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   OLG Düsseldorf, 14.05.1996 - 5 Ss (OWi) 7/96 - (OWi) 53/96 I   

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OLG Düsseldorf, 14.05.1996 - 5 Ss (OWi) 7/96 - (OWi) 53/96 I (https://dejure.org/1996,7871)
OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 14.05.1996 - 5 Ss (OWi) 7/96 - (OWi) 53/96 I (https://dejure.org/1996,7871)
OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 14. Mai 1996 - 5 Ss (OWi) 7/96 - (OWi) 53/96 I (https://dejure.org/1996,7871)
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Volltextveröffentlichung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

Papierfundstellen

  • NZV 1996, 376
 
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Wird zitiert von ... (4)

  • OLG Düsseldorf, 27.02.1997 - 5 Ss OWi 19/97
    Von diesem Wert wäre ein Abzug für eine eventuelle Tachometerabweichung im Fahrzeug des Betroffenen - maximal 7 % des Skalenendwertes (vgl. dazu Senatsbeschluß vom 14. Mai 1996 in ZfS 1996, 313 = NZV 1996, 376 = DAR 1996, 324 ) - geboten gewesen.

    Nach gefestigter Rechtsprechung (vergleiche Senatsbeschluß vom 14. Mai 1996 a.a.O., m.w.N.) ist bei einer polizeilichen Geschwindigkeitsmessung, die durch Nachfahren mit einem Polizeifahrzeug unter Verwendung eines nicht justierten Tachometers erfolgt, ein Abzug für die in Betracht zu ziehende Tachometerabweichung und ein Sicherheitsabschlag zum Ausgleich sonstiger Fehlerquellen vorzunehmen.

  • OLG Düsseldorf, 05.08.1996 - 5 Ss OWi 116/96
    Dieser Rechtsprechung hat sich der hier entscheidende Senat angeschlossen (vgl. Senatsbeschluß vom 21. Januar 1993 in VRS 85, 48 = NZV 1993, 280 = VM 1993, 44 = DAR 1993, 361 , sowie vom 14. Mai l996 - 5 Ss (OWi) 7/96 - (OWi) 53/96 I) jeweils m.w.N.).
  • OLG Koblenz, 27.05.2003 - 1 Ss 111/03

    Geschwindigkeitsüberschreitung, Messverfahren, Nachfahren, Sicherheitsabschlag

    Soweit der 5. Senat des OLG Düsseldorf (NZV 96, 376) anknüpfend an eine Entscheidung des 4. Senats desselben Gerichts (DAR 88, 137) neben der höchstzulässigen Tachometerungenauigkeit (4 km/h zzgl. 10% der tatsächlichen Geschwindigkeit bei ab dem 1. Januar 1991 zugelassenen KFZ; s. § 57 Abs. 2 S. 2 StVZO i.V.m. der Berechnungsformel der Richtlinie 75/443 EWG) weitere 15% zum Ausgleich "sonstiger Fehlerquellen" berücksichtigt sehen will, ist darauf hinzuweisen, dass in diesen 15% auch ein Anteil für "Fehlerquellen im Tachometer" enthalten ist, der nicht doppelt in Abzug gebracht werden darf.
  • OLG Hamm, 26.09.1996 - 2 Ss OWi 1075/96
    2 Ziffer 7, 24 StVG (vgl. u.a. Beschluß des Senats vom 9.6. 1995 2 Ss 0Wi 317/95 - ZAP EN-Nr. 839/95 = NZV 95, 456 [Ls.1 = VRS 90, 144 ; siehe auch Beschluß des OLG Düsseldorf in NZV 1996, 376), so daß die von der Staatsanwaltschaft vorgenommene Beschränkung der Rechtsbeschwerde auf die Überprüfung des Rechtsfolgenausspruchs, insbesondere auf das Absehen von der Verhängung des Fahrverbots, wirksam ist.
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