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   BGH, 03.04.2001 - 4 StR 507/00   

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BGH, 03.04.2001 - 4 StR 507/00 (https://dejure.org/2001,62)
BGH, Entscheidung vom 03.04.2001 - 4 StR 507/00 (https://dejure.org/2001,62)
BGH, Entscheidung vom 03. April 2001 - 4 StR 507/00 (https://dejure.org/2001,62)
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Volltextveröffentlichungen (15)

  • HRR Strafrecht

    § 24a Abs. 1 StVG; § 121 Abs. 2 GVG i.V.m. § 79 Abs. 3 Satz 1 OWiG; § 316 StGB; Art 3 GG
    Bestimmung der Atemalkoholkonzentration; Verwendung eines Atemalkoholmeßgerätes (Dräger Alcotest); Bauartzulassung für die amtliche Überwachung des Straßenverkehrs; Verwertbarkeit ohne Sicherheitsabschlag; Rechtsbeschwerde; Zulässigkeit der Divergenzvorlage ...

  • lexetius.com
  • openjur.de
  • bundesgerichtshof.de PDF
  • IWW
  • Wolters Kluwer

    Atemalkoholkonzentration - Atemalkoholmeßgerät - Meßwert - Verwertbarkeit ohne Sicherheitsabschläge - Geeichtes Gerät

  • verkehrsrechtsforum.de

    Bei der Bestimmung der Atemalkoholkonzentration im Sinne von § 24a Abs. 1 StVG unter Verwendung eines Atemalkoholmeßgerätes, das die Bauartzulassung für die amtliche Überwachung des Straßenverkehrs erhalten hat, ist der gewonnene Meßwert ohne Sicherheitsabschläge ...

  • archive.org

    Alkohol - Zur Verwertbarkeit von Atemalkoholmessungen

  • kanzlei-heskamp.de
  • Judicialis

    StVG § 24a Abs. 1

  • VersR (via Owlit)(Abodienst, Leitsatz frei)

    StVG § 24 a Abs. 1
    Keine Sicherheitsabschläge bei Bestimmung der Atemalkoholkonzentration i. S. v. § 24 a Abs. 1 StVG mit zugelassenem Messgerät

  • RA Kotz

    Künftig nur noch Atem-Alkoholtest für "Alkoholsünder"

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    StVG § 24a Abs. 1
    Zulässigkeit und Beweiswert einer Atemalkoholanalyse

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (9)

  • IWW (Kurzinformation)

    Trunkenheitsfahrt - BGH hat über Atemalkohol-Messung entschieden

  • IWW (Kurzinformation und Entscheidungsanmerkung)

    Trunkenheitsfahrt - Kein allgemeiner Sicherheitsabschlag bei Atemalkohol-Messungen

  • nomos.de PDF, S. 22 (Kurzinformation)

    Zur Atemalkoholmessung

  • jurawelt.com (Pressemitteilung)

    Atemalkoholmessung

  • anwalt-bauer.de (Kurzinformation)

    Verwertbarkeit der Atemalkoholmessung

  • 123recht.net (Zusammenfassung)

    Alkoholmessung durch "Pusten" ist ohne Sicherheitsabschlag gültig

Besprechungen u.ä.

  • IWW (Kurzinformation und Entscheidungsanmerkung)

    Trunkenheitsfahrt - Kein allgemeiner Sicherheitsabschlag bei Atemalkohol-Messungen

Papierfundstellen

  • BGHSt 46, 358
  • NJW 2001, 1952
  • NStZ 2001, 381 (Ls.)
  • NZV 2001, 267
  • StV 2001, 347 (Ls.)
  • VersR 2001, 726
 
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Wird zitiert von ... (109)Neu Zitiert selbst (17)

  • BGH, 13.04.1978 - 4 StR 236/77

    Erfüllung des Tatbestandsmerkmals "0,8 Promille oder mehr Alkohol im Blut" erst

    Auszug aus BGH, 03.04.2001 - 4 StR 507/00
    Sie ist der Ansicht, das Amtsgericht habe von einem richtigerweise durch Abrundung (vgl. BGHSt 28, 1), statt der geräteseits vorgenommenen Aufrundung bestimmten - Mittelwert von 0, 41 mg/l ausgehen und deshalb den Betroffenen nach § 24a Abs. 1 Nr. 1 StVG zu einer erhöhten Geldbuße und einem Fahrverbot verurteilen müssen.

