJW 1989, 2959 ; OLG Karlsruhe VRS 63, 200/201; OLG Hamm VRS 62, 124/125; OLG Saarbrücken VRS 43, 22; Himmelreich/Hentschel Fahrverbot - Führerscheinentzug 6.Aufl. Rn. 159 f.).
  • OLG Karlsruhe, 27.05.1982 - 4 Ss 72/82

    Entziehung der Fahrerlaubnis; Fahrerlaubnis; Sperre zur Wiedererteilung;

    Auszug aus BayObLG, 31.05.1991 - RReg. 1 St 63/91
    Dazu gehören auch Feuerlöschfahrzeuge der Klasse 3 (bis7,5 t, § 5 Abs. 1 StVZO ), denn sie unterscheiden sich nicht nur im Verwendungszweck, sondern insbesondere in der von diesem geprägten Bauart und Einrichtung deutlich von anderen Kraftfahrzeugen (vgl. BayObLGSt 1982, 101/102; BayObLG NJW 1989, 2959 ; OLG Karlsruhe VRS 63, 200/201; OLG Hamm VRS 62, 124/125; OLG Saarbrücken VRS 43, 22; Himmelreich/Hentschel Fahrverbot - Führerscheinentzug 6.Aufl. Rn. 159 f.).
  • BayObLG, 16.08.2004 - 1St RR 113/04

    Rechtswidrige Ausnahmen von der Sperre für die Wiedererteilung der Fahrerlaubnis

    Die Berufung konnte hier nicht wirksam auf die Zubilligung der Ausnahme von der Sperre beschränkt werden, weil zwischen der Entziehung der Fahrerlaubnis und der Bemessung der Sperrfrist einerseits und den Überlegungen zur Bewilligung einer Ausnahme eine Wechselwirkung besteht, die eine losgelöste Beurteilung allein der letztgenannten Frage nicht ermöglicht (BayObLG NZV 1991, 397).

    Die zusätzliche Verhängung der Maßregel oder ihre Verschärfung kann nämlich Anlass geben, eine geringere Strafe festzusetzen als dies sonst angebracht wäre (BayObLG VRS 66, 445/446; NZV 1991, 397; Schönke/Schröder/Stree StGB 26. Aufl. § 46 Rn. 70).

  • OLG Dresden, 04.11.2023 - 1 OLG 21 Ss 297/22

    E-Scooter, Elektrokleinstfahrzeug, absolute Fahruntauglichkeit,

    Infolge der Wechselbeziehung zwischen der Strafzumessung einerseits und dem Maßregelausspruch andererseits könnte die zusätzliche Verhängung der Maßregel nämlich Anlass geben, eine geringere Strafe festzusetzen, als diese sonst angebracht wäre (BayObLGSt 2004, 93 und VRS 81, 443; Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 65. Aufl., § 318 Rdnr. 28).
  • AG Frankfurt/Main, 25.10.2006 - 920 Cs 213 Js 23993/06

    Von der Sperre für die Wiedererteilung der Fahrerlaubnis können Müllwagen sowie

    Auch wird nicht verkannt, dass es nur in ganz besonderen Fällen angeht, bei einer auf charakterliche Mängel gestützten Fahrerlaubnisentziehung gerade solche Fahrzeuge, deren Führung - wie hier - wegen der von ihnen ausgehenden höheren Mangel die Entziehung der Fahrerlaubnis beruht - erfordert, von der Sperre auszunehmen (BayObLG, Beschluss vom 31.05.1991 - RReg 1 St 63/91 - , zit. nach juris; vgl. Tröndle/Fischer, StGB, 53. A., § 69a RN 33 m. w. N.; Sch/Sch-Stree, StGB, 27. A., § 69a RN 3 m. w. N.).
  • OLG Düsseldorf, 21.08.2002 - 1 Ws (OWi) 296/02

    Verstoß gegen das Personenbeförderungsgesetz ; Ingangsetzen der Frist zur

    Dies ergibt sich unzweifelhaft aus § 79 Abs. 1 Satz 2 OWiG, der das Verfahren nach § 80 OWiG nur zulässt, wo das Amtsgericht durch Urteil entschieden hat (vgl. auch BayObLG DAR 1991, 388; Göhler OWi, 12. Aufl. 1999, § 72 Rdn. 69 m.zahlr. w.N.).
  • AG Lüdinghausen, 14.06.2005 - 16 Cs 67/05

    Geldtransportfahrzeuge stellen eine Fahrzeugart im Sinne des § 44 Abs. 1 S. 1

    So wurden in der Vergangenheit beispielsweise als eigene Fahrzeugarten angesehen: Rettungswagen der Feuerwehr (LG I DAR 1992, 191 f), als Pannenhilfsfahrzeuge abgenommene Straßenwachtfahrzeuge des ADAC (LG I NZV 1992, 422) und Feuerlöschfahrzeuge der ehemaligen Klasse 3 (BayObLG NZV 1991, 397; DAR 1991, 388ff. m.w.N) und dienstlich genutzte Kraftfahrzeuge der C (AG M DAR 2003, 328 = NStZ-RR 2003, 248 = BA 2004, 361).
  • AG Lüdinghausen, 08.12.2009 - 9 Ds 156/09

