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   BayObLG, 19.04.1996 - 2 ObOWi 282/96   

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BayObLG, 19.04.1996 - 2 ObOWi 282/96 (https://dejure.org/1996,4228)
BayObLG, Entscheidung vom 19.04.1996 - 2 ObOWi 282/96 (https://dejure.org/1996,4228)
BayObLG, Entscheidung vom 19. April 1996 - 2 ObOWi 282/96 (https://dejure.org/1996,4228)
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Volltextveröffentlichungen (2)

Papierfundstellen

  • NStZ-RR 1996, 283
  • NZV 1996, 370
  • BayObLGSt 1996, 44
 
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Wird zitiert von ... (12)Neu Zitiert selbst (8)

  • BayObLG, 07.02.1995 - 2 ObOWi 620/94

    Zu den Merkmalen der beharrlichen Pflichtverletzung bei sog. Nichtregelverstößen

    Auszug aus BayObLG, 19.04.1996 - 2 ObOWi 282/96
    Nach der in Rechtsprechung und Literatur einhellig vertretenen Auffassung sind beharrliche Verletzungen der Pflichten eines Kraftfahrzeugführers solche Verkehrsverstöße, die nach ihrer Art oder den Umständen ihrer Begehung für sich allein betrachtet zwar nicht bereits zu den objektiv oder subjektiv groben Zuwiderhandlungen zählen, durch deren wiederholte Begehung der Fahrer jedoch erkennen läßt, daß es ihm an der für die Teilnahme am Straßenverkehr erforderlichen rechtstreuen Gesinnung und der notwendigen Einsicht in zuvor begangenes Unrecht fehlt (BGH aaO. m.w.N.; BayObLGSt 1995, 16 = VRS 1989, 222; Mühlhaus/Janiszewski aaO.).

    Allgemein wird für die Verwertung von Vorahndungen zu Lasten des Betroffenen lediglich vorausgesetzt, daß ein sachlicher und zeitlicher ("innerer") Zusammenhang zwischen der aktuell zu beurteilenden Verfehlung und der/den früher begangenen Ordnungswidrigkeit(en) besteht und der Betroffene die Warnfunktion bestehender Vorahndungen mißachtet hat (BayObLGSt 1995, 16; OLG Köln VRS 1987, 40, 41; Göhler OWiG 11. Aufl. § 17 Rn. 20; KK OWiG /Steindorf § 17 Rn. 78).

    Sollte aufgrund der weiter zu treffenden Feststellungen Beharrlichkeit zu bejahen sein, so ist - da kein Regelfall des § 2 Abs. 2 S. 2 BKatV vorliegt - weiterhin der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit zu beachten (BayObLGSt 1995, 16 - VRS 1989, 222).

  • BGH, 17.03.1992 - 4 StR 367/91

    Umfang der Feststellungen bei Verhängung eines Fahrverbots; Bußgeldverfahren

    Auszug aus BayObLG, 19.04.1996 - 2 ObOWi 282/96
    Mit § 2 Abs. 2 S. 2 BKatV hat der Verordnungsgeber lediglich bestimmte Regel (sonder) fälle als dem bisher undifferenzierten Bereich beharrlicher Verkehrsverstöße des § 25 Abs. 1 S. 1 StVG herausgenommen und rechtlich verselbständigt (BGHSt 38, 231/234); er hat damit aber nicht zum Ausdruck gebracht, daß die Annahme von Beharrlichkeit stets die Rechtskraft von Vorahndungen voraussetzt.
  • OLG Hamm, 26.06.1995 - 2 Ss OWi 703/95

    Bei Taxifahrer kann auch bei einem Regelverstoß von einem Fahrverbot abgesehen

    Auszug aus BayObLG, 19.04.1996 - 2 ObOWi 282/96
    Im übrigen ist dem Betroffenen zuzumuten, vorübergehend auf öffentliche Verkehrsmittel oder gegebenenfalls die Benutzung eines Taxis auszuweichen (OLG Hamm DAR 1995, 374, 375; OLG Düsseldorf VRS 1989, 218, 221), vorübergehend einen Fahrer einzustellen (OLG Hamm und OLG Düsseldorf je aaO.) oder die Folgen eines Fahrverbots durch die Inanspruchnahme von Urlaub zu mildern (OLG Hamm NZV 1995, 366 ; OLG Köln VRS 1988, 392, 394; OLG Celle NZV 1996, 117 ).
  • OLG Düsseldorf, 25.08.1993 - 5 Ss OWi 92/93
    Auszug aus BayObLG, 19.04.1996 - 2 ObOWi 282/96
    Die Rechtskraft von Vorahndungen wird in dieser Definition nicht gefordert (vgl. auch OLG Düsseldorf NZV 1994, 41, 42).
  • OLG Celle, 11.07.1995 - 1 Ss OWi 180/95
    Auszug aus BayObLG, 19.04.1996 - 2 ObOWi 282/96
    Im übrigen ist dem Betroffenen zuzumuten, vorübergehend auf öffentliche Verkehrsmittel oder gegebenenfalls die Benutzung eines Taxis auszuweichen (OLG Hamm DAR 1995, 374, 375; OLG Düsseldorf VRS 1989, 218, 221), vorübergehend einen Fahrer einzustellen (OLG Hamm und OLG Düsseldorf je aaO.) oder die Folgen eines Fahrverbots durch die Inanspruchnahme von Urlaub zu mildern (OLG Hamm NZV 1995, 366 ; OLG Köln VRS 1988, 392, 394; OLG Celle NZV 1996, 117 ).
  • OLG Frankfurt, 04.06.1985 - 8 U 182/84

