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   KG, 29.04.1999 - 12 U 1297/98   

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KG, 29.04.1999 - 12 U 1297/98 (https://dejure.org/1999,4949)
KG, Entscheidung vom 29.04.1999 - 12 U 1297/98 (https://dejure.org/1999,4949)
KG, Entscheidung vom 29. April 1999 - 12 U 1297/98 (https://dejure.org/1999,4949)
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  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

Papierfundstellen

  • NZV 2000, 43
 
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Wird zitiert von ... (24)Neu Zitiert selbst (28)

  • BGH, 22.10.1968 - VI ZR 178/67

    Voraussetzungen für die Zulassung einer Revision - Anforderungen an die Darlegung

    Auszug aus KG, 29.04.1999 - 12 U 1297/98
    Hierfür ist ein bestimmtes Verhalten des in Anspruch Genommenen erforderlich, das bei objektiver Betrachtungsweise geeignet ist, auf den Fahrer des Unfallwagens einzuwirken; es kommt darauf an, ob in einer konkreten Situation die Gegenwart des Fahrzeuges vom Lenker des unfallgeschädigten Wagens als gefährlich empfunden werden durfte (BGH VersR 1969, 58; NJW 1988, 2802).

    Das Haftungsmerkmal "bei dem Betrieb eines Kraftfahrzeuges" im Sinne des § 7 Abs. 1 StVG ist entsprechend dem Schutzzweck der Norm weit auszulegen (vgl. zuletzt BGH NJW 1990, 2885 f. m. w. N.; Senat VerkMitt 1991, s. Nr. 2); so wird ein Unfall, der sich infolge einer Abwehr- oder Ausweichreaktion ereignet hat, selbst dann dem Betrieb des Kraftfahrzeuges zugerechnet, das die Reaktion ausgelöst hat, wenn diese objektiv nicht erforderlich war (vgl. BGH NJW 1973, 44; NJW 1988, 2802); stets ist aber aufgrund einer insoweit gebotenen wertenden Betrachtung des Schadensgeschehens (so zuletzt BGH NJW 1990, 2885 f.) die Feststellung erforderlich, daß die Reaktion des geschädigten Verkehrsteilnehmers - aus seiner Sicht des konkreten Verkehrsgeschehens vor dem Unfall - subjektiv vertretbar erscheint; es müssen also Anhaltspunkte dafür festgestellt werden, daß das Verhalten des in Anspruch Genommenen dem Geschädigten subjektiv zur Befürchtung hätte Anlaß geben können, es werde ohne seine Reaktion zu einer Kollision mit dem anderen Verkehrsteilnehmer kommen (vgl. BGH VersR 1969, 58; Senat, VerkMitt 1998, 66 = VersR 1998, 778).

    Dieser Beweis ist naturgemäß oft schwierig, wenn eine Berührung nicht stattgefunden hat; auch in derartigen Fällen gehen jedoch etwaige Zweifel an der Ursächlichkeit für den Unfall zu Lasten des Geschädigten (BGH VersR 1969, 58; DAR 1976, 246; ständige Rechtsprechung des Senats, vgl. a. a. O.).

  • BGH, 19.04.1988 - VI ZR 96/87

    Haftungsverteilung bei Sturz eines Radfahrers wegen entgegenkommenden PKW

    Auszug aus KG, 29.04.1999 - 12 U 1297/98
    Ob diese Voraussetzung gegeben ist, hängt auch nicht davon ab, ob sich der Fahrer des Fahrzeuges verkehrswidrig verhalten hat (BGH NJW 1972, 1808 = DAR 1972, 332 = VRS 43, 331 = VersR 1972, 1074; BGH NJW 1988, 2802 = DAR 1988, 269).

    Hierfür ist ein bestimmtes Verhalten des in Anspruch Genommenen erforderlich, das bei objektiver Betrachtungsweise geeignet ist, auf den Fahrer des Unfallwagens einzuwirken; es kommt darauf an, ob in einer konkreten Situation die Gegenwart des Fahrzeuges vom Lenker des unfallgeschädigten Wagens als gefährlich empfunden werden durfte (BGH VersR 1969, 58; NJW 1988, 2802).