    Es hat mit dieser Erwägung Bezug genommen auf den in dem (bisherigen) BAK-Grenzwert von 0, 8 0/00 enthaltenen Sicherheitszuschlag zum "Grundwert" (0,65 0/00) von 0, 15 0/00 (vgl. BTDrs. 7/133 S. 5; BGHSt 28, 1, 3) bzw. auf den in dem BAK-Grenzwert von 0, 5 0/00 zum "Grundwert" (0,4 0/00) enthaltenen Sicherheitszuschlag von 0, 1 0/00 (BTDrs. 13/1439 S.4).

    Daß die technischen Mindestanforderungen an die Beweissicherheit der verwendeten Meßgeräte nicht durch ein förmliches Gesetz normiert sind (vgl. Empfehlung 38. VGT 2000, S. 10 Nr. 4) und die der Bauartzulassung zugrunde liegende Norm DIN VDE 0405 auch keinen Verordnungscharakter (vgl. BGHSt 28, 1, 4) hat, führt zu keinem anderen Ergebnis; denn der Gesetzgeber hat ausdrücklich auf die Vorgaben des Gutachtens Bezug genommen.

    Zwar hat der Senat diese Qualitätsanforderungen auch für die Ermittlung der für den Bußgeldtatbestand des § 24a StVG a.F. maßgebenden BAK bestätigt (BGHSt 28, 1).

  • BGH, 19.08.1993 - 4 StR 627/92

    Bedeutung eines Geständnisses bei der Verurteilung wegen Überschreitung der

    Auszug aus BGH, 03.04.2001 - 4 StR 507/00
    Auch wenn allgemeine Sicherheitszuschläge zu den gesetzlichen Grenzwerten bzw. entsprechende Sicherheitsabschläge von dem mittels eines bauartzugelassenen und geeichten Atemalkoholmeßgerät gemessenen AAK-Mittelwert nicht veranlaßt sind, schließt dies nicht aus, daß im Einzelfall konkrete Anhaltspunkte für einen Meßfehler bestehen oder behauptet werden können, denen das Gericht im Rahmen seiner Aufklärungspflicht oder auf einen entsprechenden Beweisantrag hin nachzugehen hat (vgl. BGHSt 39, 291, 300).

    In Übereinstimmung mit dem Bayerischen Oberlandesgericht (NZV 2000, 297 f.) geht es vielmehr davon aus, daß die Messung mit Hilfe dieses Geräts auf einem standardisierten Meßverfahren im Sinne der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs beruht (NZV 2000, 428; a.A. Iffland/Hentschel NZV 1999, 489, 494), weshalb sich der Richter, wie auch in Fällen sonstiger technischer Messungen, mit Fragen der Meßgenauigkeit in den Urteilsgründen nicht näher auseinanderzusetzen brauche, wenn keine konkreten Zweifel an der ordnungsgemäßen Messung naheliegen (vgl. BGHSt 39, 291; 43, 277, 283 f. zur Geschwindigkeitsmessung).

    Dieses ist aber schon im Hinblick auf seine vorrangige Bedeutung für die Massenverfahren des täglichen Lebens auf eine Vereinfachung des Verfahrensganges ausgerichtet (vgl. BGHSt 39, 291, 299 f.).

    c) Auch wenn allgemeine Sicherheitszuschläge zu den gesetzlichen Grenzwerten bzw. - was dem hinsichtlich der verwertbaren Ergebnisse gleichkommt - entsprechende Sicherheitsabschläge von dem mittels eines bauartzugelassenen und geeichten Atemalkoholmeßgerät gemessenen AAK-Mittelwert nicht veranlaßt sind, schließt dies nicht aus, daß im Einzelfall konkrete Anhaltspunkte für einen Meßfehler bestehen oder behauptet werden können, denen das Gericht im Rahmen seiner Aufklärungspflicht oder auf einen entsprechenden Beweisantrag hin nachzugehen hat (vgl. BGHSt 39, 291, 300).

  • BGH, 28.06.1990 - 4 StR 297/90

    Herabsetzung der Grenze der absoluten Fahrunsicherheit

    Auszug aus BGH, 03.04.2001 - 4 StR 507/00
    Sie spiegeln anders als die von der Rechtsprechung durch den Senat bestimmten Grenzwerte "absoluter" Fahruntüchtigkeit im Sinne des § 316 StGB (BGHSt 5, 168; 21, 157; 34, 133; 37, 89) - nicht medizinisch-naturwissenschaftliche Erfahrungssätze wider, die im Rahmen tatrichterlicher Beweiswürdigung Beachtung finden, sondern erfüllen - unter der Voraussetzung verfahrensbezogen ordnungsgemäßen Zustandekommens - bei Vorliegen entsprechender Meßwerte für sich selbst die tatbestandlichen Voraussetzungen.