    Beschleunigungsstreifen; Autobahneinfahrten; Einfädeln in durchgehenden Verkehr;

    Auszug aus BayObLG, 19.04.1996 - 2 ObOWi 282/96
    Allgemein wird für die Verwertung von Vorahndungen zu Lasten des Betroffenen lediglich vorausgesetzt, daß ein sachlicher und zeitlicher ("innerer") Zusammenhang zwischen der aktuell zu beurteilenden Verfehlung und der/den früher begangenen Ordnungswidrigkeit(en) besteht und der Betroffene die Warnfunktion bestehender Vorahndungen mißachtet hat (BayObLGSt 1995, 16; OLG Köln VRS 1987, 40, 41; Göhler OWiG 11. Aufl. § 17 Rn. 20; KK OWiG /Steindorf § 17 Rn. 78).
  • OLG Hamm, 09.06.1995 - 2 Ss OWi 623/95

    Absehen vom Regelfahrverbot, berufliche Gründe, persönliche Gründe, persönlicher

    Auszug aus BayObLG, 19.04.1996 - 2 ObOWi 282/96
    Im übrigen ist dem Betroffenen zuzumuten, vorübergehend auf öffentliche Verkehrsmittel oder gegebenenfalls die Benutzung eines Taxis auszuweichen (OLG Hamm DAR 1995, 374, 375; OLG Düsseldorf VRS 1989, 218, 221), vorübergehend einen Fahrer einzustellen (OLG Hamm und OLG Düsseldorf je aaO.) oder die Folgen eines Fahrverbots durch die Inanspruchnahme von Urlaub zu mildern (OLG Hamm NZV 1995, 366 ; OLG Köln VRS 1988, 392, 394; OLG Celle NZV 1996, 117 ).
  • BayObLG, 18.07.1994 - 1 ObOWi 206/94

    Fahrverbot; Wirtschaftliche Nachteile; Berufliche Nachteile; Regelfahrverbot;

    Auszug aus BayObLG, 19.04.1996 - 2 ObOWi 282/96
    Im Hinblick auf das Beschwerdevorbringen des Betroffenen ist darauf hinzuweisen, daß ein Ausnahmefall weder durch das Geständnis des Betroffenen (OLG Düsseldorf VRS 1989, 228; OLG Karlsruhe VRS 1988, 476, 479; ständige Rechtsprechung des Senats) noch durch den Umstand begründet werden kann, daß der Betroffene beruflich auf die Benutzung eines Kraftfahrzeugs - angewiesen ist (BayObLGSt 1994, 118; OLG Düsseldorf VRS 1989, 234, 235; OLG Köln VRS 1988, 392, 394).
  • OLG Bamberg, 16.03.2015 - 3 Ss OWi 236/15

    Maßgeblichkeit des Rechtskrafteintritts der Vorahndung für Beharrlichkeitsprüfung

    Für die Wertung der "Verletzung der Pflichten eines Kraftfahrzeugführers" als 'beharrlich' im Sinne von 25 Abs. 1 Satz 1 2. Alt. StVG kommt es mit Blick auf die Gewichtung der zeitlichen Abfolge der festgestellten und noch verwertbaren Vorahndungen des Betroffenen in der Regel - wenn auch nicht ausschließlich oder ausnahmslos - auf den Zeitpunkt des Rechtskrafteintritts der die frühere Zuwiderhandlung ahndenden Entscheidung an (u.a. Anschluss an BayObLGSt 1995, 130 = DAR 1995, 455 = NZV 1995, 499 = VRS 90 [1996], 57 = NStZ-RR 1996, 21; BayObLGSt 1996, 44 = NStZ-RR 1996, 283 = NZV 1996, 370 = OLGSt StVG § 25 Nr. 15 = VRS 92 [1997], 29 und OLG Düsseldorf DAR 1999, 324 = NZV 1999, 432 = VRS 97 [1999], 201).

