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   OLG Hamm, 17.07.1990 - 2 Ss OWi 1358/89   

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https://dejure.org/1990,5424
OLG Hamm, 17.07.1990 - 2 Ss OWi 1358/89 (https://dejure.org/1990,5424)
OLG Hamm, Entscheidung vom 17.07.1990 - 2 Ss OWi 1358/89 (https://dejure.org/1990,5424)
OLG Hamm, Entscheidung vom 17. Juli 1990 - 2 Ss OWi 1358/89 (https://dejure.org/1990,5424)
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    StVO § 12 Abs. 1 Nr. 8

Papierfundstellen

  • NZV 1990, 440
 
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Wird zitiert von ... (4)

  • BGH, 28.01.2022 - V ZR 106/21

    Beeinträchtigung oder Erschwerung des Zugangs zum Sondereigentum durch

    (1) Auf privaten Grundstücken findet die (bußgeldbewehrte) Vorschrift des § 12 Abs. 1 Nr. 5 StVO, die das Halten vor und in Feuerwehrzufahrten im öffentlichen Straßenraum verbietet, keine Anwendung (vgl. OLG Hamm, NZV 1990, 440; OLG Köln, NZV 1994, 121 f.; Vogel, NZV 1990, 419, 420).
  • KG, 27.02.1992 - 3 Ws (B) 25/92

    Zum Begriff der amtlichen Kennzeichnung einer Feuerwehrzufahrt

    Denn ob die Einrichtung einer Feuerwehrzufahrt auf einem Privatgrundstück - etwa in Form einer bindenden Auflage als Bestandteil einer Baugenehmigung (vgl OLG Hamm, NZV 1990, 440) behördlich angeordnet worden oder nicht, ist eine Frage des Baurechts oder, soweit ein Gehweg gekreuzt wird, allenfalls des Wegerecht, aber nicht des Straßenverkehrsrechts.

    Es liegen keine Anhaltspunkte dafür vor, daß es die Absicht des Verordnungsgebers war, die in den einzelnen Ländern geübte Praxis (vgl. auch OLG Hamm NZV 1990, 440 = StVE § 12 StVO Nr. 70) mit der Einführung der Vorschrift des § 12 I Nr. 8 StVO zu ändern und die Anforderungen an die amtliche Kennzeichnung einer Feuerwehrzufahrt demgegenüber zu verschärfen.

  • OLG Köln, 02.02.1993 - Ss 15/93

    Feuerwehrzufahrt

    Gleichwohl ist zu beachten, daß die Ermächtigungsgrundlage des § 6 Abs. 1 StVG, auf die § 12 Abs. 1 Nr. 8 StVO gestützt wird, den Verordnungsgeber nicht zum Verbot des Haltens und Parkens auf einem ausschließlich privaten Weg ermächtigt, auf dem auch tatsächlich kein öffentlicher Verkehr stattfindet (vgl. OLG Hamm, NZV 1990, 440).
  • VG Regensburg, 30.10.2014 - RN 5 K 14.946

    Feuerwehrzone

    Öffentlich im Sinne des Verkehrsrechts sind, ungeachtet der daran bestehenden Eigentumsverhältnisse und ohne Rücksicht auf eine Widmung im Sinne des öffentlichen Wegerechts, alle Flächen, auf denen mit Billigung oder unter Duldung des Verfügungsberechtigten die Benutzung durch jedermann tatsächlich zugelassen ist (OLG Hamm, B.v. 17.07.1990 - 2 Ss OWi 1358/89, NZV 1990, 440).
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