Weitere Entscheidung unten: OLG Frankfurt, 08.07.1999

Rechtsprechung
   OLG Hamm, 10.01.2000 - 6 U 202/99   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2000,5416
OLG Hamm, 10.01.2000 - 6 U 202/99 (https://dejure.org/2000,5416)
OLG Hamm, Entscheidung vom 10.01.2000 - 6 U 202/99 (https://dejure.org/2000,5416)
OLG Hamm, Entscheidung vom 10. Januar 2000 - 6 U 202/99 (https://dejure.org/2000,5416)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • openjur.de
  • NRWE (Rechtsprechungsdatenbank NRW)
  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Anspruch auf Schadenersatz wegen infolge Ausweichen eines Hundes entstandener Schäden an einem PKW bei erheblicher Geschwindigkeitüberschreitung des Fahrers; Schuldhafte Verursachung des Ausweichmanövers durch den Hundehalter infolge grob fehlerhaften Rückrufverhaltens

  • rewis.io
  • VersR (via Owlit)(Abodienst, Leitsatz frei)

    BGB § 823; BGB § 833; StVG § 17 Abs. 2
    Pflichten eines Hundehalters bei Losreißen eines Hundes im Bereich einer Straße

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Leitsatz)

    StVG § 7 Abs. 1 § 17 Abs. 1; BGB § 833
    Haftungsverteilung bei Beschädigung eines Kfz beim Ausweichen vor einem am Fahrbahnrand auftauchen Hund

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NZV 2001, 36
  • VersR 2001, 914
 
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Wird zitiert von ... (4)

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Rechtsprechung
   OLG Frankfurt, 08.07.1999 - 15 U 193/98   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1999,8668
OLG Frankfurt, 08.07.1999 - 15 U 193/98 (https://dejure.org/1999,8668)
OLG Frankfurt, Entscheidung vom 08.07.1999 - 15 U 193/98 (https://dejure.org/1999,8668)
OLG Frankfurt, Entscheidung vom 08. Juli 1999 - 15 U 193/98 (https://dejure.org/1999,8668)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • rechtsportal.de

    StVG § 7 Abs. 1 § 17 Abs. 1; StVO § 3 Abs. 1 S. 2
    Haftungsverteilung bei einem Unfall auf einem Parkplatz

  • juris (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • verkehrslexikon.de (Leitsatz und Auszüge)

    Zusammenstoß auf Parkplatz eines Einkaufszentrums

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NZV 2001, 36
 
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Wird zitiert von ... (5)

  • OLG Düsseldorf, 07.03.2017 - 1 U 97/16

    Haftungsverteilung bei einer Kollision zweier Fahrzeuge auf einem allgemein

    Findet die ein Vorfahrtsrecht begründende Vorschrift des § 8 StVO Anwendung, wird die Haftungsquote des Wartepflichtigen einerseits in der Regel einen Anteil von 2/3 ausmachen, während der Vorfahrtberechtigte angesichts der besonderen Rücksichtnahmepflicht im Parkplatzbereich eine verbleibende Haftung von 1/3 trägt (Senat, Urteil vom 29. Juni 2010, Az.: I-1 U 240/09; Nugel DAR 2009, 726 mit Hinweis auf KG NZV 2003, 381; OLG Frankfurt NZV 2001, 36).
  • OLG Hamm, 29.08.2014 - 9 U 26/14

    Vorfahrtsregel auf Zufahrtsstraßen von Parkplätzen

    Das gelte unter Berufung auf OLG Frankfurt, NZV 2001, 36 selbst dann, wenn der Zufahrtsstraße Straßencharakter zukäme.
  • OLG Düsseldorf, 29.06.2010 - 1 U 240/09

    Haftungsverteilung bei Kollision zweier Fahrzeuge auf einem öffentlichen

    Findet die ein Vorfahrtsrecht begründende Vorschrift des § 8 StVO Anwendung, wird die Haftungsquote des Wartepflichtigen einerseits in der Regel einen Anteil von 2/3 ausmachen, während der Vorfahrtberechtigte angesichts der besonderen Rücksichtnahmepflicht im Parkplatzbereich eine verbleibende Haftung von 1/3 trägt (Nugel DAR 2009, 726 mit Hinweis auf KG NZV 2003, 381; OLG Frankfurt NZV 2001, 36 und weiteren Rechtsprechungsnachweisen; Splitter ZfS 2000, 236, 237).
  • OLG Brandenburg, 29.03.2007 - 12 U 171/06

    Schadensersatzanspruch wegen Verletzung der Streupflicht auf einem

    Die dadurch hervorgerufene Unübersichtlichkeit erfordert in der Regel eine äußerst besonnene Fahrweise, die nur bei Einhaltung von Schrittgeschwindigkeit bei steter Bremsbereitschaft gewährleistet ist (vgl. OLG Frankfurt NZV 2001, 36; OLG Celle DAR 2000, 216).
  • LG Bochum, 13.06.2013 - 5 S 59/13

    Auf Parkplätzen ist grundsätzlich langsamer zu fahren!

    Denn auch der die Fahrstraßen des Parkplatzes befahrende Fahrer muss mit einer angepassten Geschwindigkeit und grundsätzlich bremsbereit fahren, da der Parkplatz insgesamt dem Parken von Fahrzeugen dient und damit jederzeit mit ein- und ausfahrenden sowie rangierenden Fahrzeugen zu rechnen ist (vgl. OLG Frankfurt, NZV 2001, 36; Hentschel/König/Dauer, a.a.O., § 8 StVO Rn. 31 a).
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