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   LG Paderborn, 04.02.1988 - 1 S 349/87   

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LG Paderborn, 04.02.1988 - 1 S 349/87 (https://dejure.org/1988,6498)
LG Paderborn, Entscheidung vom 04.02.1988 - 1 S 349/87 (https://dejure.org/1988,6498)
LG Paderborn, Entscheidung vom 04. Februar 1988 - 1 S 349/87 (https://dejure.org/1988,6498)
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Volltextveröffentlichung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • NZV 1988, 108
 
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Wird zitiert von ... (3)

  • BGH, 12.01.2021 - VI ZR 662/20

    Versicherung des Kraftfahrzeughalters zahlt nicht bei Beschädigung des eigenen

    Begründet wird dies vor allem damit, dass in einem solchen Fall die beschädigte eigene Sache des Fahrzeugführers bei dem Betrieb keine Rolle gespielt habe und vom Geschädigten nicht freiwillig und bewusst den besonderen Gefahren des Betriebes des geführten Fahrzeuges ausgesetzt worden, sondern lediglich zufällig in dessen Gefahrenkreis geraten sei (vgl. z.B. Greger, NZV 1988, 108; ders. in Greger/Zwickel, Haftungsrecht des Straßenverkehrs, 5. Aufl., § 19 Rn. 10; König in Hentschel/König/Dauer, Straßenverkehrsrecht, 45. Aufl., § 8 StVG Rn. 4; Hohloch, VersR 1978, 19, 20; LG Dortmund, Urteil vom 28. September 2006 - 4 S 23/06, juris Rn. 20).
  • LG Saarbrücken, 03.04.2020 - 13 S 169/19

    Ausschluss der Halterhaftung bei der Beschädigung des eigenen geparkten Pkws beim

    Eigene Gegenstände, die - wie hier das Kfz des Klägers - nicht freiwillig und bewusst den besonderen Gefahren des Betriebes des geführten Fahrzeuges ausgesetzt worden sind, sondern bei dem Betrieb keine Rolle spielen und hier nur zufällig geschädigt wurden, sollen demgegenüber von der Gefährdungshaftung ausgenommen sein (OLG München VersR 1980, 52; LG München I NZV 1999, 516; LG Dortmund, Urteil vom 28. September 2006 - 4 S 23/06 -, juris; AG Darmstadt NZV 2002, 568; Greger/Zwickel, Haftungsrecht des Straßenverkehrs, § 19 Rn. 10; König in Hentschel ua, Straßenverkehrsrecht, 45. Aufl., § 8 StVG Rn. 4; Hohloch VersR 1978, 19; Greger NZV 1988, 108 mwN).
  • OLG Nürnberg, 09.02.2004 - 8 U 2772/03

    Personenverschiedenheit von Verrichtungsgehilfe und Geschädigtem

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