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   OLG Brandenburg, 20.12.2000 - 14 U 84/99   

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https://dejure.org/2000,12864
OLG Brandenburg, 20.12.2000 - 14 U 84/99 (https://dejure.org/2000,12864)
OLG Brandenburg, Entscheidung vom 20.12.2000 - 14 U 84/99 (https://dejure.org/2000,12864)
OLG Brandenburg, Entscheidung vom 20. Dezember 2000 - 14 U 84/99 (https://dejure.org/2000,12864)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • RA Kotz

    Schadenersatz nach Verkehrsunfalltod - Unterhaltsansprüche Hinterbliebener

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Leitsatz)

    BGB § 844 Abs. 2; StVG § 10 Abs. 2
    Berechnung des Schadens von Hinterbliebenen nach dem Unfalltod der Hausfrau und Mutter; Kosten der Haushalt- und Lebensführung; Fortsetzung des Rechtsstreits nach Widerruf eines Vergleichs durch einen von mehreren Beklagten

Papierfundstellen

  • NZV 2001, 213
 
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Wird zitiert von ... (9)Neu Zitiert selbst (17)

  • BGH, 02.12.1997 - VI ZR 142/96

    Berechnung des entgangenen Unterhalts wegen der Tötung eines Beamten

    Auszug aus OLG Brandenburg, 20.12.2000 - 14 U 84/99
    Als fixe Kosten der Haushalts- oder Lebensführung können Aufwendungen dann berücksichtigt werden, wenn sie vom Getöteten im Fall seines Fortlebens unterhaltsrechtlich geschuldet worden wären und weitgehend unabhängig vom Wegfall des getöteten Familienmitglieds als feste Kosten des Haushalts weiterlaufen (BGH NZV 1998, 149; Küppersbusch, Ersatzansprüche bei Personenschaden, 7. Aufl. 2000, Rdnr. 234).

    Dieser Betrag liegt noch weit unter den durchschnittlichen Ausgaben für die Anmietung einer Wohnung, bei der diese Aufwendungen über den Mietzins zu tragen wären und die die Obergrenze der berücksichtigungsfähigen Rücklagen für Instandsetzungs- und Erhaltungskosten des Eigenheims bilden (BGH NZV 1998, 149).

    c) Der Schädiger muß dem Geschädigten, falls dieser seine Schadensersatzrente versteuern muß, auch diese Steuern als weiteren Schadensberechnungsposten ersetzen (BGH NZV 1998, 149, 150).

    Im Anschluß an die Entscheidung des Bundesfinanzhofes vom 25. Oktober 1994 (DB 1995, 19) zu Renten für vermehrte Bedürfnisse ist davon auszugehen, dass auch Unterhaltsrenten nach § 844 Abs. 2 BGB nicht mehr der Einkommenssteuerpflicht unterliegen (offengelassen BGH NZV 1998, 149, 150).

  • BGH, 22.11.1988 - VI ZR 126/88

    Ersatzfähigkeit elterlicher Zuwendung bei Schadensersatzanspruch eines Kindes

    Auszug aus OLG Brandenburg, 20.12.2000 - 14 U 84/99
    Dem liegt der allgemeine Rechtsgedanke zugrunde, dass es den Schädiger nicht entlasten kann, wenn ein Dritter den Unterhalt des Verletzten sichert (st. Rspr. BGHZ 21, 116, 122; 106, 28, 30; BGH NJW 1984, 2520, 2522).

    Nach herrschender Meinung gilt § 843 Abs. 4 BGB über seinen Wortlaut hinaus sowohl für freiwillige Leistungen, die keiner gesetzlichen oder vertraglichen Unterhaltspflicht entsprechen, als auch dann, wenn dem Verletzten schon Unterhalt gewährt und sein Schaden dadurch ausgeglichen wurde (BGHZ 106, 28, 30; Münchner Kommentar 1997 § 843 Rdnr. 50).

  • OLG Zweibrücken, 04.12.1992 - 1 U 155/89

    Die beim Unterhaltsschaden zu berücksichtigenden Fixkosten können mit 40 % des

    Auszug aus OLG Brandenburg, 20.12.2000 - 14 U 84/99
    Wenngleich sich der Unterhaltsbedarf von Kindern im Laufe des Wachstums und der Ausbildung ändert, ist es aus Praktikabilitätsgründen und im Interesse der Einheitlichkeit gerechtfertigt, den Unterhaltsbedarf der Kinder - und auch den des überlebenden Ehegatten - auf der Grundlage von pauschalen Prozentsätzen (Unterhaltsquoten) festzusetzen (vgl. BGH VersR 1986, 264; OLG Zweibrücken VersR 1994, 613, 615).

