Weitere Entscheidungen unten: BGH, 14.05.1998 | OLG Düsseldorf, 18.05.1998

Rechtsprechung
   BGH, 12.05.1998 - 4 StR 163/98   

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https://dejure.org/1998,3139
BGH, 12.05.1998 - 4 StR 163/98 (https://dejure.org/1998,3139)
BGH, Entscheidung vom 12.05.1998 - 4 StR 163/98 (https://dejure.org/1998,3139)
BGH, Entscheidung vom 12. Mai 1998 - 4 StR 163/98 (https://dejure.org/1998,3139)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Wolters Kluwer

    Beschränkung der Strafverfolgung auf versuchten Totschlag mit Zustimmung des Generalbundesanwalts - Sogenannte Rammfahrten

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    StGB § 315b, § 315c

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

Papierfundstellen

  • NZV 1998, 418
 
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Wird zitiert von ... (10)

  • BGH, 04.03.2004 - 4 StR 377/03

    Gefährlicher Eingriff in den Straßenverkehr (Begriff des Straßenverkehrs und

    Nach ständiger Rechtsprechung ist ein Verkehrsraum dann öffentlich, wenn er entweder ausdrücklich oder mit stillschweigender Duldung des Verfügungsberechtigten für jedermann oder aber zumindest für eine allgemein bestimmte größere Personengruppe zur Benutzung zugelassen ist und auch so benutzt wird (vgl. BGHSt 16, 7, 9 f.; BGH VRS 12, 414, 415 f.; BGHR StGB § 315 b Abs. 1 Straßenverkehr 1; vgl. auch Hentschel, Straßenverkehrsrecht, 37. Aufl. § 1 StVO Rdn. 13 bis 16 m.w.N.; Tröndle/Fischer StGB 51. Aufl. § 315 b Rdn. 3 m.w.N.).
  • OLG Hamm, 04.03.2008 - 2 Ss 33/08

    Straßenverkehr; öffentlicher; Öffentlichkeit; Begriff

    Nach ständiger Rechtsprechung ist ein Verkehrsraum dann öffentlich, wenn er entweder ausdrücklich oder mit stillschweigender Duldung des Verfügungsberechtigten für jedermann oder aber zumindest für eine allgemein bestimmte größere Personengruppe zur Benutzung zugelassen ist und auch so benutzt wird (vgl. BGHSt 16, 7, 9 f.; BGH VRS 12, 414, 415 f.; BGHR StGB § 315b Abs. 1 Straßenverkehr 1; vgl. Fischer, a.a.O., § 315b Rn. 3 mit weiteren Nachweisen; Burhoff, a.a.O., Teil 6 Rn. 98; siehe auch noch Deutscher VRR 2005, 83).
  • LG Potsdam, 06.11.2003 - 27 Ns 143/03

    Ein Privatparkplatz mit 7 Stellplätzen gehört zum öffentlichen Verkehrsraum im

    Während das Straßenrecht an einen Widmungsakt anknüpft, versteht das Strafrecht - ebenso wie das Straßenverkehrsrecht - unter öffentlichem Straßenverkehr jede Art von Verkehr, der der Fortbewegung von Fahrzeugen, Radfahrern und Fußgängern auf allen Wegen, Plätzen, Durchgängen und Brücken dient, die jedermann oder wenigstens allgemein bestimmte Gruppen von Benutzern - wenn auch nur vorübergehend oder gegen Gebühr - zur Verfügung stehen (ständige Rechtsprechung, BGHSt 4, 189; BGH NZV 1998, 418; Tröndle/Fischer, StGB, 51. Auflage, § 315 b, Rz. 3 m.w.N. vgl. auch Hentschel, Straßenverkehrsrecht, 37. Aufl., § 1 StVO, Rz. 13 m.w.N.).

    Ein öffentlich zugänglicher Parkplatz gehört zum öffentlichen Verkehrsraum (BayObLG, ZfS 1984, 91; BGHSt 16, 7; Tröndle/Fischer, a.a.O., § 315 b, Rz. 3); hingegen spricht es gegen öffentlichen Verkehr, wenn ein Abstellplatz ausschließlich zum Abstellen weniger, im Einzelnen bestimmter Fahrzeuge dient, ohne dass auf diesem Platz anderweitiger Verkehr - auch kein Fußgängerverkehr - stattfindet (BGH NZV 1998, 418; Tröndle/Fischer, a.a.O., § 315 b, Rz. 3 a.E.).