    Diese Qualitätsanforderungen an die Blutprobe (arithmetischer Mittelwert aus fünf Einzeluntersuchungen zweier unterschiedlicher Meßverfahren bzw. aus vier Einzeluntersuchungen nach dem GC und dem ADH-Verfahren) gehen auf das Gutachten des Bundesgesundheitsamtes "Alkohol bei Verkehrsstraftaten" von 1966 (Gutachten 1966 aaO) zurück, das der Festlegung der "Beweisgrenzwerte" der "absoluten" Fahruntüchtigkeit im Sinne der §§ 315c Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a), 316 Abs. 1 StGB durch den Senat zugrundeliegt (BGHSt 21, 157; 37, 89).

  • BGH, 09.12.1966 - 4 StR 119/66

    Fahruntüchtigkeit auf Grund Alkoholgenusses - Fahrlässige Gefährdung des

    Auszug aus BGH, 03.04.2001 - 4 StR 507/00
    Sie spiegeln anders als die von der Rechtsprechung durch den Senat bestimmten Grenzwerte "absoluter" Fahruntüchtigkeit im Sinne des § 316 StGB (BGHSt 5, 168; 21, 157; 34, 133; 37, 89) - nicht medizinisch-naturwissenschaftliche Erfahrungssätze wider, die im Rahmen tatrichterlicher Beweiswürdigung Beachtung finden, sondern erfüllen - unter der Voraussetzung verfahrensbezogen ordnungsgemäßen Zustandekommens - bei Vorliegen entsprechender Meßwerte für sich selbst die tatbestandlichen Voraussetzungen.

    Diese Qualitätsanforderungen an die Blutprobe (arithmetischer Mittelwert aus fünf Einzeluntersuchungen zweier unterschiedlicher Meßverfahren bzw. aus vier Einzeluntersuchungen nach dem GC und dem ADH-Verfahren) gehen auf das Gutachten des Bundesgesundheitsamtes "Alkohol bei Verkehrsstraftaten" von 1966 (Gutachten 1966 aaO) zurück, das der Festlegung der "Beweisgrenzwerte" der "absoluten" Fahruntüchtigkeit im Sinne der §§ 315c Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a), 316 Abs. 1 StGB durch den Senat zugrundeliegt (BGHSt 21, 157; 37, 89).

  • BayObLG, 12.05.2000 - 2 ObOWi 598/99

    Anforderungen an den Nachweis der Trunkenheit im Straßenverkehr durch Messung der

    Auszug aus BGH, 03.04.2001 - 4 StR 507/00
    Das vorlegende Oberlandesgericht sieht sich an der beabsichtigten Entscheidung durch den Beschluß des Bayerischen Obersten Landesgerichts vom 12. Mai 2000 - 2 ObOWi 598/99 - (BA 2000, 247 = NZV 2000, 295 mit Anm. König = zfs 2000, 313 mit Anm. Bode) gehindert.

    Ob der Einwand gerechtfertigt ist, die AAK-Messung unterliege im Ergebnis qualitativ geringeren Anforderungen als die auf vier Einzelwerten beruhende BAK-Messung (vgl. dazu Bode BA 1999, 249, 259 f.; ders. Anm. zu AG Kitzingen und AG München zfs 2000, 171, 172 f.; ders. Anm. zu BayObLG zfs 2000, 313, 316 f.; Löhle NZV 2000, 189, 194; Wilske NZV 2000, 399, 400; dagegen Knopf/Slemeyer/Klüß NZV 2000, 195, 197; Knopf NZV 2000, 458 ff.), kann dahinstehen.

  • BGH, 30.10.1997 - 4 StR 24/97

    Bindungswirkung einer durch den BGH erweiterten Vorlagefrage; gerichtliche

    Auszug aus BGH, 03.04.2001 - 4 StR 507/00
    Ginge es dem vorlegenden Oberlandesgericht deshalb allein um die Verläßlichkeit von Atemalkoholmessungen gerade mit diesem Gerät, wäre die Vorlegung unzulässig; denn ob das verwendete Gerät beweiskräftige zutreffende Ergebnisse liefert, ist eine Frage der Zuverlässigkeit eines bestimmten Meßverfahrens im Einzelfall; sie ist daher durch den Tatrichter zu beurteilen und deshalb nicht Gegenstand einer zulässigen Vorlegung (BGHSt 31, 86; 43, 277, 280 f.).