    Das Haftungsmerkmal "bei dem Betrieb eines Kraftfahrzeuges" im Sinne des § 7 Abs. 1 StVG ist entsprechend dem Schutzzweck der Norm weit auszulegen (vgl. zuletzt BGH NJW 1990, 2885 f. m. w. N.; Senat VerkMitt 1991, s. Nr. 2); so wird ein Unfall, der sich infolge einer Abwehr- oder Ausweichreaktion ereignet hat, selbst dann dem Betrieb des Kraftfahrzeuges zugerechnet, das die Reaktion ausgelöst hat, wenn diese objektiv nicht erforderlich war (vgl. BGH NJW 1973, 44; NJW 1988, 2802); stets ist aber aufgrund einer insoweit gebotenen wertenden Betrachtung des Schadensgeschehens (so zuletzt BGH NJW 1990, 2885 f.) die Feststellung erforderlich, daß die Reaktion des geschädigten Verkehrsteilnehmers - aus seiner Sicht des konkreten Verkehrsgeschehens vor dem Unfall - subjektiv vertretbar erscheint; es müssen also Anhaltspunkte dafür festgestellt werden, daß das Verhalten des in Anspruch Genommenen dem Geschädigten subjektiv zur Befürchtung hätte Anlaß geben können, es werde ohne seine Reaktion zu einer Kollision mit dem anderen Verkehrsteilnehmer kommen (vgl. BGH VersR 1969, 58; Senat, VerkMitt 1998, 66 = VersR 1998, 778).

  • KG, 24.04.1997 - 12 U 8659/95

    Haftungsverteilung bei Unfall auf der Autobahn aufgrund Auffahrens eines

    Auszug aus KG, 29.04.1999 - 12 U 1297/98
    Vielmehr ist erforderlich, daß die Fahrweise oder eine von dem Betrieb dieses Fahrzeuges typischerweise ausgehende Gefahr zu dem Entstehen des Unfalls ursächlich beigetragen hat (BGH a. a. O.; Senat, VersR 1979, 234; VerkMitt 1983, 31; VerkMitt 1988, 50; VerkMitt 1997, 3 = VersR 1997, 1281; VerkMitt 1998, 66 = VersR 1998, 778).

    Das Haftungsmerkmal "bei dem Betrieb eines Kraftfahrzeuges" im Sinne des § 7 Abs. 1 StVG ist entsprechend dem Schutzzweck der Norm weit auszulegen (vgl. zuletzt BGH NJW 1990, 2885 f. m. w. N.; Senat VerkMitt 1991, s. Nr. 2); so wird ein Unfall, der sich infolge einer Abwehr- oder Ausweichreaktion ereignet hat, selbst dann dem Betrieb des Kraftfahrzeuges zugerechnet, das die Reaktion ausgelöst hat, wenn diese objektiv nicht erforderlich war (vgl. BGH NJW 1973, 44; NJW 1988, 2802); stets ist aber aufgrund einer insoweit gebotenen wertenden Betrachtung des Schadensgeschehens (so zuletzt BGH NJW 1990, 2885 f.) die Feststellung erforderlich, daß die Reaktion des geschädigten Verkehrsteilnehmers - aus seiner Sicht des konkreten Verkehrsgeschehens vor dem Unfall - subjektiv vertretbar erscheint; es müssen also Anhaltspunkte dafür festgestellt werden, daß das Verhalten des in Anspruch Genommenen dem Geschädigten subjektiv zur Befürchtung hätte Anlaß geben können, es werde ohne seine Reaktion zu einer Kollision mit dem anderen Verkehrsteilnehmer kommen (vgl. BGH VersR 1969, 58; Senat, VerkMitt 1998, 66 = VersR 1998, 778).

    Stets hat der Geschädigte den erforderlichen ursächlichen Zusammenhang zwischen dem Betrieb des Kraftfahrzeuges und dem Schaden darzulegen und zu beweisen (BGH DAR 1976, 246; VersR 1976, 927, NJW 1981, 570; Senat, VerkMitt 1998, 66 = VersR 1998, 778).

  • OLG Karlsruhe, 02.11.1995 - 4 U 244/94

    Haftungsverteilung bei Kollision zweier Lkw auf der Autobahn

    Auszug aus KG, 29.04.1999 - 12 U 1297/98
    Muß der durchgehende Verkehr vor dem Einfahrenden abbremsen, so hat dieser seine Wartepflicht verletzt (OLG Hamm, VersR 1980, 92; ZfS 1993, 365; OLG Karlsruhe NZV 1996, 319).

    Unwesentliche Behinderungen wie vorübergehendes Gaswegnehmen, Anpassung der Fahrgeschwindigkeit an die des Einfahrenden oder müheloses Ausweichen auf den freien Überholstreifen begründen nicht den Tatbestand einer Vorfahrtverletzung; sie sind für den Vorfahrtberechtigten im Hinblick auf die unerläßliche Pflicht zur gegenseitigen Rücksichtnahme (§§ 1, 11 StVO) zumutbar (Senat, a. a. O.); so kann der durchgehende Verkehr, der sich nicht auf den Einfahrenden einstellt, mithaften (OLG München VersR 1978, 651) oder den Schaden allein zu tragen haben (OLG Karlsruhe NZV 1996, 319).

