Weitere Entscheidung unten: BayObLG, 17.04.1996

Rechtsprechung
   BayObLG, 19.04.1996 - 2St RR 53/96   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1996,3466
BayObLG, 19.04.1996 - 2St RR 53/96 (https://dejure.org/1996,3466)
BayObLG, Entscheidung vom 19.04.1996 - 2St RR 53/96 (https://dejure.org/1996,3466)
BayObLG, Entscheidung vom 19. April 1996 - 2St RR 53/96 (https://dejure.org/1996,3466)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    StVG § 21 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2 Nr. 1

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • archive.org (Kurzinformation)
  • anwalt24.de (Kurzinformation)

    Privater Fahrunterricht für führerscheinlosen Angehörigen ist keine Lappalie

Papierfundstellen

  • NJW 1997, 673 (Ls.)
  • NStZ-RR 1996, 316
  • NZV 1996, 462
  • BayObLGSt 1996, 42
 
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Wird zitiert von ... (5)Neu Zitiert selbst (3)

  • BGH, 08.06.1972 - 4 StR 50/72

    Anforderungen an die subjektive Einstellung des Fahrzeughalters bei der

    Auszug aus BayObLG, 19.04.1996 - 2St RR 53/96
    Der Tatbestand des § 21 Abs. 1 Nr. 2 , Abs. 2 Nr. 1 StVG ist aber nur dann erfüllt, wenn der Angeklagten bezüglich aller Tatbestandsmerkmale Fahrlässigkeit vorzuwerfen ist (vgl. BGHSt 24, 352, 356; BayObLGSt 1982, 129, 130).
  • BayObLG, 15.10.1982 - RReg. 1 St 257/82

    Fahrzeughalter; Halter; Fahrzeugschlüssel; Autoschlüssel; Aufbewahrung

    Auszug aus BayObLG, 19.04.1996 - 2St RR 53/96
    Der Tatbestand des § 21 Abs. 1 Nr. 2 , Abs. 2 Nr. 1 StVG ist aber nur dann erfüllt, wenn der Angeklagten bezüglich aller Tatbestandsmerkmale Fahrlässigkeit vorzuwerfen ist (vgl. BGHSt 24, 352, 356; BayObLGSt 1982, 129, 130).
  • BGH, 02.12.1986 - 1 StR 433/86

    Beruhen eines Urteils auf der Verlesung eines nicht dem Gesetz entsprechenden

    Auszug aus BayObLG, 19.04.1996 - 2St RR 53/96
    Es genügt für die Bejahung der Fahrlässigkeit, daß sie ein derartiges Verhalten infolge eines erheblichen Mangels an zumutbarer Sorgfalt nicht vorausgesehen und vermieden hat (BGH aaO.; OLG Düsseldorf JZ 1987, 316 ).
  • OLG Hamm, 24.08.2005 - 1 Ss 168/05

    Fahren ohne Fahrerlaubnis; Gestatten; Zulassen, Fahrlässigkeit; Beweiswüdigung

    Zutreffend ist das Amtsgericht auch davon ausgegangen, dass der Angeklagten, wie für eine Strafbarkeit gemäß § 21 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2 Nr. 1 StVG erforderlich, bezüglich aller Tatbestandsmerkmale Fahrlässigkeit vorzuwerfen ist (vgl. BGH a.a.O.; OLG Düsseldorf JZ 1987, 316; BayObLG NStZ-RR 1996, 316; …
  • OLG Düsseldorf, 14.03.2014 - 22 U 100/13

    DIN-Normen nicht eingehalten: Mangel wird vermutet!

    Im privaten Baurecht obliegt dem Auftragnehmer die Darlegung und die Erschütterung des Anscheins, dass eingetretene Schäden nicht auf der Nichteinhaltung der technischen Vorgaben beruhen, d.h. auch im Falle deren Beachtung entstanden wären; in diesem Zusammenhang verbleibende Zweifel gehen zu Lasten des Werkunternehmers und nicht zu Lasten des Bestellers (vgl. BGH, Urteil vom 04.03.1997, VI ZR 51/96, NJW 1997, 673; BGH, Urteil vom 03.07.1990, VI ZR 239/89, NJW 1991, 230; BGH, Urteil vom 20.06.1978, VI ZR 15/77, NJW 1978, 2032; BGHZ 8, 239; weitere Rechtsprechungsnachweise siehe bereits oben; Werner/Pastor, a.a.O., Rn 3072/3077 mwN 29-34).
  • OLG Hamm, 29.07.1999 - 4 Ss 791/99

