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   OLG Köln, 09.06.1989 - Ss 256/89 (B)   

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OLG Köln, 09.06.1989 - Ss 256/89 (B) (https://dejure.org/1989,2478)
OLG Köln, Entscheidung vom 09.06.1989 - Ss 256/89 (B) (https://dejure.org/1989,2478)
OLG Köln, Entscheidung vom 09. Juni 1989 - Ss 256/89 (B) (https://dejure.org/1989,2478)
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Volltextveröffentlichung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

Papierfundstellen

  • NZV 1989, 401
 
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Wird zitiert von ... (10)

  • OLG Köln, 02.07.1991 - Ss 209/91

    Rechtsbeschwerde; Statthaftigkeit; Beschluss; Geldbuße; Verfahrensrüge;

    Einen Antrag auf Zulassung der Rechtsbeschwerde gibt es bei Beschlüssen nach § 72 OWiG nicht (SenE vom 09.06.1989 - Ss 256/89 (B) - = DAR 1990, 32 = NZV 1989, 401 = VRS 77, 278 m.w.N.).

    Gegen einen Beschluß nach § 72 OWiG, durch den ausschließlich eine Geldbuße von nicht mehr als 200,- DM festgesetzt wurde, ist die Rechtsbeschwerde nach § 79 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 OWiG gegeben (SenE vom 09.06.1989 - Ss 256/89 (B) - = DAR 1990, 32 = NZV 1989, 401 = VRS 77, 278 = VM 1990 Nr. 7).

    Im Fall, des § 79 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 OWiG ist die Rechtsbeschwerde allerdings nur zulässig erhoben, wenn eine Verletzung des § 72 Abs. 1 Satz 1 und Satz 2 OWiG in ordnungsgemäßer Form (§ 79 Abs. 3 OWiG, § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO) gerügt wird (BGHSt 23, 298; ständige Senatsrechtsprechung, vgl. Senatsentscheidungen vom 09.06.1989 - Ss 256/89 (B) - und SenE vom 26.04.1991 - Ss 178/91 (B) - Göhler OWiG, 9. Aufl., § 79 Rdnr. 15 m.w.N.).

  • OLG Rostock, 01.04.2005 - 2 Ss OWi 389/04

    Fahrlässige Mißachtung des Rotlichts einer Lichtzeichenanlage oder fahrlässige

    Bei Zuwiderhandlungen im Straßenverkehr ist demgemäß davon auszugehen, dass mit dem Ende eines bestimmten Verkehrsgeschehens, das durch ein anderes abgelöst wird, in der Regel das die Tat bildende geschichtliche Ereignis abgeschlossen ist (BayObLG NZV 1997, 489, 490; OLG Köln NZV 1989, 401).

    Von besonderer Bedeutung ist vielmehr, ob die Einzelverstöße räumlich und insbesondere zeitlich eng aufeinander folgen (vgl. etwa BayObLG JR 2002, 523 f.; BayObLGSt 1995, 91, 93 f.; OLG Düsseldorf NZV 1996, 503, 504 f.; OLG Köln NZV 1989, 401; OLG Stuttgart NZV 1997, 243 f., jeweils m. w. N.).

  • BayObLG, 26.10.2001 - 2 ObOWi 407/01

    Verfahrensrechtlicher Tatbegriff bei mehrfachen Verkehrsverstößen während

    Im Rahmen von Zuwiderhandlungen im Straßenverkehr ist dem gemäß davon auszugehen, dass mit dem Ende eines bestimmten Verkehrsgeschehens, das durch ein anderes abgelöst wird, in der Regel das die Tat bildende geschichtliche Ereignis abgeschlossen ist (BayObLGSt 1997, 40/42 = NZV 1997, 489/490; OLG Köln NZV 1989, 401).

    Dabei ist von besonderer Bedeutung, ob die Einzelverstöße räumlich und insbesondere zeitlich eng aufeinander folgen (BayObLGSt 1995, 91/93; OLG Düsseldorf NZV 1996, 503/504; OLG Köln NZV 1989, 401; OLG Stuttgart NZV 1997, 243), wobei ein zeitlicher Zwischenraum von etwa 30 bis 35 Minuten bereits als bedenklich erachtet wurde, um noch von einer Tat ausgehen zu können (OLG Köln NZV 1994, 292).