    Der nunmehr lediglich gelegentliche Aufenthalt der Kläger zu 1. und 2. in der elterlichen Wohnung rechtfertigt eine erheblich geringere Beteiligung der unterhaltsberechtigten Kinder an den fixen Kosten (vgl. OLG Zweibrücken VersR 1994, 613).

  • BGH, 15.10.1985 - VI ZR 55/84

    Berechnung des Unterhaltsschadens bei Tötung der Eltern zweier Kinder

    Auszug aus OLG Brandenburg, 20.12.2000 - 14 U 84/99
    Wenngleich sich der Unterhaltsbedarf von Kindern im Laufe des Wachstums und der Ausbildung ändert, ist es aus Praktikabilitätsgründen und im Interesse der Einheitlichkeit gerechtfertigt, den Unterhaltsbedarf der Kinder - und auch den des überlebenden Ehegatten - auf der Grundlage von pauschalen Prozentsätzen (Unterhaltsquoten) festzusetzen (vgl. BGH VersR 1986, 264; OLG Zweibrücken VersR 1994, 613, 615).
  • OLG München, 09.02.1995 - 24 U 194/93

    Zur Ursächlichkeit der verspäteten Diagnose einer Brustkrebserkrankung für die

    Auszug aus OLG Brandenburg, 20.12.2000 - 14 U 84/99
    Anhaltspunkte dafür, dass der Widerruf eines Beklagten(paares) hier den gesamten Vergleich hinfällig werden lassen sollte, lassen sich weder dem Inhalt des Vergleichs noch aus den Gesamtumständen entnehmen (vgl. auch OLG München NJW 1995, 2422, 2423).
  • BGH, 24.10.1956 - IV ZR 103/56

    Schadensersatzpflicht des Vormunds

    Auszug aus OLG Brandenburg, 20.12.2000 - 14 U 84/99
    Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes bleibt der Ersatzanspruch im Fall des § 843 BGB sowie in anderen Fällen, in denen der Absatz 4 dieser Vorschrift entsprechend anwendbar ist, bestehen, auch soweit der Unterhalt von dem Unterhaltsverpflichteten bereits geleistet worden ist (BGHZ 22, 72, 77, 78 m.w.N.).
  • BGH, 20.10.1961 - VI ZR 39/61
    Auszug aus OLG Brandenburg, 20.12.2000 - 14 U 84/99
    Für ihre Auffassung können die Beklagten zu 3. und 4. schließlich nicht die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes in seinen Urteilen vom 18. November 1966 (BGHZ 46, 277) und vom 20. Oktober 1961 (BGH VersR 1962, 155) heranziehen.
  • BGH, 31.05.1988 - VI ZR 116/87

    Bemessung des Unterhaltsschadens eines Kindes nach Tötung des

    Auszug aus OLG Brandenburg, 20.12.2000 - 14 U 84/99
    Auch Aufwendungen und Rücklagen für die Erneuerung und den Ersatz von Wohnungseinrichtungsgegenständen sind als fixe Kosten berücksichtigungsfähig (BGH NZV 1988, 136, 137).
  • BGH, 19.06.1984 - VI ZR 301/82

    Unterhaltsschaden (Haushaltsführung) nach Aufnahme einer eheähnlichen

    Auszug aus OLG Brandenburg, 20.12.2000 - 14 U 84/99
    Dem liegt der allgemeine Rechtsgedanke zugrunde, dass es den Schädiger nicht entlasten kann, wenn ein Dritter den Unterhalt des Verletzten sichert (st. Rspr. BGHZ 21, 116, 122; 106, 28, 30; BGH NJW 1984, 2520, 2522).
  • BGH, 18.11.1966 - IV ZR 235/65

    Erbengemeinschaft. Widerruf eines Prozeßvergleichs

    Auszug aus OLG Brandenburg, 20.12.2000 - 14 U 84/99
    Für ihre Auffassung können die Beklagten zu 3. und 4. schließlich nicht die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes in seinen Urteilen vom 18. November 1966 (BGHZ 46, 277) und vom 20. Oktober 1961 (BGH VersR 1962, 155) heranziehen.
  • BGH, 08.04.1981 - IVb ZR 559/80

