Weitere Entscheidung unten: BayObLG, 27.08.1993

Rechtsprechung
   OLG Oldenburg, 06.08.1993 - Ss 285/93   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1993,4208
OLG Oldenburg, 06.08.1993 - Ss 285/93 (https://dejure.org/1993,4208)
OLG Oldenburg, Entscheidung vom 06.08.1993 - Ss 285/93 (https://dejure.org/1993,4208)
OLG Oldenburg, Entscheidung vom 06. August 1993 - Ss 285/93 (https://dejure.org/1993,4208)
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Volltextveröffentlichung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (3)

  • Entscheidungsdatenbank Niedersachsen (Leitsatz)

    § 13 Abs. 2 StVO; § 12 Abs. 1 u. 3 StVO
    Halten des nicht verlassenen Fahrzeugs; Nichtbenutzung der Parkscheibe; Parkplatz

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz)

    Halten des nicht verlassenen Fahrzeugs; Nichtbenutzung der Parkscheibe; Parkplatz

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Leitsatz)

    StVO § 13 Abs. 2, § 12 Abs. 1, Abs. 3

Papierfundstellen

  • NZV 1993, 491
  • NZV 1993, 491 (Volltext mit amtl. LS)
 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (2)

  • BayObLG, 15.06.1978 - 2 ObOWi 114/78

    Zeichen 314; Zusatzschild; Parkscheibe; Be- und Entladen

    Auszug aus OLG Oldenburg, 06.08.1993 - Ss 285/93
    Es wird auch durch § 13 Abs. 3 StVO, wonach bei den dort genannten Sonderformen zweckgebundenen Haltens (BayObLG VRS 55, 464, 465; Mühlhaus/Janiszewski, aaO § 13 Rn. 8) eine Benutzung der Parkscheibe nicht verlangt wird, nahegelegt.
  • OLG Düsseldorf, 10.04.1978 - 5 Ss OWi 56/78
    Auszug aus OLG Oldenburg, 06.08.1993 - Ss 285/93
    Denn das Abstellen des Wagens erfolgte unmittelbar neben der Apotheke und die Betroffene konnte während des gesamten Zeitraums ihr Fahrzeug beobachten und, falls die Verkehrslage dies erfordert hätte, eingreifen (vgl. OLG Düsseldorf VRS 55, 457; KG VRS 59, 228, 229 f. mwN).
  • OLG Oldenburg, 21.03.2012 - 3 U 70/11

    Zulässigkeit des Regresses des Dienstherrn gegen einen öffentlich-rechtlichen

    Das gilt aber nur dann, wenn der Fahrer sich in einer Weise entfernt, dass er die Verkehrslage nicht im Auge behalten und erforderlichenfalls sofort, spätestens binnen drei Minuten, wegfahren kann (vgl. BGHSt 28, 143; OLG Oldenburg, NZV 1993, 491; KG, VRS 59, 228).
  • LG Saarbrücken, 22.02.2013 - 13 S 202/12

    Verkehrsunfallhaftung: Kollision eines in zweiter Reihe haltenden Fahrzeugs beim

    Auch ein "Verlassen" des Fahrzeugs liegt in der Regel nicht vor, wenn der Fahrzeugführer das Fahrzeug nach dem Aussteigen so im Auge behält, dass er nötigenfalls sofort damit wegfahren kann (OLG Düsseldorf VM 1979, 7; OLG Celle VRS 72, 80, OLG Oldenburg NZV 1993, 491; Hentschel/König/Dauer aaO § 12 StVO, Rdn. 42).
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Rechtsprechung
   BayObLG, 27.08.1993 - 2 ObOWi 280/93   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1993,4451
BayObLG, 27.08.1993 - 2 ObOWi 280/93 (https://dejure.org/1993,4451)
BayObLG, Entscheidung vom 27.08.1993 - 2 ObOWi 280/93 (https://dejure.org/1993,4451)
BayObLG, Entscheidung vom 27. August 1993 - 2 ObOWi 280/93 (https://dejure.org/1993,4451)
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Volltextveröffentlichung

  • juris (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Verpflichtung; Kfz-Führer; Anlegen; Sicherheitsgurt; Beifahrer; Beteiligung; Entschluß; Bestärken; Fördern; Festigen; Erleichtern; Beihilfe; Unterlassungstat; Erfolgsabwendungspflicht; Unterlassen; Verhindern; Erschweren; Abschwächen

  • rechtsportal.de (Leitsatz)

    StVO § 21a Abs. 1 S. 1, § 23 Abs. 1 S. 2

Papierfundstellen

  • NJW 1994, 62
  • MDR 1994, 197
  • NZV 1993, 491
  • VersR 1995, 554
  • BayObLGSt 1993, 151
 
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Wird zitiert von ...

  • OLG Hamm, 05.11.2013 - 5 RBs 153/13

    Vierjähriges Kind schnallt sich während der Autofahrt ab - Geldbuße für den

    Zwar besteht grundsätzlich keine Fürsorgepflicht des Kfz-Führers in Bezug auf die Anschnallpflicht aus § 21a Abs. 1 Satz 1 StVO gegenüber zur "Besetzung" gehörenden, im Kfz beförderten Personen, die selbst Normadressaten der Anschnallpflicht sind (vgl. dazu z.B.: BayObLG, Beschluss vom 27. August 1993 zu 2 ObOWi 280/93, zitiert nach juris Rn. 7 m.w.N.; KG Berlin, VRS 70, 469, 470; OLG Hamm, NZV 1996, 33).
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