  • KG, 21.09.1995 - 12 U 8438/94
    Auszug aus KG, 29.04.1999 - 12 U 1297/98
    Der einfahrende Verkehr ist wartepflichtig und darf nur so einfahren, daß er den durchgehenden Verkehr nicht gefährdet oder wesentlich behindert (Senat VerkMitt 1996, 5).

    Andererseits geht das Vorfahrtsrecht nicht so weit, daß der Wartepflichtige jede Beeinträchtigung des Vorfahrtberechtigten verhindern muß (Senat, VerkMitt 1996, 5, 6; OLG Braunschweig VersR 1992, 841).

  • BGH, 19.03.1996 - VI ZR 380/94

    Voraussetzungen des Anscheinsbeweises

    Auszug aus KG, 29.04.1999 - 12 U 1297/98
    So hat der BGH (Urteil vom 19. März 1996 - VI ZR 380/94 -, NJW 1996, 1828; MDR 1996, 794; NZV 1996, 277; Leitsatz in DAR 1996, 317) einen typischen Lebenssachverhalt verneint, der für einen Fahrfehler des Kraftfahrers spricht, der von einer geraden und übersichtlichen Fahrbahn abkommt, in unmittelbaren Zusammenhang damit, daß er bei Gegenverkehr von einem anderen Fahrzeug überholt wird, welches den Überholvorgang nur knapp zu Ende führen kann; denn es erschien ebenso wahrscheinlich und möglich, daß der Kraftfahrer von dem Überholer abgedrängt worden ist; jedoch auch dafür spricht kein Anscheinsbeweis.
  • BGH, 19.11.1985 - VI ZR 176/84

    Anscheinsbeweis bei einem Unfall im Begegnungsverkehr

    Auszug aus KG, 29.04.1999 - 12 U 1297/98
    Schließlich kann auch aus folgenden Gründen nicht im Wege des Anscheinsbeweises darauf geschlossen werden, daß der Unfall zwischen dem Kläger und dem Dritten durch den Betrieb des Fahrzeuges des Beklagten zu 1. verursacht worden ist: Mit Hilfe des Anscheinsbeweises kann bei typischen Geschehensabläufen aufgrund einer bestimmten Wirkung eine bestimmte Ursache als bewiesen angesehen werden; der Anscheinsbeweis setzt jedoch voraus, daß ein Tatbestand feststeht, bei dem die behauptete Verursachung typischerweise gegeben ist, beruht also auf einer Auswertung von Wahrscheinlichkeiten, die aufgrund der Lebenserfahrung anzunehmen sind (BGH VersR 1986, 343, 344; VersR 1991, 195; NJW-RR 1988, 789, 799).
  • BGH, 17.02.1988 - IVa ZR 277/86

    Verursachung eines tödlichen Sturzes eines Versicherten durch einen Schlaganfall

    Auszug aus KG, 29.04.1999 - 12 U 1297/98
    Schließlich kann auch aus folgenden Gründen nicht im Wege des Anscheinsbeweises darauf geschlossen werden, daß der Unfall zwischen dem Kläger und dem Dritten durch den Betrieb des Fahrzeuges des Beklagten zu 1. verursacht worden ist: Mit Hilfe des Anscheinsbeweises kann bei typischen Geschehensabläufen aufgrund einer bestimmten Wirkung eine bestimmte Ursache als bewiesen angesehen werden; der Anscheinsbeweis setzt jedoch voraus, daß ein Tatbestand feststeht, bei dem die behauptete Verursachung typischerweise gegeben ist, beruht also auf einer Auswertung von Wahrscheinlichkeiten, die aufgrund der Lebenserfahrung anzunehmen sind (BGH VersR 1986, 343, 344; VersR 1991, 195; NJW-RR 1988, 789, 799).
  • BGH, 03.07.1990 - VI ZR 239/89