    Ermittlung des unterhaltsrelevanten Einkommens; Berücksichtigung berufsbedingter

  • BFH, 25.10.1994 - VIII R 79/91

    1. Schadensersatzrenten zum Ausgleich vermehrter Bedürfnisse (sog.

  • BGH, 24.09.1979 - II ZR 38/78

    Verlade und Transportbedingungen - Konnossementbedingungen - Verjährung -

  • BGH, 11.10.1983 - VI ZR 251/81

    Ersatz von Mehrkosten des Versicherers bei Behinderung der Schadensfeststellung

  • BGH, 15.03.1983 - VI ZR 187/81

    Zeitliche Begrenzung von Schadensersatzrenten eines minderjährigen Kindes

  • BGH, 03.12.1951 - III ZR 68/51

    Rechtsmittel

  • BGH, 03.07.1984 - VI ZR 42/83

    Berechnung der unterhaltsrechtlich geschuldeten Haushaltskosten

  • OLG München, 10.03.2021 - 10 U 176/20

    Berechnung des fiktiven Haushaltführungsschadens

    Hierzu bedarf es eines hinreichend substantiierten Vortrags (vgl. OLG Brandenburg NZV 2001, 213; OLG Koblenz Urteil vom 17. November 2003 - 12 U 1186/02 - Rn. 35, juris; VersR 2004, 1011; OLGR 2006, 385; Senat, Urteil vom 01. Juli 2005 - 10 U 2544/05 - Rn. 15, juris; BGH VersR 1992, 618, 619; OLG Düsseldorf OLGR 2003, 383; KG VRS 111 (2006) 16, 22; OLG Celle SP 2007, 42; LG Kleve SP 2007, 230; LG Köln DAR 2008, 388, 390); Burmann/Heß/Hühnermann/Jahnke/Jahnke, Straßenverkehrsrecht, 26. Aufl. 2020, § 842 BGB, Rn 114), an den jedoch keine überspannten Anforderungen zu stellen sind (OLG Dresden, Urteil vom 29. Mai 2020 - 22 U 699/19 -, VersR 2020, 1384, 1385 mit Verweis auf BGH, Urteil vom 19. September 2017 - VI ZR 530/16 -, NJW 2018, 864 Rn. 20; Seiler in: Thomas/Putzo, ZPO, 41. Aufl. 2020, § 287 Rn. 5, 9).
  • OLG München, 23.06.2021 - 10 U 5138/20

    Fixkosten bei Ermittlung des Unterhaltsschadens nach Verkehrsunfall

    Die Ersatzpflichtigen müssen die Witwe daher in den Stand setzen, die Lebensweise fortzuführen, auf die sie zu Lebzeiten ihres Ehemannes Anspruch gehabt hätte (OLG Brandenburg, NZV 2001, 213 mit Bezug auf BGH VersR 1952, 97).

    Der Anfall und die Höhe der fixen Kosten muss von dem Kläger vorgetragen und nachgewiesen werden (vgl. OLG Brandenburg, NZV 2001, 213, 214).

    "Bei der Schätzung der Aufwendungen ist jedoch auch zu berücksichtigen, dass Maßnahmen für die Instandhaltung eines Wohnhauses zwar regelmäßig einen nicht unerheblichen Kostenaufwand verursachen, derartige Investitionen andererseits Gegenstände betreffen, die eine erhebliche "Lebensdauer" aufweisen" (OLG Brandenburg, NZV 2001, 213, 214).

    Der Kläger verweist insofern auf die Entscheidung des OLG Brandenburg vom 20.12.2000 - 14 U 84/99, NZV 2001, 213, in der auf die Berechnungen bei Eckelmann-Nehls-Schäfer (NJW 1984, 946) Bezug genommen wird.

  • OLG Frankfurt, 07.11.2013 - 12 U 157/09

    Umfang des Schadensersatzes wegen entgangenen Unterhalts

    Als Fixkosten anzuerkennen sind nur tatsächliche Aufwendungen, nach konkretem Vortrag, keine rein statistisch erfassten Werte (BGHZ 137, 237; OLG Brandenburg NZV 2001, 213; OLG München NJW-RR 2001, 1298).

    65 Von den Telefonkosten nur gehört nur die Grundgebühr zu den Fixkosten (OLGR Celle 2007, 465; OLG Brandenburg NZV 2001, 213), nicht die Verbindungskosten.

