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   OLG Düsseldorf, 18.07.1989 - 5 Ss (OWi) 274/89 - (OWi) 111/89 I   

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https://dejure.org/1989,5399
OLG Düsseldorf, 18.07.1989 - 5 Ss (OWi) 274/89 - (OWi) 111/89 I (https://dejure.org/1989,5399)
OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 18.07.1989 - 5 Ss (OWi) 274/89 - (OWi) 111/89 I (https://dejure.org/1989,5399)
OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 18. Juli 1989 - 5 Ss (OWi) 274/89 - (OWi) 111/89 I (https://dejure.org/1989,5399)
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Volltextveröffentlichung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

Papierfundstellen

  • NZV 1990, 323
 
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Wird zitiert von ... (3)

  • OLG Bamberg, 18.12.2017 - 3 Ss OWi 1774/17

    Erforderliche Feststellungen bei Ladungsverstoß durch Halter

    Die in der Bußgeldbewehrung des § 31 II StVZO enthaltenen speziellen Halterpflichten erstrecken sich über § 9 OWiG auch auf den gesetzlichen oder gewillkürten Vertreter des Halters (u.a. Anschluss an OLG Düsseldorf NZV 1990, 323).

    Nach richtiger Ansicht erstrecken sich die in der Bußgeldbewehrung des § 31 II StVZO enthaltenen speziellen Halterpflichten über § 9 OWiG auch auf den gesetzlichen oder gewillkürten Vertreter des Halters (OLG Düsseldorf NZV 1990, 323; König, in Hentschel/König/Dauer, Straßenverkehrsrecht [StVR], 44. Aufl. [2017], § 22 StVO Rn. 27 und Dauer, in Hentschel/König/Dauer [a.a.O.], § 31 StVZO, Rn. 18; Burhoff/Gieg Rn. 2700).

  • OLG Hamm, 03.02.2010 - 3 RBs 7/10

    Eine Werkzeugkiste gehört gesichert und nicht in den Fußraum

    Diese sind allerdings nicht schematisch anzuwenden, sondern unterliegen als "objektiviertes Sachverständigengutachten" der richterlichen Nachprüfung, erforderlichenfalls unter Anhörung eines Sachverständigen in der Hauptverhandlung (OLG Hamm, Beschlüsse v. 06.08.2009 - 2 Ss OWi 590/09 und 01.07.2008 - 2 Ss OWi 494/08 - juris; OLG Düsseldorf, NZV 1990, S. 323).
  • BayObLG, 03.05.1996 - 2 ObOWi 315/96

    Zur Anwendung der VDI-Richtlinie 2700 "Ladungssicherung auf Straßenfahrzeugen"

    Der Inhalt der VDI-Richtlinie 2700 "Ladungssicherung auf Straßenfahrzeugen" umfasst die gegenwärtig technisch anerkannten Beladungsregeln und ist deshalb allgemein zu beachten (OLG Düsseldorf NZV 1990, 323; VRS 85, 373; siehe auch Jagusch/Hentschel Straßenverkehrsrecht 33. Aufl. § 22 Rn. 13; Mühlhaus/Janiszewski StVO 14. Aufl. § 22 Rn. 4 a).
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