    Anscheinsbeweis für die Nichtbenutzung des Sicherheitsgurts

    Auszug aus KG, 29.04.1999 - 12 U 1297/98
    Schließlich kann auch aus folgenden Gründen nicht im Wege des Anscheinsbeweises darauf geschlossen werden, daß der Unfall zwischen dem Kläger und dem Dritten durch den Betrieb des Fahrzeuges des Beklagten zu 1. verursacht worden ist: Mit Hilfe des Anscheinsbeweises kann bei typischen Geschehensabläufen aufgrund einer bestimmten Wirkung eine bestimmte Ursache als bewiesen angesehen werden; der Anscheinsbeweis setzt jedoch voraus, daß ein Tatbestand feststeht, bei dem die behauptete Verursachung typischerweise gegeben ist, beruht also auf einer Auswertung von Wahrscheinlichkeiten, die aufgrund der Lebenserfahrung anzunehmen sind (BGH VersR 1986, 343, 344; VersR 1991, 195; NJW-RR 1988, 789, 799).
  • BGH, 06.04.1982 - VI ZR 152/80

    Haftungsverteilung bei Auffahrunfall auf dem rechten Fahrstreifen einer Autobahn

    Auszug aus KG, 29.04.1999 - 12 U 1297/98
    bb) Kommt es in zeitlichem und örtlichen Zusammenhang mit dem Einfahren eines Fahrzeuges auf die Bundesautobahn zu einem Auffahrunfall, bei dem der die Autobahn benutzende bevorrechtigte Fahrer auf das Fahrzeug des Einfahrenden auffährt, spricht kein Beweis des ersten Anscheins für ein Verschulden des auffahrenden Autobahnbenutzers, weil ebenso ernsthaft eine Vorfahrtverletzung des Eingefahrenen als Unfallursache in Betracht kommt (BGH NJW 1982, 1595; Senat, a. a. O.).
  • OLG Koblenz, 18.01.1993 - 12 U 1821/91

    Haftungsverteilung bei Kollision zweier LKW beim Auffahren auf die Autobahn

  • KG, 11.05.1995 - 12 U 137/95

    Kradfahrer; Warnung; Beschleunigung; Soziusfahrer; Festhalten

  • BGH, 17.04.1996 - IV ZR 229/95

    Umfang des Risikoausschlusses für Kraftfahrzeuge aller Art

  • KG, 23.10.1995 - 12 U 1861/94

    Haftungsverteilung bei Kollision im Zuge eines Fahrstreifenwechsels eines

  • BGH, 04.11.1980 - VI ZR 231/79

    Haftung - Beweislast - Herausgefordert - Sorgfaltspflicht - Betrunkener

  • OLG Hamm, 19.02.1979 - 3 U 244/78

    Haftungsverteilung bei Kollision beim Auffahren auf den rechten Fahrstreifen

  • BGH, 21.11.1967 - VI ZR 108/66

    Entstehung eines Schadens "bei dem Betrieb" eines Fahrzeugs - Verursachung eines

  • OLG Koblenz, 27.02.1987 - 1 Ss 86/87

    Autobahn; Vorfahrt; Auffahren; Beschleunigung

  • BGH, 13.07.1971 - VI ZR 2/70

    Anwendung der Beweisregel des § 18 StVG zur Fahrzeugführerhaftung auf die

  • BGH, 04.05.1976 - VI ZR 193/74

    Kfz - Unfall - Unabwendbares Ereignis

  • BGH, 10.10.1972 - VI ZR 104/71

    Umfang der Haftung des Halters und Führers eines PKWs - Entstehen des Schadens

  • BGH, 03.07.1990 - VI ZR 33/90

    Deliktische Haftung des Verfolgten für Schäden des Verfolgers

  • BGH, 11.07.1972 - VI ZR 86/71

    Haftungsverteilung bei Überholen eines Mofas durch einen Sattelschlepper

  • KG, 24.06.1996 - 12 U 3091/95

    Haftungsverteilung bei Kollision zweier überholender Fahrzeuge

  • KG, 25.09.1978 - 12 U 793/78

    Haftungsverteilung bei einem Auffahrunfall und Abbremsen des vorausfahrenden

  • OLG Braunschweig, 12.07.1990 - 2 U 34/90

    Verstoß gegen die Vorschriften über die Beleuchtung der Anhänger an einem

  • KG, 07.10.1982 - 12 U 5187/81

    Schaden; Verkehrsunfall; Unfall; Berührung; Geschädigter; Ursache; Kausalität;

  • OLG Hamm, 03.03.1993 - 3 U 248/91

    Haftungsverteilung bei einer Kollision beim Einfädeln aus einer Parkplatzausfahrt