  • BGH, 08.06.2004 - 4 StR 160/04

    Gefährlicher Eingriff in den Straßenverkehr (konstitutive Beeinträchtigung der

    Daran würde sich auch dann nichts ändern, wenn - wozu das Urteil sich nicht verhält - tatsächlich einzelne Besucher den Weg vom Parkplatz zum Polizeigebäude über den Rasen "aus Bequemlichkeit" abkürzen; denn die vereinzelte Inanspruchnahme der Rasenfläche, die ersichtlich nicht als Zuweg zum Polizeigebäude diente, würde auch eine bloß faktische Öffentlichkeit der Fläche nicht begründen (vgl. BGH NZV 1998, 418; OLG Köln VM 2000, 86; zu Grünstreifen als nicht-öffentlicher Verkehrsraum OLG Köln VRS Bd. 65, 156 f.).
  • OLG Köln, 06.06.2000 - Ss 227/00

    Rechtmäßigkeitsvoraussetzungen einer strafrechtlichen Verurteilung wegen

    Verkehrsflächen sind - ohne Rücksicht auf die Eigentumsverhältnisse - öffentlich im Sinne des Straßenverkehrsrechts, wenn sie entweder ausdrücklich oder mit stillschweigender Duldung des Verfügungsberechtigten jedermann oder zumindest einem nicht näher bestimmten Personenkreis zur verkehrsmäßigen Benutzung zur Verfügung stehen (BGH NZV 1998, 418; OLG Düsseldorf NJW 1988, 922; BayObLG NJW 1983, 129).

    Erforderlich ist vielmehr, dass in Fällen der vorliegenden Art ("Rammfahrten") das Tatgeschehen selbst im öffentlichen Verkehrsraum stattfindet und die Sicherheit des Straßenverkehrs beeinträchtigt (BGH NZV 1998, 418).

  • LG Arnsberg, 05.02.2016 - 2 Qs 5/16

    Bewertung eines Unfallereignisses als Unfall im Straßenverkehr i.S. des

    Die Benutzung eines Hofgrundstücks durch die Hausbewohner und ihre Besucher zu Parkzwecken reicht nicht für die Annahme, dass auf dem Grundstück öffentlicher Verkehr im Sinne des Straßenverkehrsrechts stattfindet (BGH, Beschluss vom 12.05.1998 - 4 StR 163/98, NZV 1998, 418).
  • OLG Rostock, 28.11.2003 - 1 Ss 131/03

    Verkehrsunfallflucht auf einem vermieteten Privatparkplatz

    Im Rahmen einer Entscheidung nach § 154 a Abs. 2 StPO hat der BGH (NZV 1998, 418) die Auffassung vertreten, ein unbefestigter Hinterhof, der nur durch eine schmale langgezogene und tunnelartige Hausdurchfahrt erreichbar und von der öffentlichen Straße nicht einsehbar sei, sei kein öffentlicher Verkehrsraum.
  • LG Bonn, 04.10.2004 - 34 Qs 187/04

    Straßenverkehrsgefährdung - Begriff des öffentlichen Straßenverkehrs

    Verkehrsflächen sind ohne Rücksicht auf die Eigentumsverhältnisse öffentlich im Sinne des Straßenverkehrsrechts, wenn sie entweder ausdrücklich oder mit stillschweigender Duldung des Verfügungsberechtigten jedermann oder zumindest einem nicht näher bestimmten Personenkreis zur verkehrsmäßigen Benutzung zur Verfügung stehen (BGH NZV 1998, 418; OLG Köln, VM 2000, 86).
  • LG Flensburg, 03.03.2023 - II Qs 9/23

    Trunkenheit im Verkehr auf Autozug Sylt Shuttle als öffentlicher Verkehrsraum - §

    Nach ständiger Rechtsprechung ist ein Verkehrsraum dann öffentlich, wenn er entweder ausdrücklich oder mit stillschweigender Duldung des Verfügungsberechtigten für jedermann oder aber zumindest für eine allgemein bestimmte größere Personengruppe zur Benutzung zugelassen ist und auch so benutzt wird (vgl. BGHSt 16, 7, 9f.; BGH, VRS 12, 414, 415f.; BGHR StGB § 315b I Straßenverkehr 1; vgl. Fischer, § 315b Rdnr. 3f. m.w. N.).
  • OLG Koblenz, 03.11.2016 - 2 OLG 4 Ss 162/16

    Fahrverbot: Wirksamwerden eines Fahrverbots mit Ablauf der Abgabefrist trotz

    Nach ständiger Rechtsprechung ist ein Verkehrsraum dann öffentlich, wenn er entweder ausdrücklich oder mit stillschweigender Duldung des Verfügungsberechtigten für jedermann oder aber zumindest für eine allgemein bestimmte größere Personengruppe zur Benutzung zugelassen ist und auch so benutzt wird (vgl. BGHSt 16, 7, 10 f.; 49, 128, 129 f. m.w.N.; BGHR StGB § 315b Abs. 1 Straßenverkehr 1; OLG Koblenz, Beschluss 1 Ss 67/12 vom 27.06.2012; OLG Hamm NZV 2008, 257).
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Rechtsprechung
   BGH, 14.05.1998 - 4 StR 211/98   

