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   KG, 04.11.2002 - 12 U 4705/00   

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https://dejure.org/2002,3613
KG, 04.11.2002 - 12 U 4705/00 (https://dejure.org/2002,3613)
KG, Entscheidung vom 04.11.2002 - 12 U 4705/00 (https://dejure.org/2002,3613)
KG, Entscheidung vom 04. November 2002 - 12 U 4705/00 (https://dejure.org/2002,3613)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Anspruch auf Schadensersatz wegen Verkehrsunfall; Anspruch auf entgangenen Gewinns eines Selbständigen; Berechnung des Verdienstausfalls eines Freiberuflers; Minderung der Darlegungs- und Beweislast des Geschädigten; Entscheidung des Gerichts nach freiem Ermessen durch ...

  • Judicialis

    StVG § 823 Abs. 1; ; StVG § 823 Abs. 2; ; StVG § ... 7; ; StVG § 18; ; PflVG § 2; ; BGB § 252; ; BGB § 252 Satz 2; ; BGB § 288; ; BGB § 291 a. F.; ; BGB § 852; ; ZPO § 287; ; ZPO § 139; ; ZPO § 91 Abs. 1; ; ZPO § 97 Abs. 1; ; ZPO § 97 Abs. 2; ; ZPO § 344; ; ZPO § 708 Nr. 10; ; ZPO § 713; ; EGZPO § 26 Nr. 8

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Geltendmachung von Verdienstausfall nach einem Verkehrsunfall durch einen Freiberufler

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NZV 2003, 191
  • VersR 2004, 483
 
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Wird zitiert von ... (10)Neu Zitiert selbst (11)

  • BGH, 05.05.1970 - VI ZR 212/68

    Begriff des Schadens durch Wegfall der Arbeitskraft im haftungsrechtlichen Sinne

    Auszug aus KG, 04.11.2002 - 12 U 4705/00
    Welche Tatsachen zum gewöhnlichen Lauf der Dinge gehören und welche Tatsachen so wesentlich sind, dass sie vom Kläger dargelegt und ggf. bewiesen werden müssen, hängt von den Umständen des Einzelfalles ab und lässt sich daher nicht ein für alle Male festlegen (BGHZ 54, 45, 56).

    Es dürfen jedoch keine allzu strengen Anforderungen an das gestellt werden, was der Kläger vorbringen muss, um das Gericht zur Einholung eines Sachverständigengutachtens zu veranlassen (BGHZ 54, 45, 56; BGHZ 100, 50; Palandt/Heinrichs, BGB, 61. Aufl., § 252 Rdnr. 5).

    Unzulässig und unmöglich ist eine derartige Entscheidung nur dann, wenn wegen Fehlens hinreichender Anhaltspunkte eine Grundlage für eine Schätzung nicht zu gewinnen wäre und das richterliche Ermessen vollends in der Luft schweben würde (BGHZ 29, 393, 400; BGHZ 54, 45, 55), oder wenn die Ursächlichkeit des haftungsbegründenden Ereignisses für den behaupteten Gewinnentgang nicht wahrscheinlich ist (BGH NJW 1964, 661, 663).

  • BGH, 16.03.1959 - III ZR 20/58

    Schätzung entgangenen Gewinns

    Auszug aus KG, 04.11.2002 - 12 U 4705/00
    Nach § 252 Satz 2 BGB muss der geschädigte die Umstände darlegen und ggf. beweisen, aus denen er nach dem gewöhnlichen Verlauf oder nach den besonderen Umständen des Falles seine Gewinnerwartung herleitet Stehen diese Tatsachen zur Überzeugung des Gerichts fest, so genügt es, wenn der Gewinn nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge mit Wahrscheinlichkeit erwartet werden konnte (BGHZ 29, 393, 398; BGH WM 1986, 622, 623; BGH NZV 2001, 210, 211; Senat, Urteil vom 10. Dezember 2001 - 12 U 1077/99 -), wobei solche Tatsachen, die selbst zum gewöhnlichen Lauf der Dinge gehören, nicht bewiesen zu werden brauchen (BGH NJW 1968, 661/663).

    Dabei kann und darf das Gericht auch solche Umstände berücksichtigen, die ihm sonst bekannt geworden sind, ohne dass es einer Verhandlung darüber oder einer etwaigen Befragung der Parteien nach § 139 ZPO bedarf (BGH VersR 1960, 786, 788; BGHZ 29, 393, 400).

