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   BayObLG, 23.06.1998 - 2 ObOWi 295/98   

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https://dejure.org/1998,6921
BayObLG, 23.06.1998 - 2 ObOWi 295/98 (https://dejure.org/1998,6921)
BayObLG, Entscheidung vom 23.06.1998 - 2 ObOWi 295/98 (https://dejure.org/1998,6921)
BayObLG, Entscheidung vom 23. Juni 1998 - 2 ObOWi 295/98 (https://dejure.org/1998,6921)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Verletzung rechtlichen Gehörs

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • NStZ-RR 1998, 344
  • NZV 1998, 518
 
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Wird zitiert von ... (7)Neu Zitiert selbst (3)

  • BayObLG, 23.10.1996 - 2 ObOWi 651/96
    Auszug aus BayObLG, 23.06.1998 - 2 ObOWi 295/98
    Es ist Aufgabe allein des Tatrichters, ohne Bindung an gesetzliche Beweisregeln und nur seinem Gewissen verantwortlich zu prüfen, ob und wie er an sich mögliche Zweifel überwinden und sich von einem bestimmten Sachverhalt überzeugen kann oder nicht (BGHSt 30, 172/176; BayObLGSt 1996, 157).

    Der erkennende Senat hat bei einem Bußgeld von 160 DM trotz eines weiten Anreiseweges die Anordnung des persönlichen Erscheinens für rechtsfehlerfrei erachtet, weil der Tatrichter ausweislich der Begründung seiner Entscheidung die Anwesenheit des Betroffenen für seine Überzeugungsbildung vom Tatgeschehen (Verkehrsunfall) für erforderlich hielt (BayObLGSt 1996, 157).

  • BGH, 07.07.1981 - 1 StR 53/81

    Anordnung zur persönlichen Anwesenheit des Täters nach seiner Identifizierung an

    Auszug aus BayObLG, 23.06.1998 - 2 ObOWi 295/98
    Es ist Aufgabe allein des Tatrichters, ohne Bindung an gesetzliche Beweisregeln und nur seinem Gewissen verantwortlich zu prüfen, ob und wie er an sich mögliche Zweifel überwinden und sich von einem bestimmten Sachverhalt überzeugen kann oder nicht (BGHSt 30, 172/176; BayObLGSt 1996, 157).
  • OLG Düsseldorf, 30.10.1996 - 2 Ss OWi 323/96
    Auszug aus BayObLG, 23.06.1998 - 2 ObOWi 295/98
    § 80 Abs. 1 Nr. 2 OWiG gilt zwar, wie seine Auslegung ergibt, auch für die Versagung rechtlichen Gehörs in dem Zwischenverfahren über die Ablehnung eines Richters, wenn ein Urteil auf der ungerechtfertigten Verwerfung eines Ablehnungsantrags als unzulässig oder unbegründet beruht (OLG Düsseldorf NStZ-RR 1997, 210).
  • OLG Köln, 24.06.2015 - 1 RBs 177/15

    Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bei verzögerter Gewährung von Akteneinsicht

    Hierher zählt auch die Fallkonstellation der Einführung neuer Beweismittel bei erlaubter Abwesenheit jedenfalls dann, wenn der Betroffene einen Verteidiger hat, der das rechtliche Gehör für ihn wahrnimmt (Senat VRS 98, 150; OLG Düsseldorf DAR 1998, 22 = NZV 1998, 254; s. weiter BayObLG VRS 96, 60 [Ablehnung einer kommissarischen Vernehmung nach Ankündigung, sich nicht zur Sache einlassen zu wollen]; BayObLG NZV 1998, 518 = NStZ-RR 1998, 344 = VRS 95, 265 = DAR 1998, 399 = NStZ 1999, 345 [K] [fehlende Anhörung zur dienstlichen Äußerung im Ablehnungsverfahren]; OLG Düsseldorf VRS 97, 57 = DAR 1999, 275 [Rüge, dem Betroffenen sei ein Gutachten nicht vor der Hauptverhandlung zur Verfügung gestellt worden]).
  • OLG Hamm, 24.09.2009 - 3 Ss OWi 527/09

