Weitere Entscheidung unten: OLG Hamm, 18.07.1995

Rechtsprechung
   BayObLG, 04.09.1995 - 1 ObOWi 375/95   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1995,2597
BayObLG, 04.09.1995 - 1 ObOWi 375/95 (https://dejure.org/1995,2597)
BayObLG, Entscheidung vom 04.09.1995 - 1 ObOWi 375/95 (https://dejure.org/1995,2597)
BayObLG, Entscheidung vom 04. September 1995 - 1 ObOWi 375/95 (https://dejure.org/1995,2597)
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Volltextveröffentlichungen (2)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • verkehrslexikon.de (Leitsatz und Auszüge)

    Einsatz Geschwindigkeitsmeßgerätes unmittelbar nach der Ortstafel

  • onlineurteile.de (Kurzmitteilung)

    Unzulässige Geschwindigkeitskontrolle? - Blitzgerät stand hinter der Ortstafel - Mindestabstand wurde nicht eingehalten

Papierfundstellen

  • NZV 1995, 496
  • BayObLGSt 1995, 148
 
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Wird zitiert von ... (16)Neu Zitiert selbst (3)

  • OLG Oldenburg, 15.03.1994 - Ss 114/94

    Meßtoleranz, Ortstafel, Verkehrsüberwachung, Fahrverbot, Regelfolge,

    Auszug aus BayObLG, 04.09.1995 - 1 ObOWi 375/95
    Den möglichen Unwägbarkeiten bei der Einfahrt in eine Zone mit deutlich geringerer Höchstgeschwindigkeit wird dadurch Rechnung getragen, daß der Kraftfahrer mit einer gewissen Meßtoleranz rechnen kann (OLG Hamm VR 56, 198/200; OLG Oldenburg NZV 1994, 286 ; vgl. auch OLG Oldenburg NZV 1995, 288 ); dies wird auch in den Richtlinien für die polizeiliche Verkehrsüberwachung des Bayerischen Staatsministeriums des Innern (wie auch in den Richtlinien anderer Länder) berücksichtigt.

    Die Richtlinien sind zwar innerdienstliche Vorschriften; sie sichern jedoch auch die Gleichbehandlung der Verkehrsteilnehmer in vergleichbaren Kontrollsituationen, indem sie für alle mit der Verkehrsüberwachung betrauten Beamten verbindlich sind (OLG Oldenburg NZV 1994, 286 ).

  • OLG Oldenburg, 03.02.1995 - Ss 1/95

    Pflichtwidrigkeit eines Geschwindigkeitsverstoßes, wenn bereits zuvor auf Grund

    Auszug aus BayObLG, 04.09.1995 - 1 ObOWi 375/95
    Den möglichen Unwägbarkeiten bei der Einfahrt in eine Zone mit deutlich geringerer Höchstgeschwindigkeit wird dadurch Rechnung getragen, daß der Kraftfahrer mit einer gewissen Meßtoleranz rechnen kann (OLG Hamm VR 56, 198/200; OLG Oldenburg NZV 1994, 286 ; vgl. auch OLG Oldenburg NZV 1995, 288 ); dies wird auch in den Richtlinien für die polizeiliche Verkehrsüberwachung des Bayerischen Staatsministeriums des Innern (wie auch in den Richtlinien anderer Länder) berücksichtigt.
  • OLG Stuttgart, 30.06.1980 - 3 Ss 886/79

    Erkennbarkeit des Ortschildes; Toleranzstrecke; Innerörtliche

    Auszug aus BayObLG, 04.09.1995 - 1 ObOWi 375/95
    Der Kraftfahrer muß daher seine Geschwindigkeit grundsätzlich so einrichten, daß er bereits beim Passieren der Ortstafel die vorgeschriebene Geschwindigkeit einhalten kann (OLG Stuttgart VRS 59, 251/253).
  • BayObLG, 27.06.2002 - 1 ObOWi 221/02

    Geschwindigkeitsmessung vor Ortstafel - Ausnahmefall für Verhängung des

    Die Richtlinien sind zwar innerdienstliche Vorschriften; sie sichern jedoch auch die Gleichbehandlung der Verkehrsteilnehmer in vergleichbaren Kontrollsituationen, indem sie für alle mit der Verkehrsüberwachung betrauten Beamten verbindlich sind (BayObLGSt 1995, 148/149; OLG Oldenburg NZV 1994, 286).