    Unzulässig und unmöglich ist eine derartige Entscheidung nur dann, wenn wegen Fehlens hinreichender Anhaltspunkte eine Grundlage für eine Schätzung nicht zu gewinnen wäre und das richterliche Ermessen vollends in der Luft schweben würde (BGHZ 29, 393, 400; BGHZ 54, 45, 55), oder wenn die Ursächlichkeit des haftungsbegründenden Ereignisses für den behaupteten Gewinnentgang nicht wahrscheinlich ist (BGH NJW 1964, 661, 663).

  • BGH, 06.07.1993 - VI ZR 228/92

    Verdienstausfall eines Selbständigen bei neugegründetem Unternehmen

    Auszug aus KG, 04.11.2002 - 12 U 4705/00
    Es genügt, wenn der Kläger hinreichend Anhaltspunkte für eine Schadensschätzung nach § 287 ZPO liefert (BGH NJW 1988, 3017; 1993, 2673, 1998, 1633, 1635).
  • BGH, 24.06.1986 - VI ZR 21/85

    Feststellung der haftungsbegründenden Kausalität im Rahmen der Arzthaftung wegen

    Auszug aus KG, 04.11.2002 - 12 U 4705/00
    Sowohl § 252 Satz 2 BGB als auch § 287 ZPO, der auf die Frage der haftungsausfüllenden Kausalität angewandt wird (BGH = NJW 1987, 705 VersR 1987, 310), gewähren eine Beweiserleichterung gegenüber dem allgemeinen Grundsatz, wonach für die Entstehung des Schadens der volle Beweis erforderlich ist.
  • BGH, 17.12.1963 - V ZR 186/61
    Auszug aus KG, 04.11.2002 - 12 U 4705/00
    Unzulässig und unmöglich ist eine derartige Entscheidung nur dann, wenn wegen Fehlens hinreichender Anhaltspunkte eine Grundlage für eine Schätzung nicht zu gewinnen wäre und das richterliche Ermessen vollends in der Luft schweben würde (BGHZ 29, 393, 400; BGHZ 54, 45, 55), oder wenn die Ursächlichkeit des haftungsbegründenden Ereignisses für den behaupteten Gewinnentgang nicht wahrscheinlich ist (BGH NJW 1964, 661, 663).
  • BGH, 06.02.2001 - VI ZR 339/99

    Erwerbsschaden eines selbständigen Unternehmers

    Auszug aus KG, 04.11.2002 - 12 U 4705/00
    Nach § 252 Satz 2 BGB muss der geschädigte die Umstände darlegen und ggf. beweisen, aus denen er nach dem gewöhnlichen Verlauf oder nach den besonderen Umständen des Falles seine Gewinnerwartung herleitet Stehen diese Tatsachen zur Überzeugung des Gerichts fest, so genügt es, wenn der Gewinn nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge mit Wahrscheinlichkeit erwartet werden konnte (BGHZ 29, 393, 398; BGH WM 1986, 622, 623; BGH NZV 2001, 210, 211; Senat, Urteil vom 10. Dezember 2001 - 12 U 1077/99 -), wobei solche Tatsachen, die selbst zum gewöhnlichen Lauf der Dinge gehören, nicht bewiesen zu werden brauchen (BGH NJW 1968, 661/663).
  • BGH, 06.02.1986 - I ZR 92/84

    Verantwortlichkeit des Unternehmers für die Kündigung des Handelsvertreters

    Auszug aus KG, 04.11.2002 - 12 U 4705/00
    Nach § 252 Satz 2 BGB muss der geschädigte die Umstände darlegen und ggf. beweisen, aus denen er nach dem gewöhnlichen Verlauf oder nach den besonderen Umständen des Falles seine Gewinnerwartung herleitet Stehen diese Tatsachen zur Überzeugung des Gerichts fest, so genügt es, wenn der Gewinn nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge mit Wahrscheinlichkeit erwartet werden konnte (BGHZ 29, 393, 398; BGH WM 1986, 622, 623; BGH NZV 2001, 210, 211; Senat, Urteil vom 10. Dezember 2001 - 12 U 1077/99 -), wobei solche Tatsachen, die selbst zum gewöhnlichen Lauf der Dinge gehören, nicht bewiesen zu werden brauchen (BGH NJW 1968, 661/663).
  • BAG, 27.01.1972 - 2 AZR 172/71