    Rüge der Verletzung rechtlichen Gehörs

    Das bedeutet u.a., dass der Betroffene mit seiner Rüge substantiiert darlegen muss, was er im Falle seiner Anhörung geltend gemacht hätte (BayObLG NStZ-RR 1998, 344; OLG Hamm Beschl. v. 15.03.1999 - 2 SsOWi 10/99 - juris; OLG Hamm NStZ-RR 1999, 23).
  • OLG Saarbrücken, 12.12.2007 - Ss (B) 65/07

    Bußgeldverfahren: Gerichtliche Aufklärungspflicht bezüglich der Entbindung des

    Unverzichtbar ist die Anwesenheit des Betroffenen in der Hauptverhandlung, wenn die Möglichkeit des Übergangs in das Strafverfahren nach § 81 OWiG besteht oder wenn nur dadurch die gebotene Sachaufklärung - z.B. die Identifizierung anhand eines Lichtbildes - möglich ist (vgl. z.B. OLG Düsseldorf NZV 2007, 251; BGHSt 30, 172; BayObLG NZV 1998, 518; KK-Senge, a.a.O., § 73 Rn. 31 m.w.N.) oder wenn eine Gegenüberstellung mit Zeugen in der Hauptverhandlung zum Zwecke der Identifizierung oder zum Zweck der Prüfung der Glaubwürdigkeit einander widersprechender Sachverhaltsschilderungen nötig ist.
  • OLG Hamm, 15.03.1999 - 2 Ss OWi 10/99

    Zulassung der Rechtsbeschwerde, Verletzung des rechtlichen Gehörs durch

    Das bedeutet, dass der Betroffene mit seiner Rüge substantiiert darlegen muß, was er im Falle seiner Anhörung geltend gemacht hätte (vgl. zuletzt u.a. Beschluss des Senats vom 11. September 1998, 2 Ss OWi 1021/98, in ZAP EN-Nr. 888/98 = NStZ-RR 1999, 23 = VRS 99, 60 mit weiteren Nachweisen; siehe auch OLG Hamm NZV 1993, 244 und BayObLG NStZ-RR 1998, 344; OLG Köln NStZ-RR 1998, 345; siehe im übrigen die weiteren Rechtsprechungshinweise bei Göhler, a.a.O.).
  • BayObLG, 09.07.1998 - 1 ObOWi 309/98

    Verwurf des Einspruchs eines Betroffenen nach § 74 Abs. 2 OWiG durch das

    für eine entsprechende Verfassungsbeschwerde (BayObLG vom 19.3.1992 - 2 ObOWi 17/92; vom 23.6.1998 - 2 ObOWi 295/98; OLG Schleswig SchlHA 1989, 116; OLG Düsseldorf VRS 81, 389/390; OLG Köln NZV 1992, 419 ).
  • KG, 28.05.2020 - 3 Ws (B) 122/20

    Verhältnis der Gebote des gesetzlichen Richters und des rechtlichen Gehörs im

    Denn die Rüge der Verletzung rechtlichen Gehörs erfordert, dass der Betroffene bereits im Zulassungsverfahren darlegt, was er im Falle seiner Anhörung in der Sache geltend gemacht hätte (vgl. für viele BayObLG NZV 1998, 518), wie er sich also ergänzend oder anders verteidigt hätte.
  • OLG Hamm, 03.11.2000 - 4 Ss OWi 1049/00

    Antrag auf Zulassung der Rechtsbeschwerde, Versagung rechtlichen Gehörs,

    Da § 80 I Nr. 2 OWiG auch im Zulassungsbereich einschlägige Verfassungsbeschwerden dadurch vermeiden will, dass in begründeten Fällen der Verfassungsverstoß gegen Art. 103 I GG innerhalb der Fachgerichtsbarkeit bereinigt wird (Göhler, OWiG, 12. Aufl., § 80 Rdnr. 16 a), muß für den Rechtsbeschwerdevortrag nach § 80 I Nr. 2 StPO das gleiche verlangt werden wie für eine entsprechende Verfassungsbeschwerde (BayObLG, V. 19.3.1992 - 2 ObOWi 17/92; NZV 1998, 518; OLG Schleswig, SchlHA 1989, 116; OLG Düsseldorf VRS 81, 389 (390); OLG Köln, NZV 1992, 419).
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