    Aufhebung, Zulassen des Fahrens ohne Fahrerlaubnis, Fahrlässigkeit,

    Eine solche Auffassung geht zu weit, weil sie im Ergebnis darauf hinausliefe, jeden, der nicht im Besitz einer Fahrerlaubnis ist, als potentiellen Täter eines Vergehens gemäß § 21 StVG anzusehen (vgl. BayObLG NZV 1996, 462 m.w.N.).
  • BayObLG, 07.11.2022 - 203 StRR 420/22

    Unternehmensinterne Delegation der Halteraufgaben; Überlassung eines

    An die Sorgfaltspflicht des Halters sind zwar strenge Anforderungen zu stellen (BGHSt 24, 352), sie dürfen aber auch nicht überspannt werden (BayObLG, Urteil vom 15. Oktober 1982 - RReg 1 St 257/82 -, juris; BayObLG, Beschluss vom 19. April 1996 - 2 St RR 53/96 -, juris; Weidig in MüKo zum StVR, 1. Aufl., § 21 StVG Rn. 26).
  • OLG Düsseldorf, 06.12.2019 - 2 RBs 171/19

    Übereinstimmung der Person auf dem Messfoto mit dem Betroffenen; Möglicher

    Das angefochtene Urteil genügt nicht den Anforderungen, die von der Rechtsprechung bei der Fahreridentifizierung anhand eines Beweisfotos gestellt werden (vgl. grundlegend: BGHSt 41, 376 = NJW 1996, 1420; statt vieler: Senat NZV 1994, 445; OLG Hamm VRS 92, 27; VRS 93, 349; NStZ-RR 2009, 250; OLG Koblenz NZV 2010, 212, 213).
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Rechtsprechung
   BayObLG, 17.04.1996 - 1 ObOWi 85/96   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1996,3434
BayObLG, 17.04.1996 - 1 ObOWi 85/96 (https://dejure.org/1996,3434)
BayObLG, Entscheidung vom 17.04.1996 - 1 ObOWi 85/96 (https://dejure.org/1996,3434)
BayObLG, Entscheidung vom 17. April 1996 - 1 ObOWi 85/96 (https://dejure.org/1996,3434)
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Volltextveröffentlichungen (2)

Kurzfassungen/Presse

  • verkehrslexikon.de (Leitsatz und Auszüge)

    Geschwindigkeitsüberschreitungen - Toleranzabzug

Papierfundstellen

  • NJW 1997, 336 (Ls.)
  • NZV 1996, 462
  • BayObLGSt 1996, 40
 
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Wird zitiert von ... (10)

  • OLG Rostock, 28.03.2007 - 2 Ss OWi 311/06

    Bußgeldurteil: Anzusetzende Messtoleranz bei Geschwindigkeitsmessung durch

    Ob dies im Einzelfall möglich ist und welcher Abzug bejahendenfalls zur Ausscheidung in Betracht kommender Fehlerquellen von der im Polizeifahrzeug angezeigten Geschwindigkeit zu machen ist, hängt insbesondere davon ab, welche Länge die Messtrecke aufwies, welcher Abstand eingehalten wurde und in welchem Maße sich dieser auf der Messstrecke höchstens verringert haben kann (vgl. BayObLG NZV 1996, 462 = DAR 1996, 323).

    Bei einem - nach den Urteilsfeststellungen der vorliegenden Messung zu Grunde liegenden - nicht geeichten bzw. nicht justierten Tachometer im Polizeifahrzeug erachtet der Senat grundsätzlich einen Toleranzabzug von 20 Prozent der abgelesenen Geschwindigkeit für notwendig, aber auch ausreichend, um bei guten allgemeinen Sichtverhältnissen grundsätzlich alle zu Gunsten des Täters in Betracht kommenden Fehlerquellen menschlicher und technischer Art zu berücksichtigen, wenn der Abstand zum vorausfahrenden Fahrzeug etwa den halben bis maximal ganzen Tachowert (in Metern), den das nachfahrende Fahrzeug anzeigt, nicht übersteigt, der Abstand ungefähr gleich bleibt, die Nachfahrstrecke wenigstens rund das Fünffache des Abstandes beträgt und der Tachometer in kurzen Abständen abgelesen wird (so auch BayObLG NZV 1996, 462 =DAR 1996, 323).

