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Rechtsprechung
   OLG Düsseldorf, 14.05.1992 - 18 U 259/91   

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https://dejure.org/1992,2577
OLG Düsseldorf, 14.05.1992 - 18 U 259/91 (https://dejure.org/1992,2577)
OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 14.05.1992 - 18 U 259/91 (https://dejure.org/1992,2577)
OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 14. Mai 1992 - 18 U 259/91 (https://dejure.org/1992,2577)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • VersR (via Owlit)(Abodienst, Leitsatz frei)

    BGB § 823 Abs. 1; BGB § 839; BGB § 847
    Gemeindliche Verkehrssicherungspflicht für sogenannten "Trampelpfad"

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BGB § 823

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • NJW 1993, 1869 (Ls.)
  • MDR 1993, 220
  • NVwZ-RR 1992, 608
  • NZV 1993, 152
  • VersR 1992, 1149
 
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Wird zitiert von ... (7)

  • OLG Düsseldorf, 15.12.1994 - 18 U 118/94

    Verkehrssicherungspflicht auf öffentlichen Straßen und Plätzen

    Der Verkehrssicherungspflichtige muß nur die Gefahren ausräumen, vor denen ein - sorgfältiger - Benutzer sich nicht selbst schützen kann, weil die Gefahrenlage entweder völlig überraschend eintritt oder nicht ohne weiteres erkennbar ist (BGH VersR 1980, 946 ; ständige Rechtsprechung des Senats vgl. VersR 1992, 1149 ).
  • OLG Düsseldorf, 18.01.1996 - 18 U 14/95

    Anforderungen an die Instandhaltung und die Verkehrssicherung eines

    Der Verkehrssicherungspflichtige muß nur diejenigen Gefahren ausräumen und erforderlichenfalls vor ihnen warnen, vor denen ein - sorgfältiger - Verkehrsteilnehmer sich nicht selbst schützen kann, weil die Gefahrenlage entweder völlig überraschend eintritt oder nicht rechtzeitig erkennbar ist (BGH VersR 1980, 946 ; ständige Rechtsprechung des Senats vgl. VersR 1992, 1149).
  • OLG Düsseldorf, 02.05.1996 - 18 U 187/95

    Verkehrssicherungspflicht bei Unbenutzbarkeit eines verschmutzten Wegeabschnitts

    Der Verkehrssicherungspflichtige muß nur die Gefahren ausräumen, vor denen ein - sorgfältiger - Benutzer sich nicht selbst schützen kann, weil die Gefahrenlage entweder völlig überraschend eintritt oder nicht ohne weiteres erkennbar ist (BGH VersR 1980, 946 ; ständige Rechtsprechung des Senats, z. B. VersR 1992, 1149).
  • OLG Düsseldorf, 25.01.1996 - 18 U 111/95

    Obliegenheiten des Benutzers eines Bürgersteiges bei ersichtlichen Unebenheiten

    nicht selbst schützen kann, weil die Gefahrenlage entweder völlig überraschend eintritt oder nicht ohne weiteres erkennbar ist (BGH VersR 1980, 946 ; ständige Rechtsprechung des Senats z.B. VersR 1992, 1149).
  • OLG Düsseldorf, 29.08.1997 - 22 U 29/97

    Umfang der Verkehrssicherungspflicht für einen Gehweg

    Maßgebend ist, ob eine "gefährliche Stelle" besteht und deshalb ein Einschreiten gebietet (vgl. OLG Düsseldorf VersR 1992, 1149 ; 1150; OLGR 1992, 81).
  • OLG Düsseldorf, 30.11.1995 - 18 U 88/95

    Überqueren einer Straße durch Fußgänger, Unebenheiten auf der Fahrbahn, nicht

    Der Verkehrssicherungspflichtige muß nur die Gefahren ausräumen, vor denen ein - sorgfältiger - Benutzer sich nicht selbst schützen kann, weil die Gefahrenlage entweder völlig überraschend eintritt oder nicht ohne weiteres erkennbar ist (vgl. BGH VersR 1980, 946; ständige Rechtsprechung des Senats z.B. VersR 1992, 1149).
  • LG Wiesbaden, 19.12.2003 - 7 O 205/03

    Ersatz bestehender und zukünftiger materieller und immaterieller Schäden aus

    Eine besondere Verkehrssicherungspflicht beginnt erst dort, wo auch für einen aufmerksamen Benutzer eine Gefahrenlage völlig überraschend eintritt oder nicht ohne weiteres erkennbar ist (vgl. OLG Düsseldorf, VersR 1992, 1149 (1150) [OLG Düsseldorf 14.05.1992 - 18 U 259/91] ).
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Rechtsprechung
   OLG Schleswig, 23.09.1992 - 9 U 18/91   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1992,8922
OLG Schleswig, 23.09.1992 - 9 U 18/91 (https://dejure.org/1992,8922)
OLG Schleswig, Entscheidung vom 23.09.1992 - 9 U 18/91 (https://dejure.org/1992,8922)
OLG Schleswig, Entscheidung vom 23. September 1992 - 9 U 18/91 (https://dejure.org/1992,8922)
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Volltextveröffentlichung