  • OLG Celle, 20.01.2016 - 14 U 128/13

    Haftung des Halters eines Pkw wegen Verletzungen des Führers eines durch den Pkw

    Dementsprechend muss das Fahren oder Halten des Fahrzeugs zum Unfall jedenfalls beigetragen haben [BGH, VersR 2005, 992; Kammergericht NZV 2000, 43 und 2007, 358], wobei ein nur möglicher Ursachenzusammenhang nicht ausreicht [Hentschel/König/Dauer, a. a. O.].
  • OLG Naumburg, 15.09.2006 - 10 U 16/06

    Abwägung der Verursachungs- und Verschuldensanteile an Kollision beim Einfädeln

    Der Umstand, dass es zwischen den unfallbeteiligten Lastkraftzügen nicht zu einer unmittelbaren Fahrzeugberührung gekommen ist, steht der Annahme eines Kausalzusammenhanges dabei nicht entgegen Ein betriebsbezogener Zusammenhang setzt nämlich nicht notwendig einen Fahrzeugkontakt zwischen dem Kraftfahrzeug des Geschädigten und des in Anspruch genommenen Schädigers voraus (vgl. BGH DAR 1972, 332; KG NZV 2000, 43 - 45 zitiert nach juris; Hentschel, Straßenverkehrsrecht , 38. Aufl., § 7 StVG Rdn. 10).

    Das Haftungsmerkmal "bei dem Betrieb eines Kraftfahrzeuges" im Sinne des § 7 Abs. 1 StVG ist vielmehr - entsprechend dem Schutzzweck der Norm - weit auszulegen (vgl. BGH NJW 1990, 2885; KG NZV 2000, 43 - 45 zitiert nach juris).

    Es müssen also Anhaltspunkte dafür festgestellt werden, dass das Verhalten des in Anspruch Genommenen dem Geschädigten subjektiv zur Befürchtung hätte Anlass bieten können, es werde ohne seine Reaktion zu einer Kollision mit dem anderen Verkehrsteilnehmer kommen (vgl. BGH VersR 1969, 58; KG NZV 2000, 43 - 45; Hentschel, StVG, 38. Aufl., § 7 StVG Rdn. 10).

    Muss hingegen der durchgehende, fließende Verkehr vor dem Einfahrenden abbremsen, so hat dieser seine Wartepflicht verletzt (vgl. OLG Koblenz DAR 1987, 158; KG NZV 2000, 43 - 45 zitiert nach juris; OLG Hamm NZV 1992, 320; OLG Celle DAR 1992, 219, 220; Hentschel, Straßenverkehrsrecht, 38. Aufl., § 8 StVO Rdn. 34 b; ders. § 18 StVO Rdn. 17 m.w.N.).

    Vielmehr gebietet die unerlässliche verkehrsrechtliche Pflicht zur wechselseitigen Rücksichtnahme, dem Einfädelverkehr die Einfahrt - soweit möglich - selbst unter Zurückstellen des eigenen Vorrechts zu ermöglichen (vgl. KG NZV 2000, 43 bis 45 zitiert nach juris; OLG München VersR 1978, 651; weitere Beispiele bei Grüneberg, Haftungsquote bei Verkehrsunfallen, 9. Aufl., Rdn. 151).

  • OLG Zweibrücken, 21.12.2020 - 1 U 108/19

    Bemessung der Haftungsanteile mehrerer Verkehrsteilnehmer an Verkehrsunfall auf

    Dabei geht die Rechtsprechung davon aus, dass ein Unfall, der sich ohne Fahrzeugberührung aufgrund einer Abwehr- und Ausweichreaktion ereignet hat, selbst dann dem Betrieb des Fahrzeugs zugerechnet werden kann, das die Reaktion ausgelöst hat, wenn diese voreilig, also objektiv nicht geboten war (vgl. BGH NJW 2010, 3713; BGH NJW 1973, 44; BGH NJW 1988, 2802; KG, Urt. v. 29.04.1999, Az. 12 U 1297/98, NZV 2000, 43).

    Der BGH hat in seinem Urteil vom 21.09.2010 (Az. VI ZR 263/09, NJW 2010, 3713, Rn. 6) auch klargestellt, dass es zudem nicht erforderlich ist, dass die vom Geschädigten vorgenommene Ausweichreaktion aus seiner Sicht, also subjektiv erforderlich war oder sich gar für ihn als die einzige Möglichkeit darstellte, um eine Kollision mit dem anderen Verkehrsteilnehmer zu vermeiden (a.A. vormals noch KG, Urt. v. 29.04.1999, Az. 12 U 1297/98, NZV 2000, 43; OLG Hamm, Urt. v. 23.11.1999, DAR 2000, 218; OLG Naumburg, Urt. v. 15.09.2006, Az. 10 U 16/06, NZV 2008, 25, 26; König in Hentschel/König/Dauer, Straßenverkehrsrecht, 45. Aufl., § 7 StVG, Rn. 10, die die Feststellung verlangen, dass die Reaktion des geschädigten Verkehrsteilnehmers - aus seiner Sicht des konkreten Verkehrsgeschehens vor dem Unfall - subjektiv vertretbar erscheint).