    Entgangener Gewinn eines Unternehmers im Falle der ausserordentlichen Kündigung

    Auszug aus KG, 04.11.2002 - 12 U 4705/00
    Genaue Tatsachen, die zwingend auf das Bestehen und den Umfang eines Schadens schließen lassen, braucht er nicht anzugeben (BGH VersR 1968, 888), denn § 252 Satz 2 BGB und § 287 ZPO mindern auch die Darlegungslast (BGH VersR 1968, 888 f.; BAG NJW 1972, 1437,1438).
  • BGH, 28.02.1996 - XII ZR 186/94

    Anforderungen an die Darlegung entgangenen Gewinns

    Auszug aus KG, 04.11.2002 - 12 U 4705/00
    Steht fest, dass ein der Höhe nicht bestimmbarer aber erheblicher Schaden entstanden ist, ergibt sich in der Regel aus den Umständen eine hinreichende Grundlage für die Schätzung eines Mindestschadens (BGH NJW-RR 1996, 1077).
  • BGH, 19.02.1982 - V ZR 251/80

    Umfang der Verjährungsunterbrechung durch Erhebung einer Schadensersatzklage

    Auszug aus KG, 04.11.2002 - 12 U 4705/00
    Der Kläger hat gerade nicht seinen gesamten Schaden geltend gemacht, mit der Folge, dass die Verjährungsunterbrechung nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes beispielsweise auf für eine auf nachträgliche Preissteigerung beruhende Erhöhung des Klageanspruchs gelten würde (vgl. BGH NJW 1982, 1809).
  • BGH, 02.05.2002 - III ZR 135/01

    Unterbrechung der Verjährung durch Erhebung einer Teilklage

  • KG, 20.10.2005 - 12 U 31/03

    Schadenersatz bei Kfz-Unfall: Verdienstausfall eines Studenten, dessen

    Stehen diese Tatsachen zur Überzeugung des Gerichts fest, so genügt es, wenn der Gewinn nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge mit Wahrscheinlichkeit erwartet werden konnte (BGHZ 29, 393, 398; BGH WM 1986, 622, 623; BGH NZV 2001, 210, 211; Senat NZV 2003, 191, 192), wobei solche Tatsachen, die selbst zum gewöhnlichen Verlauf der Dinge gehören, nicht bewiesen zu werden brauchen (BGH NJW 1968, 661, 663).

    Es wäre Sache der Beklagten als Schädiger gewesen, darzulegen und gegebenenfalls zu beweisen, dass die tatsächlich ersparten Aufwendungen höher sind (vgl. Senat, NZV 2003, 191 ff.; Palandt-Heinrichs, BGB, 64.Aufl., vor § 249 Rdnr.123 m.w.N.).

  • KG, 21.06.2010 - 12 U 20/10

    Schadensersatz bei Verkehrsunfall: Schmerzensgeldanspruch bei Thoraxprellung,

    aa) Ein Verdienstausfall lässt sich namentlich bei Selbständigen und Freiberuflichen in der Regel nur mit Hilfe des § 252 BGB und des § 287 ZPO ermitteln (Senat, VersR 2004, 483 = DAR 2003, 168 = NZV 2003, 191; OLG München, Urteil vom 29. Juni 2007 - 10 U 4379/01 - juris).
  • OLG Köln, 24.05.2005 - 3 U 195/04

    Transportrecht - Verspätete Zustellung einer Expresssendung (Angebotsunterlagen)

    Soweit die Beklagte allerdings meint, das Landgericht habe den im Sachverständigengutachten ermittelten Wert um ersparte Aufwendungen kürzen müssen, hat sie ihr diesbezügliches tatsächliches Vorbringen trotz Bestreitens der Klägerin nicht unter Beweis gestellt; das geht, da sie für diese in den Bereich der Vorteilsausgleichung fallende Frage (vgl. MüKo-Oetker, 4. Auflage, § 249 BGB Rn222, Rn234) darlegungs- und beweispflichtig ist (KG VersR 2004, 483 f.; allgemein zur Vorteilsausgleichung Palandt-Heinrichs, Vorb. vor § 249 BGB Rn 123 a.E. mit zahlr. Nachw. aus der BGH-Rechtsprechung), zu ihren Lasten.
  • OLG Hamm, 27.04.2018 - 11 U 8/15

    Voraussetzungen der Schätzung eines unfallbedingten Verdienstausfallschadens

    Eine Schadenschätzung ist unzulässig, wenn sie mangels greifbarer Anhaltspunkte völlig in der Luft hängen würde (BGH, NJW-RR 2010, 946; BGH, NJW 1999, 136; KG, NZV 2003, 191).