    Wird nämlich ein Geschwindigkeitsmessgerät entgegen den Richtlinien relativ kurz nach oder - wie im vorliegenden Fall - kurz vor der Ortstafel eingesetzt, so ist dies in der Regel ein besonderer Tatumstand, der die Annahme eines Ausnahmefalls rechtfertigen kann, auch wenn die Messung selbst in ihrem Ergebnis korrekt war (BayObLGSt 1995, 148).

  • OLG Bamberg, 17.07.2012 - 3 Ss OWi 944/12

    Bußgeldurteil wegen Geschwindigkeitsüberschreitung: Erforderliche Feststellungen

    Sieht der Tatrichter von einem Regelfahrverbot wegen einer innerörtlichen Geschwindigkeitsüberschreitung mit der Begründung ab, dass die Messstelle entgegen der einschlägigen landespolizeilichen Verkehrsüberwachungsrichtlinien in einem zu geringen Abstand vor der das Ende der innerörtlichen Höchstgeschwindigkeit markierenden Ortstafel (Zeichen 311) eingerichtet wurde, sind weitere Feststellungen dazu unabdingbar, ob die Messstelle bzw. die Überwachungsstrecke nicht aufgrund der örtlichen Gegebenheiten z.B. als Unfallbrennpunkt bzw. Unfallgefahrenpunkt oder aufgrund sonstiger besonderer Verkehrsverhältnisse oder anderer gefahrerhöhender Umstände sachlich gerechtfertigt und damit ermessensfehlerfrei ausgewählt wurde (u.a. Anschluss an OLG Bamberg DAR 2006, 464 f., OLG Stuttgart DAR 2011, 220, OLG Dresden DAR 2010, 29 f.; BayObLG NZV 1995, 496 f. = DAR 1995, 495 f. und BayObLG NZV 2002, 576 f. = zfs 2003, 42).

    Denn insoweit fehlen bereits nahe liegende Angaben und Feststellungen dazu, ob die Messstelle bzw. die Überwachungsstrecke nicht aufgrund der örtlichen Gegebenheiten z.B. als Unfallbrennpunkt bzw. Unfallgefahrenpunkt oder aufgrund sonstiger besonderer Verkehrsverhältnisse (z.B. Kreuzung, Einmündung, Fußgängerüberweg, Bushaltestelle, anliegende öffentliche Einrichtungen wie Schulen, Kindergärten etc.) oder anderer gefahrerhöhender Umstände (vgl. hierzu die einschlägige 'Ergänzende Weisung Nr. 1 [Geschwindigkeit allgemein - Stand: 12.01.2011]' zur Richtlinie für die polizeiliche Verkehrsüberwachung des Bayerischen Staatsministeriums des Innern vom 12.05.2006 [VÜ-Richtlinie-VÜR; AIIMBl 2006, 155]) sachlich gerechtfertigt und damit ermessensfehlerfrei ausgewählt wurde (vgl. neben OLG Bamberg DAR 2006, 464 f. zuletzt auch OLG Stuttgart DAR 2011, 220 und OLG Dresden DAR 2010, 29 f. sowie schon BayObLG NZV 1995, 496 f. = DAR 1995, 495 f. und BayObLG NZV 2002, 576 f. = zfs 2003, 42; eingehend hierzu Burhoff/Deutscher, Handbuch für das straßenverkehrsrechtliche OWi-Verfahren, 3. Aufl. [2011], Rn. 1089 ff. m. zahlr.

  • OLG Celle, 25.07.2011 - 311 SsRs 114/11

    "Besonderer Tatumstand" bei Unterschreitung des Mindestabstands zu dem

    Da diese Richtlinie als reine Verwaltungsvorschrift grundsätzlich keine Außenwirkung entfaltet, unterliegen Messergebnisse, die unter Verstoß gegen die Richtlinie, ansonsten aber korrekt gewonnen worden sind, keinem Verwertungsverbot (vgl. Senat aaO; hiesiger 2. Bußgeldsenat aaO; BayObLGSt 1995, 148; NStZ-RR 2002, 345; OLG Oldenburg NZV 1996, 375; OLG Köln VRS 96, 62; OLG Dresden DAR 2010, 29; OLG Stuttgart DAR 2011, 220).
  • OLG Dresden, 27.08.2009 - Ss OWi 410/09

    Anforderungen an eine Abstandsmessung

    Die Richtlinien sind zwar innerdienstliche Vorschriften; sie sichern jedoch auch die Gleichbehandlung der Verkehrsteilnehmer in vergleichbaren Kontrollsituationen, indem sie für alle mit der Verkehrsüberwachung betrauten Beamten verbindlich sind (BayObLGSt 1995, 148).