    Muss hingegen der durchgehende, fließende Verkehr vor dem Einfahrenden abbremsen, so hat dieser seine Wartepflicht verletzt (vgl. BGH, Urt. v. 26.11.1985, Az. IV ZR 149/84, NJW 1986, 1044; Freymann, in: Geigel, Haftpflichtprozess, 28. Aufl. 2020, § 18 StVO, Rn. 466; OLG Naumburg, Urt. v. 15.09.2006, Az. 10 U 16/06, NVZ 2008, 25, 27; KG, Urt. v. 29.04.1999, Az. 12 U 1297/98, NZV 2000, 43, 44).

    Unwesentliche Behinderungen wie vorübergehendes Gaswegnehmen, Anpassung der Fahrgeschwindigkeit an die des Einfahrenden oder müheloses Ausweichen auf den freien Überholstreifen begründen nicht den Tatbestand einer Vorfahrtsverletzung; sie sind für den Vorfahrtsberechtigten im Hinblick auf die unerlässliche Pflicht zur gegenseitigen Rücksichtnahme (§ 1 StVO) zumutbar (vgl. KG Urt. v. 29.04.1999, Az. 12 U 1297/98, NZV 2000, 43, 44).

    Dies soll dann nicht gelten, wenn sich die Kollision nicht zwischen dem Einfahrenden und dem Bevorrechtigten, sondern zwischen dem vorfahrtsberechtigten Autobahnbenutzer und einem Dritten ereignet hat (vgl. KG, Urt. v. 29.04.1999, Az. 12 U 1297/98, NZV 2000, 43).

  • AG Brandenburg, 21.02.2019 - 31 C 211/17

    Unfall - Haftungsquote bei Zusammenstoß eines Hundes mit Fahrzeug auf der Straße

    Dementsprechend muss der "Betrieb" des klägerischen Fahrzeugs zum Unfall jedenfalls mit beigetragen haben ( BGH , Urteil vom 26.04.2005, Az.: VI ZR 168/04, u.a. in: NZV 2005, Seiten 455 f.; OLG Celle , Urteil vom 20.01.2016, Az.: 14 U 128/13, u.a. in: r + s 2016, Seiten 363 ff.; OLG Schleswig , Urteil vom 09.05.2013, Az.: 7 U 71/12, u.a. in: NZV 2014, Seiten 32 ff.; OLG Hamm , Urteil vom 08.10.2009, Az.: I-6 U 45/09, u.a. in: RdL 2010, Seiten 103 f.; OLG Karlsruhe , Urteil vom 19.03.2009, Az.: 4 U 166/07, u.a. in: NJW-RR 2009, Seiten 1681 ff.; KG Berlin , Urteil vom 20.11.2006, Az.: 12 U 151/05, u.a. in: NZV 2007, Seiten 358 f.; OLG Celle , Urteil vom 13.05.2004, Az.: 14 U 259/03, u.a. in: Schaden-Praxis 2004, Seiten 255 f.; KG Berlin , Urteil vom 29.04.1999, Az.: 12 U 1297/98, u.a. in: NZV 2000, Seiten 43 ff.; OLG Hamm , Urteil vom 08.12.1994, Az.: 6 U 42/94, u.a. in: OLG-Report 1995, Seiten 54 f.; OLG Düsseldorf , Urteil vom 18.02.1994, Az.: 22 U 170/93, u.a. in: VersR 1995, Seiten 232 f.; LG Konstanz , Urteil vom 23.02.2010, Az.: 3 O 96/09, u.a. in: ZfSch 2011, Seiten 21 ff.; LG Lüneburg , Urteil vom 14.02.2008, Az.: 5 O 74/07, u.a. in: Schaden-Praxis 2008, Seiten 285 ff. ), wobei jedoch ein nur evtl. möglicher Ursachenzusammenhang noch nicht ausreicht ( OLG Celle , Urteil vom 20.01.2016, Az.: 14 U 128/13, u.a. in: r + s 2016, Seiten 363 ff. ).
  • OLG Brandenburg, 23.07.2009 - 12 U 263/08