  • OLG Celle, 25.10.2004 - 222 Ss 81/04

    Sicherheitsabschlag bei einer durch Hinterherfahren mit einem Fahrzeug ohne

    Die hiesigen Bußgeldsenate haben jedoch wiederholt ausgesprochen, dass bei guten Sichtverhältnissen, geringem Abstand zwischen vorausfahrendem Pkw und Messfahrzeug (etwa halber bis ganzer angezeigter Tachowert), ungefähr gleich bleibendem Abstand, ausreichend langer Nachfahrstrecke (mindestens fünffacher Abstand) und Ablesung des Tachometers in kurzen Abständen ein Sicherheitsabschlag von 20 % ausreichend und erforderlich ist, um alle denkbaren Fehlerquellen und Ungenauigkeiten einer solchen Messung auszugleichen (Beschluss des 1. Senats vom 16. März 2004, a. a. O.; Beschlüsse des erkennenden Senats vom 9. Juli 2003, 222 Ss 164/03 - Owi -, und vom 29. Juli 2003, 222 Ss 168/03 - Owi - ebenso etwa BayObLG VRS 92, 26 f.; OLG Naumburg a. a. O.).
  • OLG Jena, 26.05.2009 - 1 Ss 124/09

    Feststellungen zum Sicherheits- oder Toleranzabzug bei der Ermittlung der

    Ob dies im Einzelfall möglich ist und welcher Abzug zur Ausschaltung in Betracht kommender Fehlerquellen von der im Polizeifahrzeug angezeigten Geschwindigkeit zu machen ist, hängt insbesondere davon ab, welche Länge die Messstrecke aufwies, welcher Abstand eingehalten wurde und in welchem Maße sich dieser auf der Messstrecke höchstens verringert haben kann (BayObLG NZV 1996, 462 = DAR 1996, 323 ).

    Nach überwiegender Auffassung der oberlandesgerichtlichen Rechtsprechung gilt, dass bei guten Sichtverhältnissen, geringem Abstand zwischen vorausfahrendem Pkw und Messfahrzeugen (etwa halber bis ganzer angezeigter Tachowert), ungefähr gleichbleibendem Abstand, ausreichend langer Nachfahrstrecke (mind. 5-facher Abstand) und Ablesung des Tachometers in kurzen Abständen ein Sicherheitsabschlag von 20 % ausreichend und erforderlich ist, um alle denkbaren Fehlerquellen und Ungenauigkeiten bei solchen Messungen auszugleichen (OLG Celle, Beschluss v. 25.10.2004, Az. 222 Ss 81/04 (OWi), bei juris; ebenso etwa BayObLG VRS 92, 26 f.; OLG Naumburg aaO.; OLG Rostock, Beschluss v. 28.03.2007, Az. 2 Ss OWi 311/06, bei juris).

  • OLG Koblenz, 27.01.2016 - 1 OWi 4 SsBs 1/16

    Anforderungen an eine Geschwindigkeitsmessung durch Nachfahren

    Ob dies im Einzelfall aber möglich ist, hängt insbesondere davon ab, welche Länge die Messstrecke aufwies, welcher Abstand eingehalten wurde und in welchem Maße sich dieser auf der Messstrecke höchstens verringert hat (vgl. hierzu BayObLG v. 17.04.1996 - 1 ObOWi 85/96; OLG Koblenz v. 27.05.2003 - 1 Ss 111/03; OLG Rostock v. 28.03.2007 - 2 Ss OWi 311/06).
  • OLG Bamberg, 02.12.2005 - 3 Ss OWi 1556/05

    Feststellung eines Geschwindigkeitsverstoßes durch Nachfahren

    angelasteten Höchstgeschwindigkeit nur dann auf Rechtsfehler überprüfen, wenn im Urteil dargelegt ist, wie und aufgrund welcher Anknüpfungstatsachen (Straßenverlauf im Bereich der Messstrecke, uneingeschränkte Sicht auf das vorausfahrende Fahrzeug, Leistungskriterien des Polizeifahrzeugs, Erfahrung des nachfahrenden Polizeibeamten mit solchen Geschwindigkeitsmessungen) das AG diese durch den großen Abstand bedingte Fehlerquelle eingegrenzt hat (BayObLGSt 1996, 40, 42).
  • OLG Celle, 25.08.2005 - 222 Ss 196/05

