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   OLG Brandenburg, 18.11.2002 - 2 Ss (OWi) 357/02   

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OLG Brandenburg, 18.11.2002 - 2 Ss (OWi) 357/02 (https://dejure.org/2002,17058)
OLG Brandenburg, Entscheidung vom 18.11.2002 - 2 Ss (OWi) 357/02 (https://dejure.org/2002,17058)
OLG Brandenburg, Entscheidung vom 18. November 2002 - 2 Ss (OWi) 357/02 (https://dejure.org/2002,17058)
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Kurzfassungen/Presse

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Leitsatz)

    UWG § 73 Abs. 2 § 74 Abs. 2
    Gehörsverletzung bei Verwerfung des Einspruchs

Papierfundstellen

  • NZV 2003, 432
 
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Wird zitiert von ... (17)

  • OLG Karlsruhe, 12.01.2018 - 2 Rb 8 Ss 839/17

    Rechtsbeschwerde gegen eine Einspruchsverwerfung in der Bußgeldhauptverhandlung

    Der Anspruch auf rechtliches Gehör kann allerdings auch dadurch verletzt werden, dass das Gericht prozessual erhebliches Vorbringen übergeht, bei dessen Berücksichtigung die getroffene Entscheidung nicht hätte ergehen dürfen (OLG Dresden NZV 2013, 613 - Nichtbescheidung eines Antrags auf Entbindung von der Verpflichtung zum persönlichen Erscheinen; KG NStZ 2011, 584; OLG Brandenburg NZV 2003, 432; OLG Köln VRS 96, 451 - jeweils zur Nichtberücksichtigung von Entschuldigungsvorbringen).
  • KG, 27.07.2021 - 3 Ws (B) 194/21

    Voraussetzungen einer "Gehörsrügefalle"

    Der sonst im Rahmen einer Gehörsrüge erforderlichen Darlegung, was der Betroffene in der Hauptverhandlung vorgetragen hätte, bedarf es hier nicht, weil er nicht rügt, dass ihm eine Stellungnahme zu entscheidungserheblichen Tatsachen verwehrt worden sei, sondern dass das Gericht den Entbindungsantrag seines Verteidigers nicht ausreichend zur Kenntnis genommen hat (vgl. Senat, Beschlüsse vom 5. Juni 2014 - 3 Ws (B) 288/14 - und 8. Juni 2011 - 3 Ws (B) 283/11 - Brandenburgisches OLG NZV 2003, 432).
  • KG, 10.03.2011 - 3 Ws (B) 78/11

    Entbindung, Anwesenheitspflicht, Hauptverhandlung, OWi-Verfahren

    Der sonst im Rahmen einer Gehörsrüge erforderlichen Darlegung, was der Betroffene in der Hauptverhandlung vorgetragen hätte, bedarf es im vorliegenden Fall nicht, weil der Betroffene nicht rügt, dass ihm eine Stellungnahme zu entscheidungserheblichen Tatsachen verwehrt worden sei, sondern dass das Gericht seine Erklärung zur Sache in dem die Entbindung beantragenden Schriftsatz nicht ausreichend zur Kenntnis genommen hat (vgl. Senat, VRS 113, 63 und Beschluss vom 11. Juni 2009 - 3 Ws (B) 322/09 - Brandenburgisches OLG NZV 2003, 432).
  • KG, 26.05.2016 - 3 Ws (B) 259/16

    Bußgeldverfahren wegen Verkehrsordnungswidrigkeit: Voraussetzungen für die

    Der sonst im Rahmen einer Gehörsrüge erforderlichen Darlegung, was der Betroffene in der Hauptverhandlung vorgetragen hätte, bedarf es im vorliegenden Fall nicht, da der Betroffene nicht rügt, dass ihm eine Stellungnahme zu entscheidungserheblichen Tatsachen verwehrt worden sei, sondern dass das Gericht seine Erklärung zur Sache in dem Entbindungsantrag seines Verteidigers nicht ausreichend zur Kenntnis genommen hat (vgl. Senat, Beschlüsse vom 29. Juli 2014 - 3 Ws (B) 406/14 -, vom 5. Juni 2014 - 3 Ws (B) 288/14 - und vom 8. Juni 2011 - 3 Ws (B) 283/11 - Brandenburgisches OLG NZV 2003, 432).
  • OLG Karlsruhe, 11.07.2023 - 2 ORbs 35 Ss 334/23

    Anspruch auf Informationsgewährung im Bußgeldverfahren

    Der Anspruch auf rechtliches Gehör kann dabei auch dadurch verletzt werden, dass das Gericht prozessual erhebliches Vorbringen übergeht, bei dessen Berücksichtigung die getroffene Entscheidung nicht hätte ergehen dürfen (OLG Karlsruhe - Senat - ZfS 2018, 471; OLG Dresden NZV 2013, 613 - Nichtbescheidung eines Antrags auf Entbindung von der Verpflichtung zum persönlichen Erscheinen; KG NStZ 2011, 584; OLG Brandenburg NZV 2003, 432; OLG Köln VRS 96, 451 - jeweils zur Nichtberücksichtigung von Entschuldigungsvorbringen).
  • KG, 26.11.2021 - 3 Ws (B) 312/21