  • OLG Frankfurt, 11.03.2004 - 26 U 28/98

    Schadenersatzansprüche der Hinterbliebenen bei tödlichem Bahnunfall einer

    Der Unterhaltsschaden des überlebenden Ehegatten besteht in dem vom getöteten Ehegatten zu leistenden Barunterhalt zuzüglich der auf den Getöteten entfallenden fixen Kosten und abzüglich des vom Überlebenden ersparten Unterhaltsbeitrages an den Getöteten, der die Hälfte des nach Abzug des Fixkostenanteils verfügbaren Einkommens des Überlebenden ausmacht (vgl. zur Berechnung im Einzelnen: BGH, NJW 1984, 979, 980; VersR 1984, 81; NJW-RR 1987, 538; NJW 1988, 2365; OLG Brandenburg, NZV 2001, 213 ff; Eckelmann/Nehls/Schäfer, NJW 1984, 945 ff).

    Die bereits zitierte Entscheidung des OLG Brandenburg (NZV 2001, 213 ff) geht bei einer Familie mit zwei Kindern von einer Quotelung von 35 % für jeden Elternteil und 15 % für jedes der beiden Kinder aus.

  • OLG Koblenz, 19.11.2007 - 12 U 1400/05

    Entgangener Unterhalt als Schaden bei der Tötung eines Familienvaters

    Weil derzeit nur fiktive Mietkosten die Grundlage der Unterhaltsschadensberechnung liefern ist auch die landgerichtliche Schätzung des Instandhaltungsaufwands, die über diejenige an anderer Stelle hinausgeht (OLG Brandenburg NZV 2001, 213, 216), nicht zu beanstanden.

    Daher sind personenbezogene Kosten, wie Zusatzversicherungen, Lebensversicherungen oder Mitgliedsbeiträge für Vereine (vgl. dazu OLG Brandenburg NZV 2001, 213, 216) sowie auch die variablen Betriebskosten eines Fahrzeugs entgegen der Ansicht der Kläger (Bl. 30 GA) nicht anrechnungsfähig, weil sie - gegebenenfalls unabhängig von der tatsächlichen Leistungserbringung - rechtlich nicht als Unterhaltsleistung geschuldet waren (vgl. OLG Karlsruhe Schaden-Praxis 2006, 271, 272).

  • OLG Brandenburg, 23.11.2006 - 12 U 90/06

    Schadensersatz wegen entgangenem Unterhalt: Umfang des Anspruchs des

    Auch Kosten für Neuanschaffungen für den Haushalt können als Fixkosten berücksichtigt werden (OLG Brandenburg NZV 2001, 213 (214)).

    Prämien zu Versicherungen sind als fixe Kosten anzuerkennen, soweit sie den Schutz der Familie sicherstellen (OLG Brandenburg NZV 2001, 213 (215)).

  • OLG Naumburg, 26.07.2018 - 4 U 16/17

    Schadensersatz bei Verkehrsunfall: Bemessung des Unterhaltsschadens des

    Der Anfall und die Höhe dieser Kosten muss vom Geschädigten vorgetragen und nachgewiesen werden (OLG Brandenburg, Urteil vom 20. Dezember 2000, 14 U 84/99), wobei die exakte Erfassung aller in Betracht kommenden Kosten für einen Zeitraum, der in der Vergangenheit liegt und sich wie hier auf nunmehr fast 11 Jahre erstreckt, schwer möglich ist.
  • OLG Hamm, 01.10.2001 - 6 U 223/00

    Tod eines Kindes durch einen Verkehrsunfall wegen überhöhter Geschwindigkeit;

    Zur Berechnung der Rente sind die Fixkosten (vgl. dazu OLG Brandenburg, NZV 2001, 213; Ege DAR 88, 299) und als nicht berücksichtigungsfähig die Kosten zur Vermögensbildung abzusetzen.
  • OLG Karlsruhe, 18.08.2005 - 19 U 120/04

    Haftungsverteilung und Schadenersatz nach Verkehrsunfall: Kreuzungskollision mit

    Nicht als fixe Kosten zu qualifizieren sind die geltend gemachten Mitgliedsbeiträge (OLG Brandenburg NZV 2001, 213 S. 215; Küppersbusch, a.a.O. Rdn. 338a), die Prämien für eine Unfallversicherung sowie die variablen Betriebskosten eines Fahrzeugs (Küppersbusch, a.a.O. Rdn. 338; Schmitz-Herscheidt, a.a.O. S. 35), da ganz oder überwiegend personengebunden und nicht zu den allgemeinen Kosten zu rechnen.
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