    a) Für die Wertung der "Verletzung der Pflichten eines Kraftfahrzeugführers" als 'beharrlich" im Sinne von 25 Abs. 1 Satz 1 2. Alt. StVG kommt es mit Blick auf die Gewichtung der zeitlichen Abfolge der festgestellten und noch verwertbaren Vorahndungen des Betroffenen in der Regel maßgeblich auf den Zeitpunkt des Rechtskrafteintritts der die frühere Zuwiderhandlung ahndenden Entscheidung an (st.Rspr., vgl. u.a. BayObLGSt 1995, 130 = DAR 1995, 455 = NZV 1995, 499 = VRS 90 [1996], 57 = NStZ-RR 1996, 21; BayObLGSt 1996, 44 = NStZ-RR 1996, 283 = NZV 1996, 370 = OLGSt StVG § 25 Nr. 15 = VRS 92 [1997], 29; OLG Düsseldorf DAR 1999, 324 = NZV 1999, 432 = VRS 97 [1999], 201; König in Hentschel/König/Dauer § 25 StVG Rn. 15; Burmann in Burmann/Heß/Jahnke/Janker Straßenverkehrsrecht § 25 StVG Rn. 11 und Burhoff /Deutscher Rn. 1573, jeweils m.w.N).

    Die Existenz dieses Bewusstseins ist aber wiederum subjektive Voraussetzung für die Annahme einer beharrlichen Pflichtenverletzung (BayObLGSt 1996, 44 = NStZ-RR 1996, 283 = NZV 1996, 370 = OLGSt StVG § 25 Nr. 15 = VRS 92 [1997], 29 und schon BayObLGSt 1995, 130 = DAR 1995, 455 = NZV 1995, 499 = VRS 90 [1996], 57 = NStZ-RR 1996, 21; zur Bedeutung der rechtskräftig feststehenden Sanktion als Ahndung des Vorverstoßes für die Wertung als "Warnappell" vgl. auch BVerfG [2.

    Vielmehr kann es im Einzelfall genügen, wenn dem Betroffenen vor der neuen Tat das Unrecht einer früheren Tat auf andere Weise bewusst geworden ist, etwa dann, wenn der Betroffene durch die Zustellung eines Bußgeldbescheids positive Kenntnis von der Verfolgung der früheren - wenn auch nur fahrlässig begangenen - Ordnungswidrigkeit erlangt hatte und die hierfür erforderlichen zusätzlichen tatrichterlichen Feststellungen den Schluss zulassen, der Betroffene habe sich über den vorausgegangenen Warnappell hinweggesetzt (BayObLGSt 1996, 44 = NStZ-RR 1996, 283 = NZV 1996, 370 = OLGSt StVG § 25 Nr. 15 = VRS 92 [1997], 29; OLG Hamm VRS 98 [2000], 44 = NZV 2000, 53; Burhoff/ Deutscher Rn. 1595; König in Hentschel/König/Dauer § 25 StVG Rn. 15, jeweils m.w.N.).

  • AG Schweinfurt, 31.08.2009 - 12 OWi 17 Js 7822/09

    Bußgeldverfahren wegen Abstandsunterschreitung auf der Autobahn: Verwertbarkeit

    Daneben ist es jedem Verkehrsteilnehmer, dem vorübergehend die Teilnahme am Straßenverkehr mit einem Kraftfahrzeug hoheitlich untersagt worden ist, für die Dauer des Fahrverbots öffentliche Verkehrsmittel, ein Taxi oder auch einen Aushilfsfahrer in Anspruch zu nehmen, wobei für letzteres etwa einen Studierenden oder einen älteren Schüler oder aber fahrtaugliche und fahrtüchtige Arbeitssuchende oder Rentner in Betracht kommen dürften (vgl. BayObLGSt 1996, 44, 47 f.; OLG Düsseldorf VRS 89, 218, 221).
  • OLG Koblenz, 20.09.2004 - 1 Ss 227/04

    Begriff der groben Pflichtwidrigkeit bei Übersehen eines Verkehrszeichens;

    Der Senat kann deshalb nicht beurteilen, ob es sich um einen erheblichen Verkehrsverstoß gehandelt hat und ob der Betroffene noch vor Begehung der Tat vom 30. April 2003 durch Zustellung eines Bußgeldbescheids (der nach Angaben der Staatsanwaltschaft in ihrer Rechtsbeschwerdebegründungsschrift am 11. April 2003 erlassen worden und durch den neben der Geldbuße ein einmonatiges Fahrverbot verhängt worden sein soll) nochmals eindringlich vorgewarnt war (vgl. dazu BayObLG VRS 98, 33 ; NZV 1996, 370 ).
  • AG Haßfurt, 22.03.2013 - 3 OWi 2312 Js 986/12