    Wird nämlich ein Geschwindigkeitsmessgerät entgegen den Richtlinien unmittelbar nach der Ortstafel eingesetzt, so ist dies in der Regel ein besonderer Tatumstand, der die Annahme eines Ausnahmefalls rechtfertigen kann, auch wenn die Messung selbst in ihrem Ergebnis korrekt war (BayObLGSt 1995, 148; OLG Köln VRS 96, 62 ).

  • OLG Köln, 11.08.1998 - Ss 380/98
    Zwar muß ein Kraftfahrer seine Geschwindigkeit so einrichten, daß er bereits beim Passieren des Ortsschildes die vorgeschriebene Geschwindigkeit einhalten kann (vgl. BayObLG NZV 1995, 496 = VRS 90, 209, OLG Stuttgart VRS 59, 251 (253), OLG Oldenburg NZV 94, 286).

    Wenn auch die Richtlinien lediglich als innerdienstliche Vorschrift erlassen worden sind, so wenden sie sich doch an alle mit der Verkehrsüberwachung betrauten Beamten und sichern dadurch die Gleichbehandlung der Verkehrsteilnehmer in vergleichbaren Kontrollsituationen (vgl. BayObLG NZV 1995, 496 = VRS 90, 209, OLG Oldenburg NZV 94, 286 = VRS 87, 222).

    Wird eine Geschwindigkeitsmessung entgegen den Richtlinien relativ kurz hinter dem Ortseingangsschild durchgeführt, so ist dies in der Regel ein besonderer Tatumstand, der die Annahme eines Ausnahmefalles und das Absehen von der Verhängung eines Fahrverbotes rechtfertigen kann und deshalb erörtert werden muß (vgl. BayObLG NZV 95, 496(497)= VRS 90, 209; OLG Oldenburg NZV 94, 286 = VRS 87, 222 und NZV 1996, 375 = VRS 91, 478).

  • OLG Oldenburg, 29.01.1996 - Ss 10/96

    Verwertbarkeit von unter Verletzung polizeilicher Richtlinien zustande gekommener

    dass sie eine solche bei der Einfahrt in eine Ortschaft unter Umständen erwarten dürfen ( BayObLG NZV 1995, 496; OLG Oldenburg NZV 1994, 286; 1995, 288; Jagusch/Hentschel, Straßenverkehrsrecht, 33. Aufl., § 3 StVO Rn. 51/52 ), findet seinen Grund darin, dass dadurch möglichen Unwägbarkeiten bei der Einfahrt in eine Zone mit deutlich geringerer Höchstgeschwindigkeit Rechnung getragen werden soll.
  • OLG Hamm, 24.06.1999 - 2 Ss OWi 509/99

    Augenblicksversagen bei Geschwindigkeitsüberschreitung)

    Dies alles wird das Amtsgericht bei der Beurteilung des Ausmaßes der dem Betroffenen insgesamt zur Last zu legenden Pflichtwidrigkeit mit zu berücksichtigen haben (zur Pflichtwidrigkeit eines Geschwindigkeitsverstoßes unmittelbar nach einer Ortstafel siehe allgemein OLG Oldenburg NZV 1994, 286; BayObLG NZV 1995, 496; siehe aber auch OLG Oldenburg NZV 1995, 288 und OLG Düsseldorf NZV 1996, 371; vgl. im übrigen aber auch Beschluß des Senats vom 30.4 1999 in 2 Ss OWi 386/99, wonach bei auf gleicher Höhe oder in unmittelbarem räumlichen Abstand hintereinander aufgestellten Ortseingangsschild und Tempo-30-Schild ein Augenblicksversagen sich nur schwerlich widerlegen lassen wird).
  • OLG Hamm, 04.11.2004 - 3 Ss OWi 518/04

    Augenblicksversagen, Begriff des Augenblicks; kurzes Versagen;

    Sie sichern aber die Gleichbehandlung der Verkehrsteilnehmer in vergleichbaren Kontrollsituationen, indem sie für alle mit der Verkehrsüberwachung betrauten Beamten verbindlich sind (vgl. BayObLG NZV 1995, 496; NStZ-RR 2002, 345; OLG Oldenburg NZV 1994, 286).
  • OLG Dresden, 06.06.2005 - Ss OWi 712/04