    Zum Absehen von einer Führerscheinsperre bei bestimmten Fahrzeugarten

    Erforderlich ist damit eine feststellbare Abschirmung der Gefährdung des Maßregelzwecks und damit der Gefährdung des Straßenverkehrs, die zunächst einmal "per se" durch einen ungeeigneten Kraftfahrzeugführer besteht (hierzu etwa BayObLG NZV 1991, 397; Geppert in: LK, StGB, 12. Aufl., § 69a StGB, Rn. 10; Hentschel/Krumm, Fahrerlaubnis und Alkohol, 5. Aufl. 2010, Rn. 592).
  • AG Lüdinghausen, 08.04.2003 - 9 Ds 45/03

    Führerscheinentzug gilt nicht für Bundeswehrfahrten

    Rettungswagen der Feuerwehr (LG Hamburg DAR 1992, 191 f.), als Pannenhilfsfahrzeuge angenommene Straßenwachtfahrzeuge des ADAC (LG Hamburg NZV 1992, 422) und Feuerlöschfahrzeuge der (ehemaligen) Klasse 3 (BayObLG NZV 1991, 397; DAR 1991, 388 ff. m.w.N.) dagegen sollen jedenfalls eine eigene Fahrzeugart darstellen.
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Rechtsprechung
   OLG Köln, 21.05.1991 - Ss 194/91   

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Volltextveröffentlichung

  • juris (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

Papierfundstellen

  • NZV 1991, 397
 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (4)

  • BGH, 31.03.1989 - 3 StR 486/88

    Strafbarkeit wegen Mordes - Voraussetzungen für das Vorliegen eines niedrigen

    Auszug aus OLG Köln, 21.05.1991 - Ss 194/91
    Allerdings gibt es Fälle, in denen eine der äußeren Form nach bestimmte Tatsachenbehauptung, zu deren Beweis ein konkretes Beweismittel benannt wird, sich lediglich auf eine für einen Beweisantrag nicht ausreichende haltlose Vermutung gründet (BGH, BGHR StPO § 244 VI - Beweisantrag 8 - = NStZ 1989, 334 = StV 1989, 287; vgl. auch BGH, BGHR StPO § 244 VI - Beweisantrag 2; vgl. Senat, VRS 73, 203 [209] = NStZ 1987, 341; zu weiteren Rspr.-Nachw. vgl. auch Gollwitzer, StV 1990, 420; Herdegen, StV 1990, 518), mit der Folge, daß das Tatgericht dem Beweisbegehren nicht nachzugehen braucht, auch wenn kein Ablehnungsgrund gem. § 244 III StPO gegeben ist (vgl. Gollwitzer, StV 1990, 424).

    Ein solcher Ausnahmefall liegt nicht etwa bereits dann vor, wenn der Tatrichter die beantragte Beweiserhebung nicht für aussichtsreich erachtet (BGH, BGHR § 244 VI StPO - Beweisantrag 8) oder wenn er nach dem Ergebnis der bisherigen Beweisaufnahme sogar das Gegenteil für naheliegend hält (vgl. BGH, StV 1989.237 = b. Miebach, NStZ 1990, 26).

    Das Beweisantragsrecht, wie es sich aus § 244 III StPO ergibt, steht nicht unter dem Vorbehalt, daß der Tatrichter eine beantragte Beweiserhebung für erforderlich hält (BGH, BGHR § 244 VI StPO - Beweisantrag 8).

    dem Verteidiger, der ein selbständiges, vom Willen des Angekl. unabhängiges Antragsrecht hat (Herdegen, in: KK-StPO. § 244 Rdnr. 51), ist es nicht verwehrt, auch solche Tatsachen unter Beweis zu stellen, deren er sich nicht sicher ist oder nicht sicher sein kann (BGH, BGHR § 244 VI StPO - Beweisantrag 8).

    Ob sich der Beweisantrag nicht auf eine Tatsachenbehauptung, sondern auf eine haltlose - etwa "aufs Geratewohl geäußerte", "aus der Luft gegriffene" (vgl. Herdegen, in: KK-StPO, § 244 Rdnr. 43) - Vermutung gründet, hat der Tatrichter daher aus der Sicht des Antragstellers zu beurteilen (vgl. BGH, BGHR § 244 VI StPO - Beweisantrag 8).