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https://dejure.org/1998,5865
BGH, 14.05.1998 - 4 StR 211/98 (https://dejure.org/1998,5865)
BGH, Entscheidung vom 14.05.1998 - 4 StR 211/98 (https://dejure.org/1998,5865)
BGH, Entscheidung vom 14. Mai 1998 - 4 StR 211/98 (https://dejure.org/1998,5865)
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Volltextveröffentlichungen (3)

Papierfundstellen

  • NZV 1998, 418
 
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Wird zitiert von ... (5)

  • OLG Saarbrücken, 14.09.2020 - Ss 40/20

    Trunkenheitsfahrt, erforderliche Feststellungen, Regelvermutung, Widerlegung,

    Der Senat kann in entsprechender Anwendung des § 354 Abs. 1 StPO in der Sache selbst entscheiden (vgl. BGHSt 6, 398, 402; BGH, Beschl. v. 14.05.1998 - 4 StR 211/98, juris Rn. 2; Beschl. v. 23.11.2010 - 5 StR 466/10, juris; OLG Stuttgart NStZ-RR 1997, 178 f. - juris Rn. 29; Meyer-Goßner/Schmitt, a. a. O., § 354 Rn. 26f; KK-StPO/Gericke, a. a. O., § 354 Rn. 10a), da er ausschließen kann, dass hinsichtlich der Maßregelentscheidung noch weitere, für den Angeklagten günstige Feststellungen getroffen werden können, die Entziehung der Fahrerlaubnis und die Bestimmung einer Sperre für die Erteilung einer neuen Fahrerlaubnis, wenn - wie hier - die Voraussetzungen vorliegen, zwingend sind (vgl. Fischer, a. a. O., § 69 Rn. 51 m. w. N., § 69a Rn. 3) und lediglich die gesetzliche Mindestsperrfrist festgesetzt worden ist.
  • KG, 17.08.2022 - 3 Ss 44/22

    Sperrfrist unterhalb der Mindestdauer von drei Monaten

    Der Senat kann entsprechend § 354 Abs. 1 StPO in der Sache selbst entscheiden, da er in Übereinstimmung mit dem Antrag der Generalstaatsanwaltschaft Berlin die gesetzlich niedrigste Dauer der Sperre nach § 69a Abs. 4 Satz 2 StGB für angemessen erachtet (vgl. zur entsprechenden Anwendung von § 354 Abs. 1 StPO bei Entscheidungen über Maßregeln der Besserung und Sicherung: BGH, Beschluss vom 10. November 2020 - 3 StR 355/20 -, juris; Beschluss vom 14. Mai 1998 - 4 StR 211/98 -, juris; Saarländisches Oberlandesgericht Saarbrücken, Urteil vom 14. September 2020 a.a.O.; OLG Köln, Urteil vom 7. September 1976 a.a.O.; Gericke in Karlsruher Kommentar zur Strafprozessordnung 8. Aufl., § 354 Rn. 10a m.w.N.).

    Dass die Sperre mit Rechtskraft dieses Urteils bereits gemäß § 69a Abs. 5 Satz 2 StGB abgelaufen ist, steht ihrer Anordnung nicht entgegen (vgl. BGH, Beschluss vom 14. Mai 1998 a.a.O.).

  • KG, 17.08.2022 - 161 Ss 129/22

    Sperrfrist unterhalb der Mindestdauer von drei Monaten

    Der Senat kann entsprechend § 354 Abs. 1 StPO in der Sache selbst entscheiden, da er in Übereinstimmung mit dem Antrag der Generalstaatsanwaltschaft Berlin die gesetzlich niedrigste Dauer der Sperre nach § 69a Abs. 4 Satz 2 StGB für angemessen erachtet (vgl. zur entsprechenden Anwendung von § 354 Abs. 1 StPO bei Entscheidungen über Maßregeln der Besserung und Sicherung: BGH, Beschluss vom 10. November 2020 - 3 StR 355/20 -, juris; Beschluss vom 14. Mai 1998 - 4 StR 211/98 -, juris; Saarländisches Oberlandesgericht Saarbrücken, Urteil vom 14. September 2020 a.a.O.; OLG Köln, Urteil vom 7. September 1976 a.a.O.; Gericke in Karlsruher Kommentar zur Strafprozessordnung 8. Aufl., § 354 Rn. 10a m.w.N.).

    Dass die Sperre mit Rechtskraft dieses Urteils bereits gemäß § 69a Abs. 5 Satz 2 StGB abgelaufen ist, steht ihrer Anordnung nicht entgegen (vgl. BGH, Beschluss vom 14. Mai 1998 a.a.O.).