    Verkehrsunfall bei Ausweichmanöver eines Motorrades ohne Berührung der Fahrzeuge:

    Erforderlich ist, dass das Verhalten des Beklagten zu 2. für den Kläger zu der Befürchtung hätte Anlass geben müssen, es werde ohne eine Reaktion zu einer Kollision kommen (vgl. KG NZV 2000, 43; Burmann in Jagow/Burmann/Heß, Straßenverkehrsrecht, 20. Aufl., § 7 StVG, Rn. 14).
  • OLG München, 01.06.2022 - 10 U 7382/21

    Beweis und Anscheinsbeweis beim Spurwechsel

    (a) Grundsätzlich ist bei deutlicher Überschreitung der Richtgeschwindigkeit die Betriebsgefahr zu Lasten des schuldlos an einem Verkehrsunfall Beteiligten zu berücksichtigen (BGH VersR 1992, 714; OLG Hamm NZV 2000, 43 u. 373; Senat, Urt. v. 27.03.1998 - Az. 10 U 4504/97; Senat, Urteil vom 02. Februar 2007 - 10 U 4976/06 -,juris).
  • LG Wiesbaden, 17.03.2011 - 9 O 342/08

    Zum Zurechnungszusammenhang bei einem sog. Zweitunfall

    Nicht entscheidend ist auch die Frage, ob sich der Fahrer des in Anspruch genommenen Fahrzeuges verkehrswidrig verhalten hat (BGH NZV 2000, Seite 43 ff.).

    Das Haftungsmerkmal "bei dem Betrieb eines Kraftfahrzeugs" im Sinne des § 7 Abs. 1 StVG ist entsprechend dem Schutzzweck der Norm weit auszulegen, so dass ein Unfall, der sich infolge einer Abwehr- oder Ausweichreaktion ereignet hat, selbst dann dem Betrieb des anderen Kraftfahrzeuges zuzurechnen ist, das die Reaktion auslöste, wenn diese objektiv nicht erforderlich war (BGH NZV 2000, Seite 43, Hentschel/König/Dauer, Straßenverkehrsrecht, 40. Aufl., § 7 Rn. 11 m.w.N.).

    Dies ist dann gegeben, wenn Anhaltspunkte dafür festgestellt werden können, dass das Verhalten des in Anspruch Genommenen dem Geschädigten subjektiv zur Befürchtung hätte Anlass geben können, es werde ohne seine Reaktion zu einer Kollision mit dem anderen Verkehrsteilnehmer gekommen (BGH NZV 2000, Seite 43).

  • AG Brandenburg, 15.10.2019 - 31 C 246/18

    Verkehrsunfall - Wildunfall auf Landstraße - hochgeschleudertes Damwild

    Dementsprechend musste hier also auch der "Betrieb" des Transporters der Beklagtenseite zum Unfall des klägerischen Pkws zumindest mit beigetragen haben ( BGH , Urteil vom 26.04.2005, Az.: VI ZR 168/04, u.a. in: NZV 2005, Seiten 455 f.; OLG Celle , Urteil vom 20.01.2016, Az.: 14 U 128/13, u.a. in: r + s 2016, Seiten 363 ff.; OLG Schleswig , Urteil vom 09.05.2013, Az.: 7 U 71/12, u.a. in: NZV 2014, Seiten 32 ff.; OLG Hamm , Urteil vom 08.10.2009, Az.: I-6 U 45/09, u.a. in: RdL 2010, Seiten 103 f.; OLG Karlsruhe , Urteil vom 19.03.2009, Az.: 4 U 166/07, u.a. in: NJW-RR 2009, Seiten 1681 ff.; KG Berlin , Urteil vom 20.11.2006, Az.: 12 U 151/05, u.a. in: NZV 2007, Seiten 358 f.; OLG Celle , Urteil vom 13.05.2004, Az.: 14 U 259/03, u.a. in: Schaden-Praxis 2004, Seiten 255 f.; KG Berlin , Urteil vom 29.04.1999, Az.: 12 U 1297/98, u.a. in: NZV 2000, Seiten 43 ff.; OLG Hamm , Urteil vom 08.12.1994, Az.: 6 U 42/94, u.a. in: OLG-Report 1995, Seiten 54 f.; OLG Düsseldorf , Urteil vom 18.02.1994, Az.: 22 U 170/93, u.a. in: VersR 1995, Seiten 232 f.; LG Konstanz , Urteil vom 23.02.2010, Az.: 3 O 96/09, u.a. in: ZfSch 2011, Seiten 21 ff.; LG Lüneburg , Urteil vom 14.02.2008, Az.: 5 O 74/07, u.a. in: Schaden-Praxis 2008, Seiten 285 ff.; AG Brandenburg an der Havel , Urteil vom 21.02.2019, Az.: 31 C 211/17, u.a. in: NJOZ 2019, Seiten 923 ff. = "juris" = BeckRS 2019, Nr. 1954 ).
  • OLG München, 09.10.2009 - 10 U 2965/09