    Einspruchsverwerfung ohne vorherige Entscheidung über den kurz vor dem

    Der sonst im Rahmen einer Gehörsrüge erforderlichen Darlegung, was der Betroffene in der Hauptverhandlung vorgetragen hätte, bedarf es hier nicht, weil er nicht rügt, dass ihm eine Stellungnahme zu entscheidungserheblichen Tatsachen verwehrt worden sei, sondern dass das Gericht den Entbindungsantrag seines Verteidigers nicht ausreichend zur Kenntnis genommen hat (vgl. Senat, Beschlüsse vom 5. Juni 2014 - 3 Ws (B) 288/14 - und vom 8. Juni 2011 - 3 Ws (B) 283/11 - Brandenburgisches OLG NZV 2003, 432).
  • OLG Köln, 16.10.2012 - 1 RBs 265/12

    Zu den Voraussetzungen für die Entpflichtung des Betroffenen vom persönlichen

    Der Anspruch auf Gewährung rechtlichen Gehörs ist demnach auch verletzt, wenn das Gericht über den Antrag des Betroffenen auf Entbindung von der Pflicht zum persönlichen Erscheinen in der Hauptverhandlung nicht oder ohne eine auf § 73 Abs. 2 OWiG zurückführbare Begründung ablehnend entscheidet und sich auch im Urteil mit den Gründen, die zur Rechtfertigung des Antrags geltend gemacht wurden, nicht befasst (SenE v. 22.05.2003 - Ss 169/03 Z - = VRS 105, 207 [208]; BayObLG DAR 2000, 578; OLG Brandenburg NZV 2003, 432; OLG Hamm zfs 2003, 425 = DAR 2003, 430 = VRS 105, 228 [229] = NZV 2003, 588; Göhler a.a.O. § 80 Rdnr. 16 b).
  • OLG Brandenburg, 26.09.2005 - 2 Ss OWi 155 Z/05

    Bußgeldverfahren: Versagung des rechtlichen Gehörs durch Erlass eines

    Die Zulässigkeit der Rechtsbeschwerde kann dann nicht davon abhängen, ob der Betroffene dargelegt hat, in welcher Weise er sich in der Hauptverhandlung eingelassen hätte (ebenso OLG Köln NZV 1999, 264; Senat, Beschluß vom 18.11.2002, NZV 2003, 432).
  • KG, 29.07.2014 - 3 Ws (B) 406/14

    Bußgeldverfahren wegen Verkehrsordnungswidrigkeit: Einlassung eines schriftlich

    Der sonst im Rahmen einer Gehörsrüge erforderlichen Darlegung, was der Betroffene in der Hauptverhandlung vorgetragen hätte, bedarf es hier nicht, weil der Betroffene nicht rügt, dass ihm eine Stellungnahme zu entscheidungserheblichen Tatsachen verwehrt worden sei, sondern dass das Gericht seine Erklärung zur Sache in dem Entbindungsantrag seines Verteidigers nicht ausreichend zur Kenntnis genommen hat (vgl. Senat, Beschlüsse vom 5. Juni 2014 - 3 Ws (B) 288/14 - und vom 8. Juni 2011 - 3 Ws (B) 283/11 - Brandenburgisches OLG NZV 2003, 432).
  • KG, 11.12.2017 - 3 Ws (B) 310/17

    Bußgeldhauptverhandlung wegen Verkehrsordnungswidrigkeit: Ablehnung eines

    Der Betroffene rügt nicht, dass ihm eine Stellungnahme zu entscheidungserheblichen Tatsachen verwehrt worden sei, sondern dass das Gericht seine Erklärung zur Sache in dem die Entbindung beantragenden Schriftsatz aufgrund der Verwerfung des Einspruchs ohne Verhandlung zur Sache nicht ausreichend zur Kenntnis genommen habe (vgl. Brandenburgisches OLG NZV 2003, 432; Senat, Beschlüsse vom 1. Dezember 2016 - 3 Ws (B) 584/16 - und 11. Oktober 2016 - 3 Ws (B) 542/16 - VRS 130, 246).
  • KG, 19.05.2017 - 3 Ws (B) 109/17

    Einspruchsverwerfungsurteil wegen des Nichterscheinens des Betroffenen zur

  • KG, 03.01.2017 - 3 Ws (B) 692/16

    Gerichtliches Bußgeldverfahren: Voraussetzungen der Entbindung des Betroffenen

  • OLG Karlsruhe, 02.08.2016 - 3 (4) SsRs 350/16

    Zur Entbindung des Betroffenen von der Anwesenheitspflicht in der

  • KG, 01.04.2019 - 3 Ws (B) 103/19

    Gerichtliches Bußgeldverfahren: Verfahrensfehlerhafte Ablehnung des Antrags des

  • KG, 22.02.2007 - 3 Ws (B) 93/07

    Bußgeldverfahren: Entscheidung über Antrag auf Entbindung von der

  • KG, 10.11.2011 - 3 Ws (B) 529/11

    Rechtzeitiger Eingang eines per Fax übersandten Antrags auf Entbindung von der

  • KG, 05.10.2007 - 2 Ss 242/07

    Entbindung von der Verpflichtung zum Erscheinen nach § 73 Abs. 2 OWiG bei

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