    Bußgeldverfahren wegen Geschwindigkeitsüberschreitung: Berücksichtigung von

    Ebenso wie anderen Kraftfahrzeugführern, denen ein Fahrverbot erteilt wurde, ist es dem Betroffenen zuzumuten, für die Dauer des Fahrverbots öffentliche Verkehrsmittel oder ein Taxi zu benutzen oder sich eines Aushilfsfahrers, z. B. eines Studenten oder älteren Schülers, zu bedienen (BayObLGSt 1996, 44/47 f.; OLG Düsseldorf VRS 89, 218/221) oder die Auswirkungen des Fahrverbots durch die Inanspruchnahme von Urlaub oder auch durch eine Kombination verschiedener solcher Maßnahmen zu mildern (OLG Düsseldorf a.a.O.; OLG Köln VRS 88, 392/394; OLG Hamm NZV 1995, 366).
  • BayObLG, 16.05.2022 - 201 ObOWi 483/22

    Gewinnabschöpfung bei Verstoß gegen Zweckentfremdungsverbot

    Erforderlich ist aber lediglich, dass die Vorahndung eine Warnwirkung entfalten konnte (vgl. Göhler/Gürtler/Thoma OWiG 18. Aufl. § 17 Rn. 20 m.w.N.; BayObLGSt 1996, 44), dem Betroffenen also vor Begehung der weiteren Ordnungswidrigkeit das Unrecht der früheren Tat auf andere Weise als durch rechtskräftige Ahndung bewusst geworden war (vgl. OLG Hamm NZV 1998, 292).
  • BayObLG, 22.09.1998 - 2 ObOWi 450/98

    Beschränkung des Einspruchs auf die Rechtsfolgen

    Diese Gesichtspunkte sind aber allein kein Grund, von der Verhängung des Fahrverbots abzusehen (BayObLGSt 1996, 44/47; OLG Karlsruhe VRS 88, 476/479; OLG Düsseldorf VRS 89, 228 ).
  • BayObLG, 21.09.1999 - 2 ObOWi 458/99

    Hinweis auf mögliches längeres Fahrverbot durch den Tatrichter

    Vielmehr kann dem Betroffenen auch auf andere Weise als durch eine rechtskräftige Ahndung das Unrecht seines Verhaltens vor Augen geführt werden (BayObLG NZV 1996, 370; OLG Düsseldorf DAR 1998, 320/322).
  • OLG Hamm, 09.05.2006 - 3 Ss OWi 865/05

    Fahrverbot; beharrlicher Vesrtoß; Feststellungen

    Als beharrliche Verletzungen der Pflichten eines Kraftfahrzeugführers sind solche Verkehrsverstöße anzusehen, die nach ihrer Art und den Umständen ihrer Begehung für sich allein betrachtet zwar nicht bereits zu den objektiv oder subjektiv groben Zuwiderhandlungen zählen, durch deren wiederholte Begehung der Fahrer jedoch erkennen lässt, dass es ihm an der für die Teilnahme am Straßenverkehr erforderlichen rechtstreuen Gesinnung und der notwendigen Einsicht in zuvor begangenes Unrecht fehlt (vgl. BGHSt 38, 231; OLG Hamm NZV 2000, 53; BayObLG NZV 1996, 370; OLG Karlsruhe NZV 2005, 542, jeweils m. w. N.).
  • OLG Hamm, 05.08.1999 - 4 Ss OWi 794/99

    Verhängung eines Fahrverbots)

    Das kann beispielsweise - auch bei fahrlässiger Tatbegehung - schon durch die Zustellung des Bußgeldbescheides geschehen (vgl. BayObLG NZV 1996, 370, 371).
  • OLG Bamberg, 16.09.2013 - 2 Ss OWi 743/13

    Verhängung eines einheitlichen Fahrverbots auch bei mehreren in einer

    Der Warneffekt setzt nicht die Rechtskraft der Ahndung voraus; auch wenn der Bußgeldbescheid erst nach der Tat rechtskräftig wird, kann der Vorwurf für die Erhöhung der Geldbuße herangezogen werden (BayObLG NZV 1996, 370 "zugestellter Bußgeldbescheid"; Rebmann/Roth/Herrmann OWiG 3. Auflage 17. Lfg. März 2012 § 17 Rn. 22; Karlsruher Kommentar OWiG 3. Auflage § 17 Rn. 76).
  • OLG Hamm, 14.05.2003 - 3 Ss OWi 1126/02

    Beharrliche Pflichtverletzung; erforderliche Feststellungen, Fahrverbot

  • OLG Hamm, 29.10.1998 - 3 Ss OWi 1206/98

    Fahrverbot, Geschwindigkeitsüberschreitung, ein Jahr nach Rechtskraft, neue Tat

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