    Der Verletzte muss hinreichende Anhaltspunkte für eine Schadenschätzung liefern (BGH, NJW-RR 2010, 946; KG, NZV 2003, 191), Unterlagen beibringen, Anhaltspunkte vortragen sowie die für Wahrscheinlichkeitsprüfung und Schätzung beachtlichen Aspekte darlegen (BGH, r+s 2010, 528; BGH, BeckRS 2005, 05205; BGH, NJW 1999, 954; OLG, Celle OLGR 2007, 505; OLG Karlsruhe, VersR 1988, 1164; BAG, NJW 1972, 1437).

  • OLG Saarbrücken, 02.08.2010 - 5 U 492/09

    Wettkampfsport: Voraussetzung für eine deliktische Haftung bei Verletzung des

    Dies befreit den Kläger aber nicht davon, hinreichend konkrete Anhaltspunkte für die Schadensermittlung vorzutragen (vgl. BGH, Urt. v. 6.7.1993 - VI ZR 228/92 - NJW 1993, 2673; KG, VersR 2004, 483 jew. m.w.N.).
  • KG, 08.07.2010 - 12 U 81/10

    Schadensersatz wegen Verkehrsunfall: Erwerbsschaden eines Inhabers und

    Für die Schadensschätzung nach diesen Vorschriften benötigt der Richter als Ausgangssituation greifbare Tatsachen, da sich nur anhand eines bestimmten Sachverhalts sagen lässt, wie sich die Dinge ohne das Schadensereignis entwickelt hätten (BGH, NZV 2004, 344, 346; Senat, NZV 2003, 191).
  • KG, 12.01.2004 - 12 U 139/02

    Gewerberaummietvertrag: Darlegungs- und Beweislast eines Imbissstubenbetreibers

    Zwar mindern die §§ 252 Satz 2 BGB, 287 ZPO auch die Darlegungslast (BGH VersR 1968, 888 ff.; KG DAR 2003, 168 m.w.N.), so dass eine volle Substantiierung nicht gefordert werden kann.
  • OLG München, 04.05.2006 - 24 U 681/05
    Stehen diese Tatsachen zur Überzeugung des Gerichts fest, so genügt es, wenn der Erwerb nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge mit Wahrscheinlichkeit erwartet werden konnte (BGHZ 29, 393/398; BGH WM 1986, 622/623; BGH, NZV 2001, 210/211; KG NZV 2003, 191/192), wobei solche Tatsachen, die selbst zum gewöhnlichen Verlauf der Dinge gehören, nicht bewiesen werden müssen (BGH NJW 1968, 616/663).
  • KG, 10.06.2004 - 12 U 315/02

    Erwerbsschadenersatz wegen Verkehrsunfalltods der Ehefrau: Darlegungslast eines

    Im Falle einer verdeckten Teilklage entspricht es aber der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes, dass die Klageeinreichung nach § 209 BGB a. F. die Verjährung nur im beantragten Umfang unterbricht, während später nachgeschobene Mehrforderungen verjährungsrechtlich gesondert zu beurteilen sind (BGH NJW 2002, 2167; 2002, 3769, 3770; vgl. Auch Senat, DAR 2003, 168, 169).
  • LG Düsseldorf, 26.05.2009 - 6 O 189/08

    Verdienstausfallschaden im Hinblick auf einen Verkehrsunfall und damit verbundene

    Stehen diese Tatsachen zur Überzeugung des Gerichts fest, so genügt es, wenn der Gewinn nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge mit Wahrscheinlichkeit erwartet werden konnte (BGH NZV 2001, 210, 211; KG NZV 2003, 191, 192), wobei solche Tatsachen, die selbst zum gewöhnlichen Verlauf der Dinge gehören, nicht bewiesen zu werden brauchen (BGH NJW 1968, 661, 663).
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