  • juris (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • verkehrslexikon.de (Leitsatz)

    Bei der Abwägung der beiderseitigen Betriebsgefahren kann die Autobahnrichtgeschwindigkeit mit als Maßstab herangezogen werden, so daß eine Quote von 3/4 zu Lasten des Auffahrenden gerechtfertigt erscheint

Papierfundstellen

  • NZV 1993, 152
 
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Wird zitiert von ... (9)

  • BGH, 13.12.2011 - VI ZR 177/10

    Haftung bei Kfz-Unfall: Anwendbarkeit eines Anscheinsbeweises bei Auffahrunfall

    Dies wird im Wesentlichen damit begründet, dass der Zusammenstoß mit einem vorausfahrenden Fahrzeug nur dann das typische Gepräge eines Auffahrunfalls trage, der nach der Lebenserfahrung den Schluss auf zu schnelles Fahren, mangelnde Aufmerksamkeit und/oder einen unzureichenden Sicherheitsabstand des Hintermannes zulasse, wenn feststehe, dass beide Fahrzeuge so lange in einer Spur hintereinander hergefahren sind, dass sich beide Fahrzeugführer auf die vorangegangenen Fahrbewegungen hätten einstellen können und es dem Auffahrenden möglich gewesen sei, einen ausreichenden Sicherheitsabstand aufzubauen bzw. einzuhalten (vgl. etwa OLG Schleswig, NZV 1993, 152, 153; OLG Naumburg, NJW-RR 2003, 809, 810; OLG Hamm, OLGR Hamm 2004, 82, 83; KG, DAR 2005, 157; KG, NZV 2006, 374, 375; KG, NZV 2008, 198, 199; OLG München, Urteil vom 4. September 2009 - 10 U 3291/09, juris, Rn. 21; OLG Düsseldorf, VersR 2010, 1236, 1237; OLG Stuttgart, Urteil vom 14. April 2010 - 3 U 3/10, juris Rn. 14; AG Hamburg, Urteil vom 30. Oktober 2006 - 644 C 249/06, juris Rn. 30 ff.).
  • OLG Naumburg, 06.06.2008 - 10 U 72/07

    Haftungsverteilung bei einem Auffahrunfall auf der Autobahn mit unmittelbar

    In die Abwägung dürfen neben unstreitigen und zugestandenen Tatsachen nur erwiesene Umstände eingestellt werden (vgl. OLG Schleswig NZV 1993, 152 - 153 zitiert nach juris; OLG Düsseldorf Schadens-Praxis 2000, 408 - 409 zitiert nach juris; OLG Düsseldorf NZV 2006, 415 - 418 zitiert nach juris; KG NZV 2002, 230 - 232 zitiert nach juris; KG Berlin Urteil vom 13. August 1999, 12 U 1760/97 zitiert nach juris).

    Der Anscheinsbeweis ist hier bereits deshalb ausgeräumt, weil die erstinstanzliche Beweisaufnahme ergeben hat, dass sich der Auffahrunfall in einem engen zeitlichen und örtlichen Zusammenhang zu dem Fahrstreifenwechsel des Drittwiderbeklagten zutrug (vgl. OLG Jena NZV 2006, 147, 148; Saarländisches OLG Saarbrücken MDR 2006, 329 - 330 zitiert nach juris; OLG Schleswig NZV 1993, 152 - 153 zitiert nach juris; OLG Hamm NZV 1992, 320; OLG Naumburg NJW-RR 2003, 809, 810; OLG Köln VersR 1978, 143 ; KG DAR 2006, 322, 323; OLG Düsseldorf Schadens-Praxis 2003, 335 - 336 zitiert nach juris).

    Soweit die Klägerin behauptet hat, der Beklagte zu 2) habe sich dem Unfallbereich mit einer Fahrtgeschwindigkeit von oberhalb 180 km/h genähert, vermag diese - von Beklagtenseite im übrigen substantiiert bestrittene - Überschreitung der Autobahn-Richtgeschwindigkeit einen Schuldvorwurf zwar noch nicht zu begründen (vgl. BGH NZV 1992, 229, 230; OLG Hamm NZV 2002, 373; OLG Schleswig NZV 1993, 152 - 153 zitiert nach juris; OLG Hamm NZV 1992, 33).

    Dieser Umstand wäre allerdings - soweit erwiesen - im Rahmen der Schadensabwägung grundsätzlich durchaus als ein betriebsgefahrerhöhender Faktor zu berücksichtigen (vgl. BGH NZV 1992, 229, 231; OLG Hamm NZV 1992, 33; OLG Düsseldorf Schadens-Praxis 2003, 335 - 336 zitiert nach juris; OLG Hamm NZV 1995, 194; OLG Hamm NZV 2000, 373 ; OLG Schleswig NZV 1993, 152 - 153 zitiert nach juris).