    In Übereinstimmung mit dem Bayerischen Oberlandesgericht (NZV 2000, 297 f.) geht es vielmehr davon aus, daß die Messung mit Hilfe dieses Geräts auf einem standardisierten Meßverfahren im Sinne der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs beruht (NZV 2000, 428; a.A. Iffland/Hentschel NZV 1999, 489, 494), weshalb sich der Richter, wie auch in Fällen sonstiger technischer Messungen, mit Fragen der Meßgenauigkeit in den Urteilsgründen nicht näher auseinanderzusetzen brauche, wenn keine konkreten Zweifel an der ordnungsgemäßen Messung naheliegen (vgl. BGHSt 39, 291; 43, 277, 283 f. zur Geschwindigkeitsmessung).

  • AG Köln, 27.07.2000 - 810 OWi 5193/99

    Voraussetzungen für die Rechtmäßigkeit eines Bußgeldes; Anforderungen an den

    Auszug aus BGH, 03.04.2001 - 4 StR 507/00
    Ebenso zeigt aber auch die in Teilen der Rechtsprechung und des Schrifttums für erforderlich gehaltene allgemeine Berücksichtigung von Sicherheitsabschlägen, daß die rechnerischen Ergebnisse der dem Betroffenen hiernach im Einzelfall (noch) vorzuwerfenden AAK (im Ausgangsfall errechnet Bode in Anm. zu OLG Hamm zfs 2000, 463 sogar nur 0, 17 mg/l) den Tatbestand des § 24a Abs. 1 StVG, soweit er sich auf die AAK-Meßwerte bezieht, weitgehend leerlaufen lassen würde.
  • BGH, 05.11.1991 - 4 StR 350/91

    Umfang der Feststellungen bei der Verhängung eines Fahrverbots bei erstmaliger

    Auszug aus BGH, 03.04.2001 - 4 StR 507/00
    Nichts spricht aber dafür, daß der Gesetzgeber, der die Atemalkoholmessung im Verkehrssicherheitsinteresse als beweissicheres Verfahren für den Nachweis der Ordnungswidrigkeit nach § 24a Abs. 1 StVG eingeführt hat, dieses Verfahren durch überhöhte Anforderungen an den Nachweis der forensisch verwertbaren AAK zum "stumpfen Schwert" hat entwerten wollen (vgl. BGHSt 38, 106, 110).
  • AG München, 28.10.1999 - 943 OWi 492 Js 128072/99

    Atemalkoholanalyse

    Auszug aus BGH, 03.04.2001 - 4 StR 507/00
    Doch läßt sich daraus nicht herleiten, daß der Gesetzgeber diese Standards auch für die Ermittlung von Grenzwerten vorgeben muß - und vorgegeben hat -, die zwar in einem inneren Zusammenhang mit den BAK-Werten stehen, aber davon unabhängig sind und auf grund eines andersartigen Meßverfahrens gewonnen werden (fehlerhaft deshalb AG München NZV 2000, 180 mit abl.Anm. Schmalz und Schoknecht).
  • OLG Naumburg, 05.12.2000 - 1 Ws 496/00

    Feststellung der absoluten Fahruntüchtigkeit anhand Atemalkoholmessung

    Auszug aus BGH, 03.04.2001 - 4 StR 507/00
    In bisher veröffentlichten Entscheidungen hat die Rechtsprechung jedenfalls eine Verurteilung wegen "absoluter" Fahruntüchtigkeit nach § 316 StGB allein aufgrund eines den Grenzwert von 0, 55 mg/1 erreichenden bzw. übersteigenden AAK-Wertes auch abgelehnt (vgl. OLG Naumburg, Urteil vom 29. November 2000, zfs 2001, 135 mit Anm.Bode, und Beschlüsse vom 5. Dezember 2000, zfs 2001, 136 = NStZ-RR 2001, 105 und zfs 2001, 137).
  • BGH, 17.07.1986 - 4 StR 543/85