  • OLG Köln, 30.07.1999 - Ss 343/99

    Geschwindigkeitsmessung durch Police-Pilot-System)

    a) Soweit es die Bemessung der Geldbuße betrifft, geben die Urteilsgründe allerdings nicht eindeutig Aufschluß darüber, wie das Amtsgericht, das in diesem Zusammenhang einerseits von mehreren Geschwindigkeitsüberschreitungen spricht und andererseits nur eine Geldbuße festsetzt, das Konkurrenzverhältnis im Hinblick auf §§ 19, 20 OWiG rechtlich bewertet hat (vgl. dazu BGHSt 23, 141; Senat NZV 1989, 401; VRS 88, 366, 367; SenE v. 29.7.1997 - Ss 187/97 (Z) - v. 12.1.1999 - Ss 589/98 (B) -).
  • OLG Köln, 21.12.1990 - Ss 607/90

    Fahrerlaubnisentziehung; andere berauschende Mittel

    Es ist denkbar, daß die Führung des Fahrzeugs auf der Flucht mit dem in dem anderen Verfahren abgeurteilten Diebstahl noch in einem solch engen zeitlichen und räumlichen Zusammenhang stand, daß es sich um einen einheitlichen geschichtlichen Vorgang handelte, dessen getrennte Aburteilung in verschiedenen erstinstanzlichen Verfahren einen einheitlichen Lebensvorgang unnatürlich aufspalten würde (vgl. SenE DAR 1990 32 = NZV 1989, 401 = VRS 77, 278; NJW 1990 587; Kleinknecht/Meyer, StPO , 39. Aufl., § 264 Rdn. 2, 3).
  • OLG Köln, 05.10.2004 - 8 Ss OWi 25/04

    Prozessualer Tatbegriff bei Führen eines Fahrzeugs unter Drogeneinwirkung

    Zwischen den einzelnen Verhaltensweisen des Täters muss eine "innere Verknüpfung" bestehen, dergestalt, dass ihre getrennte Aburteilung in verschiedenen erstinstanzlichen Verfahren als unnatürliche Aufspaltung eines einheitlichen Lebensvorgangs empfunden würde (so insgesamt: Senat VRS 77, 278, 279 m.N.).
  • OLG Köln, 01.03.1994 - Ss 15/94

    Zulässigkeitsvoraussetzungen des Rechtsmittels der Beschwerde in einem

    Die einzelnen Verstöße gegen die Geschwindigkeitsbegrenzung sind nicht derart miteinander verknüpft, daß sie als Teile eines geschichtlichen Vorgangs zu gelten hätten, deren getrennte Würdigung und Handlung als unnatürliche Aufspaltung eines einheitlichen Lebensverhältnisses betrachtet werden müßte (vgl. BGHSt 23, 141; Senat NZV 1989, 401; BayObLG VM 1990, 5; Göhler, a.a.O.).
  • OLG Köln, 10.01.1995 - Ss 231/94
    Diese ist nur zulässig, wenn eine Verletzung des § 72 Abs. 1 Satz 1 und 2 OWiG in ordnungsgemäßer Form (§ 344 Abs. 2 Satz 2 StPO i.V.m. § 79 Abs. 3 OWiG ) gerügt wird (Senatsentscheidungen NZV 1989, 401 = VRS 77, 278 und NZV 1991, 441 = VRS 81, 387 ; Senatsentscheidung vom 11.11.1994 - Ss 483/94; Göhler, OWiG , 10. Aufl., § 72 Rdnr 78 und § 79 Rdnr 15).
  • OLG Hamm, 20.01.2009 - 2 Ss OWi 967/08
    Für Verkehrsverstöße während derselben Fahrt bedeutet dies, dass mit dem Ende eines bestimmten Verkehrsgeschehens, das durch ein anderes abgelöst wird, in der Regel das die "Tat" im Sinne des § 264 StPO in Verbindung mit § 46 Abs. 1 OWiG bildende geschichtliche Ereignis abgeschlossen ist ( OLG Rostock, Beschluss vom 01. April 2005 - 2 Ss (OWi) 389/04 I - 246/04 -, zitiert nach juris Rn. 12; BayObLG, NZV 1997, 489, 490; OLG Köln, NZV 1989, 401; OLG Düsseldorf, NZV 1994, 118/119).
  • OLG Köln, 22.09.2006 - 82 Ss OWi 65/06
    16.08.1988 - Ss 469/88 = ZfS 1989, 35 = DAR 1988, 428 = NStZ 1988, 568; SenE v. 09.06.1989 - Ss 256/89 (B) = NZV 1989, 401).
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