  • LG Aachen, 08.01.2010 - 6 S 168/09

    Haftungsverteilung bei einem Auffahrunfall und ungeklärtem Spurwechsel

    Allein das Kerngeschehen eines "Heckanstoßes" als solches reicht dann als Grundlage eines Anscheinsbeweises nicht aus, wenn weitere Umstände des Unfallereignisses bekannt sind, die als Besonderheiten gegen die bei derartigen Fallgestaltungen gegebene Typizität sprechen (vgl. OLG Jena NZV 2006, 147; OLG Saarbrücken MDR 2006, 329; OLG Schleswig NZV 1993, 152; OLG Hamm NZV 1992, 320; OLG Köln VersR 1978, 143; KG Berlin DAR 2006, 322; OLG Düsseldorf SP 2003, 335).
  • OLG Düsseldorf, 26.01.2016 - 1 U 36/15

    Begriff des Geständnisses i.S. von § 288 Abs. 1 ZPO

    Dies wird damit begründet, dass der Zusammenstoß mit einem vorausfahrenden Fahrzeug nur dann das typische Gepräge eines Auffahrunfalls trägt, der nach der Lebenserfahrung den Schluss auf zu schnelles Fahren, mangelnde Aufmerksamkeit und/oder einen unzureichenden Sicherheitsabstand des Hintermanns zulässt, wenn feststeht, dass beide Fahrzeuge solange in einer Spur hintereinander gefahren sind, dass sich beide Fahrzeugführer auf die vorangegangenen Fahrbewegungen hätten einstellen können und es dem Auffahrenden möglich gewesen wäre, einen ausreichenden Sicherheitsabstand aufzubauen bzw. einzuhalten (BGH a.a.O., Rdnr. 10 - zitiert nach juris - mit Hinweis auf KG NZV 2008, 198, 199; OLG Hamm OLGR 2004, 82, 83; OLG Naumburg, NJW-RR 2003, 809; OLG Schleswig NZV 1993, 152, 153).
  • OLG Saarbrücken, 14.08.2014 - 4 U 68/13

    Haftung bei Kfz-Unfall: Anwendbarkeit des Anscheinsbeweises gegen den

    Allerdings lässt sich der Entscheidung nicht mit Klarheit entnehmen, ob der Anscheinsbeweis auch bei streitigem Spurwechsel anwendbar ist oder - so die hergebrachte obergerichtliche Rechtsprechung zur beweisrechtlichen Vorleistung (OLG Düsseldorf, VersR 2010, 1236, 1237; OLG Stuttgart, OLG Report Süd 22/2010; KG, NZV 2008, 198, 199; 2006, 374, 375; DAR 2005, 157; OLG Naumburg, NJW-RR 2003, 809, 810; OLG Schleswig, NZV 1993, 152, 153) - der Vordermann die Rechtswohltat des Anscheinsbeweises nur dann genießt, wenn er seinerseits beweisen kann, geraume Zeit in der gleichen Spur vor dem Auffahrenden gefahren zu sein.
  • OLG Hamm, 20.05.1999 - 6 U 24/99

    Anspruchsbegrenzung bei Mitfahrt in einem mit unter erheblicher Überschreitung

    In der Rspr. ist bisher einhellig entschieden, daß die Überschreitung der Richtgeschwindigkeit allein einen Schuldvorwurf gegenüber dem Fahrer nicht begründet (BGH VersR 92, 714; OLG Hamm NZV 92, 30; OLG Köln VersR 91, 1188; OLG Karlsruhe VersR 88, 751; OLG Saarbrücken VM 87, 54; OLG Schleswig NZV 93, 152).
  • OLG Jena, 13.09.2005 - 8 U 28/05

    Haftungsverteilung bei einem Unfall auf der Autobahn durch Kollision mit einem

    OLG Schleswig v. 23.9.1992 - 9 U 18/91 NZV 1993, 152.
  • OLG Hamm, 15.05.2018 - 7 U 45/17

    Spurwechsel; Unabwendbarkeit; Richtgeschwindigkeit; Betriebsgefahr

    Dies kann allerdings anders zu bewerten sein, wenn dem Auffahrenden auch außerhalb eines Schuldvorwurfs eigene "Verstöße" vorzuwerfen sind, die einen wesentlichen Beitrag zum Unfallgeschehen darstellen (BHHJJ/Heß, 24. Aufl. 2016, StVO § 7 Rn. 25, auch OLG Schleswig, Urteil vom 23.9.1992, Az. 9 U 18/91).
  • LG Bonn, 28.01.2014 - 8 S 244/13

    Voraussetzungen für die Unabwendbarkeit eines Ereignisses bei einem

    In die Abwägung dürfen neben unstreitigen oder zugestandenen Tatsachen nur erwiesene Umstände eingestellt werden (vgl. OLG Schleswig, U. v. 23.09.1992, NZV 1993, 152; OLG Düsseldorf, U. v. 20.02.2006, NZV 2006, 415).
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