    Absolute Fahruntüchtigkeit eines Radfahrers

  • BGH, 20.07.1999 - 4 StR 106/99

    Blutalkoholuntersuchung nach dem ADH- und Gaschromatographie-Verfahren; Absolute

  • BGH, 05.11.1953 - 3 StR 504/53
  • BGH, 11.09.1997 - 4 StR 638/96

    Voraussetzungen der Anordnung eines Fahrverbots bei einer auf Fahrlässigkeit

  • BGH, 07.06.1982 - 4 StR 60/82

    Beurteilung der Zuverlässigkeit der Ergebnisse des

  • OLG Hamm, 16.06.2000 - 2 Ss OWi 537/00

    lückenhafte Feststellungen, Sachverständigengutachten, Anknüpfungstatsachen,

  • OLG Hamm, 04.07.2000 - 3 Ss OWi 179/00

    Sicherheitsabschlag bei der Atemalkoholmessung

  • BVerfG, 12.11.2020 - 2 BvR 1616/18

    Zugang zu Rohmessdaten im Bußgeldverfahren: Verfassungsbeschwerde erfolgreich

    Das Bußgeldverfahren als solches ist gerade im Hinblick auf seine vorrangige Bedeutung für die Massenverfahren des täglichen Lebens (vgl. BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 24. März 1996 - 2 BvR 616/91 -, juris, Rn. 47) auf eine Vereinfachung des Verfahrensgangs und eine schnelle Erledigung ausgerichtet (vgl. BGHSt 39, 291 ; 41, 376 ; 43, 22 ; 46, 358 ; BTDrucks 13/5418, S. 7; Rothfuß, DAR 2016, S. 257; Seitz/Bauer, in: Göhler, OWiG, 17. Aufl. 2017, Vor § 71 Rn. 1).
  • BAG, 20.03.2014 - 2 AZR 565/12

    Personenbedingte Kündigung - Alkoholerkrankung

    (2) Auch wenn eine Vielzahl beim Kläger durchgeführter Alkoholtests unauffällig gewesen sein mögen, führt dies nicht daran vorbei, dass in drei Fällen Werte von über 0, 5 "Promille" erreicht wurden, wobei mangels gegenteiliger Feststellungen des Landesarbeitsgerichts zugunsten des Klägers davon auszugehen ist, dass der jeweilige Wert - aufgrund einer vom Messgerät intern durchgeführten Umrechnung - die Blutalkoholkonzentration widerspiegelt, die andernfalls noch höher ausfiele (zum Umrechnungsfaktor vgl. BGH 3. April 2001 - 4 StR 507/00 - zu IV b der Gründe, BGHSt 46, 358) .
  • KG, 15.02.2016 - 3 Ws (B) 538/15

    Alkoholverbot für Fahranfänger bei einer Atemalkoholkonzentration von 0,05 mg/l

    Dieses auch bei der Abschaffung der 0, 8 Promille-Grenze im Jahr 2001 beibehaltene Größenverhältnis ist so gewählt, dass der Atemalkoholwert mit einer Wahrscheinlichkeit von 75% unter den Grenzwert liegt, wenn der gleichzeitig gemessene Blutalkoholwert den entsprechenden Grenzwert erreicht (vgl. BGH NZV 2001, 267, 269; BayObLG NZV 2000, 295, 296; BGA-Gutachten 1991, S. 15, 20 f.).

    Der im Jahr 1998 neu eingeführte 0, 5-Promille-Wert besteht aus einem Grundwert in Höhe von 0, 4 Promille, dem ein Sicherheitszuschlag von nunmehr nur noch 0, 1 Promille hinzugesetzt wurde (BT-Drs 13/1439, S.4; BGH NZV 2001, 267, 270; BayObLG NZV 2000, 295, 297; König in: Hentschel/König/Dauer, § 24a StVG Rn. 11).

    Durch die Einrechnung des Sicherheitszuschlags in den Grenzwert wird auch im Rahmen des § 24c StVG die Möglichkeit eröffnet, die gemessenen Werte ohne Abschlag zu verwerten (vgl. BGH NZV 2001, 267, 270; BayObLG, a. a. O., S. 297).

    Der aus dem entsprechenden Blutalkoholwert abgeleitete Sicherheitszuschlag von 0, 05 mg/l ist nach den derzeitigen Erkenntnissen ausreichend, um sämtlichen denkbaren Messunsicherheiten und Streuungsbreiten einschließlich eines möglichen Hystereseeinflusses - d. h. der Verfälschung einer Messung bei niedriger Konzentration durch eine vorangegangene Messung bei hoher Konzentration - ausreichend zu begegnen (vgl. Alkohol-Kommission, BA 44 [2007], 169, 170; Jachau/Wittig/Krause, a. a. O., 121; BGH NZV 2001, 267, 270).

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