    Abstand von Verkehrszeichen und Messstelle bei Geschwindigkeitsverstoß -

    Mangels eines Verstoßes ist die indizierte grobe Pflichtwidrigkeit der Geschwindigkeitsüberschreitung deshalb nicht in subjektiver Hinsicht entfallen (vgl. OLG Oldenburg VRS 91, 478; OLG Köln VRS 96, 62; BayObLG NZV 1995, 496; NZV 2002, 576; OLG Hamm NStZ-RR 1999, 374; DAR 2000, 580).
  • OLG Celle, 19.01.2024 - 2 ORbs 348/23

    Geschwindigkeitsüberschreitung; Kraftfahrstraße; Verwaltungsvorschriften;

    Insoweit können sich solche Richtlinien über Art. 3 GG für den Bürger rechtsbildend auswirken, so dass im Einzelfall der Schuldgehalt einer Tat geringer erscheint (vgl. hiesiger 1. Bußgeldsenat, Beschluss vom 25.07.2011 - 311 SsRs 114/11 -, juris; BayObLG, Beschluss vom 04.09.1995 - 1 ObOWi 375/95 -, juris; OLG Dresden DAR 2010, 29 ).
  • OLG Brandenburg, 28.08.1996 - 1 Ss OWi 22 Z/96

    Geltungsbereich der für den Verkehr innerhalb geschlossener Ortschaften

  • OLG Hamm, 29.05.2008 - 5 Ss OWi 386/08

    Geschwindigkeitsüberschreitung; Feststellungen; Anforderungen; Urteilsgründe;

  • OLG Köln, 05.09.1997 - Ss 490/97
  • VG Schleswig, 17.08.2011 - 3 A 281/10

    Voraussetzungen für die Anordnung einer Fahrtenbuchauflage

  • OLG Hamm, 14.09.1999 - 2 Ss OWi 475/99

    Geschwindigkeitsüberschreitung, Aufhebung im Rechtsfolgenausspruch, Bewußtsein,

  • OLG Hamm, 18.05.2000 - 5 Ss OWi 1196/99

    Geschwindigkeitsüberschreitung, Verfolgungsverjährung, Foto, Täteridentifizierung

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Rechtsprechung
   OLG Hamm, 18.07.1995 - 2 Ss OWi 480/95   

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https://dejure.org/1995,3112
OLG Hamm, 18.07.1995 - 2 Ss OWi 480/95 (https://dejure.org/1995,3112)
OLG Hamm, Entscheidung vom 18.07.1995 - 2 Ss OWi 480/95 (https://dejure.org/1995,3112)
OLG Hamm, Entscheidung vom 18. Juli 1995 - 2 Ss OWi 480/95 (https://dejure.org/1995,3112)
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Volltextveröffentlichung

  • juris (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz)

    Fahrverbot; Gesetzlich; Anordnung; Geldstrafe; Ausnahmeumstände; Begehung

  • rechtsportal.de (Leitsatz)

    StVG § 24a, § 25 Abs. 1 S. 2

Papierfundstellen

  • MDR 1995, 1254
  • NZV 1995, 496
 
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Wird zitiert von ... (12)

  • OLG Bremen, 15.11.2012 - 2 SsBs 82/11

    Bußgeldverfahren; Aufklärung der wirtschaftlichen Verhältnisse des Betroffenen;

    Bei einer Verurteilung nach § 24a StVG rechtfertigen nach allgemeiner Meinung nur Härten ganz außergewöhnlicher Art oder sonstige das äußere und innere Tatbild beherrschende außergewöhnliche Umstände das Absehen von der Verhängung des Regelfahrverbots (OLG Hamm, NZV 1995, 496).

    Dementsprechend hat es etwa auch das OLG Hamm ohne Vorlage nach § 79 Abs. 3 Satz 1 OWiG, § 121 Abs. 2 GVG an den BGH in Fällen, in denen die Amtsgerichte Betroffene wegen Verstoßes gegen § 24a Abs. 1 Nr. 1 StVG verurteilt und gegen sie Fahrverbote verhängt hatten, abgelehnt, die Urteile deswegen aufzuheben, weil das jeweilige amtsgerichtliche Urteil nicht erkennen ließ, dass der Tatrichter sich der Möglichkeit bewusst war, gegen eine Erhöhung der Geldbuße von einem Fahrverbot absehen zu können (OLG Hamm, VRS 101, 297 und NZV 1996, 246; NZV 1995, 496).