  • BGH, 08.10.2019 - 5 StR 441/19

    Entziehung der Fahrerlaubnis wegen tiefgreifender charakterlicher Mängel

    Wie das Landgericht sorgfältig dargelegt hat, lässt eine Tat, mit der der Täter sein fahrendes Kraftfahrzeug gezielt als Mittel zur Begehung einer gefährlichen Körperverletzung oder gar Tötung eingesetzt hat (hier Totschlagsversuch durch Zufahren mit einem Transporter auf die Nebenklägerin im Hof eines Wohnhauses), auf tiefgreifende charakterliche Eignungsmängel schließen, die die Entziehung der Fahrerlaubnis gerade zur Sicherung des Straßenverkehrs gebietet (implizit wohl auch etwa BGH, Beschlüsse vom 5. Oktober 2011 - 4 StR 401/11, DAR 2012, 389 m. Anm. Geppert; vom 14. Mai 1998 - 4 StR 211/98, NZV 1998, 418).
  • LG Köln, 30.03.2020 - 111 Ks 3/16
    Auch wenn insoweit kein Regelbeispiel des § 69 II StGB eingreift, ergibt sich die charakterliche Ungeeignetheit zum Führen von Kraftfahrzeugen aus dem festgestellten Tatgeschehen, einer gefährlichen Körperverletzung beim Führen eines Kraftfahrzeugs (vgl. BGH, Beschluss v. 14.05.1998 - 4 StR 211/98, NZV 1998, 418).
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Rechtsprechung
   OLG Düsseldorf, 18.05.1998 - 5 Ss 118/98 - 29/98 I   

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https://dejure.org/1998,11537
OLG Düsseldorf, 18.05.1998 - 5 Ss 118/98 - 29/98 I (https://dejure.org/1998,11537)
OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 18.05.1998 - 5 Ss 118/98 - 29/98 I (https://dejure.org/1998,11537)
OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 18. Mai 1998 - 5 Ss 118/98 - 29/98 I (https://dejure.org/1998,11537)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/1998,11537) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (2)

Papierfundstellen

  • NZV 1998, 418
 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (2)

  • BGH, 24.07.1997 - 4 StR 147/97

    Vorsätzlicher Vollrausch - Ausschluß der Schuldfähigkeit bei einem Alkoholiker im

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 18.05.1998 - 5 Ss 118/98
    Das entspricht der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, der in neueren Entscheidungen ausdrücklich klargestellt hat, daß ein wissenschaftlich begründeter Erfahrungssatz, wonach ab einem bestimmten Blutalkoholwert in der Regel von einem Ausschluß der Schuldfähigkeit oder von ihrer erheblichen Verminderung auszugehen sei, nicht existiert (vgl. BGH in StV 1998, 258 m.w.N.; ferner BGH R StGB § 20 Blutalkoholkonzentration 6).
  • OLG Düsseldorf, 11.02.1998 - 5 Ss 24/97
    Auszug aus OLG Düsseldorf, 18.05.1998 - 5 Ss 118/98
    Daher muß der Tatrichter seine Überzeugungsbildung so vollständig darlegen, daß das Revisionsgericht, dem eine eigene Beweisaufnahme verwehrt ist, anhand des Urteils nachprüfen kann, ob die Grenzen der Beweiswürdigung eingehalten sind (vgl. BGH in NStZ 1988, 212; Senatsbeschluß vom 11. Februar 1998 - 5 Ss 24/97 - 83/97 1 - sowie Kleinknecht/Meyer-Goßner, a.a.O., § 337 Rdnr. 26 ff. m.w.N.).
  • OLG Düsseldorf, 24.09.1998 - 5 Ss 269/98
    Demgemäß ist das indizielle Gewicht einer Blutalkoholkonzentration bei Gewohnheitstrinkern oder Alkoholabhängigen regelmäßig geringer einzustufen als bei Gelegenheitskonsumenten (vgl. BGH in StV 1998, aaO; BGH R StGB § 20 Blutalkoholkonzentration 17; ferner Senatsbeschluß vom 18. Mai 1998 - 5 Ss 118/98 - 29/98 I -).

    Daher hat der Tatrichter seine Überzeugungsbildung so vollständig darzulegen, daß das Revisionsgericht, dem eine eigene Beweisaufnahme verwehrt ist, anhand des Urteils nachprüfen kann, ob die Grenzen der Beweiswürdigung eingehalten sind (vgl. BGH in NStZ 1988, 212; Senatsbeschlüsse vom 11. Februar 1998 - 5 Ss 24/97 - 83/97 I - sowie vom 18. Mai 1998, aaO. sowie Kleinknecht/Meyer-Goßner, StPO , 43. Aufl., § 337 Rdnr. 26 ff. m.w.N.).

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