    Schadenersatz auf Grund eines Verkehrsunfalls: Haftungsverteilung bei einer

    Deshalb und weil der Beklagte zu 1) schon nach eigenen Angaben die Richtgeschwindigkeit von 130 km/h deutlich überschritt und den bei deren Einhaltung sich ergebenden Geschwindigkeitsüberschuss noch leichter hätte abbauen können (es hätte dann bereits ein Gaswegnehmen mit einer Verzögerung von 1 m/sek.² genügt, um den Unfall zu vermeiden, da der Beklagte zu 1) dann bereits nach höchstens 73 m den Geschwindigkeitsüberschuss abgebaut hätte) ist den Beklagten der Nachweis der Unabwendbarkeit nach § 17 III StVG nicht gelungen und die unfallrelevante erhebliche Überschreitung der Richtgeschwindigkeit ist im Rahmen der Abwägung nach § 17 II StVG mit der Betriebsgefahr zu Lasten auch des ansonsten schuldlos an einem Verkehrsunfall Beteiligten zu berücksichtigen (BGH VersR 1992, 714; OLG Hamm NZV 2000, 43 u. 373; Senat, Urt. v. 27.03.1998 - Az. 10 U 4504/97; Senat, DAR 2007, 465).
  • OLG München, 02.02.2007 - 10 U 4976/06

    Zur Mithaftung des schuldlos an dem Unfall Beteiligten bei Überschreitung der

    3. a. Grundsätzlich ist bei deutlicherÜberschreitung der Richtgeschwindigkeit die Betriebsgefahr zu Lasten des schuldlos an einem Verkehrsunfall Beteiligten zu berücksichtigen (BGH VersR 1992, 714; OLG Hamm NZV 2000, 43 u. 373; Senat, Urt. v. 27.03.1998 - Az. 10 U 4504/97).
  • LG Saarbrücken, 22.12.2017 - 13 S 93/17

    Verkehrsunfall: Mitverschulden eines rückwärtsfahrenden Führers eines

  • OLG Celle, 26.03.2014 - 14 U 128/13

    Haftung des Fahrzeughalters bei Schäden aufgrund Scheuens eines Pferdes

  • OLG München, 04.09.2009 - 10 U 3291/09

    Schadenersatz auf Grund eines Verkehrsunfalls; Verfahrensverstoß wegen der

  • KG, 09.06.2008 - 12 U 90/07

    Haftungsverteilung bei Kfz-Unfall: Vorfahrtverletzung bei Einfahren in die

  • KG, 11.10.2001 - 12 U 1470/00

    Haftungsverteilung bei Kollision eines überholenden Fahrzeugs mit einem

  • OLG Brandenburg, 17.10.2013 - 12 U 55/13

    Übergegangener Aufwendungsersatzanspruch des Dienstherren aus Anlass eines

  • OLG Brandenburg, 23.07.2009 - 12 U 270/08

    Verursachung des Unfallschadens "bei dem Betrieb" eines Kraftfahrzeuges

  • LG Saarbrücken, 10.06.2011 - 13 S 40/11

    Haftung bei Verkehrsunfall: Kollision eines Wartepflichtigen mit einem

  • KG, 12.03.2001 - 12 U 9790/99

    Haftungsverteilung bei einem Unfall beim Auffahren auf eine Autobahn

  • AG Frankenthal, 30.08.2018 - 3a C 364/16

    Haftung bei Kfz-Unfall: Kollision beim Auffahren vom Beschleunigungsstreifen über

  • KG, 11.07.2002 - 12 U 10154/00

    Haftungsverteilung bei Kollision eines Radfahrers mit einem plötzlich auf die

  • OLG Naumburg, 08.03.2012 - 2 U 132/11

    Haftungsverteilung bei Verkehrsunfall: Unfallverursachung durch eine objektiv

  • OLG Brandenburg, 14.12.2006 - 12 U 144/06

    Verkehrsunfallhaftung: Unfall im Bereich einer Einmündung

  • LG Waldshut-Tiengen, 07.05.2009 - 2 O 257/08

    Haftungsverteilung bei Sturz eines Motorradfahrers angesichts eines rückwärts

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