Rechtsprechung
   OLG Köln, 16.01.1996 - Ss 686/95   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1996,3770
OLG Köln, 16.01.1996 - Ss 686/95 (https://dejure.org/1996,3770)
OLG Köln, Entscheidung vom 16.01.1996 - Ss 686/95 (https://dejure.org/1996,3770)
OLG Köln, Entscheidung vom 16. Januar 1996 - Ss 686/95 (https://dejure.org/1996,3770)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/1996,3770) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (3)

Papierfundstellen

  • NZV 1996, 286
 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (8)Neu Zitiert selbst (6)

  • OLG Köln, 09.12.1994 - Ss 530/94

    Rechtmäßigkeit der Verhängung eines Fahrverbots bei Verwirklung des Tatbestands

    Auszug aus OLG Köln, 16.01.1996 - Ss 686/95
    Im Gegensatz zur Entziehung der Fahrerlaubnis (§ 69 StGB ), die als Maßregel der Besserung und Sicherung zum Führen von Kraftfahrzeugen ungeeignete Personen aus dem Straßenverkehr ausschließen will, soll das Fahrverbot bei schuldhaft begangenen Verkehrsverstößen, die noch nicht die mangelnde Eignung des Täters ergeben, der Repression und Warnung dienen, wobei die spezialpräventive Einwirkung auf den Täter im Vordergrund steht (vgl. Senat VRS 82, 337 = NZV 1992, 159 = DAR 1992, 190 , SenE vom 09.12.1994 -Ss 530/94-; Schönke/Schröder-Stree, StGB , 24. Aufl., § 44 Rn. 1 m.w.N.).
  • BGH, 18.05.1972 - 4 StR 86/72

    Voraussetzungen für die Verhängung eines Fahrverbots nach § 37 des

    Auszug aus OLG Köln, 16.01.1996 - Ss 686/95
    Für seine Anordnung gelten die allgemeinen Strafzumessungsregeln (§ 46 StGB ), namentlich das Erfordernis der Schuldangemessenheit (vgl. BGHSt 24, 348, 350; Senat a.a.O. sowie VRS 81, 21 = DAR 1991, 112).
  • OLG Köln, 03.12.1991 - Ss 555/91
    Auszug aus OLG Köln, 16.01.1996 - Ss 686/95
    Im Gegensatz zur Entziehung der Fahrerlaubnis (§ 69 StGB ), die als Maßregel der Besserung und Sicherung zum Führen von Kraftfahrzeugen ungeeignete Personen aus dem Straßenverkehr ausschließen will, soll das Fahrverbot bei schuldhaft begangenen Verkehrsverstößen, die noch nicht die mangelnde Eignung des Täters ergeben, der Repression und Warnung dienen, wobei die spezialpräventive Einwirkung auf den Täter im Vordergrund steht (vgl. Senat VRS 82, 337 = NZV 1992, 159 = DAR 1992, 190 , SenE vom 09.12.1994 -Ss 530/94-; Schönke/Schröder-Stree, StGB , 24. Aufl., § 44 Rn. 1 m.w.N.).
  • OLG Köln, 31.08.1990 - Ss 401/90
    Auszug aus OLG Köln, 16.01.1996 - Ss 686/95
    Für seine Anordnung gelten die allgemeinen Strafzumessungsregeln (§ 46 StGB ), namentlich das Erfordernis der Schuldangemessenheit (vgl. BGHSt 24, 348, 350; Senat a.a.O. sowie VRS 81, 21 = DAR 1991, 112).
  • OLG Köln, 05.09.1989 - Ss 441/89
    Auszug aus OLG Köln, 16.01.1996 - Ss 686/95
    Sie sind weder zu knapp noch unvollständig, unklar oder widersprüchlich (vgl. Senat VRS 77, 452; Kleinknecht/Meyer-Goßner, StPO , 42. Aufl., § 318 Rn. 16 m.w.N.).
  • OLG Köln, 15.12.1970 - Ss 224/70
    Auszug aus OLG Köln, 16.01.1996 - Ss 686/95
    Es ist anerkannt, daß generalpräventive Erwägungen, die ersichtlich mit jenen Formulierungen zum Ausdruck gebracht werden sollen, im Rahmen des § 44 StGB keinen Platz haben, weil das Fahrverbot vorwiegend spezialpräventiv als Warnungs- und Besinnungsstrafe für nachlässige oder leichtsinnige Kraftfahrer gedacht ist und zusammen mit der Hauptstrafe nur die Schuld des Täters zur Grundlage haben kann (vgl. OLG Köln MDR 1971, 415; OLG Düsseldorf StV 1993, 311; Dreher/Tröndle a.a.O. § 44 Rn. 2 m.w.N.).
  • OLG Frankfurt, 27.01.2016 - 2 Ss OWi 893/15

