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   OLG Düsseldorf, 24.08.1998 - 2 Ss (OWi) 289/98 - (OWi) 85/98 III   

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https://dejure.org/1998,13664
OLG Düsseldorf, 24.08.1998 - 2 Ss (OWi) 289/98 - (OWi) 85/98 III (https://dejure.org/1998,13664)
OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 24.08.1998 - 2 Ss (OWi) 289/98 - (OWi) 85/98 III (https://dejure.org/1998,13664)
OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 24. August 1998 - 2 Ss (OWi) 289/98 - (OWi) 85/98 III (https://dejure.org/1998,13664)
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Volltextveröffentlichungen (2)

Kurzfassungen/Presse

Papierfundstellen

  • NZV 1999, 178
 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (1)

  • OLG Köln, 09.05.1995 - Ss 259/95

    Verurteilung aufgrund der Einlassung des Angeklagte; Überzeugung von der

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 24.08.1998 - 2 Ss OWi 289/98
    Zwar ist im Rahmen des § 3 Abs. 1 StVO in der Regel zu verlangen, dass der Tatrichter eine klare Vorstellung darüber gewinnt und der Verurteilung zugrunde legt, welche Fahrgeschwindigkeit an der betreffenden Stelle nach den örtlichen Verhältnissen und den persönlichen Fähigkeiten des Fahrers höchstens zulässig war (vgl. BGH VRS 28, 430, 432; OLG Köln VRS 89, 446, 449; BayObLG VRS 53, 433, 434/435; OLG Koblenz VRS 53, 360, 362; KG VRS 33, 54, 55; OLG Celle NdsRpfl 963, 23).
  • OLG Zweibrücken, 24.11.2020 - 1 OWi 2 SsRs 107/20

    Begriff "Schlechte Wetterverhältnisse" im Sinne der Bußgeldkatalog-Verordnung

    Insbesondere ist durch Ausschluss anderer naheliegender Möglichkeiten festzustellen, dass der die Sachbeschädigung verursachende Unfall tatsächlich auf einer unangepassten Geschwindigkeit beruht und nicht etwa auf einen Fahrfehler des Betroffenen oder eine besondere Fahrbahnbeschaffenheit (Spurrillen, Ölspur, vgl. OLG Düsseldorf, NZV 1999, 178, 179) zurückzuführen ist.

    Die Ermittlung einer genauen Geschwindigkeit kann sich dann ggf. als nicht erforderlich darstellen (vgl. OLG Düsseldorf, NZV 1999, 178).

  • OLG Koblenz, 19.09.2019 - 2 OWi 6 SsBs 214/19

    Geschwindigkeitsüberschreitung - Feststellungen zu einer unangepassten

    Auf die Feststellung sowohl der wirklich gefahrenen wie auch der zulässigen Geschwindigkeit kann nur verzichtet werden, wenn sich aus dem Geschehensverlauf ergibt, dass der Täter offensichtlich zu schnell gefahren ist (OLG Düsseldorf, Beschluss vom 24.08.1998, 2 Ss (OWi) 289/98, (OWi) 85/98 III).
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