Rechtsprechung
   OLG Köln, 16.10.1998 - 6 U 38/98   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1998,2746
OLG Köln, 16.10.1998 - 6 U 38/98 (https://dejure.org/1998,2746)
OLG Köln, Entscheidung vom 16.10.1998 - 6 U 38/98 (https://dejure.org/1998,2746)
OLG Köln, Entscheidung vom 16. Oktober 1998 - 6 U 38/98 (https://dejure.org/1998,2746)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • openjur.de

    Kfz-Schadensgutachten; Kostenerstattung durch Kfz-Versicherer

  • NRWE (Rechtsprechungsdatenbank NRW)

    UWG § 1
    Kfz-Schadensgutachten; Kostenerstattung durch Kfz-Versicherer

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Bedenken eines KfZ-Versicherers gegen die Erstattungsfähigkeit von Sachverständigenkosten durch ein auf Textbausteinen beruhendes formularmäßiges Schreiben; Handeln des Versicherers im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbs durch Verweis auf für angemessen ...

  • rewis.io
  • captain-huk.de

    Die (neuen) Textbausteine der HUK unter Betrachtung der (alten) UWG-Entscheidung des OLG Köln

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    UWG § 1
    Kfz-Schadensgutachten; Kostenerstattung durch Kfz-Versicherer

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • rechtsanwalt.com (Kurzinformation)

    Unwahre Behauptung einer Kfz-Haftpflichtversicherung über Sachverständigen

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NZV 1999, 88
 
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Wird zitiert von ... (34)

  • LG Kaiserslautern, 14.06.2013 - 3 O 837/12

    Keine Ersatzbeschaffung bei Totalschaden für Geltendmachung Nutzungsausfall

    Ist Letzteres nicht der Fall und durften die Kosten einem verständigen, wirtschaftlich den- - Seite 12 - kenden Geschädigten angemessen erscheinen, sind sie selbst dann erforderlich und vom Schädiger zu ersetzen, wenn sie nicht (voll) der objektiven Erforderlichkeit entsprechen (OLG Köln NZV 1999, 88, 90; OLG Hamm NZV 2001, 433, 434; OLG Nürnberg VRS 103, 321, 325; OLG Naumburg NZV 2006, 546, 548; Palandt/Grüneberg, BGB, 72. Auflage, & 249 Rdnr. 58; Hentschel/König/Dauer, Straßenverkehrsrecht, 41. Auflage, 8 12 StVG Rdnr. 50; ausdrücklich Geigel/Knerr, Der Haftpflichtprozess, 26. Auflage, Kap. 3 Rdnr. 120: fehlende Erforderlichkeit nur, wenn für den Geschädigten erkennbar ist, dass die Kosten geradezu willkürlich angesetzt sind; ebenso LG Saarbrücken, Urt. v. 10.02.2011, 13 S 109/10, BI.
  • AG Hamburg, 20.03.2006 - 644 C 547/05

    Verkehrsunfall: Ersatzfähigkeit der Sachverständigenkosten bei Honorarberechnung

    Der in diesem Zusammenhang von weiten Teilen - auch der hiesigen - Rechtsprechung und dem rechtswissenschaftlichen Schrifttum vertretenen Auffassung, wonach die Kosten für ein Sachverständigengutachtens stets erstattungsfähig sind, also auch dann, wenn diese überhöht sein sollten (so OLG Köln, Urt. v. 16.10.1998 - 6 U 38/98, NZV 1999, 88, 90; OLG Hamm, Urt. v. 5.3.1997 - 13 U 185/96, DAR 1997, 275; LG Hagen, Urt. v. 28.2.2003 - 1 S 3/03, NZV 2003, 337; LG Hamburg, Beschl. v. 3.12.2004 - 331 S 171/04; LG Hamburg, Urt. v. 18.11.2005 - 306 S 82/05; Grunsky, NZV 2000, 4 f.; Hörl, VersR 2003, 305, 306 ff.; Otting, VersR 1997, 1328, 1330 f.; Wortmann, VersR 1998, 1204, 1210 f.), vermag sich das erkennende Gericht in dieser Allgemeinheit nicht anzuschließen.

    Dass Versicherungen bestrebt sind, die Abrechnung von Sachverständigengutachten nach ihren eigenen Vorgaben zu gestalten (hierzu OLG Köln, Urt. v. 16.10.1998 - 6 U 38/98, NZV 1999, 88 ff.), kann nicht dazu führen, dass eine andersartige Abrechnungspraxis als nicht mehr "üblich" oder gar als "unangemessen" bezeichnet werden kann.

    (hierzu OLG Köln, Urt. v. 16.10.1998 - 6 U 38/98, NZV 1999, 88, 90.; AG Essen, Urt. v. 7.1.1999 - 12 C 208/96, NZV 1999, 255; Kääb/Jandel, NZV 1998, 268; Otting, VersR 1997, 1328, 1330; Wortmann, VersR 1997, 1204, 1210), wäre der Sachverständige gemäß § 316 BGB berechtigt, die Höhe der Vergütung zu bestimmen.

  • OLG Köln, 17.10.2006 - 3 U 55/05

    Verjährung, Hemmung, Beweislast

    Im Übrigen ist von dem Grundsatz auszugehen, dass die tatsächlich angefallenen Kosten der Schadensfeststellung selbst dann vom Schädiger zu tragen sind, wenn sie sich als überzogen darstellen; etwas anderes gilt nur, soweit der Geschädigte seine Schadensminderungspflicht verletzt hat (OLG Köln, NZV 1999, 88 ff.).
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