    Kein Verwertungsverbot bei Verstoß gegen die Richtlinien zur Verkehrsüberwachung

    Die Richtlinien sichern nämlich auch die Gleichbehandlung der Verkehrsteilnehmer in vergleichbaren Kontrollsituationen, indem sie für alle mit der Verkehrsüberwachung betrauten Beamten verbindlich sind (vgl. BayObLG, NStZ-RR 2002, 345 [BayObLG 19.06.2002 - 1 ObOWi 79/02] ; OLG Oldenburg, NZV 1996, 286; OLG Dresden, DAR 2010, 29 - 30; jeweils zit. nach juris).
  • OLG Stuttgart, 10.12.1997 - 1 Ss 647/97

    Erfolgsaussichten einer Revision gegen eine strafrechtliche Verurteilung wegen

    Im Gegensatz zur Entziehung der Fahrerlaubnis nach § 69 StGB , die als Maßregel der Besserung und Sicherung Personen, die zum Führen von Kraftfahrzeugen charakterlich ungeeignet sind, aus dem Straßenverkehr ausschließen will, soll das Fahrverbot nach § 44 StGB bei schuldhaft begangenen Verkehrsverstößen, die noch nicht die mangelnde Eignung des Täters ergeben, der Warnung und Besinnung dienen, wobei die spezialpräventive Einwirkung auf den Täter im Vordergrund steht (vgl. zuletzt OLG Köln NZV 1996, 286 mit weiteren Nachweisen).

    Im Falle einer Geldstrafe als Hauptstrafe ist nach dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit auch zu prüfen, ob nicht im Einzelfall eine Erhöhung der Geldstrafe ausreichend ist, um den Kraftfahrzeugführer zu warnen (vgl. OLG Köln NZV 1996, 286 ).

  • OLG Karlsruhe, 15.09.2005 - 3 Ss 135/05

    Geldstrafe wegen Nötigung im Straßenverkehr: Unzulässigkeit einer Überhöhung des

    Das Fahrverbot nach § 44 Abs. 1 StGB, das neben einer Geld- oder Freiheitsstrafe verhängt werden kann, soll bei schuldhaft begangenen Verkehrsverstößen, die noch nicht die mangelnde Eignung des Täters ergeben, der Warnung und Besinnung dienen, wobei die spezialpräventive Einwirkung auf den Täter im Vordergrund steht (OLG Stuttgart DAR 1998, 153; OLG Köln NZV 1996, 286).
  • OLG Köln, 19.08.2005 - 83 Ss 26/05

    Eigene Entscheidung des Revisionsgerichts über Wegfall des Fahrverbots bei

    Als Nebenstrafe darf das Fahrverbot aber nur verhängt werden, wenn feststeht, dass der mit ihm angestrebte spezialpräventive Zweck mit der Hauptstrafe allein nicht erreicht werden kann (BGHSt 24, 348, 350; Senat NZV 96, 286; Tröndle/Fischer a.a.O. § 44 Rdnr. 2; Hentschel, Straßenverkehrsrecht, 38. Aufl., § 44 StGB Rdnr. 3).
  • OLG Köln, 18.11.2005 - 82 Ss 57/05

    (Sprung-)Revision aufgrund der Verhängung eines Fahrverbots wegen unerlaubten

    Als Nebenstrafe darf das Fahrverbot aber nur verhängt werden, wenn feststeht, dass der mit ihm angestrebte spezialpräventive Zweck mit der Hauptstrafe allein nicht erreicht werden kann (BGHSt 24, 348, 350; Senat NZV 96, 286; Tröndle/Fischer a.a.O. § 44 Rdnr. 2; Hentschel, Straßenverkehrsrecht, 38. Aufl., § 44 StGB Rdnr. 3).
  • OLG Koblenz, 18.10.2017 - 1 OLG 6 Ss 159/17

    Bei unerlaubtem Entfernen darf Unfallverursachung nicht strafschärfend gewertet

    Entgegen der Auffassung der Revision und anders als in den in der Revisionsbegründung herangezogenen Entscheidungen (OLG Köln NZV 1996, 286, NZV 192, 159) hat der Tatrichter auch erkennbar der Wechselwirkung zwischen der Verhängung des Fahrverbots und der Bemessung der Hauptstrafe Rechnung getragen und dabei die Erforderlichkeit des Fahrverbotes gesondert begründet (s. hierzu OLG Hamm StV 2004, 489).
  • OLG Köln, 19.11.1996 - Ss 343/96

    Geschwindigkeitsmessung mit Lasermessgeräten

    Die OLGe Oldenburg (a.a.O.) und Hamburg (DAR 1996, 154 = ZfS 1995, 276) haben jeweils für den Sonderfall der Messung bei Dunkelheit, der hier nicht vorliegt, zusätzliche Feststellungen verlangt.
  • OLG Hamm, 13.04.1999 - 1 Ss OWi 283/99

    Arbeitslosigkeit zwischen Urteil und Rechtsbeschwerdeverfahren, Aufhebung im

    Zwar unterliegt die Entscheidung, ob trotz Vorliegens eines Regelfalles der konkrete Sachverhalt Ausnahmecharakter hat und somit von der Verhängung eines Fahrverbotes abgesehen werden kann, in erster Linie der Beurteilung durch den Tatrichter (BGH NZV 1996, 286, 288).
Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht