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   OLG Düsseldorf, 30.04.1990 - 5 Ss (OWi) 151/90, 5 Ss (OWi) 77/90   

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https://dejure.org/1990,4663
OLG Düsseldorf, 30.04.1990 - 5 Ss (OWi) 151/90, 5 Ss (OWi) 77/90 (https://dejure.org/1990,4663)
OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 30.04.1990 - 5 Ss (OWi) 151/90, 5 Ss (OWi) 77/90 (https://dejure.org/1990,4663)
OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 30. April 1990 - 5 Ss (OWi) 151/90, 5 Ss (OWi) 77/90 (https://dejure.org/1990,4663)
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Volltextveröffentlichung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (5)

Besprechungen u.ä.

  • motorrad-recht.de (Kurzaufsatz mit Bezug zur Entscheidung)

    Durchschlängeln im Stau - verbotenes Rechtsüberholen?

Papierfundstellen

  • NZV 1990, 319
 
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Wird zitiert von ... (8)Neu Zitiert selbst (7)

  • BGH, 03.05.1968 - 4 StR 242/67

    Grundsätze des erlaubten Rechtsüberholens bei Kolonnenverkehr auf der Autobahn

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 30.04.1990 - 5 Ss OWi 151/90
    "... Ein Überholvorgang liegt dann vor , wenn ein Verkehrsteilnehmer von hinten an einem anderen vorbeifährt, der sich auf der gleichen Fahrbahn in derselben Richtung bewegt oder nur aufgrund der Verkehrssituation vorübergehend anhält (vgl. BGHSt 22, 137, 139 = VRS 35, 141, 142; BGHSt 25, 293 = VRS 47, 218; BGHSt 26, 73 = VRS 48, 381; Jagusch/Hentschel, Straßenverkehrsrecht, 30. Aufl., § 5 Rdnr. 16; OLG Stuttgart VRS 57, 361).
  • OLG Hamburg, 07.08.1987 - 14 U 136/86

    Haftungsverteilung bei Anfahren eines Kindes; Umfang der zu ersetzenden

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 30.04.1990 - 5 Ss OWi 151/90
    Aus Gründen der Verkehrssicherheit und der Rechtssicherheit kann ein derartiges Fahrverhalten nicht zugelassen werden (OLG Stuttgart a.a.O.; OLG Schleswig VRS 60, 306; OLG Hamburg NZV 1988, 105; Senatsbeschluß vom 28. Februar 1985 - 5 Ss (OWi) 65/85 - 50/85 I; Jagusch/Hentschel, a.a.O.).
  • BGH, 28.03.1974 - 4 StR 3/74

    Beendigung des Überholvorgangs bei Überholverbotszeichen bei mehreren

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 30.04.1990 - 5 Ss OWi 151/90
    "... Ein Überholvorgang liegt dann vor , wenn ein Verkehrsteilnehmer von hinten an einem anderen vorbeifährt, der sich auf der gleichen Fahrbahn in derselben Richtung bewegt oder nur aufgrund der Verkehrssituation vorübergehend anhält (vgl. BGHSt 22, 137, 139 = VRS 35, 141, 142; BGHSt 25, 293 = VRS 47, 218; BGHSt 26, 73 = VRS 48, 381; Jagusch/Hentschel, Straßenverkehrsrecht, 30. Aufl., § 5 Rdnr. 16; OLG Stuttgart VRS 57, 361).
  • BGH, 13.02.1975 - 4 StR 508/74

    Unzulässiges Überholen im Sinne des § 5 Abs. 3 Nr. 2 Straßenverkehrsordnung

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 30.04.1990 - 5 Ss OWi 151/90
    "... Ein Überholvorgang liegt dann vor , wenn ein Verkehrsteilnehmer von hinten an einem anderen vorbeifährt, der sich auf der gleichen Fahrbahn in derselben Richtung bewegt oder nur aufgrund der Verkehrssituation vorübergehend anhält (vgl. BGHSt 22, 137, 139 = VRS 35, 141, 142; BGHSt 25, 293 = VRS 47, 218; BGHSt 26, 73 = VRS 48, 381; Jagusch/Hentschel, Straßenverkehrsrecht, 30. Aufl., § 5 Rdnr. 16; OLG Stuttgart VRS 57, 361).
  • OLG Hamm, 05.02.1985 - 5 Ss OWi 65/85

    Territorialprinzip des Ordnungswidrigkeitengesetzes (OWiG)

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 30.04.1990 - 5 Ss OWi 151/90
    Aus Gründen der Verkehrssicherheit und der Rechtssicherheit kann ein derartiges Fahrverhalten nicht zugelassen werden (OLG Stuttgart a.a.O.; OLG Schleswig VRS 60, 306; OLG Hamburg NZV 1988, 105; Senatsbeschluß vom 28. Februar 1985 - 5 Ss (OWi) 65/85 - 50/85 I; Jagusch/Hentschel, a.a.O.).
  • OLG Schleswig, 26.11.1980 - 1 Ss OWi 746/80

    Zweiradfahrer; Verbot; Innerörticher Bereich; Kraftfahrzeuge; Besetzte

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 30.04.1990 - 5 Ss OWi 151/90
    Aus Gründen der Verkehrssicherheit und der Rechtssicherheit kann ein derartiges Fahrverhalten nicht zugelassen werden (OLG Stuttgart a.a.O.; OLG Schleswig VRS 60, 306; OLG Hamburg NZV 1988, 105; Senatsbeschluß vom 28. Februar 1985 - 5 Ss (OWi) 65/85 - 50/85 I; Jagusch/Hentschel, a.a.O.).
  • OLG Düsseldorf, 13.11.1984 - 5 Ss OWi 338/84
    Auszug aus OLG Düsseldorf, 30.04.1990 - 5 Ss OWi 151/90
    Der Teil der Fahrbahn, den ein einspuriges Fahrzeug zum ungehinderten Fahren im Verlauf der Fahrbahn benötigt, ist demnach kein Fahrstreifen im Sinne dieser Definition (vgl. Senatsbeschluß vom 13. November 1984 in VRS 68, 134 = NPA 904 StVO § 5 Blatt 28 = Verkehrsjurist 1985, 8; Jagusch/Hentschel, Straßenverkehrsrecht, 30. Aufl., § 5 StVO Rdnr. 64).
  • BGH, 12.12.2006 - VI ZR 75/06

    Sorgfaltspflichten beim mehrspurigen Abbiegen

    Da für das Vorhandensein mehrerer Fahrstreifen die zum Fahren eines mehrspurigen Fahrzeugs erforderliche Breite entscheidend ist und nicht das Vorhandensein von Fahrbahnmarkierungen (Hentschel aaO, § 7 Rn. 5; Heß aaO, § 7 Rn. 2; KG, NZV 2003, 182, 183; verneinend für Motorräder OLG Düsseldorf, ZfS 1990, 214), stellt ein Wechsel von einer Fahrspur in die andere während des Abbiegevorgangs nur im Hinblick auf das Queren des nicht markierten Kreuzungsbereichs und die allgemeine Änderung der Fahrtrichtung keinen Spurwechsel im Sinne des § 7 Abs. 5 StVO dar (vgl. KG vom 13. Juni 1996 - 12 U 2594/95 - juris und DAR 2005, 24 f. = NZV 2005, 91; BayObLG, DAR 1980, 277; Hentschel aaO, § 7 Rn. 16; Walther aaO, § 7 Rn. 21; Heß aaO, § 7 Rn. 21).
  • OLG Düsseldorf, 27.04.2021 - 1 U 32/19

