Weitere Entscheidung unten: BayObLG, 20.08.1996

Rechtsprechung
   BayObLG, 29.08.1996 - 2 ObOWi 645/96   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1996,4639
BayObLG, 29.08.1996 - 2 ObOWi 645/96 (https://dejure.org/1996,4639)
BayObLG, Entscheidung vom 29.08.1996 - 2 ObOWi 645/96 (https://dejure.org/1996,4639)
BayObLG, Entscheidung vom 29. August 1996 - 2 ObOWi 645/96 (https://dejure.org/1996,4639)
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Volltextveröffentlichungen (2)

Kurzfassungen/Presse

  • archive.org (Kurzinformation)

    Schüsse in der Dunkelheit

Papierfundstellen

  • NStZ-RR 1997, 93 (Ls.)
  • NZV 1997, 322 (Ls.)
  • BayObLGSt 1996, 134
 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (4)

  • OLG Oldenburg, 08.09.1994 - Ss 355/94

    Geschwindigkeitsmessung; Radarpistole; Fehlmessung; Beweiswürdigung;

    Auszug aus BayObLG, 29.08.1996 - 2 ObOWi 645/96
    Der Senat hat bereits wiederholt entschieden, daß die Geschwindigkeitsmessung mittels des Lasermeßverfahrens zu den sogenannten standardisierten Meßmethoden gehört, die bei sachgerechter Bedienung grundsätzlich zuverlässige Ergebnisse liefern (Beschluß vom 11.9.1995 - 2 ObOWi 568/95; Beschluß vom 5.1.1996 - 2 ObOWi 91O/95; siehe auch OLG Oldenburg NZV 1995, 37 ; 1996, 328; OLG Saarbrücken VRS 91, 63 ).

    Trifft der Laserstrahl aufgrund eines derartigen "Verwackelns" während der Meßzeit auf unterschiedliche Bereiche des Fahrzeugs oder gerät er gar von einem Fahrzeug auf ein anderes Ziel, wird die Messung annulliert (vgl. OLG Oldenburg NZV 1995, 37 /38; OLG Saarbrücken aaO.).

    Es kann dahinstehen, ob diese sehr knappen Gründe im Sinne der oben genannten Rechtsprechung des Senats ausreichen (so wohl OLG Oldenburg NZV 1995, 37/38 in einem offenbar ähnlich gelagerten Fall).

  • BGH, 19.08.1993 - 4 StR 627/92

    Bedeutung eines Geständnisses bei der Verurteilung wegen Überschreitung der

    Auszug aus BayObLG, 29.08.1996 - 2 ObOWi 645/96
    Das Amtsgericht hat neben der bei standardisierten Verfahren erforderlichen Angabe der Meßmethode und des Toleranzwertes (vgl. BGHSt 39, 291/303) lediglich noch ausgeführt, daß der als Zeuge vernommene Polizeibeamte, der die Messung durchgeführt hat, erklärt habe, die Messung sei nach Durchführung der vorgeschriebenen Tests und entsprechend der Bedienungsanleitung erfolgt.
  • OLG Saarbrücken, 19.01.1996 - Ss (B) 73/95

    Geschwindigkeitsmessung mit Lasermessgeräten

    Auszug aus BayObLG, 29.08.1996 - 2 ObOWi 645/96
    Der Senat hat bereits wiederholt entschieden, daß die Geschwindigkeitsmessung mittels des Lasermeßverfahrens zu den sogenannten standardisierten Meßmethoden gehört, die bei sachgerechter Bedienung grundsätzlich zuverlässige Ergebnisse liefern (Beschluß vom 11.9.1995 - 2 ObOWi 568/95; Beschluß vom 5.1.1996 - 2 ObOWi 91O/95; siehe auch OLG Oldenburg NZV 1995, 37 ; 1996, 328; OLG Saarbrücken VRS 91, 63 ).
  • BayObLG, 18.01.1994 - 2 ObOWi 575/93
    Auszug aus BayObLG, 29.08.1996 - 2 ObOWi 645/96
    Im Urteil ist im einzelnen in einem derartigen Fall darzulegen, worauf die sichere Überzeugung gestützt ist und aus welchen Gründen die dagegen vorgebrachten Beweismittel keinen weiteren Aufklärungswert haben (BayObLGSt 1994, 1/2).
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Rechtsprechung
   BayObLG, 20.08.1996 - 2 ObOWi 409/96   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1996,5599
BayObLG, 20.08.1996 - 2 ObOWi 409/96 (https://dejure.org/1996,5599)
BayObLG, Entscheidung vom 20.08.1996 - 2 ObOWi 409/96 (https://dejure.org/1996,5599)
BayObLG, Entscheidung vom 20. August 1996 - 2 ObOWi 409/96 (https://dejure.org/1996,5599)
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Volltextveröffentlichungen (2)