    Konkurrenzverhältnis zwischen einer Geschwindigkeitsüberschreitung, dem

    Der Senat hat wiederholt ausgesprochen, dass bei der anerkannten Messmethode der Geschwindigkeitsmessung durch Hinterherfahren (vgl. BGHSt 39, 291 ff) bei guten Sichtverhältnissen, geringem Abstand zwischen vorausfahrendem Pkw und Messfahrzeug (maximal ganzer angezeigter Tachowert in Metern), ausreichend langer Nachfahrstrecke (mindestens fünffacher Abstand) und Ablesung des Tachometers in kurzen Abständen ein Sicherheitsabschlag von 20 % ausreichend ist, um alle denkbaren Fehlerquellen und Ungenauigkeiten einer solchen Messung auszugleichen (Senatsbeschlüsse vom 25. Oktober 2004, 222 Ss 81/04 - OWi , vom 9. Juli 2003, 222 Ss 164/03 - OWi ; ebenso 1. Bußgeldsenat dieses Gerichtes, Beschluss vom 16. März 2004, 211 Ss 34/04 - OWi ; BayObLG VRS 92, 26 f.; OLG Naumburg VRS 94, 298 f.).
  • OLG Bamberg, 04.02.2010 - 2 Ss OWi 77/10

    Verkehrsordnungswidrigkeit: Geschwindigkeitsmessung durch Nachfahren mit einem

    Ob dies im Einzelfall möglich ist und welcher Abzug bejahendenfalls zur Ausscheidung in Betracht kommender Fehlerquellen von der im Polizeifahrzeug angezeigten Geschwindigkeit zu machen ist, hängt insbesondere davon ab, welche Länge die Messstrecke aufwies, welcher Abstand eingehalten wurde und in welchem Maße sich dieser auf der Messstrecke höchstens verringert haben kann (BayOblGSt 1996, 40/41).

    Nach überwiegender Auffassung der oberlandesgerichtlichen Rechtsprechung gilt, dass bei guten Sichtverhältnissen, geringem Abstand zwischen vorausfahrendem Pkw und Messfahrzeug, gleichbleibendem Abstand, ausreichend langer Messstrecke und Ablesung des Tachometers in kurzen Abständen ein Sicherheitsabschlag von 20 % ausreichend ist (BayOblG VRS 92, 26/27; Thüringer OLG, Beschluss vom 26.05.2009, Az. 1 Ss 124/09 mit weiteren Nachweisen).

  • OLG Zweibrücken, 28.01.2002 - 1 Ss 271/01

    Geschwindigkeitsmessung - Geschwindigkeitsmessung durch Nachfahren

    Ohne diese Parameter ist es dem Beschwerdegericht nämlich nicht möglich zu überprüfen, ob die Voraussetzungen für eine verwertbare Messung überhaupt vorliegen und ob der an sich genügende ( vgl. Senat, Beschluss vom 10. Sept. 1998 - 1Ss 197/98; Beschluss vom 1. April 1999 - 1 Ss 55/99, der sich insoweit im Einklang mit der Rechtsprechung weiterer Obergerichte sieht: BayOLG NZV 1996, 462; OLG Schleswig NZV 1991, 437; OLG Naumburg NZV 1998, 39 )Toleranzabzug von 20% der abgelesenen Geschwindigkeit ausreichend ist.
  • BayObLG, 18.06.2020 - 201 ObOWi 739/20

    Nichtstandardisierte Geschwindigkeitsmessung durch Nachfahren mit

    Wenn keine Anhaltspunkte für außergewöhnliche Umstände vorliegen, entfallen i.d.R. 16% des Abschlages auf mögliche Fehlerquellen der Geschwindigkeitsanzeige des nachfolgenden Fahrzeugs (Tachometerabweichung, Reifenverschleiß, Reifenluftdruck, Reifenfertigungstoleranz, Antriebsschlupf) und 4% auf eine nicht ausschließbare unbemerkte Abstandsverringerung (BayObLG, Beschluss vom 17.04.1996 - 1 ObOWi 85/96 bei juris).
  • OLG Schleswig, 25.07.2003 - 1 Ss OWi 66/03

    Sicherheitsabschlag bei Geschwindigkeitsmessung durch Nachfahren

    Der Senat hält insofern grundsätzlich an seiner Rechtsprechung fest, dass ein Sicherheitsabschlag von 20 % vorzunehmen ist (OLG Schleswig, a.a.O.; BayObLG NZV 1996, 462).
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