  • OLG Hamburg, 19.11.2003 - II-111/03

    Zu den Darstellungsanforderungen an das tatrichterliche Urteil im Verfahren zur

    b) Wegen der Wechselwirkung von Geldbuße und Fahrverbot (vgl. OLG Hamm in NZV 1995, 496 a.E.; Jagow in Janiszewski/Jagow/Burmann, StVR, 17. Aufl., § 25 StVG Rdn. 19) kann die erforderliche Aufhebung des Rechtsfolgenausspruches hier nicht auf die Geldbuße beschränkt werden, sondern erfasst auch die Anordnung des Fahrverbots.

    Insbesondere entfällt die Regelfolge nicht schon deswegen, weil keine verkehrsrechtlichen Vorbelastungen bestehen, die Fahrtstrecke auf der Straße nur kurz ist oder der Alkoholgrenzwert nur gering überschritten ist (vgl. OLG Düsseldorf in DAR 1993, 479, 480; OLG Hamm in NZV 1995, 496; Jagow, a.a.O., Rdn. 12 a m.w.N.).

  • OLG Hamm, 03.11.1998 - 2 Ss OWi 1181/98

    Fahrverbot bei § 24 a StVG, Betroffener als freier Mitarbeiter tätig,

    Insbesondere ist eine wesentliche Abweichung vom Regelfall nicht darin zu sehen, dass die Fahrt zur verkehrsarmen Nachtzeit mit einer den Grenzwert nicht erheblich übersteigenden BAK stattgefunden hat (zu vgl. Senatsbeschluss vom 18.7. 1995 - 2 Ss OWi 480/95-, NZV 1995, S. 496).

    Diesen die ständige Rechtsprechung des Senats (vgl. insbesondere den bereits erwähnten Senatsbeschluss vom 18.7. 1995 in ZAP EN-Nr. 977/95 = MDR 1995, 1254 = NZV 1995, 496 = VRS 90, 207) berücksichtigenden Ausführungen tritt der Senat bei.

  • OLG Jena, 10.01.2005 - 1 Ss 239/04

    Verkehrsordnungswidrigkeit, Fahrverbot

    Der Gesetzgeber hat damit das in § 24a StVG umschriebene Verhalten als besonders verantwortungslos klassifiziert und die Bewertung hinsichtlich der Anordnung eines Fahrverbots vorweggenommen (vgl. OLG Hamm, NZV 1995, 496).
  • OLG Hamm, 03.06.2002 - 2 Ss OWi 316/02

    Atemalkoholmessung, erforderlicher Umfang der Feststellungen, standardisiertes

    Sie entspricht insbesondere der ständigen Rechtsprechung des Senats zum Absehen von einem Fahrverbot bei einer Verurteilung nach § 24 a StVG (vgl. u.a. Beschlüsse des Senats vom 18. Juli 1995 in 2 Ss OWi 480/95 = MDR 1995, 1254 = NZV 1995, 496 = VRS 90, 207; vom 03. November 1998 in 2 Ss OWi 1181/98 = MDR 1999, 92 = DAR 1999, 84 = VRS 96, 231 = NZV 1999, 214, vom 17. Februar 2000 in 2 Ss OWi 1175/99 = VRS 98, 381 = VM 2000, 52 (Nr. 61) = BA 2000, 513 = NZV 2001, 486).
  • OLG Hamm, 26.09.1996 - 2 Ss OWi 1075/96
    Dazu hätte es einer eingehenden Darstellung der "ungünstigen Zeiten" bedurft, um dem Senat die Überprüfung zu ermöglichen, daß die Verweisung auf die öffentlichen Verkehrsmittel für die Betroffene ausnahmsweise unzumutbar ist (vgl. Beschluß des Senats vom 18. Juli 1995 - 2 Ss 0Wi 480/95 - NWB EN-Nr. 1423/95 = ZAP EN-Nr. 977/95 = MDR 1995, 1254 = NZV 1995, 496 = VRS 90, 207 ).

    Schließlich wird das Amtsgericht auch noch zu erwägen haben, ob die Betroffene nicht für die Dauer des Fahrverbots ihren Jahresurlaub einplanen kann (vgl. dazu u.a. OLG Koblenz NZV 1996, 373 ; OLG Hamm NZV 1995, 496 ; ZfS 1995, 315 = NZV 1995, 366 VRS 90, 152 = NStZ-RR 1996, 181 ), wobei allerdings die sich aus § 44 Abs. 3 StGB und § 25 Abs. 2 StVG durch den Zeitpunkt der schon mit der Rechtskraft der das Fahrverbot anordnenden Entscheidung ergebenden Schwierigkeiten zu berücksichtigen sind (vgl. dazu Bode ZAP F. 9, S. 437).

  • OLG Hamm, 17.02.2000 - 2 Ss OWi 1175/99

    Verhängung eines Fahrverbots

    Zutreffend ist das Amtsgericht davon ausgegangen, dass in den Fällen des § 24 a StVG in Verbindung mit § 25 Abs. 2 Satz 2 StVG nach allgemeiner Meinung in der obergerichtlichen Rechtsprechung nur Härten, ganz außergewöhnlicher Art oder sonstige das äußere und innere Tatbild beherrschende außergewöhnliche Umstände das Absehen von der Verhängung des Regelfahrverbots gemäß § 2 Abs. 4 BußgeldkatalogVO rechtfertigen (vgl. u.a. BGHSt 38, 125, 134 = NZV 1992, 117, 119; Jagusch/Hentschel, Straßenverkehrsrecht, 35. Aufl., § 25 StVG Rn. 15 a, ff. mit weiteren Nachweisen aus der Rechtsprechung; siehe insbesondere auch Senat in MDR 1995, 1254 = NZV 1995, 496 = VRS 90, 207 = ZAP EN-Nr. 977/95; zuletzt MDR 1999, 92 = DAR 1999, 84 = VRS 96, 231 = NZV 1999, 214 = ZAP EN-Nr. 865/98).
  • OLG Koblenz, 15.04.1996 - 2 Ss 291/95
    Zu erwägen ist ferner die Einplanung des Jahresurlaubs für die Dauer des Fahrverbots (vgl. OLG Düsseldorf, aaO, in VRS 89, 466, 468 und in NZV 1993, 446 ; OLG Hamm in NZV 1995, 496 und in VRS 90, 152, 154).
  • AG Schwelm, 23.06.2009 - 60 OWi 129/08
    Bei einer Verurteilung nach § 24a StVG rechtfertigen nach allgemeiner Meinung nur Härten ganz außergewöhnlicher Art oder sonstige das äußere und innere Tatbild beherrschende außergewöhnliche Umstände das Absehen von der Verhängung des Regelfahrverbots (vergleiche zum Beispiel OLG Hamm, NZV 1995, 496).
  • OLG Hamm, 31.01.1997 - 2 Ss OWi 1565/96

    Anforderungen an die tatsächlichen Feststellungen bei einer durch Nachfahren zur

    Im Unterschied zu dem Regelfahrverbot in den Fällen des § 24 a StVG, in denen nur Härten ganz außergewöhnlicher Art oder sonstige, das äußere und innere Tatbild beherrschende außergewöhnliche Umstände ein Absehen von der Verhängung des Regelfahrverbots rechtfertigen können (vgl. zuletzt Beschluss des Senats vom 18. Juli 1995 - 2 Ss OWi 480/95 - ZAP EN-Nr. 977/95 = MDR 1995, 1254 = NZV 1995, 496 = VRS 90, 207), reichen in den Fällen der BußgeldkatalogVO möglicherweise schon erhebliche Härten oder eine Vielzahl für sich genommen gewöhnlicher und durchschnittlicher Umstände aus, um eine Ausnahme zu begründen (seit BGHSt 38, 231, 237 = NZV 1992, 117, 119 ständige Rechtsprechung der Bußgeldsenate des OLG Hamm; vgl. u.a. Beschluss vom 12.10.1995 - 4 Ss OWi 874/95 - NStZ-RR 1996, 151 = NZV 1996, 118 = JMBl. NW 1996, 77 = VRS 90, 392; Beschluss vom 7. März 1996 - 3 Ss OWi 1304/96; Beschlüsse des Senats vom 1. April 1996 - 2 Ss OWi 259/96 - ZAP EN-Nr. 492/96 = DAR 1996, 325 und vom 26. Oktober 1995 - 2 Ss OWi 1222/95 - ZAP EN-Nr. 1013/95 = ZfS 1996, 35 = DAR 1996, 68, zuletzt vom 27. August 1996 - 2 Ss OWi 926/96, jeweils mit weiteren Nachweisen).
  • OLG Hamm, 15.02.2000 - 2 Ss OWi 1175/99

    Fahrverbot; Berufskraftfahrer; Härte außergewöhnlicher Art; Regelfahrverbot;

  • OLG Hamm, 17.11.1998 - 4 Ss OWi 1295/98

    0,8 Promille, Absehen vom Fahrverbot, ungewöhnliche Härte, Ausnahmeumstände

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