Papierfundstellen

  • NZV 1997, 322
 
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (3)

  • BayObLG, 01.08.1994 - 2 ObOWi 343/94

    Nachfahren zur Nachtzeit

    Auszug aus BayObLG, 20.08.1996 - 2 ObOWi 409/96
    Er soll möglichst dem "halben-Tacho-Abstand" entsprechen und ca. 100 Meter bei Geschwindigkeiten von über 90 km/h nicht überschreiten (vgl. BayObLGSt 1994, 135/139); die Meßstrecke soll nicht kürzer als 500 Meter sein.
  • OLG Celle, 30.08.1993 - 5 Ss OWi 118/93

    Gerichtliche Schuldfeststellung; Voraussetzungen eines Abstandsmeßverfahrens;

    Auszug aus BayObLG, 20.08.1996 - 2 ObOWi 409/96
    Dessen Beobachtung war überdies nur durch mehrfachen Blick in den Rückspiegel (eingeschränktes Beobachtungsfeld) möglich (vgl. OLG Celle NZV 1993, 490 ).
  • OLG Düsseldorf, 17.02.1978 - 5 Ss OWi 637/77
    Auszug aus BayObLG, 20.08.1996 - 2 ObOWi 409/96
    Die Geschwindigkeitsmessung durch Vorausfahren unterscheidet sich von der durch Nachfahren lediglich darin, daß es bei ersterer noch schwieriger ist, den Abstand zuverlässig zu schätzen und beizubehalten (vgl. OLG Hamm VRS 47, 311; OLG Düsseldorf VerkMitt 1973 Nr. 29 und VRS 55, 375 ).
  • BayObLG, 26.01.2001 - 2 ObOWi 17/01

    Messung der Geschwindigkeit eines Kraftfahrzeugs durch vorausfahrendes

    Er soll möglichst dem "halben Tacho-Abstand" entsprechen und ca. 100 m bei Geschwindigkeiten von über 90 km/h nicht überschreiten; die Messstrecke soll nicht kürzer sein als 500 m (BayObLG NZV 1997, 322/323 m.w.N.).

    Dem Urteil muss daher zu entnehmen sein, dass der Tatrichter bei seiner Überzeugungsbildung den besonderen Umständen des konkreten Falls Rechnung getragen hat und sich möglicher Fehlerquellen bewusst war, die gegebenenfalls die Verwertbarkeit der Messung in Frage stellen, zumindest einen höheren Toleranzwert erfordern können (BayObLG NZV 1997, 322/323).

    Schließlich reicht der vom Amtsgericht berücksichtigte Toleranzwert von 10 % nur dann aus, wenn das Geschwindigkeitsmessgerät - noch gültig - geeicht ist (BayObLGSt 1998, 109/111; BayObLG NZV 1997, 322/323).

  • OLG Jena, 10.04.2006 - 1 Ss 77/06

    Geschwindigkeitsüberschreitung - Messung durch Nachfahren zur Nachtzeit

    Insbesondere bedurfte es keiner Feststellungen zu Schulungsteilnahmen und bisheriger Erfahrung der Beamten, aus denen auf die Fähigkeit zur zuverlässigen Schätzung gleich bleibender Abstände im fließenden Straßenverkehr geschlossen werden kann (a.A. Krumm NZV 2004, 377, 378 unter Hinweis auf BayObLG NZV 1997, 322, 323; allerdings betrifft diese Entscheidung einen Fall des Vorausfahrens).
  • BayObLG, 26.07.2000 - 2 ObOWi 17/01 1
    Er soll möglichst dem "halben Tacho-Abstand" entsprechen und ca. 100 m bei Geschwindigkeiten von über 90 km/h nicht überschreiten; die Meßstrecke soll nicht kürzer sein als 500 m (BayObLG NZV 1997, 322/323 m.w.N.).
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