  • OLG Köln, 31.03.1987 - Ss 761/86

    Behauptung der Verwechslung einer Blutprobe durch Beweisantrag

    Auszug aus OLG Köln, 21.05.1991 - Ss 194/91
    Das AG hat in dem Antrag erkennbar lediglich einen Beweisermittlungsantrag gesehen, der auch ohne das Vorliegen der in § 244 III StPO genannten Ablehnungsgründe zurückgewiesen werden kann, sofern nicht die Amtsaufklärungspflicht (§ 244 II StPO) eine entsprechende Beweiserhebung gebietet (vgl. BGH, BGHR StPO § 244 VI - Beweisantrag 2 - = NStZ 1987, 181 = StV 1987, 141; Senat, VRS 73, 203 = NStZ 1987, 341).

    Allerdings gibt es Fälle, in denen eine der äußeren Form nach bestimmte Tatsachenbehauptung, zu deren Beweis ein konkretes Beweismittel benannt wird, sich lediglich auf eine für einen Beweisantrag nicht ausreichende haltlose Vermutung gründet (BGH, BGHR StPO § 244 VI - Beweisantrag 8 - = NStZ 1989, 334 = StV 1989, 287; vgl. auch BGH, BGHR StPO § 244 VI - Beweisantrag 2; vgl. Senat, VRS 73, 203 [209] = NStZ 1987, 341; zu weiteren Rspr.-Nachw. vgl. auch Gollwitzer, StV 1990, 420; Herdegen, StV 1990, 518), mit der Folge, daß das Tatgericht dem Beweisbegehren nicht nachzugehen braucht, auch wenn kein Ablehnungsgrund gem. § 244 III StPO gegeben ist (vgl. Gollwitzer, StV 1990, 424).

  • BGH, 19.12.1986 - 2 StR 324/86

    Abgrenzung von Beweisantrag und Beweisermittlungsantrag; Vermutung in Form der

    Auszug aus OLG Köln, 21.05.1991 - Ss 194/91
    Das AG hat in dem Antrag erkennbar lediglich einen Beweisermittlungsantrag gesehen, der auch ohne das Vorliegen der in § 244 III StPO genannten Ablehnungsgründe zurückgewiesen werden kann, sofern nicht die Amtsaufklärungspflicht (§ 244 II StPO) eine entsprechende Beweiserhebung gebietet (vgl. BGH, BGHR StPO § 244 VI - Beweisantrag 2 - = NStZ 1987, 181 = StV 1987, 141; Senat, VRS 73, 203 = NStZ 1987, 341).

    Allerdings gibt es Fälle, in denen eine der äußeren Form nach bestimmte Tatsachenbehauptung, zu deren Beweis ein konkretes Beweismittel benannt wird, sich lediglich auf eine für einen Beweisantrag nicht ausreichende haltlose Vermutung gründet (BGH, BGHR StPO § 244 VI - Beweisantrag 8 - = NStZ 1989, 334 = StV 1989, 287; vgl. auch BGH, BGHR StPO § 244 VI - Beweisantrag 2; vgl. Senat, VRS 73, 203 [209] = NStZ 1987, 341; zu weiteren Rspr.-Nachw. vgl. auch Gollwitzer, StV 1990, 420; Herdegen, StV 1990, 518), mit der Folge, daß das Tatgericht dem Beweisbegehren nicht nachzugehen braucht, auch wenn kein Ablehnungsgrund gem. § 244 III StPO gegeben ist (vgl. Gollwitzer, StV 1990, 424).

  • BayObLG, 12.09.1980 - RReg. 2 St 269/80
    Auszug aus OLG Köln, 21.05.1991 - Ss 194/91
    Danach ist nicht zweifelhaft, daß ein Antrag, ein Gutachten auf der Grundlage einer vergleichenden Untersuchung der Blutentnahmen einzuholen ("Identitätsgutachten") in aller Regel ein Beweisantrag ist (vgl. BayObLG, VRS 61, 40; Hentschel/Born, Trunkenheit im Straßenverkehr, 5. Aufl.. Rdnr. 123b).
  • OLG Köln, 22.04.1997 - Ss 31/97

    Behauptung der Verwechslung einer Blutprobe durch Beweisantrag

    Keinesfalls vermag allein der Umstand, daß ein Tatrichter die beantragte Beweisaufnahme nicht für aussichtsreich erachtet (vgl. BGH NStZ 1989, 334 = StV 1989, 287) oder aufgrund des Ergebnisses der bisherigen Beweisaufnahme sogar das Gegenteil für naheliegend hält (vgl. BGH StV 1989, 237 = NStZ 1990, 26 (bei Miebach)) die Ablehnung eines Beweisantrages zu rechtfertigen (vgl. auch SenE VRS 1981, 285 = NZV 91, 397).

    Zwar darf ein Antragsteller im Rahmen eines Beweisantrages grundsätzlich auch solche Tatsachen behaupten, dessen Vorliegen er nur vermutet oder für möglich hält (vgl. BGHSt 21, 118 ff.; BGH StV 1993, Seite 3 f. und Seite 232 f.; Senat VRS 73, 208; Beschluß vom 21. Mai 1991 - Ss 194/91 - Kleinknecht/Meyer-Goßner, a.a.0., § 244 Rdn. 20 jeweils mit zahlreichen weiteren Nachweisen).

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