    Schadensersatzanspruch nach einem Verkehrsunfall; Zusammenstoß einer in einer

    Wenngleich das Überholen einen rein tatsächlichen Vorgang darstellt, der keine entsprechende Absicht voraussetzt (OLG Düsseldorf, Beschluss vom 30. April 1990 - 5 Ss (OWi) 151/90 - (OWi) 77/90 I, juris Rn. 8), fehlt es jedenfalls an einem schuldhaften Verhalten, weil nicht ausgeschlossen werden kann, dass es zu dem Überholvorgang nur deshalb gekommen ist, weil die Beklagte zu 1) durch die Bewegung des Klägers nach links an einer wegen des Abbiegeverbots unerwarteten Stelle überrascht worden ist und - ohne das eine überhöhte Geschwindigkeit oder ein unaufmerksames Fahren festgestellt werden kann - ihr Fahrzeug weniger effektiv hat verlangsamen können als die Zeugen B. und St.
  • AG Hamburg, 18.05.2018 - 23a C 430/17

    Verkehrsunfall - Kollision zwischen Überholer und Überholtem

    Das Überholen erfordert also weder die Erhöhung der bislang von dem Überholenden eingehaltenen Fahrgeschwindigkeit noch einen Wechsel der Fahrspur (BGH, Beschl. v. 03.05.1968, Az.: 4 StR 242/67, OLG Düsseldorf, Beschl. v. 30.04.1990, Az.: 5 Ss (OWi) 151/90, (OWi) 77/90 I).

    Insbesondere ist die Absicht des Überholenden, einen Überholvorgang durchzuführen, nicht erforderlich (OLG Düsseldorf, Beschl. v. 30.04.1990, Az.: 5 Ss (OWi) 151/90, (OWi) 77/90 I BayObLG, Urt. v. 26.11.1963 RReg.: …

  • KG, 04.03.1996 - 12 U 1032/95

    Haftungsverteilung bei Kollision eines durch eine Lücke aus einer

    Eine Ausnahme ist in § 5 Abs. 8 StVO nur für das Rechtsüberholen von wartenden Fahrzeugen durch Radfahrer und Mofa-Fahrer vorgesehen (vgl. OLG Düsseldorf NZV 1990, 319 = VerkMitt 1990, 38; VRS 68, 134; Jagusch aaO., Rdn. 64).
  • OLG Hamm, 10.01.2006 - 2 Ss 509/05

    Berufungsverwerfung, Ausbleiben des Angeklagten; genügende Entschuldigung;

    Da der Angeklagte damit sein Wiedereinsetzungsgesuch auf den der Strafkammer bereits bekannten, von dieser in ihrem Urteil verwerteten und als zur Entschuldigung nicht geeignet angesehenen Umstand der fehlenden schriftlichen Vollmacht des Pflichtverteidigers stützt, und somit Entschuldigungsgründe, die der Kammer nicht bekannt waren, nicht vorträgt, kann sein Wiedereinsetzungsgesuch hierauf nicht gestützt werden (vgl. OLG Düsseldorf, VRS 79, 139, 140 m. w. N.).
  • OLG Köln, 22.04.2016 - 19 U 201/15

    Haftungsverteilung bei Kollision eines von der Überholspur nach rechts

    Es handelt sich vielmehr nach herrschender Meinung, der der Senat folgt, um einen rein tatsächlichen Vorgang, der auch ohne das Bewusstsein, einen anderen zu überholen, durchgeführt werden kann (vgl. BGH, Beschluss vom 03.05.1968 - 4 StR 242/67 -, BGHSt 22, 137-144, juris; OLG Düsseldorf, Beschluss vom 30.04.1990, 5 Ss (Owi) 151/90, juris Rz. 8 m.w.N.; Burmann/Heß, a.a.O., § 5 Rz. 9).
  • OLG Düsseldorf, 11.08.2015 - 1 U 177/14
    Eine Überholabsicht ist nicht Voraussetzung, ebenso wenig eine Erhöhung der Geschwindigkeit oder ein Fahrstreifenwechsel (OLG Düsseldorf, NZV 1990, 319).
  • LG Osnabrück, 17.05.2016 - 10 S 86/16

    Verkehrsunfall - Überholen bei unklarer Verkehrslage - Haftung

    Zum Begriff des "Überholens" gehört weder ein Fahrstreifenwechsel noch, dass der Überholende seine Fahrgeschwindigkeit erhöht (OLG Düsseldorf NZV 90, 319).
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